Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. a Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, gegen die beklagte Partei B* GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 35.000 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28.10.2024, ** 38, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Konzerngesellschaft der C* Gruppe und bietet an unterschiedlichen Standorten und über das Internet Sportwetten an. Seit 2000 werden Online Wetten angeboten. Ab 2012 wurden die dafür notwendigen Internetserver am Standort D* betrieben, wofür eine Bewilligung seitens der Niederösterreichischen Landesregierung bestand. Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18.8.2020 wurde der Beklagten die Bewilligung erteilt, ab 1.9.2020 am Standort ** E* Online Wetten anzubieten. Ab 1.9.2020 wurden die Server nicht mehr in D*/Niederösterreich, sondern in E*/Oberösterreich betrieben.
Der Kläger schloss im Zeitraum vom 19.11.2019 bis 17.1.2022 bei der Beklagten Sportwetten ab. Dabei hielt er sich – mit Ausnahme eines zweiwöchigen Auslandsaufenthalts – jeweils in Wien auf und schloss die Wetten über sein Mobiltelefon über die Internetseite ** ab. Dafür verfügte er über ein Wettkonto bei der Beklagten, auf welches er von seinem Bankkonto aus Überweisungen tätigen konnte und von wo aus er die einzelnen Wetteinsätze abbuchen und Wettgewinne einzahlen konnte. In den meisten Zeiträumen, in denen sich der Kläger mit Wetten beschäftigte, schloss er jeweils in kurzen Abständen von oft nur wenigen Minuten mehrere Wetten hintereinander ab, sodass er im Zeitraum 19.11.2019 bis 17.1.2022 insgesamt über 29.000 Wetten abschloss. Der Wetteinsatz betrug beim Großteil der Wetten jeweils weniger als EUR 100; in einzelnen, im gesamten Wettzeitraum rund 40 Fällen lag er auch darüber, und der Wetteinsatz betrug dann bis zu EUR 200. Rund die Hälfte der vom Kläger abgeschlossenen Wetten und 51,05 % der Wettverluste des Klägers betrafen Wetten auf „E-Sports“ Fußballspiele. Dabei wird nicht auf real ausgetragene Fußballspiele gewettet, sondern auf in Form von Videospielen durchgeführte Fußballspiele, bei denen jeweils zwei Personen gegeneinander antreten und im Videospiel jeweils eine Mannschaft steuern. Über diese Spiele, über die professionelle E-Sportler ein Einkommen aus dem Bestreiten dieser Videospiele erzielen, werden Statistiken und Informationen im Internet bereitgestellt und Ranglisten geführt, die Wettkunden als Informationsgrundlage und den Anbietern der E-Sports Spiele als Grundlage für die Ermittlung der Wettquote dienen.
Der Kläger hat im Zeitraum 19.11.2019 bis 17.11.2022 insgesamt Wettverluste in der Höhe von EUR 36.594,78 (davon 2019 EUR 3.675, 2020 EUR 20.038,56, 2021 EUR 12.550,22 und 2022 EUR 331) erlitten.
Beim Kläger lag eine Wett- oder Spielsucht vor, er war zwar zumindest im Zeitraum 19.11.2019 bis 17.1.2022 ein „pathologischer Spieler“, der die diagnostischen Kriterien des pathologischen Glücksspiels nach ICD 10 erfüllte. Dennoch war er stets in der Lage, die konkrete Tragweite seines Handelns hinsichtlich finanzieller Nachteile durch Spielverluste zu beurteilen, dazu bestand auch ein Mindestmaß an freier Willensbildung. Auch in Zeiten extensiven Wettverhaltens wusste der Kläger, was es bedeutete, Verluste zu machen, und dass er sich wieder Geld ausborgen muss. Er war auch in dieser Situation fähig, strukturiert zu denken und sein Wettverhalten der Situation entsprechend zu korrigieren.
