Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Guggenbichler und den KR DI Viehauser, MSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Lukas Bittighofer LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, FN **, **, wegen EUR 16.908,67 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4.1.2025, GZ **-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.958,22 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin EUR 326,37 USt) zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger wurde mit Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30.6.2022 zu ** zur Zahlung von EUR 8.010 samt Anhang an den dortigen Kläger D*, weiters zur Entfernung von konkret bezeichneten Gegenständen aus dessen Wohnung und zum Ersatz der Verfahrenskosten des dortigen Klägers von EUR 2.120,16 verpflichtet. Das Versäumungsurteil samt Rechtsmittelbelehrung wurde dem Kläger durch Hinterlegung zugestellt. Die Hinterlegungsanzeige wurde am Dienstag, dem 5.7.2022, im Briefkasten des Klägers zurückgelassen und konnte ab 6.7.2022 bei der Post abgeholt werden. Der Vater des Klägers, E* B*, der über den einzigen Schlüssel für den Briefkasten verfügte, sah am Freitag, dem 8.7.2022, erstmals in dieser Woche in den Briefkasten und fand dort die Hinterlegungsanzeige. Er informierte den Kläger noch am selben Tag telefonisch und übergab ihm am 9.7.2022 die Hinterlegungsanzeige.
Der Kläger holte das Versäumungsurteil am Montag, dem 11.7.2022, von der Post ab. Mit E-Mail vom 19.7.2022, 23:57 Uhr, wandte er sich an die Beklagte, schilderte die Rechtssache zwischen ihm und D* und schloss das Versäumungsurteil an. Weiters bat er die Beklagte darum, ihm zu helfen und dringend „Einspruch“ dagegen zu erheben.
Die Assistentin der Beklagten fragte mit E-Mail vom 20.7.2022, 10:40 Uhr, nach, wann dem Kläger das Versäumungsurteil zugestellt worden sei bzw. wann er den Brief abgehoben habe.
Der Kläger antwortete mit E-Mail vom selben Tag, 14:32 Uhr, unter anderem Folgendes:
„Ich habe den Brief vorige Woche Dienstag oder Mittwoch, ich bin mir leider nicht mehr ganz sicher abgeholt“. Zudem gab er seine Telefonnummer bekannt.
Der Rechtsanwaltsanwärter der Beklagten, Mag. F*, rief den Kläger noch am selben Tag an, um weitere Informationen zu erhalten. Er fragte den Kläger, wann er die Hinterlegungsanzeige im Briefkasten gehabt habe. Der Kläger verwies auf seine E-Mail und antwortete, vorigen Dienstag oder Mittwoch, sohin am 12. oder 13.7. 2022, zur Post gegangen zu sein. Mag. F* erkundigte sich danach, wie er das verstehen könne, und ob der Kläger das Versäumungsurteil früher hätte bekommen können bzw wann der Hinterlegungszettel im Postkasten hinterlegt wurde. Der Kläger nannte abermals den vorigen Dienstag oder Mittwoch als jenen Tag, an dem er das Versäumungsurteil bekommen habe. Hingegen sagte er Mag. F* nicht, dass sein Vater die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten genommen, der Kläger die Hinterlegungsanzeige erst am 9.7.2022 von diesem erhalten und daraufhin das Versäumungsurteil von der Post abgeholt hatte.
