JudikaturOLG Wien

3R35/25a – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
05. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, Rechtsanwalt, **, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B* GmbH (** des Handelsgerichtes Wien), vertreten durch Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C* KG , FN **, und 2. D* E* , geb. am **, beide **, beide vertreten durch David Bazzanella, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung und Zahlung (Streitwert zuletzt EUR 123.092,34 s.A.), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 86.949,--) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 08.01.2025, **-49, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.852,30 (darin enthalten EUR 642,05 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16.08.2022, **, wurde über das Vermögen der B* GmbH, früher F* GmbH (in weiterer Folge Schuldnerin), das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. G* E* war seit dem 26.06.2013 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Schuldnerin.

Die Erstbeklagte ist eine zu FN ** des LG Wiener Neustadt protokollierte Kommanditgesellschaft. Der Zweitbeklagte, der Sohn von G* E*, ist der Komplementär der Erstbeklagten und vertritt die Gesellschaft seit 12.12.2017 selbstständig. Bis zum Ende des Jahres 2017 waren G* E* Kommanditist und seine Ehefrau Komplementärin der Erstbeklagten.

Zwischen April 2019 und Juni 2022 verkaufte die Schuldnerin eine Vielzahl an (Bau)Fahrzeugen an die Erstbeklagte.

Der Klägerbegehrte zuletzt die Kaufverträge von 17 Fahrzeugen gegenüber den Gläubigern im Konkursverfahren unwirksam zu erklären und von der Beklagten die Zahlung von EUR 123.092,34 s.A. Die Schuldnerin sei bereits seit dem Jahr 2020 zahlungsunfähig gewesen, was dem Zweitbeklagten bekannt gewesen sei. Die Fahrzeuge seien weit unter den jeweiligen Verkehrswerten in der dem Zweitbeklagten bekannten Absicht verkauft worden, die Gläubiger der Schuldnerin zu benachteiligen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin und der Zweitbeklagte haben zudem kollusiv gehandelt. Der Kläger stützte seine Begehren auf §§ 28 Z 1 bis Z 3, 30 Abs 1 und 31 Abs 1 Z 1 und Z 2 IO, eine verbotene Einlagenrückgewähr und auf § 934 ABGB.

Die Beklagten bestritten das Vorliegen der Anfechtungstatbestände und insbesondere, dass die Fahrzeuge weit unter den jeweiligen Verkehrswerten verkauft worden seien. Der Erstbeklagten müsse ein gewisses Bewertungsermessen bzw. eine Toleranzgrenze zuerkannt werden. Die Verkaufspreise haben sich innerhalb dieser Toleranzgrenze befunden.

Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Anfechtungsbegehren bei 13 Fahrzeugen rechtskräftig statt (Spruchpunkt 1.) und wies es bezüglich der anderen 4 Fahrzeuge rechtskräftig ab (Spruchpunkt 2.). Weiters verpflichtete es die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 113.553,54 s.A. (Spruchpunkt 3.) und wies das Mehrbegehren von EUR 9.538,80 s.A. rechtskräftig ab (Spruchpunkt 4.). Es stellte den auf den Urteilsseite 4 und 5 sowie 22 bis 29 ersichtlichen und teilweise bekämpften Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Rechtlich bejahte es – soweit hier relevant – eine bereits im Jahr 2020 vorliegende materielle Insolvenz der Schuldnerin, verneinte jedoch eine Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin. Das Rechtsgeschäft vom 02.04.2019 (Verkauf von 4 Fahrzeugen) sei daher nicht nach §§ 28 ff IO anfechtbar, die übrigen Rechtsgeschäfte seien aber nach § 28 Z 3 IO anfechtbar. Auf § 82 GmbHG, eine Kollusion und auf § 934 ABGB gestützte Ansprüche verneinte das Erstgericht. Ausgehend von einer Differenz zwischen dem Netto-Verkaufspreis und dem Zeitwert (netto) der Fahrzeuge von insgesamt EUR 94.627,95 errechne sich ein Bruttobetrag von EUR 113.553,54, den der Kläger zu Recht begehre.

Lediglich gegen den EUR 26.604,54 übersteigenden Zuspruch (Spruchpunkt 3.) richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, Punkt 3. des Urteils dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren lediglich hinsichtlich eines Betrages von EUR 26.604,54 stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Höhe des Zuspruches.

