JudikaturOLG Wien

5R198/24k – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Vertragsrecht
28. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Böhm und die Richterin Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, Deutschland, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, FN **, **, vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP Co KG in Wien, wegen EUR 125.000 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für ZRS Wien vom 30.9.2024, **-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.961,63 (darin EUR 632,53 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Kläger war einer der beiden Geschäftsführer und Managing Partner der C* GmbH (im Folgenden C*), die zwischenzeitig mit der D* GmbH verschmolzen wurde. Ihm wurden sämtliche Ansprüche der C* aus dem verfahrensgegenständlichen Vertrag mit der Beklagten abgetreten.

E*, die über eine europäische Banklizenz verfügt, kooperiert mit F*, die eine amerikanische Banklizenz hat. Beide sind Corporate Finance Beratungsgesellschaften, die unter anderem umfassende Beratungsdienstleistungen bei Restrukturierungen und zur Fremdkapitalbeschaffung anbieten. Geschäftsführer von F* ist Dr. G*.

Die Beklagte ist eine zu FN ** eingetragene Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht - eine von vielen Gesellschaften in einem weit verstrickten Unternehmenssystem, dessen Ultimate Beneficial Owner (UBO) der saudisch-österreichische Unternehmer H* I* ist. Seine Unternehmensgruppe J* betreibt ua zahlreiche Hotels, vornehmlich in Frankreich und Portugal. Die Beklagte ist unter anderem Mehrheitsgesellschafterin der K* GmbH, in deren grundbücherlichem Eigentum sich nunmehr das L* befindet. Die Vorstände der Beklagten sind Frau M* I*, Ehefrau des H*, sowie Herr N*. Im Aufsichtsrat sind H* I* als Vorsitzender sowie seine Söhne O* I* und P* I*. H* I* tritt als wirtschaftlicher Eigentümer der Beklagten auf und trifft alle großen strukturellen Entscheidungen schlussendlich alleine, somit insbesondere auch alle größeren Finanzentscheidungen. H* I* und Dr. G* kennen sich schon seit längerer Zeit. Im Juli 2020 sprach H* I* bzw dessen Mitarbeiter Q* Dr. G* an, ob dieser bzw C* ihnen helfen könnten, eine Finanzierung zu finden, um das Hotel „R*“ zurückzukaufen, das ursprünglich im Besitz der Unternehmensgruppe von H* I* gewesen war. Dr. G* sagte zu, sich diesbezüglich zu bemühen und besprach mit dem Kläger, dass zwar er selbst Ansprechpartner bliebe, E* aber offizieller Geschäftspartner werden möge und – sofern es zu Zahlungen kommen solle - sich E* und F* die Gebühren teilen würden.

In der Folge verhandelte Dr. G* mit verschiedenen Kreditinstituten Finanzierungsangebote für H* I*, letztendlich nahm dieser jedoch keine dieser Finanzierungen in Anspruch und das Projekt, das Hotel „R*“ zurückzukaufen, wurde Ende 2020 abgesagt. Dr. G* bzw die C*-Gruppe erhielten trotz ihrer Bemühungen, abgesehen von zwei Mal EUR 10.000 als Aufwandersatz, keine Provisionen.

