Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und die Kommerzialrätin Schmidt in der Rechtssache der klagenden Partei A* GesmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Thomas Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei **, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 690.883,16 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 30. August 2024, ** 47 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte zuletzt den Zuspruch von EUR 690.883,16 samt Zinsen und brachte dazu – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - vor, sie sei seit 1992/1993 für das Gebiet Waldviertel und nördliches Mühlviertel und seit 1.11.2011 zusätzlich für die Region Mostviertel Vertriebspartnerin der Beklagten gewesen.
Der Vertrieb habe insbesondere die Marken ** und ** an Kunden der Gastronomie, des Großverbraucherbereiches sowie (teilweise) der Nahversorgung betroffen und sei auf Grundlage einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Perfect Service Package-Vertriebspartner-Vereinbarung („PSP Vereinbarung“) erfolgt. Die PSP-Vereinbarung in der Fassung vom 8.9./14.9.2003 sei unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des ursprünglichen Vertrages um die Zusatzvereinbarung vom 12.9./27.9.2016 ergänzt worden. In Folge sei von den Parteien mit 7.1./29.8.2019 eine damit inhaltlich nahezu idente Neukodifikation des Vertragsverhältnisses vorgenommen worden.
Gemäß Punkt XIV. der PSP Vereinbarung gehe das Vertragsverhältnis automatisch auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über. Die Beklagte habe sich jedoch auch mit 3.9.2013 ausdrücklich mit der Übertragung des Vertragsverhältnisses von der C* e.U. auf die Klägerin einverstanden erklärt. Die Beklagte habe nie darauf bestanden, dass C* alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Klägerin sein müsse. C* habe auch nie völlig freie Hand bei der Unternehmensführung gehabt.
Mit Schreiben vom 30.1.2019 sowie 14.11.2019 habe die Klägerin die Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile durch die D* m.b.H., das Ausscheiden von C* als Gesellschafter und Geschäftsführer sowie die Änderung der Firma auf A* GesmbH angezeigt und der Beklagten gemäß Punkt XII. der PSP Vereinbarung die Übernahme des betreffenden Vertriebs Teilbetriebs angeboten. Dies habe die Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2019 abgelehnt und auf die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin bestanden.
Mit Schreiben vom 23.9.2020 habe die Beklagte ohne einen von der Klägerin zu vertretenden Grund das Vertragsverhältnis zum 31.12.2020 beendet. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses habe die Klägerin sämtliche bestehenden Kundenverhältnisse an die Beklagte übertragen, welche diese nunmehr über andere PSP Partner weiter betreue.
Es sei in den Jahren 2019 und 2020 nicht zu einer „Erosion von Kunden“ gekommen. Die Klägerin habe im Vertrauen auf den Fortbestand der PSP Vereinbarung und mit Wissen der Beklagten noch im Jahr 2020 und davor erhebliche Investitionen in die Bereiche IT und Warenwirtschaft getätigt. Durch die rechtsgrundlose und angesichts der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten unzulässige Vertragsbeendigung sei der Klägerin ein Schaden in Höhe der zur Gänze frustrierten Aufwendungen von zumindest EUR 250.000 entstanden. Zusätzlich habe die Klägerin in den Jahren 2015 bis 2020 Investitionen in Anlagegüter (LKW, PKW, Büroausstattung), geringwertige Wirtschaftsgüter und Instandhaltungsmaßnahmen von insgesamt EUR 244.921,33 getätigt.
Die Beauftragung der E* GmbH ab März 2020 sei von der Klägerin in voller Abstimmung mit der Beklagten und unter Einhaltung der PSP-Vereinbarung erfolgt.
Während der laufenden Kündigungsfrist von September bis Dezember 2020, sohin während des aufrechten Bestandes der PSP Vereinbarung, habe die Beklagte zwei ehemalige Mitarbeiter der Klägerin entgegen § 1 UWG für andere PSP Partner der Beklagten abgeworben.
