Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 165 Abs 2 StGB über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2024, GZ **-24.2, nach der am 23. April 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M.WU, des Angeklagten A* sowie seiner Verteidigerin Dr. Astrid Wagner durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene ** Staatsangehörige A* des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB schuldig erkannt und nach dem Strafsatz des § 165 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Weiters wurde gemäß § 20 StGB ein Betrag von EUR 500,-- für verfallen erklärt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er im Zeitraum von 17. bis 18. August 2023 in ** wissentlich Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung (§ 165 Abs 5 StGB), nämlich dem Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB herrühren, und zwar Vermögenswerte, die ein bislang unbekannter Täter mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, erlangte, indem er B* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er sei C*, Mitarbeiter der Firma D*, und sein Computer sei gehackt worden sowie unter Vorzeigen eines vermeintlichen Kontostandes von zusätzlichen EUR 10.000,-- auf dem Konto des B* und der Aufforderung, er solle zur Identifizierung der Hacker einen Betrag in Höhe von EUR 9.989,-- auf ein österreichisches Konto überweisen, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Daten zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Geldbetrages in Höhe von insgesamt EUR 9.989,--, sohin in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag verleitete, wodurch B* in dem genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde, an sich gebracht, indem er sein Bankkonto zum Empfang des betrügerisch herausgelockten Betrages zur Verfügung stellte und das Geld nach Einlangen auf seinem Konto teils behob, teils auf ein weiteres Konto weiter überwies.
Dazu traf das Erstgericht folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Der am ** in ** geborene Angeklagte ist ** Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er besuchte hierzulande die Volksschule sowie vier Jahre lang die Hauptschule und ein Jahr lang die Fachmittelschule. Zurzeit geht er keiner Beschäftigung nach, ist im Krankenstand und erhält ein monatliches Krankengeld in Höhe von EUR 1.300,-. Er hat kein Vermögen, aber auch keine Schulden. Seine Strafregisterauskunft weist keine Vorstrafen auf. Beim Angeklagten liegt eine paranoide Schizophrenie sowie ein Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung vor, gleichwohl diese Erkrankungen zum Tatzeitpunkt weder tat- noch handlungsbestimmend war. Der Angeklagte ist aufgrund der laufenden Behandlung und Medikation imstande, zentrale Elemente der Psychose erfolgreich zu bekämpfen und auch Denkstörungen und einschießende Impulse zu kontrollieren.
Dem Angeklagten wurde am 17.08.2023 ein Betrag in Höhe von EUR 9.989,-- von B* auf sein Bankkonto überwiesen. B* ging fälschlicherweise davon aus, mit dieser Überweisung einen Autokauf zu inszenieren. Zu dieser Handlung wurde er von einem unbekannten Täter verleitet, der sich als C*, einem Mitarbeiter von D*, ausgab. Der unbekannte Täter machte B* glauben, sein Computer sei gehackt worden und die Überweisung sei zur Ausforschung des Hackers erforderlich. Im Zuge dessen gewährte B* dem unbekannten Täter zunächst online Zugriff auf seinen Computer, wodurch dieser ein falsches Konto-Interface einrichten und B* über eine angeblich an ihn erfolgte Transaktion in der Höhe von EUR 10.000,-- täuschen konnte. In der irrigen Annahme, dass ihm der entsprechenden Mehrbetrag bereits auf seinem Konto gutgeschrieben worden sei, überwies B* daraufhin den oben genannten Geldbetrag anweisungsgemäß auf das Konto des Angeklagten.
Noch am selben Tag behob der Angeklagte EUR 400,-- beim Bankomaten in der **, welcher in unmittelbarer Umgebung seines Wohnortes liegt. Einige Stunden später tätigte der Angeklagte eine Überweisung in der Höhe von EUR 15,--. Beide Kontobewegungen wären ohne des vorherigen Geldeingangs nicht möglich gewesen, da das Konto zuvor nicht die erforderliche Deckung aufwies. Diese Zwischensumme verwendete der Angeklagte zu persönlichen Zwecken und wurde ihm vom unbekannten Täter zur freien Verfügung überlassen.
