18Bs39/25d – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 3b zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zur Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Oktober 2024, GZ **-44.1, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Patrick Hinterleitner, des Angeklagten C* B* und seines Verteidigers Mag. Daniel Strauss durchgeführten Berufungsverhandlung am 3. April 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil – das auch ein unangefochtenes Konfiskationserkenntnis enthält – wurde der österreichische Staatsangehörige A* B* des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 3b zweiter Fall StGB (I./) und mehrerer Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 fünfter Fall StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem zweiten Strafsatz des § 207a Abs 3b StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 26 (sechsundzwanzig) Monaten verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht wegen (erkennbar) sämtlicher Taten (vgl zum Erfordernis eines diesbezüglichen Ausspruchs im Urteil § 434d Abs 4 StPO) die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie (ICD-10 F 65.4) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Selbstwertproblematik, sowie dissozialen, und ängstlich gehemmten Persönlichkeitszügen (ICD 10:F61),
I./
sich im Zeitraum von zumindest 1. Dezember 2023 bis 4. März 2024 (richtig:) Abbildungen mündiger minderjähriger Personen (§ 207a Abs 4 Z 3 StGB) und unmündiger Personen (§ 207a Abs 4 Z 1, 2 und 3 lit b StGB) verschafft und durch Speicherung auf seinem Smartphone ** besessen, und zwar
A./
die in ON 2.13 und 2.14 ersichtlichen insgesamt sieben Bilddateien, zeigend reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend (unmündiger) minderjähriger Personen, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen (Nahaufnahmen der Schamgegend);
B./
die in ON 27.4 ersichtlichen und auf US 6 beschriebenen 574 Bild- und Videodateien „überwiegend“ (US 6) unmündiger Personen
II./
Abbildungen oder Darstellungen nach § 207a Abs 4 StGB anderen sonst zugänglich gemacht und zwar
A./
am 1. Februar 2024 und am 3. Februar 2024 die unter Punkt I./ A./ angeführten sieben Bilddateien, indem er diese via E-Mail (A*.B*@D*) an einen verdeckten australischen Ermittler versandte und
B./
am 25. Jänner 2024 die in ON 25.5, Seite 3 ersichtliche Bilddatei, zeigend eine reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildung der Genitalien eines unmündigen Mädchens (Nahaufnahme der Schamgegend), die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, indem er diese via E-Mail (A*.B*@D*) an den Inhaber der Emailadresse ** versandte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd die psychische Beeinträchtigung, das umfassende Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffend eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die große Anzahl von Missbrauchsdarstellungen im Rahmen des Faktums I./ (deutlich über dem die Qualifikation begründenden Richtwert von ca 30).
Das Erstgericht ordnete wegen (erkennbar) sämtlicher Taten die strafrechtliche Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an und gründete das Schöffengericht dies auf die hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieser nach seiner Person, der einschlägigen Vorstrafe, seinem Zustand, insbesondere dem bisherigen Verlauf und der Schwere der psychischen Erkrankung, und nach der Art der Taten, außerhalb eines geschützten Rahmens mit einem intensiven Betreuungsangebot und einer intensiven Kontrolle im Zuge seiner psychischen Grunderkrankung, sohin unter dem maßgeblichen Einfluss derselben und in absehbarer Zukunft, neuerlich Tathandlungen mit schweren Folgen begehen werde, die nach der Art und dem Schweregrad den aktuell verfahrensgegenständlichen ähnlich sind, nämlich Verschaffung, Besitz und Weitergabe bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlich sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen bis hin zu Aufforderungen an Unmündige, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen und diese via Internet oder Social Media für ihn ersichtlich zu machen, sohin gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete, mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen, sohin Handlungen mit schweren Folgen.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. Jänner 2025, GZ 12 Os 145/24a-4, ist nunmehr über die fristgerecht angemeldete (ON 45) und rechtzeitig ausgeführte Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit der die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe sowie die Behebung des Ausspruchs über die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in eventu ein vorläufiges Absehen vom Vollzug derselben, begehrt wird (ON 47.1).
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zunächst ist zusätzlich zu den vom Kollegialgericht herangezogenen Erschwerungsgründen zum Nachteil des Angeklagten der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Tatbestand zu Spruchpunkt I./A./ und B./ in der ersten (Sich-Verschaffen) und der zweiten (Besitz) Tatbestandsvariante des § 207a Abs 3 StGB verwirklicht hat. Da es sich hierbei um einen alternativen Mischtatbestand handelt (11 Os 60/19m), bei dem die Erfüllung mehr als einer der Alternativen nicht die Strafbarkeit bestimmt, stellt die erschwerende Wertung dieses Umstandes auch keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB dar (RIS-Justiz RS0126145).