1. Mängelrüge

Die Berufungswerber relevieren, dass das Erstgericht die Zeugen H*, I*, J*, K*, L*, M*, N*, O*, P* und Q* nicht einvernommen hat. Diese Zeugen hätten Angaben zu Mängeln und Schäden an den klagsgegenständlichen Baumaschinen und Fahrzeugen machen und damit Aufschluss über die entsprechenden Auswirkungen der Mängel und Schäden auf den Verkehrswert der Maschinen und Fahrzeuge geben können. Die Aussagen wären insbesondere geeignet gewesen, die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Ing. R* in Zweifel zu ziehen. Insbesondere die Zeugen J*, K*, M*, O*, P* und Q* hätten Wahrnehmungen zu den einzelnen Fahrzeugen schildern können.

1.1. Die Ermittlung des Verkehrswertes der Fahrzeuge bedarf spezieller Kenntnisse und stellt damit eine Tatfrage dar, die unter Zuziehung eines Sachverständigen zu klären ist. Die Grundlagen, auf denen der Sachverständige sein Gutachten aufbaut (hier: Zustand der verkauften Fahrzeuge), können die Parteien jedoch auch durch Personalbeweise unter Beweis stellen. Die unterlassenen Einvernahmen könnten daher dann einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen, wenn die Berufungswerber aufzeigen, dass die Zeugen vorgebrachte bewertungsrelevante Umstände belegen hätten können, die vom Sachverständigen nicht berücksichtigt wurden. Dies gelingt der Berufung jedoch nicht:

1.2. Die Berufung zeigt nicht auf, hinsichtlich welcher Fahrzeuge die Einvernahme der Zeugen H*, I*, L* und N * weitere Erkenntnisse gebracht hätte. Die Einvernahme dieser Zeugen wurde auch lediglich zu Fahrzeugen beantragt, die zuletzt nicht mehr klagsgegenständlich waren (Zeugen H* und I*: **; Zeuge L*: **) oder nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (Zeuge N*: **; Zeuge L*: **).

1.3. Nach den Berufungsausführungen wäre die Einvernahme des Zeugen J* deshalb relevant gewesen, weil er das Fahrzeug ** (Seriennummer **) gekauft und die Schäden des Fahrzeuges ** begutachtet habe. Das Fahrzeug ** (Seriennummer **) ist jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil die Beklagten weder Punkt 1. des Klagebegehrens noch das Zahlungsbegehren in diesem Punkt bekämpfen. Welche vom Sachverständigen zu berücksichtigenden Umstände am Fahrzeug ** durch die Einvernahme des Zeugen hervorgekommen wäre, führt die Berufung nicht ins Treffen.

1.4. Der Zeuge K* sei Käufer des Fahrzeuges ** und habe Schäden des Fahrzeuges ** begutachtet. Der Sachverständige Ing. R* hat in seinem Gutachten (S 5 und S 37 in ON 20) ohnehin einen sehr schlechten allgemeinen Zustand des Fahrzeuges ** angenommen und dafür eine Preiskorrektur von 40% vorgenommen. Diese Korrektur übersteigt sogar jene, die der Privatgutachter, der Zeuge S*, berücksichtigt hat (Beilage ./1 S 17) beträchtlich. Damit hat der Sachverständige dem Vorbringen der Beklagten, das Fahrzeug habe einen sehr schlechten Zustand gehabt (S 8 in ON 6), Rechnung getragen. Die Berufung legt nicht dar, welche weiteren Mängel die Einvernahme des Zeugen hätte nachweisen können. Auch welche Schäden am Fahrzeug ** durch den Sachverständigen nicht berücksichtigt wurden, führt die Berufung nicht ins Treffen.

1.5. Der Zeuge M* habe die Reparatur des Fahrzeuges ** durchgeführt. Nach dem Vorbringen der Beklagten (S 10 in ON 6) hatte das Fahrzeug einen Getriebeschaden, der von der T* GmbH repariert wurde (Beilage ./42). Dieser Umstand wurde vom Sachverständigen in seinem Gutachten berücksichtigt (S 9 in ON 20). Weitere Mängel, die die Einvernahme des Zeugen unter Beweis stellen hätte können, haben die Beklagten nicht behauptet.

1.6. Die Berufung führt aus, der Zeuge O* habe das Fahrzeug ** gekauft und „den klagsgegenständlichen **“ verkauft. Hinsichtlich des Fahrzeuges ** stellte das Erstgericht ohnedies einen Zeitwert fest, der unter dem Kaufpreis lag. Zudem berücksichtigte der Sachverständige Ing. R* auch die von den Beklagten behaupteten Mängel (vgl S 35 in ON 20 sowie S 19 in ON 35 Punkt 10). Die Beklagten brachten weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren vor, zu welchem der beiden klagsgegenständlichen ** der Zeuge O* Wahrnehmungen hat. Im Hinblick darauf, dass das Fahrzeug ** mit der Seriennummer ** nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, können die Beklagten die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangel nicht aufzeigen.