Das Thema Zustellung war für Mag. F* damit erledigt, zumal er das Gefühl hatte, vom Kläger keine konkreteren Informationen bekommen zu können. Er hatte auch keine Zweifel daran, dass die Informationen des Klägers richtig waren. Er erklärte dem Kläger während des Telefonats nicht, wann ein hinterlegtes Dokument nach dem Zustellgesetz als zugestellt gilt und Fristen zu laufen beginnen. Er nannte dem Kläger auch keine Frist zur Erhebung eines Widerspruchs, eines Wiedereinsetzungsantrags und/oder einer Berufung. Am Ende des Telefonats teilte er dem Kläger mit, dass er Rücksprache mit der Rechtsanwältin Mag. a G* dazu halten werde, ob die Beklagte die Rechtssache übernimmt, und sich anschließend beim Kläger melden werde. Anschließend rief er beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien an, um den Zustellzeitpunkt des Versäumungsurteils zu erfragen. Er erreichte in der zuständigen Geschäftsabteilung allerdings niemanden. Nach Rücksprache mit Mag. a G* schrieb Mag. F* noch am selben Tag um 16:13 Uhr folgende E-Mail an den Kläger:
„Sehr geehrter Herr B*,
bezugnehmend auf obige Anfrage und unser heutiges Telefonat muss ich Ihnen nach Rücksprache mit der Kanzlei C* mitteilen, dass die gegenständliche Rechtssache aufgrund des notwendigen kurzfristigen Einschreitens, der Komplexität des Inhalts sowie der urlaubsbedingten Abwesenheiten der Kanzlei C* nicht übernommen werden kann. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln bzw Rechtsbehelfen bis 25.07.2022 kann daher schlichtweg nicht erfüllt werden.
Ich bedaure keine besseren Mitteilungen machen zu können und ersuche um Ihre schriftliche Bestätigung, dass die Kanzlei C* die Anfrage nicht annehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. F*
Rechtsanwaltsanwärter
C*“
Das im E-Mail genannte Fristende mit 25.7.2022 berechnete Mag. F* anhand der Informationen des Klägers, das Versäumungsurteil am Dienstag oder Mittwoch der Vorwoche, somit am 12. oder 13.7.2022, von der Post abgeholt zu haben. Dabei ging er vorsichtshalber davon aus, dass das Versäumungsurteil bereits einen Tag zuvor, nämlich am 11.7.2022, zur Abholung bereit gelegen wäre.
Der Kläger reagierte auf die E-Mail nicht.
Mag. F* ersuchte den Kläger daher mit E-Mail vom 21.7.2022, 15:58 Uhr, neuerlich dringend um schriftliche Bestätigung, dass die Beklagte seine Anfrage nicht übernehmen könne. Auch auf dieses E-Mail und einen weiteren Anruf von Mag. F* reagierte der Kläger nicht.
Der Kläger las die beiden E-Mails erst am 22.7.2022. Daraufhin kontaktierte er noch am selben Tag den jetzigen Klagevertreter und beauftragte ihn mit seiner Vertretung.
Am 25.7.2022 brachte der Klagevertreter beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu ** einen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil ein und beantragte in eventu die Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist. Am 3.8.2022 erhob der Kläger, vertreten durch den Klagevertreter, Berufung gegen das Versäumungsurteil.
Für die eigene Vertretung entstanden dem Kläger Kosten. Mit Beschluss vom 23.11.2022 wies das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Widerspruch des Klägers als verspätet zurück und ging dabei von einer Zustellung des Versäumungsurteils mit dem ersten Tag der Abholfrist am 6.7.2022 (Mittwoch) aus. Im selben Beschluss wies es den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers mangels Bescheinigung des behaupteten Wiedereinsetzungsgrunds ab. Infolgedessen wurde der Kläger zum Ersatz der Prozesskosten des dortigen Klägers D* verpflichtet. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verwarf die Nichtigkeitsberufung des Klägers mit Beschluss vom 16.1.2023 zu 36 R 311/22k, da er den behaupteten Zustellmangel der Klage und der Ladung nicht habe beweisen können. Der Kläger wurde infolgedessen zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens an den dortigen Kläger D* verpflichtet.
Der Kläger begehrte mit seiner am 9.10.2023 eingebrachten Mahnklage EUR 16.908,67 sA als Ersatz für Vermögensschäden, welche die Beklagte ihm durch die Erteilung einer falschen Auskunft rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe.
