Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Penz und Michael Grandinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, **gasse **, ** B*, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* D* Beteiligungs GmbH, **gasse **, ** B*, vertreten durch Trapichler Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen EUR 21.967,16 brutto zuzüglich EUR 1.017,26 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 13.387,06 s.A.) gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 28.2.2025, **-43, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 8.580,10 brutto zuzüglich EUR 1.017,26 samt 11,58 % Zinsen p.a. aus EUR 3.200,01 brutto ab 1.6.2023, aus EUR 5.380,09 brutto ab 23.6.2023 und aus EUR 1.017,26 ab 5.2.2024 zu zahlen sowie die mit EUR 131,37 bestimmte anteilige Pauschalgebühr zu ersetzen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 13.387,06 brutto samt 11,58 Prozent Zinsen p.a. ab 23.6.2023 zu bezahlen, wird abgewiesen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.196,02 (darin enthalten EUR 282,67 USt und EUR 1.500 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit 1.10.2013 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Officemanagerin beschäftigt. Die Beklagte ist Bauträgerin, Immobilienmaklerin und Immobilienverwalterin. Der ehemalige Geschäftsführer Mag. E* C* war Alleingesellschafter der Beklagten. In ihrem Büro arbeitete die letzten Jahre – abgesehen vom Geschäftsführer - nur die Klägerin. Die Klägerin erledigte im Auftrag des Geschäftsführers diverse Bürotätigkeiten auch für andere Firmen und Beteiligungen, die der Beklagten zugehörig waren. Nach einem etwa einmonatigen Spitalsaufenthalt, bei dem der Geschäftsführer in ein Koma versetzt wurde, verstarb er am 18.April 2023 unerwartet. Er hinterließ eine Witwe und einen minderjährigen Sohn. Bereits zu seinen Lebzeiten hatte die Klägerin diverse Angelegenheiten selbständig erledigen können. Die Klägerin arbeitete nach dem Tod des Geschäftsführers so gut als möglich wie bisher weiter. Nach mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung bei der Beklagten waren ihr die Arbeitsabläufe hinreichend bekannt. Beispielsweise telefonierte sie mit Leasingfirmen, um einen Mahnstopp zu erreichen, und kündigte Verträge mit der F*. Die Hausverwaltung lief weiter, weswegen die Klägerin für Probleme der Eigentümer und Mieter die einzige Ansprechpartnerin blieb. Sie erledigte die Betriebskostenabrechnungen, zum Beispiel für das Objekt in der **straße und das Objekt in der **straße. Sie stellte Firmenmitarbeitern, denen Ferienwohnungen der G* GmbH zur Verfügung gestellt worden waren, Rechnungen aus. Sowohl die Mutter des Geschäftsführers als auch seine Witwe ersuchten die Klägerin, im Büro weiterzuarbeiten. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt die Einzige, die einen Einblick und Kenntnis in die Belange und Geschäfte der Beklagten und der zugehörigen Firmen hatte. Sie konnte sich das Gehalt mangels Kontozeichnungsberechtigung für das entsprechende Konto nicht selbst auszahlen. Nachdem die Klägerin darauf hinwies, dass kein Geld da sei, um ihr das Maigehalt zu bezahlen, erklärten H* C* und I* C*, sie stünden in Gesprächen mit MMag.Dr. J*. Es werde erwartet, dass er Verlassenschaftskurator und der neue Geschäftsführer werden würde. Man könnte dann vielleicht eine Lösung finden. H* C* und I* C* meinten zur Klägerin, sie würden Geld auftreiben wollen, um sie zu bezahlen. [F1]