Das Wetten diente dem Kläger im Wesentlichen zur Ablenkung von psychischen Problemen nach der Trennung von seiner Ehefrau, in der Folge war es auch ein Ziel, durch Wettgewinne vorhergegangene Verluste beim Wetten wieder auszugleichen. Fallweise borgte sich der Kläger auch bei Bekannten Geld aus, damit er wieder Wetteinsätze tätigen konnte, aber auch zu dem Zweck, Rechnungen für Strom oder Miete zu zahlen. Die ausgeborgten Geldbeträge zahlte der Kläger wieder zurück. Zu keinem Zeitpunkt erreichten die Schulden des Klägers ein Ausmaß, das seine wirtschaftliche Existenz gefährdet hätte. Er war zu jedem Zeitpunkt entweder durch sein eigenes Einkommen oder durch ihm von dritter Seite geborgtes Geld in der Lage, seinen Lebensunterhalt ungeachtet der Wetteinsätze und verluste zu bestreiten und auch ausgeborgtes Geld innerhalb angemessener Frist zurückzuzahlen.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von – aus prozessualer Vorsicht vorerst nur - EUR 35.000 an Spielverlusten für den Zeitraum 19.11.2019 bis 17.1.2022 samt gestaffelten Zinsen. Er sei bei Abschluss der Wettverträge nicht geschäftsfähig gewesen und habe nur aufgrund seiner Spielwettsucht diesen Klagsbetrag verloren. Die eingesetzten Geldbeträge seien im Verhältnis zu seinem Einkommen als Kellner unverhältnismäßig hoch gewesen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, sich dem Wettdrang zu widersetzen. Er habe in Wien gewohnt und auch dort gewettet; 90 % seiner Verluste seien auf Live Wetten in Form von Torwetten zurückzuführen. Diese seien nach § 16 des Wiener Wettengesetzes unzulässig. Die Beklagte habe auch ihre vertraglichen Schutzpflichten verletzt. Sie hätte seine Wettsucht erkennen und ihn sperren müssen. Rund 95 % der Wetten seien E-Sports Wetten oder virtuelle Wetten gewesen und hätten den Ausgang eines Spiels mit der ** betroffen. Diese Wetten auf virtuelle Spiele seien keine Sportwetten, sondern tatsächlich Glücksspiel.
Die Beklagte bestritt und wendete ein, dass sie über die erforderlichen verwaltungsbehördlichen Bewilligungen für das Anbieten von Sportwetten verfüge. Auch die angebotenen E-Sports Wetten seien Wetten und kein Glücksspiel. Der Kläger sei weder wettsüchtig noch geschäftsunfähig gewesen. Es habe für sie daher keine Veranlassung gegeben, ihn zu sperren. Allfällige Schadenersatzansprüche seien verjährt, sofern sie Spielverluste in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren vor Klagseinbringung betreffen.
Mit dem nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs zum Teil wiedergegebenen und auf den Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass beim Kläger zwar eine psychiatrische Erkrankung in Form eines pathologischen Glücksspiels gegeben gewesen sei, jedoch habe diese zu keinem Zeitpunkt eine auch nur partielle Geschäftsunfähigkeit zur Folge gehabt. Die Wettverträge seien daher wirksam zustande gekommen; eine Rückforderung aus diesem Grund scheide aus. Es komme nicht darauf an, ob sich die Sportwetten auf real ausgetragene Fußballspiele zwischen zwei Mannschaften oder auf E-SportsSpiele zwischen zwei Personen beziehen würden, die ihre Fähigkeiten beim Spielen von bestimmten Sportspielen aneinander messen. Auch solche Wettkämpfe würden real von Menschen im Zusammenhang mit einer körperlichen Betätigung vorgenommen. Wettkunden stehe es frei, sich vorab im Wege von Ranglisten und Statistiken über die Fähigkeiten einzelner Spieler zu informieren und danach zu entscheiden, ob sie Wetten abschließen wollen. Die eingegangenen Wetten seien Sportwetten, und das GSpG sei daher nicht anzuwenden. Für eine Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten bedürfe es einer positiven Kenntnis von einer Existenzgefährdung des Klägers. Da aber eine solche nicht gegeben gewesen sei, scheide auch diese Anspruchsgrundlage aus.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge:
1.1 In der Beweisrüge bekämpft der Kläger die Feststellung, wonach bei ihm ein Mindestmaß an freier Willensbildung bestand und er auch bei extensivem Wettverhalten fähig war, strukturiert zu denken und sein Wettverhalten der Situation entsprechend zu korrigieren. Stattdessen begehrt er die Ersatzfeststellung:
„Im Zeitraum 19.11.2019 bis 17.1.2022 war die Steuerungsfähigkeit des Klägers in Bezug auf die Wetten nicht gegeben. Er war somit in den Zeitpunkten, in denen er wettete, nicht in der Lage, dem Drang zu wetten zu widerstehen und hätte sich daher nicht gegen das Wetten entscheiden können. Er hatte diesbezüglich keinen freien Willen. Er war außerdem nicht in der Lage, sich von vernünftigen Kriterien leiten zu lassen. Seine Strategie bestand darin, auf Wetten zu setzen, wo er mindestens das Doppelte des Einsatzes gewinnen konnte. Sonstige Kriterien gab es für ihn nicht.“
