Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde A* , **, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei B* GmbH (FN **), **, vertreten durch Dr. Matthias Cernusca, Rechtsanwalt in Klosterneuburg/Kritzendorf, wegen EUR 180.000 samt Nebengebühren, hier wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. März 2025, GZ: **-17, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.522 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten EUR 420,33 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung :
Mit ihrer am 6.11.2024 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin EUR 180.000 samt Zinsen. Der Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung vom gleichen Tag (Frist 4 Wochen) wurde der Beklagten durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am 12.11.2024) zugestellt. Die am 11.12.2024 elektronisch eingebrachte Klagebeantwortung wies das Erstgericht mit Beschluss vom 12.12.2024 zurück. Ausgehend vom maßgeblichen Beginn der Abholfrist und nicht von der (am 13.11.2024 erfolgten) tatsächlichen Abholung des Auftrags sei die Klagebeantwortung verspätet eingebracht worden.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2024 beantragte die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Erstattung einer Klagebeantwortung unter gleichzeitiger Erhebung des versäumten Rechtsbehelfs. Bei Erhebung des Zustelldatums haben sich sowohl der Geschäftsführer der Beklagten als auch dessen Assistentin auf eine, wie sich erst nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses herausstellte, unrichtige Auskunft durch eine Gerichtsbedienstete verlassen.
Die Klägerin sprach sich gegen die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag ab. Auf den auf den Seiten 5-7 der Beschlussausfertigung als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wird verwiesen. Der Beklagtenvertreter habe den relevanten Zustellzeitpunkt nicht überprüft. Die allenfalls unrichtige Auskunft an die Assistentin des Geschäftsführers ändere am schon dadurch bewirkten Fehlen eines taugliche Wiedereinsetzungsgrundes nichts mehr.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrags abzuändern, hilfsweise dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Soweit die Beweisrügedie Feststellung zur Auskunftserteilung an die Assistentin des Geschäftsführers bekämpft, ist ihr unter Hinwies darauf, dass diese Feststellung auf deren Aussage beruht, zu erwidern, dass das Rekursgericht von der Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht abgehen darf, soweit es Feststellungen – wie hier - auf Grund unmittelbarer Einvernahmen getroffen hat (RS0040120, RS0044018).
Das Rekursgericht übernimmt daher den vom Erstgericht bescheinigten Sachverhalt (§ 498 ZPO).
Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 154 ZPO.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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