Er brachte vor, die Beklagte habe die Übernahme der Rechtssache zwar abgelehnt, sie habe ihm aber versichert, dass er bis 25.7.2022 ein Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen das Versäumungsurteil erheben könne. Die Auskunft der Beklagten sei in zweierlei Hinsicht falsch gewesen, wodurch sie ihre vorvertraglichen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten rechtswidrig und grob fahrlässig verletzt habe. Einerseits habe sie als Fristende den 25.7.2022 genannt, tatsächlich sei die Frist aber bereits mit 20.7.2022 abgelaufen. Die Beklagte sei bei der Fristberechnung von jenem Zustellzeitpunkt ausgegangen, den ihr der Kläger mitgeteilt habe. Sie habe auf die Information des Klägers allerdings nicht vertrauen dürfen, sondern hätte den Zustellzeitpunkt bei Gericht erfragen und ausgehend davon die Frist berechnen müssen. Hätte die Beklagte das Fristende richtig bekannt gegeben, hätte der Kläger umgehend einen anderen Rechtsvertreter beauftragt und das Versäumungsurteil rechtzeitig mit Widerspruch bekämpft, sodass der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung nicht notwendig gewesen wären.
Andererseits habe die Beklagte die Rechtssache wegen ihrer Komplexität abgelehnt. Die Erhebung eines Widerspruchs sei jedoch weder kompliziert noch zeitaufwändig. Die Beklagte hätte ohne Schwierigkeiten fristgerecht einen Widerspruch für den Kläger einbringen können, dann wären der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung nicht notwendig gewesen.
Aufgrund der falschen Auskunft der Beklagten sei das Versäumungsurteil rechtskräftig geworden. Der Kläger sei daher verpflichtet worden, EUR 8.010 an Kapital und EUR 2.120,16 an Kosten zu zahlen. Zudem seien dem Kläger durch den Widerspruch, den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung Vertretungskosten von EUR 4.334,20 entstanden. Infolge Unterliegens habe er auch die gegnerischen Prozesskosten von EUR 2.444,31 ersetzen müssen. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers habe Prozesskosten von EUR 3.759,67 übernommen und ihm die Forderung gegen die Beklagte abgetreten, sodass er auch in diesem Umfang aktivlegitimiert sei.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, zwischen den Parteien habe überhaupt kein vorvertragliches Schuldverhältnis bestanden. Die Beklagte habe keinen intensiven Vertrauenstatbestand auf das Zustandekommen eines Vertrages geweckt, sondern zulässigerweise die Übernahme der Rechtssache aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit einiger Mitarbeiter und aufgrund des Umstands abgelehnt, dass die Beklagte in einem anderen Verfahren gegen den Kläger eingeschritten sei. Darüber hinaus habe der Kläger sowohl per E-Mail als auch über telefonische Nachfrage mitgeteilt, das Versäumungsurteil gleich nach dessen Hinterlegung am 12. oder 13.7.2022 abgeholt zu haben. Ausgehend davon habe der Rechtsanwaltsanwärter der Beklagten, Mag. F*, das Ende der Widerspruchsfrist mit 25. Juli 2022 berechnet. Er habe auf die Richtigkeit der Informationen des Klägers vertrauen dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, den Zustellzeitpunkt bei Gericht zu erfragen. Eine solche Nachforschungspflicht hätte nur bestanden, wenn die Informationen des Klägers zu unbestimmt gewesen wären. Es habe jedoch keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Information des Klägers gegeben.
Nach Rücksprache mit einer Rechtsanwältin der Beklagten habe Mag. F* dem Kläger per E-Mail mitgeteilt, dass die Rechtssache nicht übernommen werde, und das Fristende mit 25.7.2022 bekanntgegeben. Der Kläger habe diese E-Mail erst am 22.7.2022 gelesen, somit erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Eine allfällig falsche Auskunft der Beklagten sei daher nicht kausal für die Versäumung der Widerspruchsfrist und die Vermögensschäden des Klägers gewesen. Auch habe der Kläger weder auf diese E-Mail noch auf weitere Kontaktversuche der Beklagten reagiert. Die Beklagte sei daher davon ausgegangen, dass der Kläger bereits einen anderen Rechtsvertreter beauftragt habe.
Im Übrigen hätte der Kläger die Kosten des Widerspruchs auch dann tragen müssen, wenn er ihn rechtzeitig erhoben hätte. Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens seien nicht durch eine allfällig falsche Auskunft der Beklagten verursacht worden, zumal der Wiedereinsetzungsantrag nicht als verspätet zurückgewiesen, sondern aus inhaltlichen Gründen abgewiesen worden sei. Die Berufung sei von vornherein aussichtslos gewesen, die Berufungskosten seien nicht von der Beklagten verursacht worden. Außerdem seien die Prozesskosten von der Rechtsschutzversicherung des Klägers übernommen worden, sodass dem Kläger in diesem Ausmaß kein Schaden entstanden sei und es ihm an der Aktivlegitimation fehle. Zudem sei die Zusammensetzung des Klagsbetrags unschlüssig.