Seiner Ansicht nach seien die Feststellungen des Erstgerichts zu ungenau, um eine abschließende Beurteilung seiner Geschäftsfähigkeit beim Wetten vorzunehmen. Auch nach dem Sachverständigen Dr. F* sei er nicht in der Lage gewesen, das Wetten zu kontrollieren, weswegen er partiell geschäftsunfähig gewesen sei. Das zeige auch die unglaubliche Anzahl von 29.000 Wetten in etwas mehr als zwei Jahren und das permanente Wetten rund um die Uhr. Der Sachverständige habe ihm auch eine pathologische Spielsucht nach den diagnostischen Kriterien nach ICD 10 attestiert. Er habe auch erklärt, dass dies per Definition bedeute, dass eine freie Willensbildung nicht möglich sei. Wenn nun der Sachverständige trotzdem zum Schluss komme, dass er partiell nicht geschäftsunfähig gewesen sei, so liege dies an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die dem Sachverständigen nicht zukomme. Wenn man die Aussagen des Sachverständigen ernst nehme, so bedeute dies, dass der Kläger nicht den freien Willen gehabt habe, sich gegen das Wetten zu entscheiden, und er infolge dessen in Bezug auf das Wetten nicht geschäftsfähig gewesen sei. Wenn dann der Sachverständige die Geschäftsfähigkeit mit einer angeblich strukturierten und wirtschaftlichen Handlungsweise erkläre, sei dies nicht nachvollziehbar. Auf Basis der Beilage ./B (= Aufstellung der Wetten) könne von einem kontrollierten, strukturierten Handeln keine Rede sein. Er habe durchgehend und ständig in einem für einen vernünftigen Menschen unvorstellbaren Ausmaß gewettet. Die Annahme, er hätte das Wetten unter Kontrolle gehabt, könne angesichts der objektiven Zahlen nicht aufrecht erhalten werden. Jemand, der im Sinn der Kriterien von ICD 10 pathologisch spielsüchtig sei, sei automatisch in Bezug auf das Spielen und Wetten geschäftsunfähig.
Diesem Vortrag ist entgegenzuhalten, dass darin nur verkürzt die Aussagen des Sachverständigen sowohl in seinem Gutachten als auch (erläuternd) in der Tagsatzung vom 24.4.2024 wiedergegeben wurden. Eine Widersprüchlichkeit und/oder Unvollständigkeit der neurologisch-psychiatrischen Beurteilung des beigezogenen Sachverständigen kann darin nicht erkannt werden. Der Sachverständige hat sich sehr detailliert mit der Fragestellung auseinandergesetzt, inwieweit beim Kläger tatsächlich eine die Diskretions und Dispositionsfähigkeit einschränkende Spiel-/Wettsucht vorgelegen hat. Insbesondere in der Tagsatzung vom 24.4.2024 hat der Sachverständige ausführlich seine medizinische Einschätzung zur Frage der möglichen Einschränkung der Geschäftsfähigkeit in Bezug auf das Wettverhalten des Klägers erklärt und sein Gutachten entsprechend ergänzt (vgl ON 32.4, S 18 ff). Er stellte zunächst klar, dass er den Gutachtensauftrag immer dahingehend verstanden habe, die partielle Geschäftsunfähigkeit des Klägers im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss von Sportwetten zu untersuchen und zu beurteilen. So habe er sein Gutachten aufgebaut und erstattet. Er gestand auch ein, dass der Kläger die diagnostischen Kriterien des pathologischen Glücksspiels erfülle, sowohl nach den Kriterien des ICD-10 als auch des amerikanischen DSM-5. Da diese Kriterien erfüllt werden, sei die Diagnose zu stellen. Die Diagnose allein beantworte jedoch nicht die Frage, ob hier ein nicht substanzgebundenes Suchtverhalten - nämlich das Wetten im klagsgegenständlichen Zeitraum - zu einer partiellen Geschäftsunfähigkeit geführt habe. Nach seiner Erfahrung, die er aufgrund vieler anderer Verfahren gesammelt habe, sei eine partielle Geschäftsunfähigkeit nur dann gegeben, wenn verschiedene Dinge, die auch in Analogie zum substanzgebundenen Suchtverhalten eintreten, vorliegen, wie z.B. Information einer Persönlichkeitsänderung, Störung von Kritikfähigkeit, unrealistische Erwartungen, bis hin auch zu kriminellen Handlungen. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Beim Kläger würden neben dem pathologischen Glücksspiel, das auch die Kriterien der Wettsucht inkludiere, auch andere Überlegungen einfließen (die er in der Folge auch näher ausführte), wie z.B. eine gewisse Internetsucht und dass er vor allem in einer lebenskritischen Phase (Trennung von Frau und Kind, Corona, Verlust des Jobs) gehandelt habe.
