Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. C* OG , FN **, **, 2. D* GmbH Co KG , FN **, **, und 3. E* Holding , FN **, **, alle drei vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, sowie die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Parteien 1. F* GmbH , FN **, **, vertreten durch Pflaum Karlberger Wiener Opetnik, Rechtsanwälte in Wien, und 2. G* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Müller Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 414.483,88 sA, über den Rekurs der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16.5.2025, **-118, den
Beschluss:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
„Der Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention der B* GmbH wird abgewiesen.
Die B* GmbH wird auf Seiten der klagenden Partei als Nebenintervenientin zugelassen.“
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei deren mit EUR 3.440,35 (darin EUR 573,39 USt) bestimmte Rekursbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Klägerin wurde von der Erstbeklagten mit Vertrag vom 27.1.2021 mit der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) für die Sanierung und Adaptierung des Bauvorhabens ** beauftragt.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus dem obigen Vertrag die Zahlung von EUR 414.483,88 sA an Werklohn und bringt dazu – stark zusammengefasst und soweit hier relevant - vor, sie habe ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht. Auf Beklagtenseite allenfalls eingetretene Schäden durch Bauzeitverzögerungen und Leistungschlechterbringung durch verschiedene von der Erstbeklagten beauftragte Gewerke seien der Klägerin nicht zuzurechnen, sondern fielen vielmehr in die Sphäre der Beklagten.
Die Beklagten bestreiten und wenden – soweit hier relevant – ein, die Klägerin habe ihre Leistungspflichten aus dem ÖBA-Vertrag derart mangelhaft erbracht, dass den Beklagten ein Schaden von rund EUR 9,3 Mio entstanden sei, der als Gegenforderung eingewendet werde. Rund EUR 1,0 Mio davon entfielen auf von der Klägerin zu vertretenen Schäden aus mangelhafter Bauaufsicht des Fenstereinbaus (durch die H* GmbH). Insgesamt sei die von der Klägerin erbrachte Leistung (ÖBA) so mangelhaft, dass deren Wert Null sei und somit eine Überzahlung vorliege.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2023 (ON 62) verkündete die Klägerin der B* GmbH ( Nebenintervenientin ) den Streit und brachte vor, diese sei beim ** als Subunternehmerin für die Klägerin, insbesondere in den Bereichen Fenster, Fassade und Dach, tätig gewesen. Sollte sich herausstellen, dass die Gegenforderungen, insbesondere in Zusammenhang mit dem Fenstereinbau, berechtigt seien, stünden der Klägerin Regressansprüche gegen die Nebenintervenientin zu. Diese habe daher ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin.
Die Nebenintervenientin erklärte mit Schriftsatz vom 5.6.2024 (ON 85) den Streitbeitritt auf Klagsseite und brachte zu ihrem rechtlichen Interesse am Streitbeitritt vor, ihr drohten für den Fall des Prozessverlustes der Klägerin Regressansprüche durch diese, sofern sich hier herausstellte, dass im Rahmen der ÖBA Pflichten verletzt und damit ein Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden wäre(n). Ihr rechtliches Interesse am Streitbeitritt sei daher „offenkundig“.
Mit Schriftsatz vom 27.2.2025 (ON 112) beantragten die Beklagten die Zurückweisung der Nebenintervention, weil die Nebenintervenientin ihre Interventionsbefugnis ausschließlich aus den beklagtenseits kompensando eingewendeten Gegenforderungen und den daraus resultierenden Regressansprüchen ableite; dies sei nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig.
