17Bs120/25h – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Mai 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Jänner 2025, AZ ** (rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 23. April 2025, AZ 17 Bs 69/25h), wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 15 StGB verhängt wurde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 19. Juni 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 21. August 2025 vorliegen, Zwei Drittel Stichtag ist der 1. Dezember 2025.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St.Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte Stichtag aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine unmittelbar nach Kundmachung erhobene unausgeführte Beschwerde (siehe ON 6) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Nach Abs 2 leg cit ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen nicht mehr zu berücksichtigen.
Der anlassgegenständlichen Verurteilung liegt das mit zwei Mittätern begangene Verbrechen des schweren Diebstahls in mehreren Angriffen teils durch Einbruch in Wohnstätten am 21. Oktober 2024 zugrunde.
Er weist davor eine Vorstrafen in Rumänien aus 2007 wegen vorsätzlicher Tötung zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe auf. Nach den Urteilsfeststellungen verbüßte er diese Freiheitsstrafe zur Gänze und wurde im Jahr 2015 entlassen. Diese Verurteilung leugnete bzw spielte er bei seiner Anhörung herunter und gab an, noch nie etwas angestellt zu haben, über entsprechenden Vorhalt gab er dann an „Na und, das war in Rumänien. Außerdem war ich noch Jugendlicher“.
Die Verhältnisse seit der Tat haben sich durch Einwirkung des Vollzugs weder positiv geändert noch können negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden.
Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht daher zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag, weil einerseits spezialpräventive Gründe, gelegen im getrübten Vorleben und der Resozialisierungsresistenz und somit daraus resultierend in den geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen und sich eine bedingte Entlassung nach Verbüßung nur der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe somit als weit weniger geeignet erweist, A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe, und andererseits bei derartigen Taten mit extrem hohem sozialen Störwert (vgl das StRÄG 2015 BGBl I 2015/112 in Hinblick auf Einbrüche in Wohnstätten) auch generalpräventiven Erwägungen eine bedingten Entlassung zum Hälfte-Stichtag verbieten.
Dem hat er auch nichts entgegenzusetzen, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.