Mitte April 2021 teilte H* I* Dr. G* mit, dass er dringend eine Finanzierung brauche, insbesondere für seine Hotels in Paris und in Portugal, etwa um in Paris eine unmittelbar bevorstehende Zahlungsvollstreckung abzuwenden. Er zeigte sich grundsätzlich mit jenen Finanzierungen, die Dr. G* aufgestellt habe, zufrieden und fragte, ob es möglich sei, wieder ähnliche Finanzierungsangebote zu vermitteln. Dr. G* wollte nicht wieder für den H* arbeiten, ohne etwas dabei zu verdienen und schlug deshalb einen Treuhanderlag von EUR 250.000 vor. Der H* übergab die weiteren Verhandlungen an seinen Mitarbeiter Dr. S* und den Anwalt der Beklagten DDr. T*, die gemeinsam mit Dr. G* einen Mandatsvertrag aushandelten. Da H* I* den Treuhanderlag ablehnte, schlug Dr. G* eine Break-up Fee vor. Er wollte sich absichern, dass er, wenn wie bei dem Geschäft zuvor, H* I* die Finanzierung nicht weiter verfolgen wollte, nicht leer ausgehe. Die Break-up Fee sollte nach Vorstellungen von Dr. G* EUR 250.000 betragen, wurde jedoch schließlich auf EUR 125.000 hinunter gehandelt. Sie sollte gezahlt werden, wenn C* Angebote vorlegen, H* I* bzw die Beklagte aber keines davon annehmen sollten. Für den Fall des Nicht-Zustandekommens einer schon unterzeichneten Finanzierung sollten C* EUR 500.000 zustehen, bei einer geglückten Finanzierung sollte ein Erfolgshonorar von EUR 1,000.000 an C* ausbezahlt werden.

Schließlich wurde der dem angefochtenen Urteil angeschlossene und vom Erstgericht zu dessen Bestandteil erklärte Letter of Engagement (idF: LoE, Beil./2) als Alleinvermittlungsvertrag zwischen der Beklagten und der C* GmbH geschlossen.

Die Präambel lautet:

„Der Kunde beauftragt hiermit C* als seinen exklusiven Berater in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mitteln in jeglicher Form (Eigenkapital, Fremdkapital, fremdkapitalähnliche Formen, Mischformen oder Bereitstellung von Finanzierungen, die den Vorgenannten gleichwertig sind: gemeinsam definiert als die „Finanzierung“, die insbesondere auch eine Refinanzierung durch die U* AG (nachstehend als „U*“ bezeichnet) umfasst (die „Transaktion“).“

In § 1 des Vertrags („Dienstleistungen von C*“) wurde vereinbart:

„Diese Vereinbarung gilt für den Fall, dass C* erfolgreich eine Finanzierung der Immobilien im Rahmen der Transaktion arrangiert. Um diese Optionen für den Kunden zu bewerten, erbringt C* gegebenenfalls die folgenden Dienstleistungen:

- Unterstützung des Kunden gemeinsam mit seinen anderen externen Beratern bei der Erstellung der erforderlichen Finanzierungsunterlagen und des Datenraums;

- Kommunikation mit potentiellen Investoren, Finanzinstituten und der U*;

- gesamtes Prozessmanagement. …“

Nicht im Vertrag erwähnt sind spezifische Bedingungen, die übermittelte Finanzierungsangebote enthalten müssen. Auch mündlich wurden solche nicht vereinbart, insbesondere wurde auch nicht vereinbart, dass Finanzierungsangebote „binding“, d.h., bereits verbindlich sein müssten. Es wurde auch nicht vereinbart, dass der Zinssatz nur 6 % betragen dürfte und dass keine Anzahlung zu zahlen wäre.

§ 4 Punkt f lautete in der Letztfassung:

„Für den Fall, dass der Kunde beschließt, die Transaktion (wie diese in der Präambel und in § 1 definiert ist) überhaupt nicht weiter zu verfolgen, erhält C* ein Abbruchhonorar in Höhe von EUR 125.000 netto (das Abbruchhonorar I), zahlbar am Ende des auf seine Entscheidung folgenden Kalendermonats.“

Weiter unten wurde vereinbart:

„Alle Honorare werden vor oder beim Closing in Rechnung gestellt und sind beim Closing fällig, welches für Ende Juni 2021 geplant ist.“ .... „Erfolgs- und Mindesthonorare fallen nur an, wenn es zu einem Closing kommt. Der Kunde kann nach eigenem Ermessen beurteilen, ob die vorgeschlagene Transaktion wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht, und es steht dem Kunden frei, die Verhandlungen über die Transaktion nach eigenem Ermessen abzubrechen. Entscheidet der Kunde, die Transaktion nicht mit Closing abzuschließen oder keine Finanzierung durchzuführen, oder Sonstiges aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt auch immer, werden nur die Abbruchhonorare gem § 4 d und e, jedoch weder das Erfolgs- noch das Mindesthonorar fällig.“