Die von der Beklagten vorgegebene und textierte PSP Vereinbarung schnüre für die Tätigkeiten der jeweiligen Vertriebspartner ein enges, für die Beklagte überaus vorteilhaftes, der Umsatzmaximierung und Kundenbindung dienendes Korsett. Dieses umfasse Maßnahmen der Absatzförderung, Vorgaben der Beklagten betreffend Kunden- und Verkaufsorganisation zur werbenden Absatzförderung, Abnahmeverpflichtungen sowie Vorgaben von Ein- und Verkaufspreisen, Berichts- und Mitteilungspflichten sowie ein Wettbewerbsverbot.
Insgesamt werde auf diese Weise der gesamtösterreichische Markt mit über 17 PSP Vertriebspartner bewirtschaftet. Die Beklagte beherrsche mit einem Marktanteil von etwa 60 % den sogenannten „out of home Bereich“. Dieser Markt weise ganz typische Besonderheiten auf und sei völlig verschieden vom Lebensmittelmarkt. Die von den jeweiligen Vertriebspartnern angeworbenen und in der Folge betreuten Kunden würden dabei in das PSP System überführt und durch die vorgenannten Maßnahmen sehr effektiv jedem Zugriff von Konkurrenzunternehmen entzogen.
Für ihre Tätigkeit hätte die Klägerin gemäß Punkt IX. der PSP Vereinbarung nachstehende Vergütungen, jeweils berechnet auf Basis von Prozentsätzen der erzielten Umsätze, erhalten sollen:
Tatsächlich seien der Klägerin von der Beklagten im Zeitraum vom 2016 bis inklusive 2020 durchschnittlich Vergütungen von EUR 674.485,97 bezahlt worden. Die Klägerin habe Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch analog § 24 HVertrG, weil sie über die PSP Vereinbarung umfassend in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden gewesen und der Beklagten gemäß der vertraglichen Verpflichtung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses der gesamte Kundenstock übertragen worden sei. Dementsprechend sehe auch Punkt XIII Abs 1 der PSP Vereinbarung einen „allfälligen“ Ausgleichsanspruch für neu zugeführte Kunden vor. Die Einschränkung um die Vergütungsposition „Neukundenakquise“ zum Nachteil der Klägerin sei jedoch gemäß § 24 Abs 4 HVertrG rechtsunwirksam. Bereits aus der Formulierung dieser Bestimmung der PSP-Vereinbarung stehe fest, dass die Parteien die der Klage zugrunde gelegten Entgelte von einem Ausgleichsanspruch nicht in Abzug bringen haben wollen. Bereits aus der Vereinbarung ergebe sich, dass die Handelsspanne nicht einen der Beklagten nach Vertragsbeendigung aus der Vertriebstätigkeit der Klägerin zukommenden good will abdecken hätten sollen.
Darüber hinaus sei die Sichtweise des Vertragshändlers maßgeblich bei der Berechnung der Handelsspanne. Die Beklagte lasse bei ihrer Berechnung den von der Klägerin laut PSP-Vereinbarung zu erbringenden Aufwand außer Acht (verpflichtend zu erbringende Sonderleistungen).
Da zudem sämtliche Kunden von der Klägerin im Zuge der langjährigen Dauer der PSP Vereinbarung angeworben worden seien, bei Vertragsbeendigung alle Kundenbeziehungen an die Beklagte übertragen worden sein, der Beklagten sohin auch noch nach Vertragsauslösung erhebliche Vorteile zukommen würden, die Zahlung angesichts der evidenten „Provisionsverluste“ und Schäden der Klägerin der Billigkeit entspreche und die PSP Vereinbarung ohne rechtlich relevanten Grund von der Beklagten beendet worden sei, bestehe kein Zweifel an der Berechtigung eines Ausgleichsanspruchs. Die Klägerin habe der Beklagten 811 Kunden, die von der Klägerin bzw ihrem Rechtsvorgänger seit Beginn der PSP-Vereinbarung im Jahr 1992 aufgrund deren Verdienstlichkeit neu akquiriert worden seien, übergeben. Mit diesen Kunden habe die Beklagte ihrem eigenen Vorbringen zufolge im Jahr 2020 einen Umsatz von EUR 1.258.813,35 erwirtschaftet.