Für die Klägerin war im Mai 2023 nicht erkennbar, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt werden würde. Die Klägerin kümmerte sich um die Firmenautos; erledigte die Umsatzsteuervoranmeldungen; stellte Rechnungen aus und übermittelte Unterlagen an den Steuerberater. Dies betraf nicht nur die Beklagte, sondern auch die anderen Firmen, für die die Klägerin schon immer Arbeiten verrichtet hatte. Nachdem die Witwe der Klägerin ursprünglich zur Gehaltsfrage zugesagt hatte, gemeinsam mit dem Verlassenschaftskurator eine Lösung suchen zu wollen, erklärte sie der Klägerin im Juni 2023, dass sie keine habe und die Klägerin besser selbst mit MMag.Dr. J* über eine Lösung sprechen solle. Dieser erklärte der Klägerin auf Nachfrage, keine Lösung zu wissen; er selbst könne derzeit keine Rechtshandlungen setzen; sie möge Rechtsauskunft bei der K* einholen. Der Klägerin wurde daher klar, dass sie keine Zahlungen mehr bekommen würde, weshalb sie das Dienstverhältnis beenden wollte. Nach rechtsfreundlicher Beratung überlegte sie, dass niemand befugt war, eine einvernehmliche Auflösung für die beklagte Partei zu vereinbaren; bei einer Selbstkündigung würde sie das L* sperren. Die Klägerin kündigte daher an, aufgrund mangelnder Zahlung ihren Austritt erklären zu wollen. Niemand wusste, wie es weiter gehen werde und was passieren wird. Der Klägerin wurde nicht mitgeteilt, dass sie doch Gehalt bekommen würde. In weiterer Folge erklärte die Klägerin ihren unverzüglichen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis. Dieses Schreiben schickte sie der Witwe und Mutter des verstorbenen Geschäftsführers und dem Notar. Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 1.8.2023 wurde MMag. Dr. M* J* zum Verlassenschaftskurator bestellt. Mit 5.12.2023 wurde er zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt.
Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 21.967,16 brutto (darin EUR 13.387,06 Kündigungsentschädigung samt Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung). Sie habe nach dem Gehalt für April 2023 keine Zahlungen mehr erhalten und sei daher am 22.6.2023 berechtigt vorzeitig ausgetreten. Das Verschulden am Austritt der Klägerin sei in einem Zeitpunkt gesetzt worden, bevor der Geschäftsführer verstorben sei. Dieser habe für den Fall einer Verhinderung, zB durch Krankheit, nicht für eine Fortführung der Gesellschaft Vorsorge getroffen. Die Beklagte trage daher ein Verschulden am berechtigten Austritt der Klägerin.
Die Beklagte bestritt und brachte, soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, vor, das Ableben des Geschäftsführers habe faktisch zu einer Einstellung des Geschäftsbetriebs geführt. Die Klägerin habe zu keiner Zeit von einer Fortführung des Betriebs der Beklagten ausgehen können. Aus diesem Grund sei der Austritt der Klägerin am 22.6.2023 verspätet und nicht rechtzeitig erfolgt. Zumindest hätte sie vor dem Austritt eine Nachfrist setzen müssen. Es seien alle bemüht gewesen, der Klägerin das Gehalt zu bezahlen, aber es sei faktisch unmöglich gewesen, da nach dem Tod des ehemaligen Geschäftsführers die Verlassenschaft praktisch handlungsunfähig gewesen sei. Es treffe sie kein Verschulden am Unterbleiben der Gehaltszahlungen. Austrittskausal sei der Tod des Alleingesellschafter-Geschäftsführers der Beklagten gewesen. Dieser sei bis dahin allein für das Schicksal der Beklagten verantwortlich gewesen und weisungsbefugt gegenüber der Klägerin. Der ehemalige Geschäftsführer sei aufgrund einer akuten Sepsis in einem Komazustand gewesen und in weiterer Folge verstorben. Dieses Verhalten könne nicht als Verschulden gewertet werden. Erst mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 1.8.2023 sei ein Verlassenschaftskurator und erst mit 5.12.2023 ein Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt gebe es überhaupt erst wieder ein Verhalten, welches der Beklagten zugerechnet werden könne. Das Verhalten des Geschäftsführers vor dessen Tod könne der Beklagten nicht als rechtswidrig und schuldhaft zugerechnet werden. Es gebe keine Rechtsnorm, die einem Geschäftsführer vorschreibe, für seinen Todesfall Abhilfemaßnahmen oder Vertretungsmaßnahmen zu sichern. Aus dem Gesellschaftsmodell einer „Ein-Mann-Gesellschaft“ könne kein rechtswidriges Verhalten abgeleitet werden. Die Verlassenschaft sei im Zeitraum, in dem die Klägerin noch beschäftigt gewesen sei, handlungsunfähig gewesen.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung und volle Urlaubsentschädigung.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Es ging dabei von dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus.
Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung ging es rechtlich davon aus, dass der Tod des Arbeitgebers das Dienstverhältnis nicht beende. Es sei erst durch die Austrittserklärung der Klägerin beendet worden. Ein Austrittsgrund nach § 26 Ziffer 2 AngG liege vor, wenn Entgelt ungebührlich vorenthalten werde. Bei diesem Austrittstatbestand sei es unerheblich, ob der Arbeitgeber in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen handle, da ihn eine entsprechende Sorgfaltspflicht treffe. Daher sei es auch ohne Bedeutung, ob den Arbeitgeber ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit treffe. So bestünden Ansprüche nach § 29 Abs 1 AngG auch bei Austritt eines Arbeitnehmers nach § 25 Abs 1 IO unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im Einzelfall ein Verschulden des Arbeitgebers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nachweisen könne. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber (Schadenersatz-) Ansprüche ausschließen wolle, die dem Vertragsteil, der das Arbeitsverhältnis mit Grund vorzeitig auflöse, sonst zuerkannt werden (§ 29 AngG). Die Klägerin habe bereits aufgrund der den Arbeitgeber allgemein treffenden Fürsorgepflicht Anspruch auf die Kündigungsentschädigung, auch wenn den Geschäftsführer kein Verschulden an seinem Ableben getroffen habe. Für die Klägerin als Dienstnehmerin habe keine Verpflichtung bestanden, für die Vertretung der Beklagten durch Bestellung eines Notgeschäftsführers Sorge zu tragen.
Gegen dieses Urteil, soweit es Kündigungsentschädigung samt Remunerationen und Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung zuspricht, richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren im Ausmaß von EUR 13.387,06 abgewiesen werde; in eventu wird beantragt, das Urteil im angefochtenen Umfang aufzuheben.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt .
1. Beweisrüge
1.1. Die Beklagte bekämpft die oben wiedergegebene unterstrichene Feststellung [F1].
Sie begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „Die Klägerin konnte sich das Gehalt mangels Kontozeichnungsberechtigungen für sämtliche Konten der beklagten Partei nicht selbst auszahlen. Nachdem die Klägerin darauf hinwies, dass sie ihr Gehalt nicht auszahlen lassen könne, erklärten H* C* und I* C*, sie stünden in Gesprächen mit MMag.Dr. J*. Es werde erwartet, dass er Verlassenschaftskurator und der neue Geschäftsführer werden würde. Man könnte dann eine Lösung finden, die vorhandenen Geldmittel als Gehalt auszuzahlen.“
1.2. Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Feststellung bekämpft wird, in Folge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 15 mwN).
1.3. Die Beklagte verkennt, dass mit der bekämpften Feststellung die Erklärung von H* und I* C* im Konjunktiv als indirekte Rede festgestellt wurde. Es handelt sich ganz offenbar nicht um Wiedergabe von Vorbringen.
Das Erstgericht begründete die bekämpfte Feststellung mit der Aussage der Ehefrau des Verstorbenen und neuen Geschäftsführerin, die bestätigt habe, der Klägerin zunächst zugesagt zu haben, sich um den Lohn zu kümmern (PA ON 40, S. 11).
Der erste Satz der begehrten Ersatzfeststellung entspricht der ohnedies getroffenen Feststellung „ Die Klägerin konnte sich das Gehalt mangels Kontozeichnungsberechtigung für das entsprechende Konto nicht selbst auszahlen (ON 43, S. 9) “.
Im Übrigen hat das Erstgericht nicht festgestellt, dass die Beklagte insolvenzrechtlich überschuldet gewesen wäre. Auch die bekämpfte Feststellung ist nicht in diesem Sinn zu verstehen. Nur gegen ein solches Verständnis richtet sich aber die Beweisrüge der Beklagten.
