Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer sowie den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , **, vertreten durch die MAXL&MÖTZ RECHTSANWÄLTE GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* , geb. **, **, wegen EUR 23.555,82 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24.4.2025, GZ **-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit ihrer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von EUR 23.555,82 sA und bringt dazu vor:
„ Die beklagte Partei hat mit der klagenden Partei einen Verbraucher-Kredit-Vertrag zu IBAN […] abgeschlossen.
Auf dem Verbraucher-Kredit-Vertrag zu IBAN [……] haftet per 31.3.2025 ein Betrag in Höhe von EUR 23.450,88 aus. Außerdem haften Mahnspesen der A* AG in Höhe von EUR 104,94 aus.
Es ist Terminsverlust eingetreten und es muss nunmehr der gesamte, noch offen aushaftende Betrag aus dem Vertrag inklusive Zinsen mit Mahnspesen eingeklagt werden. § 14 Abs 3 VKrG wurde eingehalten, da die klagende Partei ihre Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung der beklagten Partei seit mindestens sechs Wochen fällig ist und die klagende Partei d[ie] beklagten Partei unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
Der Gerichtsstand ergibt sich aus dem Wohnsitz des Beklagten; […] “
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit mit der Begründung a limine zurück, der Beklagte sei ein zu FN ** eingetragener Einzelunternehmer.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem erkennbaren Antrag, den Zurückweisungsbeschluss ersatzlos aufzuheben.
Der Rekurs ist berechtigt.
1.Gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN gehören vor die selbständigen Handelsgerichte, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von EUR 15.000 übersteigt, Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist unddas Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist. Kumulative Voraussetzungen sind daher einerseits, dass es sich bei dem Beklagten um einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer handelt und andererseits das Geschäft auf seiner Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft ist. Nur Geschäfte von Unternehmern kraft Rechtsform im Sinne des § 2 UGB sind stets unternehmensbezogen (RS0059862 [T1]; Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 51 JN Rz 13; Simotta in Fasching/Konecny³ § 51 JN Rz 47/1).
Bei einem ins Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer wie dem hier Beklagten ist hingegen zu prüfen, ob der strittige Anspruch unmittelbar aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet wird und somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Unternehmertätigkeit steht (RS0046425; Kustor/Prossinger aaO Rz 14). Rein private Geschäfte eines Unternehmers, wozu auch die Verwaltung seines privaten Vermögens gehört, sind nicht unternehmensbezogen ( Simotta aaO Rz 46/1 mwN).
Dabei ist von den Angaben in der Klage auszugehen (RS0046236; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 41 JN Rz 2; Scheuer in Fasching/Konecny³ § 41 JN Rz 5).
2.Nach den Klagsangaben stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf einen mit dem Beklagten abgeschlossenen Verbraucherkreditvertrag sowie auf das Verbraucherkreditgesetz (VKrG). Die Klägerin geht damit gerade nicht von einem unternehmensbezogenen Geschäft auf Seiten des Beklagten aus, zumal ein Verbraucherkreditvertrag ein Kreditvertrag im Sinne des § 988 ABGB ist, an dem ein Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 und Abs 3 KSchG als Kreditnehmer beteiligt sind (vgl § 2 Abs 2 und 3 VKrG).
Ausgehend von diesen Angaben liegt damit aber keine Streitigkeit aus unternehmensbezogenen Geschäften nach § 51 Abs 1 Z 1 JN vor, weshalb das Erstgericht sachlich zuständig ist.
Der Zurückweisungsbeschluss war daher ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
3. Die Zurückweisung einer Klage im Rahmen der amtswegigen Zuständigkeitsprüfung löst keinen echten Zwischenstreit aus, weshalb die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorzubehalten ist (vgl RS0035955 [T11]).
4.Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses konnte unterbleiben, weil die Klägerin durch die vorliegende Entscheidung nicht beschwert ist und dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem das Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zusteht (RS0039200 [T1]).
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