Die Statistik der Klägerin betreffend die Neukundenentwicklung der Jahre 2014 bis 2020 zeige, dass durchschnittlich 93 Neukunden pro Jahr akquiriert hätten werden können. Die Klägerin habe während der Vertragsdauer über eine eigene Schnittstelle „PSP-Neukunden“ angelegt und die Daten an die Beklagte übermittelt, welche diesen eine **-Kundennummer zugeteilt habe. In der Folge seien der Beklagten wöchentlich die Verkaufszahlen samt bezogenen Produkten für jeden Kunden übersandt worden.
Von dem Ausgleichsanspruch von EUR 674.485,97 zuzüglich 20 % USt (EUR 134.897,19) sei die Zahlung von EUR 118.500 abzuziehen, was den Klagsbetrag von EUR 690.883,16 ergebe.
Infolge der rechtswidrigen und schuldhaften bzw marktmissbräuchlichen Beendigung der PSP-Vereinbarung stünden der Klägerin die Ansprüche auch aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes zu.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, das von der Beklagten vertriebene industriell gefertigte Speiseeis werde sowohl über die Retailschiene als auch über Fachhandelspartner an Gastronomie, Hotellerie und Freizeitbetriebe („Away-From-Home-Segment“) vertrieben. Im Away-From-Home-Segment kooperiere die Beklagte seit den frühen 1990er Jahren mit ausgewählten Vertriebs und Logistikpartnern, mit welchen sie eine PSP Vereinbarung abschließe. Zwischen C*, mit welchem die Beklagte seit ca 1992/1993 eine PSP Vereinbarung hatte, und dem Vertriebsleiter der Beklagten habe ein enges Vertrauensverhältnis bestanden. Im Jahr 2013 habe C* die Beklagte ersucht, einer Übertragung seiner PSP Vereinbarung auf die in Gründung befindliche Klägerin zuzustimmen. Die Beklagte habe sich damit einverstanden erklärt. Diese Zustimmung sei jedoch unter der Bedingung erfolgt, dass C* der alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer der neu gegründeten Gesellschaft bleibe. Dementsprechend habe C* auch in der neu abgeschlossenen PSP Vereinbarung die persönliche Haftung für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag übernommen. Ende 2018/2019 sei es in den Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien zu einer Zäsur gekommen. C* habe seinen Geschäftsteil an der Klägerin an die D* m.b.H. verkauft und sei aus der Geschäftsführung ausgeschieden. Vor diesem Hintergrund sei die PSP Vereinbarung neu abgeschlossen worden. Danach seien die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien schwieriger geworden. Innerhalb von nur zwei Jahren seien bei der Klägerin vier unterschiedliche Personen mit der Leitung des Geschäfts betraut gewesen. Mit Schreiben der Klägerin vom 14.11.2019 habe die D* m.b.H. mitgeteilt, aus der Vertriebspartnerschaft aussteigen zu wollen. Dies sei von der Beklagten abgelehnt worden.
Im Jahr 2020 sei der Geschäftsgang der Parteien nicht nur wegen der Corona Pandemie schleppend verlaufen. Die Klägerin habe sich schlechter entwickelt als andere PSP Partner. Entgegen den Vorstellungen der Beklagten habe die Klägerin die Entscheidung getroffen, ihre eigene Fahrzeugflotte stillzulegen und die Feindistribution an einen Dritten zu übertragen. Die E* GmbH werde von der Beklagten üblicherweise nur für den Transport des Speiseeises „frei Rampe des PSP-Vertriebspartners“ in ganzen Rollcontainern beauftragt. Mit der Feindistribution von einzelnen Verkaufseinheiten „bis in die Kühltruhe eines Kiosks“ werde die E* GmbH im Regelfall nicht befasst. Der Grund dafür liege darin, dass ein guter Fahrer die Einzelverkaufsstellen nicht nur logistisch betreue, sondern auch die Kundenbeziehung pflege. Das setze jedoch eine enge Verzahnung von Vertriebsaußendienst und Logistik voraus, welche die Klägerin aufgegeben habe. Die Trennung von Vertrieb und Logistik habe eine Erosion der Kundenbasis im Verantwortungsgebiet der Klägerin zur Folge gehabt. Für die Beklagte sei deutlich spürbar gewesen, dass die D* m.b.H. an der fortgesetzten Erfüllung der PSP Vereinbarung kein Interesse gehabt habe, sondern in erster Linie den Kundenstamm der Klägerin in das bestehende D* überführen habe wollen. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte die PSP Vereinbarung zum 31.12.2020 gekündigt. Es habe sich dabei jedoch um eine Änderungskündigung gehandelt. Das Ziel der Beklagten sei es nicht gewesen, die Geschäftsbeziehung endgültig zu beenden, sondern die Zusammenarbeit auf eine neue, verbesserte Basis zu stellen. Das neue, den Wünschen der Klägerin in hohem Maße entgegen kommende Angebot sei jedoch von der Klägerin nicht angenommen, sondern mit einer Bestätigung der Kündigung quittiert worden.