In § 8 (Laufzeit und Beendigung) wurde vereinbart: „Diese Vereinbarung endet mit dem früheren der beiden folgenden Termine: (i) 31.8.2021 oder (ii) Closing der Transaktion (die Laufzeit), sofern die Laufzeit nicht einvernehmlich verlängert wird.“

In den Schlussbestimmungen § 9 Punkt 3 wurde noch festgehalten:

„Diese Vereinbarung enthält die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien im Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.“

Der Vertrag wurde am 5.5.2021 einerseits von A*, andererseits am 4.5.2021 von V* als CFO der Beklagten unterschrieben.

In der Folge trat Dr. G* mit 54 Instituten wegen Finanzierungsmöglichkeiten in Kontakt, mit 18 gab es konkretere Verhandlungen und schließlich übermittelte er der Beklagten insgesamt 5 konkrete Finanzierungsangebote mit unterschiedlichen Inhalten, die jenen ähnelten, die H* I* schon einige Monate zuvor vermittelt worden waren. Es kristallisierte sich bald heraus, dass das Angebot von W* am Besten war, weil es einerseits das höchste Angebot beinhaltete und andererseits seitens W* schon unterschrieben war. Dieses Angebot („Term Sheet“) wurde dann in der Folge mehrfach hin und her verhandelt. In der Folge erhielt Dr. G* einen Anruf von H* I*, der ihm mitteilte, dass er die Transaktion nicht überstürzen wolle, dass der Druck durch Paris beseitigt sei und dass er vorsichtig und behutsam vorgehen wolle. Er wolle zunächst den Datenraum auf den neuesten Stand bringen und bitte, sich zurückzuziehen und derzeit das überarbeitete W*-Term Sheet nicht vorzulegen. Dr. G* setzte Dr. S* davon in Kenntnis, der den Wunsch des H* bzw der Beklagten bestätigte und meinte, C* werde informiert, ob und wann die Finanzierung fortgesetzt werde. Dr. G* schrieb daher am 6.7.2021 ein die Geschehnisse zusammenfassendes E-Mail an S*, das er ua dem H*, DDr. T* und dem Kläger in cc übermittelte. Am 7. oder 8.7.2021 sperrte die Beklagte den Datenraum, sodass weder W* noch C* mehr Zugriff auf die dort gespeicherten Daten der Beklagten hatten. Somit konnte auch die anstehende Due Diligence Prüfung nicht mehr durchgeführt werden. Dr. S* rief schließlich am 12.7.2021 Dr. G* an und berichtete ihm, dass sich der H* entschlossen habe, das Finanzierungsangebot nicht anzunehmen. Der H* brauche nun kein Geld mehr, weil Teile seiner Probleme weg seien. Es stellte sich heraus, dass sich das Pariser Problem insofern gelöst hatte, als die 7 Pariser Hotels zwangsversteigert worden waren.