Der Sachverständige stützte seine Einschätzung einer nicht gegebenen gänzlich verunmöglichten Willensbildung auch darauf, dass der Kläger nach einem relativ kurzen Zeitraum zur Einsicht gekommen sei, dass es so nicht weitergehen könne, er selbst die Spielhilfe und einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht und sein Leben (auch durch eine neue Bekanntschaft) zu ordnen begonnen habe. Das Wissen über die Risken des Wettens, das Wissen über die Folgen von Verschuldung und über die Notwendigkeit, wieder in ein geordnetes Leben zurückzukehren, auch mit der Akzeptanz von fachärztlicher und psychotherapeutischer Hilfe, stehe aus psychiatrischer Sicht einer (partiellen) Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit entgegen.
Der Sachverständige ging auch darauf ein, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Wettens in der Lage gewesen sei, seinen Wettdrang zu kontrollieren, und beantwortete diese Frage nachvollziehbar dergestalt, dass es zwar sein möge, dass in unmittelbarer Nähe zu einem Abschluss der nächste Abschluss aus der inneren Überzeugungen des Klägers, möglicherweise doch einen Gewinn zu machen, entstanden sei. Man müsse beim Kläger trotzdem die generelle Fähigkeit einer Willensbildung (also keine zwanghafte Willensbildung, keine Willensbildung aufgrund von reinen Impulsen) im Zusammenhang mit dem Glücksspiel bejahen. Der Kläger sei eine Form eines Spielers, der hier im Konflikt negative Emotionen, Spannungen abbaue, eine Hilfe für die Selbstbehandlung von einer für ihn doch belastenden Familiensituation und Zeit. Es sei die Summe der verlorenen Wetten in eine Relation zu setzen mit der Rückführbarkeit; das lasse schon auch Schlüsse zu auf eine noch vernunftgeleitete und/oder -kontrollierte, wenn auch emotional getriggerte Handlungsweise.
Der Sachverständige verneinte auch, dass die Höhe des Verlusts gleichzusetzen wäre mit einer partiellen Geschäftsunfähigkeit („Man könne auch nicht sagen, dass man ab EUR 100.000 Verlust partiell geschäftsunfähig sei und darunter nicht.“). Beim Kläger habe man doch das Gefühl eines strukturierten Menschen, der sich damit Erleichterung und Ablenkung verschafft habe, gewissermaßen auch ein Suchtverhalten an den Tag gelegt habe, aber dennoch letztendlich eine strukturierte, auch wirtschaftliche Handlungsweise nicht aus der Hand gegeben habe. Die Häufigkeit, die Frequenz des Spiels und die Dauer seien auffällig für ein exzessives Spiel; das müsse aber im einzelnen nicht eine Geschäftsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum begründen. An einem Tag wäre es durchaus möglich, dass bei ihm vernunftgeleitete Überlegungen nicht mehr gegriffen haben. Ebenfalls dürfe man die Anzahl der Wetten und die Beschäftigungszeiten an diesem Tag nicht von der Gesamtsituation oder der Gesamtpersönlichkeit des Klägers trennen.
