Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Pasching in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. April 2025, GZ **-85, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB; 223 Abs 1; 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB anhängige Ermittlungsverfahren gemäß „§ 190 StPO“ ein (ON 1.74).
Mit Antrag vom 25. März 2025 begehrte A* gemäß § 196a StPO die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren und legte seinem Antrag ein Kostenverzeichnis über 37.880,29 Euro bei (ON 83). Zudem verzeichnete er 78,89 Euro Barauslagen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Erstgericht dem Antragsteller einen Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung von 1.600 Euro und sprach Barauslagen von 5.95 Euro zu (ON 85).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A* (ON 86).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a Abs 1) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5) soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die-wie der vorliegende-keinen außergewöhnlichen oder extremen Umfang aufweisen, wobei die Bemessung unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-oder Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers erfolgen soll.
Als Beispiel für ein durchschnittliches Standardverfahren wird darin eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorarkriterien rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachendes Verfahren genannt, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs-und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben. Bei Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, scheint im Regelfall eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte dieses Werts angezeigt.
Zu beachten ist dabei, dass grundsätzlich an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten wird, somit weiterhin kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird.
Zunächst ist bezüglich der Darstellung des Verfahrensumfangs und der von der Verteidigerin erbrachten Leistungen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreiche und im Wesentlichen zutreffende Darstellung des Erstgerichts zu verweisen (BS 4).
Zutreffend kam dieses in Anwendung der gesetzlichen Kriterien zur Einschätzung, dass ein etwas überdurchschnittlicher Aktenumfang, ansonsten aber ein durchaus übliches Ermittlungsverfahren landesgerichtlicher Zuständigkeit vorliegt.
Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines im Wesentlichen durchschnittlichen Ermittlungsverfahrens durch Verfahrensschritte wie der Klärung der Zuständigkeit durch die Generalprokuratur, der aktiven Mitwirkung des Beschuldigten am Verfahren, den Auslandsbezug und damit in Zusammenhang den effektiven Umgang mit Mehrsprachigkeit, ein „verschachteltes Unternehmensgeflecht“ und die durchaus beträchtliche Schadenshöhe begründen möchte, überzeugt er damit nicht. Die Klärung der Zuständigkeit erfolgte durch die zuständigen Behörden, verursachte damit auf Verteidigerseite keinen Mehraufwand und begründet noch keine besondere Verfahrenskomplexität. Der Grad der Mitwirkung des Beschuldigten wurde vom Erstgericht bereits im Rahmen der von ihm eingebrachten Stellungnahme(n) berücksichtigt, wobei im Gegenzug jedoch eine Teilnahme an einer Vernehmung entfiel. Zum Argument der Mehrsprachigkeit ist festzuhalten, dass sämtliche relevanten Schriftstücke in Übereinstimmung mit Art 8 B-VG iVm § 53 Abs 1 Geo in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Schließlich ergibt sich auch aus der Schadenshöhe nicht per se eine besondere Komplexität und war der Sachverhalt grundsätzlich in durchschnittlicher Zeit überschaubar. Nicht zu beanstanden ist zuletzt auch die vom Beschwerdeführer kritisierte Überlegung des Erstgerichts, dass im Ermittlungsverfahren keine notwendige Verteidigung bestand. Dass dies in einem – tatsächlich nicht stattgefundenen – Hauptverfahren allenfalls anders gewesen wäre, vermag daran nichts zu ändern, zumal § 196a StPO die Kosten des Ermittlungsverfahrens betrifft.
Zutreffend hat das Erstgericht auch von einem Ersatz der ERV-Kosten abgesehen, zumal diese einen Teil des Honoraranspruchs des Verteidigers bilden und bereits im Rahmen des Pauschalbeitrags abgegolten werden (RIS-Justiz RS0126594 [T2]).
Der Kostenbestimmungsantrag selbst ist nicht zu berücksichtigen (Lendl in WK StPO § 393a Rz 23), demzufolge auch nicht die Kosten des bezughabenden Beschwerdeverfahrens.
Vor dem Hintergrund des Umfang des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens und unter Zugrundelegung oben genannter Prämissen hat das Erstgericht den ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Höhe des Pauschalkostenbeitrags nicht überschritten, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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