Dr. G* versuchte in der Folge, den H* zu erreichen, was ihm jedoch nicht mehr gelang. Mit E-Mail vom 14.7.2021 an H* I* und in cc Dr. S*, DDr. T*, den Kläger, X* und Y* (Beil./G) nahm Dr. G* darauf Bezug, dass aus seiner Sicht die Vertragsverhandlungen gute Fortschritte gemacht hatten und von W* auch eine positive Rückmeldung zum überarbeiteten Term Sheet gekommen sei. In der Zwischenzeit sei er jedoch (seitens des H*) gebeten worden, weitere Anstrengungen auf Eis zu legen. W* wiederum habe klar ersucht, das Term Sheet zu finalisieren, andernfalls würden sie das Schweigen als Beendigung der Anstrengungen des Darlehensnehmers, die Mezzanine-Finanzierung zu beschaffen, interpretieren. Vor diesem Hintergrund werde dringend gebeten, das Term Sheet zu finalisieren. Anderenfalls würde diese Chance versäumt werden. Zum Schluss schrieb er: „Angesichts dieser Umstände und angesichts Ihrer Bitte, die Transaktion auf Eis zu legen, benötigen wir eine Erklärung von Ihnen, dass Sie möchten, dass wir die Arbeit als Ihr exklusiver Berater gemäß dem Mandatsschreiben, das von V*, CFO und Bevollmächtigter von B*, am 4. Mai 2021 unterzeichnet wurde, fortsetzen. Wir ersuchen Sie höflichst, 1. uns zu bestätigen, dass wir unsere exklusiven Anstrengungen fortsetzen sollen, und erwarten Ihre Rückmeldung bis zum Ende des Geschäftstages am Montag, den 19. Juli 2021. 2. Ferner ersuchen wir Sie, unseren Zugang zum Datenraum wiederherzustellen. Anderenfalls fassen wir dies als Ihre Kündigung unseres geschäftlichen Verhältnisses gemäß dem Mandat vom 4. Mai auf.“ Im Zusammenhang mit dieser E-Mail gab es ein Gespräch zwischen Dr. G* und DDr. T*, in dem Dr. G* fragte, was los sei und warum man nicht weiter tue, worauf ihm DDr. T* antwortete, dass die Konditionen nicht so seien, wie es sich der H* vorgestellt habe und dass deswegen wohl nichts mehr möglich sei. Weiter reagierte die Beklagte auf dieses Schreiben nicht. Dr. G* konnte den H* nicht mehr erreichen. Beide Parteien blieben in der Folge untätig, Dr. G* verhandelte nicht weiter und legte keine weiteren Angebote vor, die Beklagte sperrte den Datenraum nicht wieder auf, betrieb ihrerseits keine weiteren Nachverhandlungen und fragte weder nach, noch forderte sie weitere Angebote ein. Letztendlich wurde keine Finanzierung realisiert, die durch Dr. G* bzw die C* vermittelt wurde. Die bis längstens 31.8.2021 terminisierte Laufzeit des gegenständlichen Vertrags wurde nicht einvernehmlich verlängert. Schließlich legte die C* Rechnung vom 31.8.2021 (Beil./C) über EUR 125.000.

Der Kläger begehrte mit seiner am 5.5.2023 eingebrachten Klage EUR 125.000 samt Anhang.

Er brachte vor, mit Vertrag vom 05.05.2021 (Letter of Engagement), abgeschlossen zwischen der (zwischenzeitig mit der D* GmbH verschmolzenen) C* GmbH und der Beklagten sei die C* zum exklusiven Finanzierungsberater im Zusammenhang mit einem bestehenden Refinanzierungsbedarf hinsichtlich des von der Beklagten damals verwalteten Hotels "L*" und (vormals) "R*" bestellt worden. Der Vertrag habe neben einer erfolgsabhängigen Vergütung auch eine sogenannte "Break-up Fee I" vorgesehen, sollte die Beklagte die Transaktion nicht mehr weiterverfolgen.

C* habe dem Kläger ihren Anspruch auf Zahlung der Break-up Fee I mit Abtretungsvertrag vom 28.06.2022 abgetreten und der Kläger habe diese Abtretung angenommen.