Vor diesem Hintergrund wertete das Erstgericht die große Anzahl von Missbrauchsdarstellungen im Rahmen des Faktums I./, welche deutlich über dem die Qualifikation begründenden Richtwert liegt, auch zurecht und angemessen gewichtet als erschwerend, da diese vom Angeklagten – ungeachtet der Anzahl der hierfür getätigten Verschaffungsakte – spätestens zum Ende des Tatzeitraums gleichzeitig besessen wurden (siehe hierzu auch Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in ON 52.1, Rz [5]).
In seiner Berufung vermochte der Angeklagte hingegen keine weiteren Milderungsgründe bzw für ihn sprechende Umstände aufzuzeigen.
Bei objektiver Abwägung der lediglich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein nach § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Überlegungen erweist sich die vom Schöffengericht verhängte Freiheitsstrafe von 26 (sechsundzwanzig) Monaten angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nach dem zweiten Strafsatz des § 207a Abs 3b StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren der hohen personalen Täterschuld des Angeklagten sowie dem Unrechtsgehalt und dem sozialen Störwert der Taten entsprechend und ist auch aus generalpräventiven Belangen einer Reduktion nicht zugänglich.Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine (teil-)bedingte Strafnachsicht nach §§ 43, 43a StGB lagen schon angesichts der verhängten zwei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe und in Bezug auf § 43a Abs 4 StGB aufgrund der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit des Angeklagten, welche sich aus seiner einschlägigen Vorstrafe, seinem Rückfall in die einschlägige Delinquenz kurze Zeit nach Ablauf der Probezeit zu seiner Erstverurteilung (ON 41) und dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten des Dr. E* (ON 12, 12) ergibt, nicht vor.
Im Verfahren nach § 21 Abs 2 StGB ist ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung Bezugspunkt der Berufung (RIS-Justiz RS0113980 [T 1]). An das Vorliegen der gesetzlichen Unterbringungsvoraussetzungen des auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beruhenden Zustands und dessen maßgeblichen Einfluss auf die begangene Anlasstat ist das Oberlandesgericht gebunden (§ 295 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0090341 [T14]). Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB setzt – neben einer unter dem maßgeblichen Einfluss einer im Zeitpunkt der Tat, ohne zurechnungsunfähig zu sein, bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangenen und mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat im Sinne des Abs 3 leg cit – eine ungünstige Prognose dahin voraus, dass der Rechtsbrecher nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Dass (zumindest) eine Anlasstat iSd § 21 Abs 3 StGB vorliegt, bedarf schon mit Blick auf die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegenden strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu sämtlichen Spruchpunkten keiner weiteren Erörterung.
Zumal bereits die angedrohte Freiheitsstrafe der Anlasstat zu I./ drei Jahre deutlich übersteigt, kommt als Prognosetat nach § 21 Abs 1 StGB jede strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen in Frage ( Haslwanterin WK² StGB § 21 Rz 31), wobei die vom Erstgericht herangezogenen Prognosetaten - jede für sich betrachtet - Taten mit schweren Folgen darstellen, da sie in ihrer konkreten Tatauswirkung in der gesellschaftlichen Wirklichkeit einen massiven gesellschaftlichen Störwert darstellen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnis herbeiführen.
Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen aus einer einzelnen Tat resultieren, wobei nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit – sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen, als auch die Gesellschaft im Ganzen sowie der gesellschaftliche Störwert – zu berücksichtigen sind (vgl Haslwanter in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 21 Rz 27; RIS-Justiz RS0108487). Als Erkenntnisquellen für die Befürchtung der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen (Prognosetat) unter dem (nunmehr) maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung nennt das Gesetz die Person des Rechtsbrechers, seinen Zustand (im Urteilszeitpunkt) und die Art der Anlasstat. Durch deren konjunktive Verknüpfung wird eine Gesamtwürdigung angeordnet (RIS-Justiz RS0118581 [T7], Haslwanter , aaO § 21 Rz 24).
Der Angeklagte stellt in seinem gegen die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB gerichteten Berufungsvorbringen (ON 47.1, 8) im Wesentlichen die beweiswürdigende Fundierung der vom Erstgericht ua auf Basis des neurologisch und psychiatrischen Sachverständigen-gutachtens des Dr. E* (ON 20.2) getroffene Gefährlichkeitsprognose in Frage, indem er isoliert die dem Gutachten zugrunde liegenden Ergebnisse aktuarischer Verfahren zur Kriminalprognose heranzieht und daraus insgesamt ein deutlich unter dem Durchschnitt von Untergebrachten liegendes Rückfallrisiko des Angeklagten ableiten möchte.
