Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, Pensionistin, **, vertreten durch Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* C* , **, vertreten durch Dr. Peter Bibiza, M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 16.270 s.A. und Feststellung (EUR 5.000) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6.2.2025, GZ: **-66, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klägerin brachte vor, sie habe sich nach einem diagnostizierten Karpaltunnelsyndrom am 24.6.2020 im Krankenhaus D* (Rechtsträger ist der Beklagte) einer Operation an der linken Hand unterzogen. Nach der Operation habe sich der Zustand auf Grund einer inkompletten Spaltung des Retinaculum flexorum verschlechtert. Die Operation sei nicht lege artis erfolgt, und sie habe sich am 15.3.2021 erneut einem operativen Eingriff unterziehen müssen, bei dem das beim Ersteingriff nicht komplett gespaltene Retinaculum flexorum durchgespalten worden sei. Sie begehrte Schmerzengeld, Pflege- bzw Haushaltshilfekosten und die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden und Dauerfolgen.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und brachte im Wesentlichen vor, die Operation sei lege artis erfolgt. Das Retinaculum flexorum sei vollständig gespalten worden. Beim (zweiten) Eingriff vom 15.3.2021 habe sich ein Rezidiv herausgestellt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Zahlungsbegehren (1.) und das Feststellungsbegehren (2.) ab und verhielt die Klägerin zum Kostenersatz (3.).
Es traf auf Seite 2 des Urteils folgende wesentliche Feststellungen:
„ Bei der Operation am 24.6.2020 wurde das Retinaculum flexorum vollständig durchtrennt. Die Klägerin entwickelte in weiterer Folge ein Rezidiv. Dies kann in manchen Fällen eintreten und war im konkreten Fall für den Erstoperateur nicht vermeidbar [von der Klägerin bekämpfte Feststellungen F1]. Bei einer Kontrolle in der Klinik E* am 17.12.2020 wurde festgestellt, dass eine neuerliche Operation notwendig sei. Das Zuwarten bis zur Zweitoperation war medizinisch sach- und fachgerecht.“
Rechtlich kam es zu dem Schluss, dass der von der Klägerin behauptete Behandlungsfehler nicht vorliege, und daher auch das weitere Vorbringen, dass dieser Behandlungsfehler viel zu spät erkannt und behoben worden sei, ins Leere gehe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben und der Beklagte zum Kostenersatz verpflichtet werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und - ebenfalls hilfsweise - eine Kostenrüge erhoben, mit der die Reduktion der Kostenersatzverpflichtung angestrebt wird.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1. Die Klägerin bekämpft die oben mit F1 markierten Feststellungen und begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
„Bei der Operation am 24.06.2020 wurde das Retinaculum flexorum nicht vollständig durchtrennt. Die von der Klägerin erlittenen Schmerzperioden und körperlichen Gebrechen stellen keine Folge eines Rezidivs dar und wäre deren Eintritt durch den Erstoperateur vermeidbar gewesen. Der Eingriff erfolgte daher nicht lege artis.“
Die Klägerin argumentiert im Wesentlichen, dass die MRT Untersuchung vom 1.12.2020 (./F) unumstritten eine inkomplette Spaltung des Retinaculums ergeben habe. Die Post-operative Symptomatik der Klägerin (massive Schmerzen und zeitweiser Ausfall der motorischen Fähigkeiten der linken Hand) stehe der Annahme des Erstgerichts, es sei zu einer „eindeutigen Entlastung des Nervs“ gekommen, entgegen. Schließlich verweist sie auf die Aussage der Zweitoperateurin.
1.2. Diese Ausführungen überzeugen nicht. Der Erstrichter folgte in der zentralen Frage, ob das Retinaculum flexorum vollständig gespalten wurde, dem Sachverständigengutachten, wonach mit der in der Medizin möglichen Sicherheit eine vollständige Spaltung erfolgte. Das Gutachten stützt sich dabei auf die nach der Operation dokumentierte Besserung der Gefühlsstörungen, die auch die Klägerin in ihrer Aussage bestätigte (Gutachten ON 52, Seite 11), außerdem auf den Ultraschall vom 25.08.2020, in dem sich eine Verdickung ohne Unterbrechung des Nervs, und in den Weichteilen Granulations- also Narbengewebe zeigte. Dieser Befund passt, laut Gutachten, zu einem operativ gespaltenem Retinaculum, jedoch Neubildung von Narbengewebe, das wiederum unerwünschten Druck auf den Nerv ausüben kann. Damit lassen sich auch die von der Klägerin beschriebenen Beschwerden erklären (Gutachten ON 52, Seite 12). Dazu ist noch festzuhalten, dass - entgegen den Ausführungen in der Berufung - der Erstrichter auch nicht von einer „eindeutigen Entlastung des Nervs“ ausgeht, sondern nur ausführt, dass eine Besserung der Gefühlsstörungen eindeutig für eine Entlastung des Nervs spricht. Er ignoriert dabei nicht die von der Klägerin geschilderten Beschwerden.