Obwohl sich C* verdienstlich um Finanzierungsmöglichkeiten für die Beklagte bemüht und auch mehrere erschlossen habe, habe die Beklagte die Transaktion ab Juni 2021 nicht weiter verfolgt. Für ihre verdienstliche Tätigkeit habe die C* somit Anspruch auf Zahlung der Break-up Fee I gemäß Punkt 4f des Vertrages vom 5.5.2021. Der Vertrag sei mit 31.8.2021 ausgelaufen, auch deshalb stehe ihr die Break-up Fee zu. Darüber hinaus habe die Beklagte den Vertrag ohne wichtigen Grund beendet (§ 15 Abs 2 Z 1 MaklerG), aber auch ohne beachtenswerten Grund entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt unterlassen (§ 15 Abs 1 Z 1 MaklerG). Der Beklagtenvertreter, Rechtsanwalt DDr. T*, habe an der Erstellung des LoE mitgearbeitet, dieser sei im beiderseitigen Einvernahmen verhandelt und schließlich vom handlungsbevollmächtigten V* am 4.5.2021 für die Beklagte unterzeichnet worden, weshalb sämtliche Einwände betreffend Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen zurückgewiesen werden. Die der Beklagten vorgelegten Finanzierungsangebote seien allesamt annahmefähig gewesen. Auf Basis dieser „Term Sheets“ hätte man mit interessierten Investoren in weitere Verhandlung treten und den Finanzierungsprozess weiter vorantreiben können. Bessere Finanzierungsangebote hätten unter den bestehenden Bedingungen nicht lukriert werden können. Dass die von C* vermittelten Finanzierungsmöglichkeiten schließlich fruchtlos ausgelaufen seien, sei allein der Beklagten zuzurechnen, die in weiterer Folge ohne weitere Begründung keine Schritte mehr gesetzt habe, um den notwendigen Prozess voranzutreiben.

Da der Datenzugang für die C* gesperrt und die vorgelegten Angebote nie weiterverhandelt worden seien, habe die Beklagte offenkundig beschlossen, die Transaktion überhaupt nicht weiter zu verfolgen. Tatsächlich sei sie auch nie durchgeführt worden. Die vorgelegten Angebote seien annahmefähig gewesen, insbesondere jenes von W* habe bereits die Unterschrift des Anbotstellers enthalten. Tatsächlich sei H* I* der faktische Geschäftsführer der Beklagten gewesen. Die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer seien bloß Strohmänner ohne inhaltliche Entscheidungskompetenz. Die Beklagte habe daher sämtliche von H* I* getätigten und entgegengenommenen Erklärungen gegen sich gelten zu lassen. Es habe keine verbindliche Vereinbarung über konkrete Parameter einer Finanzierung gegeben. C* wäre von vornhinein nicht für die Beklagte tätig geworden, wären tatsächlich solche realitätsfremden Konditionen verbindlich vorgegeben gewesen. Mangels einer Konkretisierung in Bezug auf die beizubringenden Finanzierungsangebote sei eine branchenübliche nutzbringende Tätigkeit und damit ein Bemühen geschuldet gewesen. Dieser Pflicht sei C* mit Vorlage der eingeholten Angebote vollständig nachgekommen. Zusammenfassend habe C* sämtliche sie treffenden Pflichten aus dem LoE hinsichtlich der Bemühungen und Finanzierungsangebote ordnungsgemäß erfüllt. Aufgrund des im LoE normierten Schriftformgebots hätte eine Vorgabe hinsichtlich vereinbarter Parameter auch einer schriftlichen Vereinbarung bedurft. Dies sei nicht erfolgt.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, im Mai und Juni 2021 habe ihr die C* einige Angebote potentieller Investoren in Form sogenannter non-binding Sheets, auf deren Grundlage man in weitere Verhandlungen hätte treten können, vorgelegt. Hierbei habe es sich aber um unverbindliche Vertragswerke gehandelt. Obwohl die Beklagte bzw ihr wirtschaftlicher Eigentümer H* M* I* der C* stets konkrete Parameter vorgegeben hätten, innerhalb derer eine Finanzierung für sie vorstellbar gewesen wäre, habe C* kein einziges Anbot für die Beklagte lukrieren können, das ihren Vorstellungen entsprochen habe und deswegen für sie annahmefähig gewesen wäre. Die Beklagte habe sich daher außer Stande gesehen, die von C* vermittelten Finanzierungsanbote anzunehmen. Dies habe sie C* wiederholt mitgeteilt, worauf diese zugesichert habe, sich um verbesserte Angebote zu bemühen. Bis zum Ende der Vertragsbeziehung habe C* der Beklagten jedoch kein einziges Anbot vermitteln können, auf dessen Grundlage die Verhandlungen über eine potentielle Finanzierung über das Stadium eines bloßen non-binding Term Sheets hinausgegangen seien. Die C* sei zunächst ersucht worden, vorerst keine weiteren Bemühungen zu unternehmen. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte jedoch eine entsprechende Willenserklärung abgegeben, die auf eine Kündigung des LoE schließen ließe. C* habe jedoch plötzlich massiven Druck auf die Beklagte ausgeübt, eine Reihe von Ultimaten gesetzt und erklärt, die Vertragsbeziehung nach deren Ablauf als aufgekündigt zu betrachten.