Letztlich hat der Sachverständige nach eingehender Untersuchung den Kläger als eine sehr strukturierte Person eingeschätzt, die selbst auch unter dem Einfluss eines gewissen Sucht- und Belohnungsverhaltens gehandelt hat. Wenn der Sachverständige aufgrund seines Fachwissens und seiner Erhebungen zum (fachkundigen) Schluss kommt, dass eine partielle Geschäftsunfähigkeit nicht vorliegt und der Kläger stets in der Lage gewesen sei, die konkrete Tragweite seines Handelns hinsichtlich finanzieller Nachteile durch Spielverluste zu beurteilen, und auch ein Mindestmaß an freier Willensbildung gegeben gewesen sei, sind diese gutachterlichen Schlussfolgerungen auf Basis der ausführlichen Erläuterungen durchaus nachvollziehbar und plausibel. Wenn sich das Erstgericht bei seinen Feststellungen auf dieses Gutachten stützt, ist das nicht zu beanstanden. Im Ergebnis wurde schlüssig erklärt, warum der Kläger zwar im diagnostischen Sinn als „pathologischer Spieler“ einzustufen war, aber trotzdem seine partielle Geschäftsfähigkeit gegeben war. Darin liegt kein Widerspruch.
1.2. Der Kläger bekämpft weiters die Feststellungen im Zusammenhang damit, dass zu keinem Zeitpunkt seine Schulden ein Ausmaß erreichten, welches seine wirtschaftliche Existenz gefährdet hätte.
Stattdessen begehrt er die folgenden Ersatzfeststellungen:
„Der Kläger verdiente im klagsgegenständlichen Zeitraum zunächst als Kellner EUR 1.800 bis EUR 1.900 netto pro Monat, bis er wegen Corona 2020 arbeitslos war und nur EUR 900 pro Monat verdiente, mit Hilfe von Nebenjobs waren es dann EUR 1.000 bis EUR 1.500. Irgendwann im Jahr 2021 wurde er Monteur und verdiente EUR 1.600 pro Monat. Die Fixkosten waren inklusive Unterhalt stets EUR 1.200 pro Monat. Von 19.11.2019 bis 17.1.2022 hatte der Kläger sehr oft kein Geld zum Essen und musste daher hungern.“
Relevant sei diese Feststellung, weil sich daraus ergebe, dass die Beklagte ihre Schutzpflichten verletzt habe. Die Feststellungen hätten aufgrund der Aussage des Klägers getroffen werden können.
Allerdings hat der Kläger eine positive Kenntnis der Beklagten von seiner Existenzgefährdung nicht vorgebracht und/oder unter Beweis gestellt; auch die Verfahrensergebnisse bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte positives Wissen von einer Existenzgefährdung des Klägers aufgrund seines exzessiven Spielverhaltens gehabt hätte. Daraus folgt aber, dass die finanziellen Verhältnisse des Klägers auf sich beruhen können. Die Beweisrüge bedarf daher in diesem Punkt keiner näheren Prüfung.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Wenn der Kläger meint, dass er zumindest beim Wetten nicht geschäftsfähig gewesen sei, tragen die getroffenen Feststellungen diesen rechtlichen Schluss nicht.
2.1.1.Die Ungültigkeit von Verträgen aufgrund von Geschäftsunfähigkeit (vgl RS0009075) erfordert eine durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bedingte vollkommene Unfähigkeit, die Tragweite seines Handelns einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren (vgl 6 Ob 44/13g mwN; RS0009075 [T8, T12]). Auch die vom Kläger behauptete Ungültigkeit der Verträge aufgrund partieller Geschäftsunfähigkeit (vgl RS0009075) erfordert eine durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bedingte vollkommene Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts oder eines Handelns (hier: das Wetten) ab(ein-)zusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (6 Ob 44/13h mwN); die Freiheit zur Willensentschließung – im Sinne eines Ausschlusses der Fähigkeit, entsprechend der Einsicht in die Tragweite eines Geschäfts auch zu disponieren – darf nicht bloß „tangiert“, sondern muss tatsächlich „aufgehoben“ sein (RS0014626 [T2, T3]).
Die Beweislast dafür trifft den Kläger (RS0014645). Die bloße Diagnose einer Spielsucht führt nicht schon automatisch zur Geschäftsunfähigkeit (10 Ob 52/16v).