In der Tagsatzung vom 6.3.2025 (ON 115) brachte die Nebenintervenientin ergänzend vor, sie leite ihr rechtliches Interesse am Streitbeitritt nicht (ausschließlich) aus drohenden Regressansprüchen der Klägerin aufgrund der von den Beklagten erhobenen Gegenforderungen ab, sondern (auch) aus dem Umstand, dass die Beklagten behaupteten, die (ÖBA)Leistungen der Klägerin (bzw. der Nebenintervenientin) seien insgesamt wertlos, sodass Überzahlung erfolgt sei und gar kein Werklohn zustehe. Im zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin abgeschlossenen Vertrag sei ua vereinbart worden, dass die Nebenintervenientin ihre Entgeltansprüche nur abgegolten bekomme, wenn die Klägerin von der Erstbeklagten bezahlt werde. Erhalte somit die Klägerin kein Entgelt, könne auch die Nebenintervenientin gegenüber der Klägerin keine Honoraransprüche (mehr) geltend machen.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Streitbeitritt der Nebenintervenientin zurück. Der Zurückweisungsantrag der Beklagten sei nicht zu spät im Sinne von verfristet gestellt worden, weil die Beklagten in den dem Zurückweisungsantrag beinhaltenden Schriftsatz (ON 112) vorangegangenen Schriftsätzen ON 95, 104 und 109 nicht zur Hauptsache vorgebracht hätten. Da die Nebenintervenientin jedoch ihr rechtliches Interesse am Streitbeitritt bloß aus drohenden Regressansprüchen im Zusammenhang mit einer im Prozess eingewendeten Gegenforderung ableite, sei der Beitritt unzulässig und somit zurückzuweisen.
Dagegen wendet sich der vorliegende Rekurs der Nebenintervenientin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung abzuändern und den Streitbeitritt zuzulassen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten stellen in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Der Beitritt als Nebenintervenient ist gemäß § 18 Abs 1 ZPO gegenüber dem Gericht zu erklären. Er wird mit Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien wirksam (RS0035491 [T2]). Das Gericht hat allerdings, noch ehe es die Zustellung eines solchen Schriftsatzes anordnet, von Amts wegen die formellen Beitrittsvoraussetzungen zu prüfen (6 Ob 598/94; Fucik in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 18 Rz 1) und die Nebenintervention bei deren Verneinung zurückzuweisen (RS0035481 [T2]; Fucik aaO). Zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen gehört nach der herrschenden Lehre auch ein schlüssig behauptetes Interventionsinteresse (RS0035481 [T3]; Fucik aaO Rz 2).
Lässt sich aus dem Beitrittsschriftsatz kein schlüssig behauptetes Interventionsinteresse ableiten und wird dieser Umstand vom Gericht übersehen, so kann dieser Mangel nach Zustellung des Schriftsatzes an die Parteien - entgegen der Ansicht des Klägers - von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden (RS0035481 [T4, T5]).
2. Bejaht das Gericht die Beitrittsvoraussetzungen als Ergebnis der amtswegigen Zulässigkeitsprüfung, hat es keinen Beschluss über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu fassen (6 Ob 598/94). Nach § 18 Abs 2 ZPO kann aber jede der Prozessparteien die Zurückweisung der Nebenintervention (auch) wegen des Mangels eines Interventionsinteresses beantragen. Ein solcher Antrag ist weder form- noch fristgebunden, muss aber nach einhelliger Ansicht gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrunds mit dem Nebenintervenienten in die Verhandlung zur Hauptsache einlässt (6 Ob 598/94; Fucik aaO Rz 3), weil durch ein solche Einlassung auf das Bestreitungsrecht verzichtet wird (6 Ob 598/94). Nach einem derartigen prozessualen Verzicht ist aber das Recht einer Prozesspartei, sich der Nebenintervention zu widersetzen, erloschen (1 Ob 66/99h).
Danach sind in Ansehung des Interventionsinteresses drei prozessuale Entscheidungsvarianten zu unterscheiden: die Zurückweisungsentscheidung im gerichtlichen Vorprüfungsverfahren mangels Schlüssigkeit, die Beschlussfassung über den Zurückweisungsantrag einer Prozesspartei vor deren Einlassung in der Sache und die Erledigung eines Zurückweisungsantrags nach vorherigem Erlöschen des Rechts, einer erklärten Nebenintervention widersprechen zu dürfen (1 Ob 66/99h).
Nimmt das Gericht im Rahmen seiner Vorprüfung ein unschlüssig behauptetes Interventionsinteresse als formelles Beitrittshindernis wahr, so führt das zur sofortigen, also noch vor Zustellung des Beitrittsschriftsatzes auszusprechenden Zurückweisung der erklärten Nebenintervention.