1.4. Die Beklagte begehrt weiters den ersatzlosen Entfall der dislozierten Feststellung „Daher ist es auch ohne Bedeutung, ob den Arbeitgeber ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit trifft.“
Tatsächlich handelt es sich dabei aber um eine rechtliche Beurteilung und keine Tatsachenfeststellung. Im Übrigen kann der ersatzlose Entfall im Rahmen einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge nicht erfolgreich begehrt werden kann (8 Ob 337/97k = RS0041835 [T3], 8 ObA 70/19f). Ist die Feststellung entscheidungswesentlich und liegt ihr ein entsprechendes Parteienvorbringen zugrunde, würde ein ersatzloser Entfall zu einem rechtlichen Feststellungsmangel führen.
Insoweit liegt daher keine gesetzmäßige Beweisrüge vor.
1.5. Der Beweisrüge kommt damit insgesamt keine Berechtigung zu. Das Berufungsgericht übernimmt den festgestellten Sachverhalt auf Grund einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung.
2. Rechtsrüge
2.1.Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist nach § 26 Z 2 AngG insbesondere anzusehen, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält.
Das Vorenthalten des gebührenden Entgelts ist einer der gravierendsten Störfaktoren im Arbeitsverhältnis überhaupt. Die Gründe, aus denen der Dienstgeber Entgelt vorenthält oder schmälert, sind unwesentlich. Darauf, ob eine verspätete Auszahlung in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder wegen schlichter Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschieht, kommt es nicht an (RS0028879).
Um das Austrittsrecht nach § 26 Z 2 AngG auszuüben, ist eine Nachfristsetzung nicht erforderlich ( Mayr, Arbeitsrecht § 26 AngG (Stand 1.4.2023, rdb.at) E 72).
Der Verzug mit der Auszahlung berechtigt den Angestellten ohne Rücksicht auf den Grund der Verzögerung zum Austritt ( Mayr, Arbeitsrecht § 26 AngG (Stand 1.4.2023, rdb.at) E 69).
Der Klägerin wurde das Entgelt ab Mai 2023 in diesem Sinn ungebührlich vorenthalten. Sie war daher ohne Nachfristsetzung zu einem vorzeitigen Austritt berechtigt.
2.2.Beim Austritt bestehen Ansprüche nach § 29 AngG aber nicht schon, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt, sondern erst, wenn dieser auch vom Arbeitgeber rechtswidrigerweise zu verantworten ist ( Pfeil in Neumayr/Reissner , ZellKomm 3§ 29 AngG (Stand 1.1.2018, rdb.at) Rz 1).
Das Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigen Austritt ist dann, wenn dem Austrittstatbestand die Nichterfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verbindlichkeit des Arbeitgebers zugrunde liegt, zu vermuten (§ 1298 ABGB). In den anderen Fällen (zB Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erheblicher Ehrverletzungen des Arbeitgebers) obliegt es dem Arbeitnehmer, das Verschulden des Arbeitgebers am Austritt zu beweisen (§ 1296 ABGB), außer es liegt dem Austrittstatbestand eine Verschuldensvermutung zugrunde (zB § 25 Abs 1 IO, Haider in Reissner, Angestelltengesetz 4 § 29 (Stand 1.6.2022, rdb.at) Rz 34 mwN).
2.3. Da dem Austritt der Klägerin die Nichterfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit des Arbeitgebers zugrunde liegt, ist das Verschulden der Beklagten am Austritt der Klägerin zu vermuten.