Die von der Klägerin behaupteten frustrierten Aufwendungen von zumindest EUR 250.000 seien darauf zurückzuführen, dass die Klägerin die Feinlogistik an die E* GmbH übertragen und die bisherigen Standorte in ** und ** stillgelegt habe. Diese Maßnahmen hätten – unabhängig von den Interessen der Beklagten – eine Umstellung im Warenwirtschaftssystem der Klägerin erforderlich gemacht.
Am 18.12.2020 habe die Klägerin ihre Kunden darüber in Kenntnis gesetzt, dass das reine Tiefkühl Warengeschäft, inklusive der B* Sortimente, in Zukunft nicht mehr über die Klägerin, sondern über einen A* eigenen Gastrodienst abgewickelt werde. Die Beklagte habe keine Mitarbeiter der Klägerin für andere PSP-Partner abgeworben. Die Mitarbeiter hätten erst nach der Mitteilung der Klägerin, die Gesellschaft werde mit Jahresende ihren Betrieb einstellen, gekündigt.
Für eine analoge Anwendung von § 24 HVertrG auf Vertrags (Eigen)händler müssten zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens müsse der Vertragshändler so straff in die Absatzorganisation des Geschäftsherrn eingebunden sein, wie das für gewöhnlich in den Beziehungen zwischen Unternehmen und Handelsvertretung der Fall sei. Zweitens müsse die Tätigkeit des Vertragshändlers zu einer Werterhöhung beim Geschäftsherren in Form einer Steigerung des good will geführt haben, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne und/oder sonstige Leistungen, wie zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt sei.
Es könne auf sich gestellt bleiben, ob tatsächlich die Voraussetzung einer engen Einbindung der Klägerin in die Absatzorganisation der Beklagten erfüllt sei. Es sei bereits die zweite Voraussetzung für einen analogen Ausgleichsanspruch, nämlich eine unzureichende Abgeltung der nachwirkenden Vertriebserfolge schon während der Vertragslaufzeit nicht erfüllt. Die Klägerin trage nicht vor, warum die von ihr realisierte Handelsspanne beim Verkauf der B* Eisprodukte unter Berücksichtigung der sonstigen Leistungen der Beklagten nicht so hoch gewesen sei, das die Erhöhung des good will der Beklagten bereits gedeckt gewesen wäre. Tatsächlich sei die Klägerin während der Dauer der PSP Vereinbarung ausreichend entlohnt worden.
Mangels Offenlegung der tatsächlichen Erlöse sei auch nicht nachvollziehbar, wie hoch die von der Klägerin vereinnahmte Handelsspanne gewesen sei. Ausgehend von einem Eisumsatz von EUR 890.567,60 und einem Einkaufswert von EUR 735,338,86 errechnet sich eine Handelsspanne von 17,4 %. Dies sei sehr viel und liege deutlich über den branchenüblichen Provisionen von Handelsvertretern beim Vertrieb von Lebensmitteln. Angesichts einer Abwanderungsquote von 36,8 % führe eine Berechnung des Rohausggleichs zu einem deutlich niedrigeren Wert, als es der von der Klägerin eingenommenen Handelsspanne entspreche.