2.1.2. Ausgehend von diesen Prämissen ist dem Kläger im Verfahren der Beweis gerade nicht gelungen, dass im Zeitraum 19.11.2019 bis 17.1.2022, in dem er seine Wettverluste in Höhe von EUR 36.594,78 erlitten hat, eine partielle Geschäftsunfähigkeit bei den abgeschlossen Wetten bestanden hat.
Da das Erstgericht festgestellt hat, dass der Kläger sich fallweise auch Geld bei Bekannten ausgeborgt hat, damit er Wetteinsätze tätigen konnte, aber auch zum Zweck, Rechnungen für Strom oder Miete zu zahlen, er die ausgeborgten Beträge wieder zurückgezahlt hat und daher zu keinem Zeitpunkt seine Schulden ein Ausmaß erreicht haben, das seine wirtschaftliche Existenz gefährdet hätte, liegt auch der behauptete sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.
2.2 Der Kläger behauptet weiters, dass das Wiener Wettengesetz auf die von ihm getätigten Wetten anzuwenden sei. Er habe seinen Wohnsitz in Wien und habe von dort gewettet. Die Beklagte habe jedoch für das Anbieten von Wetten keine Genehmigung der Wiener Landesregierung, womit die abgeschlossenen Wettverträge ungültig seien. Das Wiener Wettengesetz gelte auch für Anbieter mit Sitz und Servern außerhalb von Wien.
2.2.1 Die Landeswettengesetze von Vorarlberg, Salzburg, Oberösterreich, Tirol und Niederösterreich enthalten explizite Regelungen für Online-Wetten. Sie knüpfen die Möglichkeit und Pflicht für das Erlangen einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmer an das Bestehen einer Betriebsstätte/Wettannahmestelle im jeweiligen Bundesland. Als Betriebsstätte/Wettannahmestelle bei Online-Wetten ist dabei der Ort der Bereitstellung der Daten vorgesehen, wobei dies laut den jeweiligen Materialien regelmäßig der Serverstandort sein wird. In den Erläuternden Bemerkungen (vgl ErläutRV 135 BlgVorLT 29. GP 15; ErläutRV 179 BlgSbgLT 15. GP 35; ErläutRV 272 BlgTirLT 17. GP 3; ErläutRV 1069 BlgOÖLT 28. GP 5; AB 1128/2019 BlgOÖLT 28. GP 6; Motivenbericht NÖ Wettgesetz vom 5. 5. 2020, 19. GP 8 und 13 f) wird klargestellt, dass eine landesgesetzliche Bewilligung für das Anbieten von Internetwetten nur dann erforderlich ist und auch nur dann erlangt werden kann, wenn eine derartige Betriebsstätte (Ort der Bereitstellung der Daten) im jeweiligen Bundesland vorhanden ist. Anderenfalls unterliegt die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer via Internet nicht dem Anwendungsbereich der jeweiligen genannten Landeswettengesetze. Daher besteht in diesen Fällen keine Bewilligungspflicht ( Rapani/Kotanko in Zillner , Glücksspielgesetz: Kommentar, V. Online-Wetten, Rz 35).
2.2.2. Die Landeswettengesetze von Wien, der Steiermark, Kärnten und dem Burgendland enthalten hingegen keine expliziten Bestimmungen hinsichtlich der Regulierung von Online-Wettangeboten. Sie normieren hinsichtlich der Tätigkeit als Wettunternehmer, dass diese grundsätzlich nur mit landesgesetzlicher Bewilligung ausgeübt werden darf. Eine Bewilligungsfähigkeit knüpft jedoch jeweils an eine Betriebsstätte, Annahmestelle, einen Veranstaltungsort oder festen Standort, sohin eine physische Präsenz im Landesgebiet an oder nimmt auf diese Bezug. Die Anforderungen an die jeweils geforderte physische Präsenz wird noch weiter konkretisiert, indem insbesondere auf öffentliche Zugänglichkeit, entsprechende baubehördliche Bewilligung, ortsfeste Einrichtung und die Möglichkeit des Kunden, sich in diese zu begeben, verwiesen wird oder die Höhe der zu hinterlegenden Bankgarantie an die Anzahl eben dieser Standorte knüpft.