Tags darauf, am 18.08.2023, überwies der Angeklagte zunächst einen Betrag von EUR 4.006,-- auf ein britisches Konto. Laut Kontoauszug erfolgte durch den Angeklagten zudem eine Ersatzscheck-Behebung in der Höhe von EUR 5.570,--. Der Kontostand betrug danach nur noch EUR 5,97. Das behobene Bargeld wurde schließlich vom Angeklagten in Bitcoins umgewandelt und an ein unbekanntes Krypto-Wallet transferiert.
Wenige Wochen nach den durchgeführten Kontobewegungen und nach einigen alltäglichen Ab- und Zubuchungen wurde das Konto am 04.10.2023 im Auftrag des Angeklagten dauerhaft geschlossen und der übriggebliebene Betrag in der Höhe von EUR 928,76 abgebucht.
Der Angeklagte wollte dabei sein Bankkonto gegen Entgelt für die durch B* getätigte Überweisung zur Verfügung stellen, um so zumindest zeitweise den Geldbetrag an sich zu bringen und diesen sodann teils weiter zu überweisen, teils in bar zu beheben und in Bitcoin umzuwandeln. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass die Banktransaktion aus einer vorherigen Täuschung des B* durch den unbekannten Täter herrührte, und dass er durch sein Handeln die kriminelle Herkunft des Geldes verschleiert.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten gründen sich auf seine insoweit unbedenklichen Angaben in der Hauptverhandlung und bei der polizeilichen Einvernahme. Die Feststellung zur Unbescholtenheit folgt aus der Strafregisterauskunft vom 17.10.2024 (ON 12). Der allgemeine psychische Zustand des Angeklagten sowie seine Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des SV Univ. Doz. Dr. E*, welches nachvollziehbar die langjährige Krankheitsgeschichte des Angeklagten und dessen schwere Geisteskrankheit beschreibt. Gleichzeitig kommt das Gutachten zu dem stichhaltigen Ergebnis, dass die anhaltende psychische Krankheit des Angeklagten keinen maßgeblichen Einfluss auf die Tathandlung hatte und diese auch nicht bestimmt hat (ON 8.3).
Die Feststellungen zur vorgelagerten Täuschungstat durch den unbekannten Täter beruhen auf den widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussagen des Zeugen B* vor Gericht sowie auf dem damit in Einklang stehenden Anzeigenprotokoll der Polizei **. Der Zeuge schilderte das Vorgehen des unbekannten Täters gegen ihn in aller Einzelheit und völlig lebensnah und gestand auch offen seine eigenen Versäumnisse und Unaufmerksamkeit im Zuge des Täuschungsmanövers ein. Vor dem Hintergrund dieser glaubwürdigen Aussage und mangels ersichtlicher Gründe, wieso der Zeuge gerade dem ihm völlig fremden Angeklagten, welcher in keiner Beziehung zum Zeugen steht und seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat hat, das Geld überweisen sollte, lässt sich im Umkehrschluss plausibel auf ein Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des unbekannten Täters und dem Verhalten des Angeklagten nach Erhalt der Überweisung schließen.
Der Angeklagte bekannte sich im Sinne des Strafantrages nicht schuldig und gab an, die ihm zur Last gelegte Straftat nicht begangen zu haben. Er wisse nichts von einer Täuschungshandlung und sei selbst bloß Opfer eines Hacking-Angriffs geworden. Um Zugriff auf den Computer des Angeklagten zu erhalten, habe sich ebenfalls ein unbekannter Mann als D*-Mitarbeiter ausgegeben und ihn nach Durchführung der Cyberattacke angewiesen, das Geld, welches mittlerweile auf sein Bankkonto gelangt war, weiter zu überweisen bzw zu beheben, in Bitcoins umzuwandeln und auf ein Bitcoin-Wallet zu transferieren. Der Angeklagte habe sich den Anweisungen des eigentlichen Täters aus Angst vor möglichen Repressalien gefügt; vom Zeugen habe er das erste Mal im Zuge des Strafverfahrens gehört. Der letztendliche Vorteil in Form eines frei verfügbaren Bankguthabens in Höhe von ungefähr EUR 415,--, der dem Angeklagten aus seinem anweisungsgemäßen Handeln erwuchs, sei ihm als eine Geste der Entschädigung und des guten Willens seines Angreifers erschienen. Diesen Betrag habe er demnach bedenkenlos ausgegeben.