Durch die Ausdehnung der Klage um 20 % Umsatzsteuer habe die Klägerin deutlich gemacht, dass sie einen Ausgleich analog § 24 HVertrG und keinen Schadenersatzanspruch fordere, weil Schadenersatzzahlungen nicht umsatzsteuerpflichtig seien. Darüber hinaus sei die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht marktbeherrschend. Auf Großhandelsebene sei der Markt von Lebensmittelmärkten nach Produktgruppen abzugrenzen. Speiseeis zähle zur Produktgruppe „Tiefkühlware (einschließlich Eiscreme)“ . Die Beklagte habe dort einen Marktanteil von 30 %. Außerdem stehe es sogar einem marktbeherrschenden Unternehmen zu, sein Vertriebssystem nach den eigenen Vorstellungen zu gestalten. Das Schadenersatzbegehren sei zudem unschlüssig.
Mit dem angefochtenen Zwischenurteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung aus dem Grund nach zu Recht bestehend und behielt sich die Kostenentscheidung dem Endurteil vor. Ausgehend von dem als unstrittig angenommenen sowie den auf den Seiten 10 bis 18 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, gelangte das Erstgericht rechtlich zum Ergebnis, es habe sich bei der Klägerin um einen Vertragshändler gehandelt. Für eine analoge Anwendung des HVertrG sei es erforderlich, dass der Vertragshändler wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebunden und darüber hinaus verpflichtet sei, dem Unternehmer spätestens bei Beendigung des Vertriebsvertrags den Kundenstock zu überlassen. Der Verpflichtung stehe die tatsächliche Überlassung des Kundenstocks gleich. Konkret erscheine eine analoge Anwendung des HVertrG insbesondere in Bezug auf den Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG denkbar. Das Vertragsverhältnis sei von der Beklagten ohne jeden von der Klägerin zu vertretenden Grund gekündigt worden. Die Klägerin habe der Beklagten 804 Neukunden zugeführt. Diese von der Klägerin ausgebaute Kundenstock werde durch nachfolgende PSP Verträge weiter betreut. Die Beklagte erwirtschafte damit stetig hohe Umsätze.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Berufungswerberin bekämpft ausdrücklich nicht die vom Erstgericht angenommene Einbindung der Klägerin in die Absatzorganisation wie ein Handelsvertreter sowie die Notwendigkeit der Überlassung des Kundenstamms, sodass auf diese rechtserzeugenden Tatsachen bei der Behandlung der Rechtsrüge nicht mehr einzugehen ist (RS0043352 [T23]).
2.1 Das Erstgericht habe jedoch nicht ausreichend beachtet, dass es auch darauf ankomme, ob die Tätigkeit des Vertragshändlers zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Vorlieferanten im Bereich des good will geführt habe, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt seien. Die Klägerin habe gar kein Vorbringen zu der von ihr realisierten Handelsspanne erstattet.
2.2 Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist grundsätzlich die Handelsspanne des Vertragshändlers zuzüglich allfälliger auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen. Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muss die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Davon sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Vertragshändler typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft, weil als zum Ausgleich verpflichtendes Element nur solche erheblichen Vorteile auf Seite des Herstellers (Zwischenhändlers) anzusehen sind, die auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Vertragshändler fortdauern. Der Sogwirkung einer Marke als anspruchsmindernder Faktor kommt dabei besonders in der Automobilbranche eine erhebliche Bedeutung zu; sie ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen (RS0116277, RS0062645 [T1], 7 Ob 161/00b), wobei allenfalls eine Bemessung gemäß § 273 Abs 1 ZPO in Frage kommen wird (vgl 9 ObA 123/13y; 7 Ob 122/06a). Der entscheidende Aspekt für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler liegt also darin, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt ist (RS0062645 [T10]). Dabei kommt der prozentuellen Höhe des Rohaufschlags keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr muss nicht generell, sondern für die betreffende Branche ermittelt werden, ob eine Abdeckung des Wertzuwachses mit der Handelsspanne tatsächlich erfolgt ist (RS0018335 [T6]). Es sind daher Feststellungen über die üblichen Prozentsätze in der Branche zu treffen und danach zu beurteilen, ob die Überlassung des Kundenstocks (good will) damit bereits abgegolten wurde (3 Ob 85/02z).
2.3 Damit betrifft die Frage, ob die Handelsspanne (und nicht nur die erhaltenen Provisionen) die Werterhöhung des good will abgedeckt hat, jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichts die Höhe und nicht den Grund des Anspruchs (vgl etwa 1 Ob 10/09s: „Zur Frage, ob durch die der Klägerin zugekommene Handelsspanne bereits eine Abgeltung der Werterhöhung des good-will beim Unternehmen der Beklagten erfolgte, fehlen allerdings Feststellungen, was die Klägerin bereits in ihrer Berufung gerügt und worauf sie in ihrer Revision abermals hingewiesen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht entsprechende Feststellungen zu treffen und somit die Höhe des Ausgleichsanspruchs zu prüfen haben.“ und 8 Ob 74/00s, wonach bei der Ermittlung der Entschädigung darauf abgestellt werden muss, inwieweit die Handelsspanne die Werterhöhung des „good will“ beim Hersteller durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht). Dementsprechend betrifft auch die Reduktion des Ausgleichsanspruchs aus Gründen der Billigkeit (§ 24 Abs 1 Z 3 HVertrG) nicht den Grund, sondern die Höhe des Anspruchs, was der Entscheidung 9 ObA 59/12k zufolge schon daraus erhelle, dass Billigkeitserwägungen eine graduelle Kürzung innerhalb der gesamten Bandbreite eines Anspruchs zulassen würden, sodass sich ein gänzlicher Anspruchsverlust durch Kürzung auf Null nur als maximale Beschränkung darstelle. Der Grund des Anspruchs werde damit nur im Ergebnis, nicht aber seinem Wesen nach in Frage gestellt.
Das Erstgericht hat jedoch das Verfahren mit in der Tagsatzung vom 6.6.2023 verkündeten Beschluss auf „Punkt 1 des Klagebegehrens, nämlich den Ausgleichsanspruch“ und in der Tagsatzung vom 28.3.2024 auf den Grund des Ausgleichsanspruchs eingeschränkt und dementsprechend ein Zwischenurteil gefällt. Nach einem Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ist jedoch die Lösung aller die Ermittlung der Höhe des Klagsanspruches betreffenden Fragen dem ergänzenden Verfahren vorbehalten (RS0126666).
3.1 Die Berufungswerberin argumentiert weiters, der Ausgleichsanspruch müsse über dem bereits bezahlten Betrag liegen, um dem Grunde nach berechtigt zu sein.
3.2 Dazu war zu erwägen, dass ein Zwischenurteil erst dann zu fällen ist, wenn alle dem Grund des Anspruches entgegenstehenden Einwendungen erledigt sind (RS0040935 [T7]). Zum Grund des Anspruchs gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren (1 Ob 188/23p).
Wenngleich dies nach Deixler-Hübner auch die Einwendung der bereits erfolgten Zahlung betrifft ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze³ § 393 ZPO, Rz 8), könne nach Rechberger/Klicka auch in jenen Fällen ein Grundurteil ergehen, in denen strittig ist, ob der Schaden, der unbestrittenerweise entstanden ist, durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung getilgt worden sei. Dies entspricht auch dem aus den Gesetzesmaterialien abzuleitenden Willen des Gesetzgebers der WGN 1989, wonach auch in jenen Fällen, in denen strittig sei, ob der Schaden durch eine Teilzahlung getilgt sei, die Entscheidung über den Grund des Anspruchs nicht die Klärung dieses Tilgungseinwands voraussetzt (888 BlgNR XVII. GP 20), sowie der Rechtsprechung (3 Ob 146/99p; RS0102003). Ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund kann somit auch dann erlassen werden, wenn noch strittig ist, ob der Klageanspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (RS0041036 [T1]).
Das Erstgericht war daher nicht gehalten, im Zwischenurteil die bereits erfolgte Zahlung der Beklagten zu berücksichtigen.
4. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 ZPO.
6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu lösen waren.
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