Demnach wird die Erteilung einer Bewilligung immer auch an eine bestimmte physische Präsenz im jeweiligen Landesgebiet angeknüpft.
Den in den Landeswettengesetzen für Wien, der Steiermark, Kärnten und dem Burgenland genannten physischen Orten ist darüber hinaus gemein, dass hierbei von den Gesetzgebern offenbar Orte gemeint sind, die von einem Wettkunden betreten werden können, damit dieser dort Wett- oder Wettvermittlungsverträge abschließen kann. Führt man diesen Gedanken weiter, ist der Beurteilung von Rapani/Kotanko (in Zillner aaO Rz 60) nicht entgegenzutreten, dass, wenn ausschließlich ein Serverstandort in einem dieser Bundesländer vorliegt, dieser keinen Anknüpfungspunkt für eine landeswettengesetzliche Bewilligung bildet. Das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke kann hinsichtlich der rezent zurückliegenden, aber unterbliebenen expliziten Regulierung von Internetwetten wohl ausgeschlossen werden.
Auch dieser Umstand legt nahe, dass für den Fall, dass keine physische Präsenz – abgesehen von einem Serverstandort – im Landesgebiet von Wien, der Steiermark, Kärnten und dem Burgenland besteht, von einer Bewilligungsfreiheit für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer über das Internet ausgegangen werden kann (vgl Rapani/Kotanko in Zillner aaO Rz 59 ff) .
Damit im Einklang steht die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 1 Ob 176/22x. Darin hielt er zum Steiermärkischen Wettengesetz fest, dass dieses nur das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten und die Vermittlung von Wettkunden durch ein im Landesgebiet Steiermark gesetztes Verhalten des Wettunternehmers regle. Sportwetten, die ein Wettunternehmer von einem Standort außerhalb dieses Landesgebiets über das Internet anbiete, seien davon nicht erfasst (vgl RS0134242).
2.2.3. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte nur für ihre Serverstandorte in Niederösterreich und Oberösterreich eine landesgesetzliche Bewilligung benötigte, die ihr auch erteilt wurde; hingegen bestand für Wien – entgegen der Rechtsansicht des Klägers - kein Bewilligungserfordernis nach dem Wiener Wettengesetz.
Die Rechtsrüge des Klägers ist daher auch hier nicht zielführend.
2.3. Der Kläger führt außerdem ins Treffen, die Beklagte habe ihm gegenüber Schutzpflichten verletzt.
Zu Schutz- und Sorgfaltspflichten von Glücksspielanbietern außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25 Abs 3 GSpG hat der Oberste Gerichtshof zuletzt zu 8 Ob 41/25z ausgeführt, dass die Rechtsordnung im Allgemeinen den Vertragspartnern von Süchtigen weder eine Überwachungspflicht (vgl 4 Ob 28/19z mwN) noch sonst Pflichten dergestalt auferlegt, sie vor ihrer Sucht und der damit verbundenen Selbstschädigung zu schützen. Anderes könnte etwa bei positiver Kenntnis des Betreibers von der Existenzgefährdung seines Vertragspartners durch das Glücksspiel gelten (1 Ob 176/22x Rz 54 mwN). Zur Frage der Wettsucht seien insofern keine anderen Maßstäbe geboten (vgl eingehend 1 Ob 176/22x).
Im hier zu beurteilenden Fall hat der Kläger eine positive Kenntnis der Beklagten von seiner Existenzgefährdung nicht vorgebracht; auch die Verfahrensergebnisse bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte positives Wissen von einer Existenzgefährdung des Klägers aufgrund seines exzessiven Spielverhaltens gehabt hätte (siehe bereits oben ad 1.2.).
Die Rechtsrüge ist daher auch in diesem Bereich nicht stichhältig.
2.4.Mit seinen Ausführungen zur Sittenwidrigkeit entfernt sich der Kläger ebenfalls vom festgestellten Sachverhalt. Eine „Wettsucht“, die die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Klägers eingeschränkt hätte, wurde nicht festgestellt; ebenso nicht die erforderlichen Parameter, die in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB angeführt sind.
2.5. Auch die Rechtsrüge schlägt daher nicht durch, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
4.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu sämtlichen behandelten Aspekten vorliegt, von der das Berufungsgericht nicht abweicht; andere Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu beantworten.
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