Der Angeklagte tätigte seine Aussagen vor Gericht nur zögerlich und machte einen insgesamt naiven Eindruck. Insofern erschienen die anfänglich gemachten Angaben hinsichtlich des vermeintlichen Angriffs auf seinen Computer einigermaßen glaubwürdig. Spätestens seine fragwürdigen Angaben zu der Frage, wieso der unbekannte Täter dem Angeklagten eine beträchtliche Summe Geld überlassen hätte, obwohl er doch selbst bloßes Opfer sei, entbehrten jedoch jeglicher Glaubwürdigkeit und wurden vom Gericht als ad-hoc-Schutzbehauptungen aufgefasst. Ebenso legt das Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach Eingang des Geldbetrags auf sein Konto eine Tatbegehung nahe. Weder meldete der Angeklagte den behaupteten Hacker-Angriff seiner Bank noch nahm er diesbezüglich Kontakt mit der Polizei auf. Dass der Angeklagte bloß aus Angst vor dem Hacker gehandelt habe und deshalb nichts unternommen hätte, war insofern unglaubwürdig, als er diese Angst nicht nachvollziehbar begründen konnte und letztlich bloß vage auf seinen damaligen psychischen Allgemeinzustand verwies. Das Gericht kam dementsprechend zu der Überzeugung, dass der Angeklagten seine Krankheit vorschützte, um sein Verhalten nachvollziehbarer zu erklären. Diesbezüglich hinterließ der Angeklagte für das Gericht eine unglaubwürdigen Eindruck. Wenn der Angeklagte auch versucht hat, sein Motiv und die Hintergründe der Tat zu verschleiern, so sind seinen Angaben zum konkreten zeitlichen Ablauf und zu seinem Umgang mit dem erlangten Bankguthaben Glauben zu schenken, zumal er selbst zugab, dass ihm ein Teil des Bankguthabens überlassen wurde und er mit der übrigen Summe wie oben festgestellt verfuhr.
Die Feststellungen zum Tathergang gründen sich weiters insbesondere auf die schlüssigen Erhebungen der F* zu den Kontobewegungen, welche das Verhalten des Angeklagten rückverfolgbar machen, auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen hinsichtlich der Person des Überweisungsempfängers sowie auf dessen ursprünglich erstatte Anzeige bei der Polizei **. Sie alle zeichnen ein überzeugendes Bild des äußeren Tatverlaufs und bestätigen in vielerlei Hinsicht den glaubwürdigen Aussagen des Angeklagten.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren einerseits aus dem äußeren Geschehen abzuleiten, insbesondere aus dem Verhalten des Angeklagten im Zeitpunkt des initialen Zahlungseingangs. Gerade das prompte und zielgerichtete Handeln des Angeklagten, nämlich das Verwerten des Geldbetrags noch am selben und am darauffolgenden Tag, lässt auf sein auftragsgemäßes Verhalten und sein Wissen um die Hintergründe der Überweisung schließen. Sowohl mit der Überweisung des einen Teilbetrags als auch mit der Behebung und Umwandlung des anderen Teils wollte der Angeklagte die wahre Herkunft und die tatsächlichen Besitzverhältnisse des betrügerisch erworbenen Vermögens verschleiern. Das Vorgehen des Angeklagten stand dabei im diametralen Gegensatz zu dem Verhalten eines ahnungslosen Unbeteiligten, welcher einen solchen Vorfall der Polizei oder zumindest seiner Bank gemeldet hätte. Diesbezüglich zeigen auch das Benehmen und die Einvernahme des Angeklagten vor Gericht, bei welcher er stellenweise völlig lebensfremde Angaben machte, dass er durchaus darauf bedacht war, seine Rolle im Rahmen dieser kriminellen Machenschaft herunterzuspielen. Insbesondere in Bezug auf den ihm überlassenen Restbetrag wird klar, dass der Angeklagte dem unbekannten Täter gegen Entgelt behilflich sein wollte. Lässt man vor diesem Hintergrund die unglaubwürdigen und widersprüchlichen Angaben zum vermeintlichen Hacker-Angriff und der Drohung gegen den Angeklagten außer Acht, bleibt schlicht keine andere Erklärung dafür, warum er die Überweisung und die Umwandlung des Bargeldes in Bitcoin wie beauftragt ausführte.