Hat dagegen das Gericht über einen auf mangelndes Interventionsinteresse gestützten Zurückweisungsantrag einer Prozesspartei zu entscheiden, der noch vor Erlöschen des Rechts, sich einer Nebenintervention widersetzen zu dürfen, gestellt wurde, ist entweder die Nebenintervention in Stattgebung eines solchen Begehrens zurückzuweisen, oder es ist der Zurückweisungsantrag abzuweisen und die Zulassung des Nebenintervenienten - mit der Wirkung einer weiteren Aufrechterhaltung dieser Rechtsstellung - ausdrücklich auszusprechen (1 Ob 66/99h).
3. Hier haben die Beklagten ihren Zurückweisungsantrag mit Schriftsatz ON 112 gestellt, nachdem sie davor die Schriftsätze ON 95, 104 und 109 eingebracht hatte, weshalb die Nebenintervenientin argumentiert, das Bestreitungsrecht der Beklagten sei bereits erloschen gewesen. Dem ist – wie schon vom Erstgericht zutreffend erkannt – nicht zu folgen, denn die Beklagten haben in den drei genannten Schriftsätzen nicht zur Hauptsache vorgebracht. In ON 95 äußerten sie sich auftragsgemäß bloß zur Person des (vom Erstgericht zu bestellenden) Sachverständigen, in ON 104 gaben sie die Verhinderung eines Zeugen bekannt, und in ON 109 stellten sie einen Vertagungsantrag, ohne jeweils auch nur ein Wort über die Hauptsache zu verlieren. Das Bestreitungsrecht der Beklagten war also zum Zeitpunkt der Einbringung des Schriftsatzes ON 112 bzw. bis zu dessen Vortrag in der Tagsatzung am 30.5.2025 (ON 115) noch nicht erloschen.
4. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Nebenintervenientin das notwendige rechtliche Interesse am Streitbeitritt hat.
Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt, wobei ein wirtschaftliches Interesse ebenso wenig ausreicht (RS0035724) wie das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse ( Fucik in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 17 Rz 3 mwN; 2 Ob 177/13p). Die bloß von dem rechtlichen Interesse an der Entscheidung über eine im Prozess eingewendete Gegenforderung abgeleitete Nebenintervention ist sowohl auf Seite des Beklagten wie auch des Klägers unzulässig (RS0033869). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638). Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (RS0035724 [T3]).
5. Aufgrund der unbestrittenen Urkunden wird folgender Sachverhalt als bescheinigt angenommen (RS0121557):
Die Klägerin und die Nebenintervenientin schlossen am 5.2.2021 eine Vereinbarung ab, mit der der Planungswerkvertrag (Beilage ./A) zum „fixen Vertragsbestandteil“ erklärt wurde. Darüber trafen sie nachstehende Abreden (./I-3, letzte Seite):
[Bild entfernt]
6. Hier stützt sich die Nebenintervenientin – anders als vom Erstgericht dargestellt – gerade nicht bloß auf drohende Regressansprüche im Zusammenhang mit im Verfahren von den Beklagten erhobenen Gegenforderungen, sondern auch auf einen eigenen Entgeltanspruch gegenüber der Klägerin, der in direkter Abhängigkeit zum Rechtsverhältnis Klägerin – Beklagte steht. Aufgrund der zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin abgeschlossenen Entgeltvereinbarung und der Behauptung der Beklagten, wonach die (ÖBA)Leistungen der Klägerin insgesamt wertlos seien und letzterer damit überhaupt kein Werklohnanspruch gegenüber der Beklagten zustehe, berührt der Rechtsstreit die Rechtssphäre der Nebenintervenientin. Gelingt den Beklagten nämlich der Nachweis deren Prozessbehauptung, wird die Rechtsstellung der Nebenintervenientin gegenüber der Klägerin verschlechtert. Die Nebenintervenientin hat also ein rechtliches Interessen am Streitbeitritt. Der angefochtene Beschluss ist deshalb im Sinne einer Abänderung des Zurückweisungsantrags und Zulassung der Nebenintervenientin abzuändern.
7. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren ergibt sich aus den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Durch den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervenientin ist zwischen den antragstellenden Beklagten und der Nebenintervenientin ein Zwischenstreit entstanden, an dem die Klägerin sowie die beiden Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten nicht beteiligt sind (RS0106174). Der Nebenintervenientin stehen somit im Rekursverfahren bloß die drei Beklagten gegenüber, weshalb ihr nur ein Streitgenossenzuschlag von 15 % zusteht.
8. Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RS0035724 [T8]). Der ordentliche Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig.
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