1.7. Der Zeuge P* habe Wahrnehmungen zum Fahrzeug ** und er habe das Eingangsprotokoll zum Fahrzeug ** (Seriennummer **) erstellt. Der von den Beklagten behauptete Getriebeschaden (vgl schon Punkt 1.5.) wurde vom Sachverständigen berücksichtigt, weitere Mängel behaupteten die Beklagten nicht. Das vom Zeugen erstellte Eingangsprotokoll hat der Sachverständige seinem Gutachten zu Grunde gelegt (S 3 in ON 20). Welche Schäden nicht Eingang in das Eingangsprotokoll gefunden haben und vom Zeugen unter Beweis gestellt werden hätten sollen, legt die Berufung nicht dar.

1.8. Der Zeuge Q* habe Untersuchungen der Fahrzeuge **, **, **, ** und ** durchgeführt. Hinsichtlich des Fahrzeuges ** hat der Sachverständige ohnedies einen Abschlag von 10% für diverse Gebrauchsspuren vorgenommen. Welche – einen weiteren Abschlag rechtfertigenden – Schäden der Sachverständige nicht berücksichtigt hat, führt die Berufung nicht aus. Die Beklagten haben im Verfahren erster Instanz (vgl S 3 in ON 6) gar nicht behauptet, dass Schäden beim Fahrzeug ** vorhanden waren. Welche Erkenntnisse die Einvernahme des Zeugen in diesem Punkt bringen hätte sollen, wird im Rechtsmittel nicht aufgezeigt. Bezüglich des Fahrzeuges ** wurden zwar „Standschäden“ behauptet (S 4 in ON 6), ohne jedoch darzulegen, welche Schäden konkret vorhanden waren. Zudem verwiesen die Beklagten darauf, dass diese Schäden auf den - vom Sachverständigen berücksichtigten - Fotos ersichtlich seien. Eine Beschädigung des Knickzylinders wurde durch den Sachverständigen berücksichtigt (S 6 und 22 in ON 20); weitere Schäden, über die der Zeuge Angaben machen hätte können, wurden nicht behauptet. Die Beklagten behaupteten beim Fahrzeug ** starke Abnutzungserscheinungen (vgl S 5 in ON 6), dazu legten sie aber auch etliche Fotos vor (Beilage ./17 sowie Fotos auf dem vorgelegten USB-Stick). Darauf sind Abnutzungserscheinungen ersichtlich, die vom Sachverständigen auch berücksichtigt wurden. Welche weiteren Wahrnehmungen der Zeuge zum Zustand des Fahrzeuges gehabt haben soll, legt die Berufung (abermals) nicht dar. Bezüglich des Fahrzeuges ** kann auf die Ausführungen zum Zeugen K* (Punkt 1.4.) verwiesen werden.

1.9. Soweit die Berufung die Einvernahme der Zeugen auch deshalb für notwendig erachtete, ob gültige Überprüfungen nach § 11 AM-VO vorlagen, ist sie – neben dem Umstand, dass die Einvernahmen zu dieser Frage gar nicht beantragt wurden – darauf zu verweisen, dass das Erstgericht ohnedies nicht von gültigen Überprüfungen ausging (vgl US 31).

Eine relevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens zeigt die Berufung daher nicht auf.

2. Beweisrüge

Die Berufungswerber bekämpfen die Feststellungen des Verkehrswertes von diversen Fahrzeugen und begehren – dem Privatgutachten Beilage ./1 folgend – die ersatzweise Feststellung niedrigerer Werte. Die Beweisrüge wird darauf gestützt, dass der Sachverständige zu Unrecht vom Vorliegen gültiger Überprüfungen nach § 11 AM-VO ausgegangen sei und das Erstgericht hinsichtlich der Funktionsweise der Plattform U* zu Unrecht nicht den Ausführungen des sachverständigen Zeugen S* gefolgt ist.

2.1.Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RS0041830). Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39/1). Die Beweiswürdigung kann daher nur dadurch erfolgreich angefochten werden, dass stichhaltige Gründe gegen deren Richtigkeit ins Treffen geführt werden ( Rechberger in Fasching/Konecny 3§ 272 ZPO Rz 4 ff).