Im Ergebnis lassen das Verhalten des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat und vor Gericht keinen anderen Schluss zu, als dass er sein Bankkonto für die Transaktion zur Verfügung stellen und den Betrag anschließend beheben und weiter überweisen wollte, um die Umstände der Vortat zu verdunkeln. Dabei wusste er auch, dass der ursprüngliche Zahlungseingang auf einer kriminellen Tätigkeit beruhte.
Rechtlich erachtete das Erstgericht das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht als verwirklicht und hielt nochmals fest, „dass der Angeklagte sein Bankkonto zur Verfügung stellen wollte, um Vermögensbestandteile, nämlich fremdes Giralgeld, an sich zu bringen, und mit der Behebung und Transformation eines Teils des überwiesenen Betrags sowie mit der Transaktion des anderen Teils auf ein britisches Konto, die illegitime Herkunft des Geldes verhüllen wollte, um so den unbekannten Täter zu unterstützen. Er handelte hinsichtlich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale des § 165 Abs 1 und Abs 2 StGB mit einfachem Vorsatz gemäß § 5 Abs 1 StGB. Darüber hinaus handelte er bereits im Zeitpunkt des Erlangens des Bankguthabens in dem Wissen, dass der ihm überwiesene Geldbetrag von einer betrügerischen Tätigkeit stammt. Sohin beging er die Tat zusätzlich mit der für die Verwirklichung des subjektiven Tatbildes erforderlichen Wissentlichkeit iSd § 5 Abs 2 StGB“.
Bei der Strafzumessung wertete es als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel sowie die durch die geistige Erkrankung bedingte allgemeine Unbesonnenheit des Angeklagten, erschwerend keinen Umstand. Ein diversionelles Vorgehen schloss es mangels Verantwortungsübernahme aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Schuld und Strafe angemeldete (ON 25) mit ON 26 fristgerecht wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Urteil durch die dislozierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite, nämlich zu der von § 165 Abs 2 StGB geforderten Wissentlichkeit in Bezug auf die Vermögensherkunft aus einer geldwäschereitauglichen Vortat (siehe Kirchbacher/Ifsits in WK-StGB § 165 Rz 21 ff mwN) im Rahmen der Beweiswürdigung (US 6 vorletzter Absatz) bzw der rechtlichen Beurteilung (US 7 vorletzter Absatz), gerade noch hinreichend deutlich erkennen lässt, dass die Erstrichterin – entgegen der Feststellung auf US 4 zweiter Absatz – vom Vorliegen der nötigen Vorsatzform ausging, eine (nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht amtswegig aufzugreifende) Nichtigkeit wurde vom Berufungswerber nicht geltend gemacht.