Dabei verkennt er jedoch, dass in die Gefährlichkeitsprognose sämtliche der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) bei sonstiger Nichtigkeit einzufließen haben (13 Os 73/06v). Dementsprechend leitete der Sachverständige die bei realistischer Betrachtung naheliegende aktuelle Gefährlichkeit (hohe Wahrscheinlichkeit) in Bezug auf spezifisch einschlägige Delikte (Prognosetaten) in seinem Gutachten (ON 20.2, 12) sowie in der mündlichen Gutachtenserörterung (ON 44, 6 ff) methodisch einwandfrei und unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisquellen, der Ergebnisse seiner durchgeführten neurologischen und psychiatrischen Untersuchung (ON 20.2, 3), seiner Erhebung der Vorgeschichte (ON 20.2., 3 f) sowie der Testuntersuchung des Angeklagten in der Justizanstalt * (ON 20.2, 7 ff) ab.
Konkret zeichnen darin hinsichtlich der für die Prognosetat erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit insbesondere verantwortlich die Störung der Sexualpräferenz im Sinn einer Pädophilie sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Selbstwertproblematik sowie dissozialen und ängstlich gehemmten Persönlichkeitszügen; der jahrzehntelang verfestigte Handlungsstil mit der Zielsetzung, sexuelle Befriedigung unter Verwendung von Abbildungen von Kindern und Jugendlichen als Sexualobjekte zu erlangen; die geringe Störungseinsicht, der fehlende Behandlungswunsch, das herabgesetzte Verantwortungsbewusstsein, die Bagatellisierung von Regelverstößen und der fehlende soziale Empfangsraum, wobei all dies ungünstige Risikovariablen für die weitere Begehung sexuell devianter Delikte im Sinne des § 21 Abs 3 StGB darstellen (ON 22.1, 7, 10 ff; ON 44, 22).
Der Sachverständige Dr. E* verneinte – trotz der nunmehr in der Hauptverhandlung durch den Angeklagten eingeräumten Störungseinsicht und Therapiemotivation (ON 44, 4f) – in seiner mündlichen Gutachtenserörterung/-ergänzung in der Hauptverhandlung (ON 44, 7f) das Ausreichen einer extramuralen Therapiebehandlung und begründete dies nachvollziehbar damit, dass der Angeklagte derzeit seinen verfestigten inkriminierten Handlungsstil, der auch nicht durch eine bloße Abschreckung (wie zB ein verspürtes Haftübel) zu korrigieren ist (ON 44, 21), außerhalb eines straffen Settings (wie in einem Forensisch-therapeutischen Zentrum) wie bisher unmittelbar innerhalb von wenigen Tagen bis Wochen fortsetzen würde (ON 44, 7 und 22).
Wenn der Angeklagte in seinem Berufungsvorbringen moniert, der Sachverständige hätte sich in seinem Gutachten (ON 20.2) nicht mit der Frage der extramuralen Behandlungsmöglichkeit beschäftigt, ist er auf die diesbezügliche obige mündliche Gutachtensergänzung in der Hauptverhandlung zu verweisen. Ungeachtet dessen geht dieser Einwand bereits vor dem Hintergrund der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe ins Leere, da ein vorläufiges Absehen vom Vollzug nach § 157a StVG nur dann zulässig ist, wenn auch die Strafe bedingt nachgesehen wird.
Anhaltspunkte dafür, dass seit der Hauptverhandlung ein relevanter Behandlungserfolg im Sinne eines erheblichen Gefährlichkeitsabbaus eingetreten wäre, ergeben sich aus den Akten, insbesondere aus der fachärztlichen Stellungnahme des F* vom 31. März 2025 nicht. Ebenso wenig releviert der Angeklagte derartige Fortschritte in seiner Rechtsmittelschrift.
Es besteht solcherart angesichts der festgestellten schwerwiegenden und nachhaltigen Störung, unter deren maßgeblichem Einfluss der Angeklagte die Anlasstaten begangen hat, nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Anlasstaten auch weiterhin die real-konkrete Befürchtung (RIS-Justiz RS0090401), dass er unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auch in absehbarer Zukunft (siehe zur Begrifflichkeit Haslwanter , aaO, Vor §§ 21-25, RZ 4/1) – nämlich jederzeit – mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, insbesondere gegen die sexuelle Integrität Unmündiger gerichtet, begehen wird, wenn er nicht entsprechend untergebracht wird.
Somit liegt die die Unterbringungsanordnung nach § 21 Abs 2 StGB rechtfertigende Gefährlichkeit des Angeklagten weiterhin vor und erweist sich die Entscheidung des Erstgerichts in Ansehung dieser Anordnung als nicht korrekturbedürftig.