Abgesehen davon habe der Kläger selbst außergewöhnlich schwer sorglos gehandelt, sodass ein allfälliger Ersatzanspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens entfalle. Denn der Kläger habe sich – obwohl zuvor in einem anderen Verfahren ein Versäumungsurteil gegen ihn ergangen sei – nicht selbst um seine Post gekümmert, im Verfahren des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zu ** die hinterlegte Ladung nicht abgeholt, das hinterlegte Versäumungsurteil erst Tage nach Beginn der Abholfrist behoben, die Beklagte erst über eine Woche nach Abholung des Versäumungsurteils kontaktiert, das E-Mail der Beklagten über die Ablehnung der Rechtssache erst zwei Tage später gelesen und auf weitere Kontaktversuche der Beklagten nicht reagiert.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es traf die eingangs der Berufungsentscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen (Seiten 4-7 der Urteilsausfertigung) und folgerte rechtlich, bloße Vermögensschäden, wie sie der Kläger geltend mache, seien nur ausnahmsweise bei Verletzung eines das bloße Vermögen schützenden Gesetzes und bei vertraglicher oder quasi-vertraglicher Haftung zu ersetzen. Die Beklagte habe dem Kläger ein unrichtiges Fristende bekanntgegeben. Ausgehend von einer Zustellung des Versäumungsurteils durch Hinterlegung mit dem ersten Tag der Abholfrist am 6.7.2022 (§ 17 ZustG), mit welcher die 14-tägige Frist gemäß §§ 442a iVm 397a ZPO zu laufen beginne, habe die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs bereits mit 20.7.2022 geendet. Der Widerspruch hätte somit noch am selben Tag, an dem die Beklagte die Vertretung des Klägers abgelehnt und ihm das unrichtige Fristende genannt habe, erhoben werden müssen. Infolge rechtzeitigen Widerspruchs hätte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien eine Tagsatzung anberaumt und das Versäumungsurteil aufgehoben. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung wären zur Bekämpfung des Versäumungsurteils nicht erforderlich gewesen. Wie der Vorprozess infolge rechtzeitigen Widerspruchs ausgegangen wäre, könne allerdings dahingestellt bleiben. Der Kläger habe die E-Mail der Beklagten mit dem falschen Fristende erst am 22.7.2022 gelesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die falsche Auskunft der Beklagten sei mangels Kenntnis des Klägers daher nicht kausal dafür gewesen, dass er die Widerspruchsfrist versäumt habe. Denn hätte die Beklagte in ihrer E-Mail kein Fristende oder das richtige Fristende mit 20.7.2022 genannt, so hätte der Kläger die E-Mail trotzdem erst am 22.7.2022, nach Ablauf der Widerspruchsfrist, gelesen. Ein fristgerechter Widerspruch wäre auch in diesem Fall nicht mehr möglich gewesen. Ein dennoch erhobener Widerspruch wäre, ebenso wie der später tatsächlich eingebrachte, als verspätet zurückgewiesen worden. Bei Nennung des richtigen Fristendes hätte sich auch nichts daran geändert, dass der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung ohne Erfolg gewesen wären. Das Versäumungsurteil wäre trotzdem in Rechtskraft erwachsen. Dem Kläger wären seine eigenen Prozesskosten dennoch entstanden, auch wäre er zum Ersatz der gegnerischen Prozesskosten verpflichtet worden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in klagsstattgebendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der Berufungswerber vertritt zusammengefasst die Rechtsansicht, die unrichtige Auskunft der Beklagten, wonach die Frist für einzubringende Rechtsmittel und Rechtsbehelfe am 25.7.2022 ende, habe den von ihm geltend gemachten Schaden verursacht. Der Widerspruch wäre im Vertrauen auf die unrichtige Rechtsauskunft jedenfalls verspätet eingebracht worden. Er begehrt ergänzende Feststellungen dahin, dass er aufgrund der ihm von der Beklagten erteilten Rechtsauskunft von einem Fristablauf am 25.7.2022 ausgegangen sei und sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt um einen anderen Rechtsvertreter bemüht hätte, wäre er in Kenntnis darüber gewesen, dass die Frist tatsächlich bereits am 20.7.2022 geendet habe.