Mit der Schuldberufung werden die Feststellungen des Erstgerichts in der Tatfrage (soweit sie Schuld- oder Freispruch tragen) hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Schlüssigkeit bekämpft (H/M/H, NB 4128). Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist auszuführen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Selbst, wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, vermag dies noch keine Zweifel an der Beweiswürdigung der unter dem persönlichen Eindruck der unmittelbaren Beweisaufnahme stehenden Tatrichterin zu wecken. Unter diesen Gesichtspunkten überzeugt die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht. Das Erstgericht hat nach Durchführung des Beweisverfahrens unter Würdigung sämtlicher wesentlicher in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse schlüssig, nachvollziehbar und lebensnah dargelegt, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist. In vom Gesetz geforderter gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) hat es ausgeführt, warum es vom Berufungswerber – unter dem Eindruck der unmittelbaren Beweisaufnahme stehend – keinen glaubwürdigen Eindruck gewann. Das Erstgericht konnte sich bei seiner Beweiswürdigung vor allem auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen B* (ON 24.1, 7 ff) und die Ergebnisse der Auskunftserteilung über die Bankkonten und Bankgeschäfte hinsichtlich des Bankkontos des Berufungswerbers (ON 4; ON 11.2; ON 11.3) stützen. In Zusammenschau des objektiven Tatgeschehens mit den lebensfremden und wenig nachvollziehbaren Angaben des Berufungswerbers sind die Schlüsse des Erstgerichts lebensnah und nicht zu beanstanden. Den Argumenten in der Schuldberufung ist nicht zu folgen, kommt doch der neurologisch-psychiatrische Gerichtssachverständige Univ.Doz. Dr. E* in seinem Gutachten vom 22. August 2024 (ON 8) schlüssig, nachvollziehbar und vor allem eindeutig zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte zwar an einer schweren Geisteskrankheit, nämlich einer paranoiden Schizophrenie sowie einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung leidet, die allerdings medikamentös erfolgreich behandelt wird und insbesondere zum Tatzeitpunkt nicht tat- und handlungsbestimmend war. Eine Intelligenzminderung liegt nicht vor, der Angeklagte ist vom Kognitivem her in der Lage, den Unrechtsgehalt derartiger Handlungen einzusehen. Allenfalls ist ihm eine gewisse Naivität und erleichterte Beeinflussbarkeit zu billigen, mehr aber auch nicht (siehe ua GA S 20); für die Tathandlung bedürfe es darüber hinaus gewisser Fertigkeiten und kommunikativer Skills, um sich mit allfälligen Mittätern und anderen Personen auseinandersetzen zu können, Computervorgänge zu bewerkstelligen und auch entsprechende Kontoverbindungen weiterzugeben, was er offenbar alles gekonnt hat (siehe ua GA S 22). Dies deckt sich auch mit den übrigen Beweisergebnissen bei lebensnaher Betrachtung, und überzeugt die Schuldberufung, die soweit verständlich damit argumentiert, der Angeklagte sei verwirrt und naiv gewesen und habe Angst gehabt, nicht. Dem Erstgericht bei der Beweiswürdigung unterlaufene Fehler vermochte die Berufung nicht aufzuzeigen, ist doch der vom erkennenden Gericht gewonnene unmittelbare persönliche Eindruck entscheidend für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der in der Hauptverhandlung Vernommenen. Insgesamt bestehen gegen die Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage keine Bedenken.
Mit der folglich zu behandelnden (§ 467 Abs 3 StPO; Ratzin WK-StPO § 476 Rz 9) Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11), der Sache nach eine Diversionsrüge (Z 10a leg.cit.), moniert der Angeklagte, dass das Erstgericht mit einer Diversion vorzugehen gehabt hätte. Der Diversionsrüge ist zu entgegnen, dass der damit vom Berufungswerber geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10a StPO nur dann vorliegt, wenn die im erstgerichtlichen Urteil enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzung den Ausschlag gäbe, das Gericht aber keine Feststellungen dazu getroffen hat (RIS-Justiz RS0119091; RS0124801). Diesen Kriterien wird die Diversionsrüge nicht gerecht, indem sie nicht darlegt, weshalb „das Verfahren sehr wohl Anhaltspunkte für eine Verantwortungsübernahme ergeben“ haben soll. Die Möglichkeit einer Diversion hängt ua auch von der Haltung des Angeklagten ab und setzt Schuldeinsicht, demnach die Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatsachengeschehen zu übernehmen. Mag also auch ein Geständnis keine formelle Voraussetzung für eine diversionelle Erledigung sein, verlangt die Rechtsprechung Unrechtsbewusstsein sehr wohl als Diversionsvoraussetzung (H/M/H, NB 4 86). Gegenständlich liegt überhaupt keine Verantwortungsübernahme des Angeklagten vor, weshalb einer diversionellen Erledigung schon ein spezialpräventives Hindernis entgegensteht.
Auch der Berufung wegen Strafe ist kein Erfolg beschieden, hat das Erstgericht doch die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet und ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial- und generalpräventiver Aspekte ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (offenbar nur unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten) zur Verhängung der Mindeststrafe gelangt und hat diese bedingt nachgesehen, eine weitere Herabsetzung hätte der Anwendung des § 41 StGB bedurft, der jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere spezialpräventive Aspekte entgegenstehen.
Es war der Berufung daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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