Die Beklagte hat schon in erster Instanz vorgebracht, dass die Beklagte kein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt treffe. Austrittskausal sei der Tod des Alleingesellschafter-Geschäftsführers gewesen. Bereits mit dem Komazustand des Geschäftsführers sei die Beklagte handlungsunfähig gewesen. Das Verhalten des damaligen Geschäftsführers könne nicht als Verschulden gewertet werden. Mit dem Tod des Geschäftsführers habe die Beklagte keinen Geschäftsführer mehr gehabt und hätte der Beklagten auch kein anderes Verhalten zugerechnet werden können. Die Handlungsunfähigkeit habe sich aufgrund seiner Alleingesellschafterstellung auch auf die Ebene der Gesellschafter erstreckt, welche zur Bestellung eines Geschäftsführers verantwortlich seien (§ 15 Abs 1 S 3 GmbHG). Auch die Verlassenschaft habe (mangels entsprechender Bestellungsmöglichkeit gemäß § 15 Abs 1 S 2 GmbHG) nicht die Pflichten als Geschäftsführerin übernommen. Die Verlassenschaft sei zu diesem Zeitpunkt noch handlungsunfähig und unvertreten gewesen.
Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang in ihrer Berufungsbeantwortung sekundäre Feststellungsmängel geltend. Das Erstgericht habe keine Feststellungen zu ihrem Vorbringen getroffen, wonach das Verschulden vor dem Tod des Geschäftsführers gesetzt worden sei. Dieser habe nicht für eine Fortführung der Gesellschaft Sorge getragen für den Fall der Verhinderung. Damit treffe die Beklagte auch ein Verschulden am vorzeitigen Austritt der Klägerin.
2.4. Es ist richtig, dass das Erstgericht zu diesem Vorbringen der Klägerin keine Feststellungen getroffen hat. Solcher bedarf es aber aus rechtlichen Erwägungen nicht.
Es war zwischen den Parteien unstrittig, dass der Tod des Alleingesellschafter-Geschäftsführers das Dienstverhältnis nicht beendete ( Lindmayr, Arbeitsrechtliche Folgen beim Tod des Arbeitgebers, ARD 6793/4/2022).
Auch im Fall, dass der einzige handelsrechtliche Geschäftsführer verstirbt, bleibt die Gesellschaft bestehen und die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer aufrecht. Die Gesellschafter einer GmbH, deren einziger Geschäftsführer verstorben ist, sind nach § 15 GmbHG verpflichtet, unverzüglich für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu sorgen. In dringenden Fällen hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Geschäftsführers einen Notgeschäftsführer zu bestellen (§ 15a GmbHG). Bis ein solcher bestellt ist, gelten alle das Dienstverhältnis betreffenden Erklärungen der Arbeitnehmer (zB Geltendmachung von Ansprüchen, Beendigungserklärungen, aber auch die Erklärung, arbeitsbereit zu sein) als in dem Zeitpunkt der Arbeitgebergesellschaft zugekommen, zu dem versucht wurde, diese der unvertretenen Gesellschaft zuzustellen. Da die Gesellschafter zum Handeln verpflichtet sind, wird der Zugang der Arbeitnehmererklärung fingiert ( Lindmayr, Arbeitsrechtliche Folgen beim Tod des Arbeitgebers, ARD 6793/4/2022, S. 3 mit Verweis auf 9 ObA 124/97v).
Zu 9 ObA 124/97v hat der OGH ausgesprochen, dass die Gesellschafter der GmbH die Verpflichtung treffe, für deren Handlungs- und Prozessfähigkeit zu sorgen. Ist kein Geschäftsführer vorhanden, liegt ein Verstoß der GmbH gegen § 15 GmbHG vor. Die Gesellschafter der GmbH sind verpflichtet, nach Ableben des einzigen Geschäftsführers unverzüglich für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu sorgen. Dieser Verpflichtung waren sie im dortigen Fall monatelang nicht nachgekommen. Zwar habe auch der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG zu beantragen. Der OGH verneinte aber die Verpflichtung der Arbeitnehmer, der Säumnis der Gesellschafter auf diese Weise Rechnung zu tragen (9 ObA 124/97v, 9 ObA 78/97d).
Im Unterschied dazu gab es bei der Beklagten aber gerade keine verbliebenen Gesellschafter, die die Verpflichtung getroffen hätte, für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers Sorge zu tragen.
Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer war unerwartet verstorben. Dass er nicht zu seinen Lebzeiten für den Fall seines Todes Vorsorge getroffen hat, kann ihm – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht als Verschulden angelastet werden. Er durfte sich auf die Regelungen des GmbHG verlassen, die einem Beteiligten ermöglichen, einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß § 15a GmbHG zu stellen. Der Gesetzgeber hat damit für einen solchen Fall Vorsorge getroffen. Dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann insofern kein rechtswidriges Verhalten zu seinen Lebzeiten zum Vorwurf gemacht werden. Eine solche Antragstellung nach § 15a GmbHG war auch der Klägerin möglich. Es liegt daher auch kein Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vor.
2.5. Damit mangelt es an einem Verschulden der Beklagten als Arbeitgeberin am berechtigten vorzeitigen Austritt der Klägerin. Die bloße Verletzung der Entgeltzahlungspflicht durch den Arbeitgeber bedeutet noch keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht ( Naderhirn in Reissner, Angestelltengesetz 4 § 18 Rz 39). Die Beklagte war unvertreten und handlungsunfähig. Dies steht einem Anspruch der Klägerin auf Kündigungsentschädigung samt Remunerationen und Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung entgegen.
2.6. Der Berufung der Beklagten war daher Folge zu geben und das Ersturteil entsprechend abzuändern.
3. Die teilweise Abänderung in der Hauptsache macht eine neue Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz notwendig.
Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren stützt sich auf § 43 Abs 1 ZPO.
Im Verfahren erster Instanz waren mehrere Verfahrensabschnitte zu bilden. Im ersten Abschnitt (Streitwert EUR 21.967,16) hat die Klägerin zu 39 % obsiegt, sie hat daher der Beklagten 22 % der Kosten (vom Einspruch) zu ersetzen und hat ihrerseits Anspruch auf 39 % ihrer in § 43 Abs 1 dritter Satz ZPO genannten Barauslagen, die im ersten Abschnitt angefallen sind (diese sind nach der Erfolgsquote zu verteilen, M. Bydlinski in Fasching / Konecny 3§ 43 ZPO Rz 10).
Die Klägerin erhob Einwendungen gegen die von der Beklagten verzeichneten Kosten.
Das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und/oder der Vollstreckbarkeit ist zwar im § 7 Abs 3 EO geregelt, es wird jedoch im Titelverfahren geführt; der Kostenersatz folgt den dortigen Regeln (und nicht jenen der EO). Unter der Voraussetzung eines aktiven Entgegentretens des Prozessgegners liegt ein (sukzessiver) Zwischenstreit vor. Mangels eines Gegenantrags liegt kein zu einer von der Hauptsache unabhängigen Kostenersatzpflicht führender Zwischenstreit vor. In diesen Fällen hängt die Kostenersatzpflicht vom Ausgang in der Hauptsache ab ( Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 48 ZPO Rz 13 (Stand 9.10.2023, rdb.at)). Die Klägerin ist dem Antrag der Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht entgegengetreten. Die von der Beklagten für den ersten Verfahrensabschnitt verzeichneten Kosten für den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (ON 5), die Bekanntgabe (ON 11) und die Äußerung (ON 20) wurden durch die Beklagte iSd § 48 Abs 1 ZPO verursacht. Sie ist ihrer Verpflichtung zur Bekanntgabe der neuen Adresse im Firmenbuch nicht nachgekommen. Die dadurch verursachten (zusätzlichen) Kosten sind ihr daher nicht zu ersetzen.
Die Vollmachtsbekanntgabe (ON 3) hätte mit dem Einspruch verbunden werden können, wenn es nicht zu dem von der Beklagten verursachten Zustellmangel gekommen wäre.
Auch diese Bekanntgabe ist daher – entsprechend den Einwand der Klägerin – nicht zu honorieren.
Im zweiten Verfahrensabschnitt (Streitwert EUR 22.984,42; ab der Klagsausdehnung ON 23) hat die Klägerin zu 41,8 % obsiegt, es kommt daher zur Kostenaufhebung (RS0125739, 2 Ob 45/10x, Obermaier , Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 Rz 1.130 (Stand 8.1.2024, rdb.at)).
4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Für Rechtsmittelschriftsätze gebührt nur ein ERV-Zuschlag von EUR 2,60.
5.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1
ASGG nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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