1.3. Der Sachverständige hat sich auch mit der Magnetresonanztomographie vom 01.12.2020 (./F) auseinandergesetzt, in der eine „inkomplette Spaltung des Retinaculums“ befundet wurde. Er hat eine eigene Befundung durchgeführt und erklärt nachvollziehbar, dass die vorangegangene Spaltung zu erkennen ist, jedoch rein biologisch nach einem halben Jahr keine vollständige Spaltung mehr erkennbar ist, weil sich die getrennten Retinaculumflächen wieder narbig in unterschiedlicher Ausprägung verbinden bzw. der Spalt mit Narbengewebe aufgefüllt wird. Damit ist plausibel, dass trotz vollständiger Spaltung bei der Operation, sechs Monate später auf den Bildern des MRT eine inkomplette Spaltung beschrieben wurde. Der Gutachter weist auch darauf hin, dass eine inkomplette Spaltung des Retinaculums im mittleren Drittel rein operationstechnisch nicht plausibel ist. Da das Retinaculum im mittleren Teil standardmäßig aufgesucht und gespalten wird und danach in Richtung Rumpf und in Richtung Finger weiter getrennt wird, wäre ein bloßes Durchtrennen in den rumpfnahen und rumpffernen Anteilen des Retinakulums unter Belassung des mittleren Drittels operationstechnisch laut Gutachter beinahe absurd (Gutachten ON 52, Seite 12). Diese Begründung ist schlüssig, der Erstrichter hatte keinen Grund, daran zu zweifeln.
1.4. Der Einwand der Klägerin, dass sich aus der mündlichen Aussage der Zweitoperateurin ergebe, dass „eine klare Tendenz hinsichtlich einer Nichtdurchtrennung des Retinaculums“ gegeben sei und selbst „eine parallel eingetretene Vernarbung eine ärztliche Fehlbehandlung, eine Nichtdurchtrennung, nicht ausschließe“, erkennt selbst, dass die Zweitoperateurin keineswegs mit Sicherheit von einer inkompletten Spaltung ausgeht. Die Klägerin übergeht in ihrer Berufung die Auseinandersetzung des Sachverständigen und des Erstrichters mit dieser Aussage. Der Erstrichter begründete ausführlich, warum er den Eindruck gewann, dass die Zeugin den Operationsbericht retrospektiv als möglicherweise missverständlich (jedenfalls aber als missverstanden) empfand und aus seiner Sicht ex post selbst mit ihrer Wortwahl nicht „glücklich“ war. Das steht im Einklang mit der Ansicht des Sachverständigen, wonach im zweiten Operationsbericht die Bezeichnung „nicht gespaltenes Retinaculum“ und „sich danach gebildete Narbe“ nicht genau differenziert wurde (Gutachtenserörterung ON 60, Seite 3). Der Erstrichter hat seine Rückschlüsse nicht nur aus der Aussage der Zeugin und seinem persönlichen Eindruck von dieser gezogen (RS0043175), sondern – im Gegensatz zur Berufung - auch die weiteren Verfahrensergebnisse (Gutachten und Befunde) berücksichtigt.
1.5. Die Beweiswürdigung des Erstrichters, der sich auf das ausführliche und vom Sachverständigen klar erörterte Gutachten stützten konnte und auch die weiteren Beweisergebnisse berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden. Die Beweisrüge der Klägerin ist nicht erfolgreich.
2.1. Berufung im Kostenpunkt:
Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 41 ZPO. Die Klägerin erhob keine Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis des Beklagten. Fragen, wie etwa, ob eine Leistung nach dem richtigen Tarifansatz verzeichnet wurde, in welcher Höhe der Einheitssatz zusteht oder ob die verzeichnete Leistung überhaupt für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zweckentsprechend und notwendig war, fallen ohne konkrete Einwendungen der Gegenpartei aus der Prüfkompetenz des Gerichts heraus (ausführlich OLG Wien, 34 R 23/15z). Damit hat das Erstgericht mangels Erhebung von Einwendungen nach § 54 Abs 1 a ZPO zu Recht von einer näheren Prüfung der jetzt in der Berufung kritisierten Leistungen Abstand genommen und der Klägerin die dafür auf der richtigen Bemessungsgrundlage verzeichneten Kosten zugesprochen (RL0000133). Von Amts wegen wahrzunehmende Unrichtigkeiten enthält das Kostenverzeichnis nicht, die Kostenentscheidung des Erstgerichts ist nicht korrekturbedürftig.
3.1. Der Berufung war daher der Erfolg zur Gänze zu versagen.
4.1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
5.1. Der Bewertungsausspruch gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung der Klägerin. Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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