Abgesehen davon, dass die Berufungswerber es unterlassen, in der Beweisrüge Ausführungen zu den einzelnen Fahrzeugen zu machen, überzeugen auch die beiden pauschalen Argumente zur Bewertung nicht:

2.2.Es ist richtig, dass der Sachverständige seinen Bewertungen gültige Überprüfungen nach der AM-VO zu Grunde gelegt hat (zuletzt S 4 in ON 45.5.). Der Sachverständige führte jedoch aus, dass eine seriöse Aussage über einen allfälligen Abschlag ohne Besichtigung der Maschinen nicht möglich sei. Der Zeuge S* bestätigte diese Angaben ausdrücklich (S 8 in ON 45.5: „ es ist immer sehr, sehr schwierig “). Warum der Zeuge bei seinen Bewertungen dennoch einen Abschlag vorgenommen hat, legte er nicht schlüssig dar. Seine Ausführungen erschöpfen sich darin anzugeben, dass er einen Abschlag gemacht hat. Aus seinem Privatgutachten Beilage ./1 ergibt sich jedoch gar nicht, dass Abschläge aus diesem Grund erfolgt sind. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass das Erstgericht in der Beweiswürdigung (US 31) den Ausführungen des Sachverständigen Ing. R* gefolgt ist.

2.3. Die Berufungswerber relevieren weiters, dass die vom Sachverständigen und auch vom Zeugen S* herangezogene Bewertungsplattform U* – entgegen der Annahme des Sachverständigen – immer alle Verkaufsvorgänge einbezieht, die bis zum Zeitpunkt der Bewertung (und nicht bloß bis zum Bewertungsstichtag) durchgeführt wurden. Sie meinen also, je später eine Bewertung durchgeführt wird, umso mehr nicht bewertungsrelevante Verkaufsvorgänge würden in die Bewertung einfließen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Ing. R* (S 4 in ON 45.5) und des Zeugen S* (S 8 in ON 45.5) handelt es sich bei U* um die einzige seriöse (bzw. sinnvolle) Plattform zur Bewertung von Baumaschinen. Bei einer Plattform, die Bewertungen zu gewissen Stichtagen anbietet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nur jene Verkäufe in die Bewertung einfließen, die für die Bewertung auch repräsentativ sind, was auch eine zeitliche Komponente miteinschließt. Nach den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen (S 8 in ON 45.5) hat ihm U* mitgeteilt, dass nach dem Bewertungsstichtag verkaufte Maschinen keinen Einfluss mehr auf die Bewertung haben. Die in der Berufung zitierten Angaben des Sachverständigen, die eine andere Aussage suggerieren wollen, sind aus dem Zusammenhang gerissen und interpretieren die Aussage des Sachverständigen bewusst unrichtig. Der Zeuge S* sagte zwar aus (S 8 in ON 45.5), er habe das Fahrzeug ** innerhalb von 6 Monaten zweimal (zum gleichen Stichtag) bewerten lassen und sei auf eine Preisdifferenz von rund EUR 14.000,-- gekommen. Damit behauptete der Zeuge, dass sich die Bewertung des Fahrzeuges (bei sonst gleichen Parametern) innerhalb eines halben Jahren um mehr als 80% erhöht hat. Dies erscheint doch äußerst unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher ist es, dass der Zeuge bei seiner zweiten Bewertung bewertungsrelevante Parameter verändert hat. Dies ist schließlich auch der wesentliche Unterschied zwischen den Bewertungen des Sachverständigen und des Zeugen hinsichtlich des Fahrzeuges ** (vgl S 9 in ON 45.5.). Der Zeuge nahm 15.000 Betriebsstunden an. Wie er diese ermitteln konnte bleibt im Dunklen, weil keine Betriebsstunden am Eingangsbericht vermerkt waren. Der Sachverständige nahm hingegen altersentsprechende Durchschnittswerte an (vgl ON 35 S 20 Pkt 11.a. iVm S 12 Pkt 3.a.). Im Hinblick darauf sind die sichtlich im Interesse der Beklagten vorgenommenen Ausführungen des Zeugen nicht geeignet, die schlüssigen Darstellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

2.4. Die beiden in der Beweisrüge ins Treffen geführten Argumente können daher keine begründeten Zweifel an der dem Sachverständigengutachten folgenden Beweiswürdigung des Erstgerichtes erwecken.

Der Berufung war daher keine Folge zu geben.

3.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

4.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsrüge ausgeführt wurde. Die in der Berufung einzig angegriffene Beweiswürdigung des Erstgerichtes kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl RS0043371). Auch behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963).