Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Ayhan Calik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Edthaler Leitner-Bommer Schmieder&Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen EUR 9.246,04 samt Nebengebühren, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 6.972,10) gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 19. Mai 2025, GZ: **-54, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 15.664,75 bestimmten Kosten des Verfahrens (darin EUR 2.400,44 USt und EUR 1.262,10 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 502,70 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin EUR 83,78 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung :
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Aufhebung des Kaufvertrages betreffend den Erwerb eines gebrauchten PKW sowie die Zahlung von EUR 41.500 samt Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs; hilfsweise erhob er ein Preisminderungbegehren von EUR 11.571 samt Zinsen. Die Beklagte bestritt diese Ansprüche.
Nach Abweisung des Hauptbegehrens im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht mit Urteil vom 11.4.2025 dem Eventualbegehren im Umfang von EUR 6.740,73 samt 4 % Zinsen seit 14.12.2021 statt und wies das Mehrbegehren von EUR 2.505,31 samt 4 % Zinsen seit 14.12.2021 ab.
Nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Entscheidung verhielt das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschlussden Kläger zum Ersatz der mit EUR 8.692,65 bestimmten, zuvor gemäß § 52 Abs 3 ZPO vorbehaltenen Verfahrenskosten. Dabei bildete es zwei Verfahrensabschnitte. Der erste Abschnitt umfasse den ersten Rechtsgang bis zur unbekämpft gebliebenen Abweisung des Hauptbegehrens. Aufgrund des teilweisen Obsiegens mit seinem Eventualbegehren gelangte das Erstgericht zu einem bloß 15 %-igen Obsiegen des Klägers, die Beklagte habe daher Anspruch auf 70 % ihrer Anwaltskosten von (nach Berücksichtigung von Einwendungen der Gegenseite) EUR 16.572,75 (netto) und 85 % ihrer dieser Phase zuzuordnenden Barauslagen von 3.000. Die Beklagte hingegen habe dem Kläger 15 % seiner Barauslagen von EUR 5.785,97 zu ersetzen. Im zweiten Verfahrensabschnitt habe der Kläger zwar nur zu 75 % obsiegt, komme jedoch in den Genuss des Kostenprivilegs des (richtig) § 43 Abs 2 2. Fall ZPO, weshalb ihm ein voller Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrags seiner EUR 5.401,80 ausmachenden Anwaltskosten gebühre und er Anspruch auf Ersatz sämtlicher diesem Abschnitt zuzuzordnenden Barauslagen von EUR 420 habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass weitere EUR 6.972,10 an Kostenersatz zugesprochen werden.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt .
Der Rekurs argumentiert, das Erstgericht habe zwar zutreffende Phasen gebildet und richtige Obsiegens- und Ersatzquoten angewendet, sei aber offenbar von unzutreffenden Verdienstsummen ausgegangen.
Unter Heranziehung der im Rekursverfahren nicht strittigen Bemessungsgrundlagen enthält der Rekurs Kostenberechnungen für beide Verfahrensabschnitte, indem er allebereits vom Erstgericht behandelten Einwendungen (ON 36, 49 und 52) und vorgenommenen Kürzungen (ON 38) der Kosten der Beklagten für den ersten Verfahrensabschnitt (Rekurs Seite 3f) und des Klägers für den zweiten Verfahrensabschnitt (Rekurs, Seite 4f) nachvollzieht und auf idente Weise vornimmt. Die daraus für den ersten Verfahrensabschnitt resultierende Verdienstsumme wird sodann im um die ebenfalls von beiden Streitteilen im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellte Ersatzquote gekürzt. Im zweiten Verfahrensabschnitt errechnet der Rekurs die Kosten auf Basis der vom Erstgericht herangezogenen Bemessungsgrundlage unter Anwendung des Kostenprivilegs des § 43 Abs 2 2. Fall ZPO, was auch die Rekursbeantwortung billigt, welche jedoch darüber hinaus den genannten Berechnungen nichts Stichhaltiges entgegenhält. Schließlich übernehmen die Rekursberechnungen auch unverändert die von Klagsseite nicht infrage gestellte erstgerichtliche Barauslagenaufteilung auf beide Verfahrensabschnitte.
Es kann daher auf die zutreffenden Berechnungen des Rekurses verwiesen werden, was zu einer Korrektur der Kostenentscheidung im vom Rekurs aufgezeigten Sinn zu führen hat. Der Kläger hat der Beklagten daher im ersten Abschnitt 70 % ihrer Prozesskosten von EUR 19.267,50 (netto), das sind EUR 13.487,25 (netto), demnach 16.184,70 (brutto) und 85 % ihrer Barauslagen von EUR 3.000,00, das sind EUR 2.550 zu ersetzen. Demgegenüber hat die Beklagte dem Kläger 15 % seiner Barauslagen von EUR 5.785,97, das sind EUR 867,90 zu ersetzen. Für den zweiten Verfahrensabschnitt errechnet sich ein Kostenzuspruch zu Gunsten des Klägers von EUR 1.485,04 netto, das sind EUR 1.782,05 (brutto) an Anwaltskosten und EUR 420 Barauslagen. Nach Saldierung errechnet sich der im Spruch ersichtliche Betrag.
Dem Rekurs war sohin Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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