2.Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten für den Widerspruch und das darüber geführte Verfahren scheitert bereits an § 397a Abs 4 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind. Diese Kosten hätte der Kläger daher in jedem Fall selbst zu tragen gehabt.
3. Dass der Kläger von einem Ende der Widerspruchsfrist mit 25.7.2022 ausging, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt ohnedies implizit. Die Beklagte teilte dem Kläger diesen Tag als Ende der Frist „zur Erhebung von Rechtsmitteln bzw Rechtsbehelfen“ mit, sein neuer Rechtsvertreter brachte an diesem Tag den Widerspruch bei Gericht ein. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder sein neuer Rechtsvertreter von einem früheren Fristende ausgegangen wären, ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht.
Die weiters begehrte Zusatzfeststellung ist schon deshalb nicht zu treffen, weil der Kläger nach dem unbekämpft festgestellten Sachverhalt das E-Mail der Beklagten vom 20.7.2022, das Informationen zum Fristende enthielt, erst am 22.7.2022 gelesen hat. Der Kläger hätte sich daher frühestens am 22.7.2022 um einen Rechtsvertreter bemühen können, zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die Erhebung des Widerspruchs aber bereits abgelaufen.
4. Im Übrigen bemüht der Berufungswerber für seinen Standpunkt die Rechtsfigur der überholenden Kausalität, zumal der Widerspruch im Vertrauen auf die (unrichtige) Rechtsauskunft der Beklagten jedenfalls zu spät eingebracht worden wäre.
4.1. Bei überholender Kausalität führt ein Ereignis den Schaden real herbei, ein anderes Ereignis hätte den Schaden zu einem späteren Zeitpunkt aber ebenso herbeigeführt, wenn ihm nicht das erste Ereignis zuvorgekommen wäre ( Karner in KBB 7§ 1302 ABGB Rz 9). Ein Sachverhalt, der nach diesen Grundsätzen zu beurteilen wäre, liegt hier aber nicht vor.
5.Soweit der Kläger in seinem erstinstanzlichen Vorbringen ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten darin erblickte, dass diese den Widerspruch nicht selbst eingebracht hat, übersieht er, dass er nach seinem eigenen Vorbringen bei Kenntnis des richtigen Fristendes einen anderen Rechtsvertreter mit der Erhebung eines Widerspruchs beauftragt hätte. Im Übrigen kommt der Kläger auf die Behauptung, die Beklagte habe dadurch gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen, weil sie den Widerspruch nicht selbst eingebracht hat, in der Berufung nicht mehr zurück, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (RS0043338).
6.Schließlich weist die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass der Rechtsanwalt auch bei Anlegung des im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabs nicht verpflichtet ist, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Information in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat (RS0026628).
Das Erstgericht stellte fest, dass der Kläger der Beklagten auf mehrfache Nachfrage zum Zeitpunkt der Zustellung des Versäumungsurteils, wobei er auch gefragt wurde, wann der Hinterlegungszettel im Postkasten hinterlegt wurde, stets den 12. oder 13. Juli 2022 nannte. Gründe, aus denen die Beklagte die Richtigkeit dieser Angaben hätte anzweifeln müssen, haben sich im Beweisverfahren nicht ergeben. Die Beklagte versuchte ohnedies noch, den konkreten Zustellungszeitpunkt telefonisch bei Gericht zu erheben, erreichte dort aber niemand. Ausgehend davon ist der Beklagten auch kein Sorgfaltsverstoß bei der Bekanntgabe der Rechtsmittelfrist anzulasten.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben. Auf die in der Berufungsbeantwortung enthaltene Beweisrüge war davon ausgehend nicht einzugehen.
7.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu lösen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden