Nach einem Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ist die Lösung aller die Ermittlung der Höhe des Klageanspruchs betreffenden Fragen dem ergänzenden Verfahren vorbehalten. Eine trotzdem vom Berufungsgericht zur Höhe ausgesprochene Rechtsansicht bindet das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nicht.
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