Danach habe C* auch keine weiteren Bemühungen zur Vermittlung von Angeboten unternommen, sodass der Vertrag gemäß § 8 des LoE mit 31.8.2021 ausgelaufen sei. C* habe keinen Anspruch auf die Break-up Fee I, weder nach dem Vertrag noch nach dem MaklerG. Dessen § 4 lit f sprenge den Rahmen des § 15 MaklerG mit dessen taxativ aufgezählten Fallkonstellationen und wäre auch aus diesem Grund unwirksam. § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG könne nicht zur Anwendung kommen, weil die Beklagte den Vermittlungsauftrag niemals aufgelöst habe. Weiters liege kein schikanöses Handeln auf Seiten des Auftraggebers vor. Zudem habe keine verdienstliche Maklertätigkeit durch die C* vorgelegen. Für den Honorar- und Provisionsanspruch von C* gelte somit auch primär § 7 Abs 1 MaklerG, wonach ein allfälliger Anspruch erst mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts entstehe.

Es gebe keine „faktische Geschäftsführung“ durch H* I*. Er habe keinerlei Befugnis, die Gesellschaft im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten. Er sei zwar als Verhandlungsführer aufgetreten, sei jedoch zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen gerade nicht befugt gewesen. Es gebe auch keine Indikationen, dass ein vertretungsbefugtes Organ der Beklagten jemals einen entsprechenden Rechtsschein geschaffen habe. Seine Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats indiziere keine Vertretungsmacht. Einer wie auch immer gearteten mündlichen Erklärung H* I* könne daher nicht die Wirkung einer Kündigungserklärung für die Beklagte zugekommen sein. Zwischen den Parteien sei unstrittig, dass es zu keinem Zeitpunkt eine ausdrückliche Kündigung des Maklervertrags gegeben habe, der Kläger könne daher allenfalls eine stillschweigende Kündigung behaupten, insbesondere die zeitweise Nichtverfügbarkeit des Datenraums habe C* dabei nicht als Kündigung auffassen können oder dürfen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.

Es traf die auf den Seiten 4-9 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen, auf die verwiesen wird und die eingangs der Berufungsentscheidung auszugsweise wiedergegeben wurden, und folgerte rechtlich, die vom Kläger geltend gemachte Break-up Fee laut § 4 des LoE sei nur im Rahmen des § 15 MaklerG zulässig. Nach den Feststellungen habe C* keinen Tatbestand gesetzt, der das Vertrauensverhältnis zur Beklagten so schwer gestört hätte, dass eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Vielmehr habe die Beklagte plötzlich ausrichten lassen, von einer weiteren Verfolgung der Finanzierung Abstand zu nehmen. Durch die gleichzeitige Sperre des Zugangs zum Datenraum, die eine due Diligence Prüfung sowie weitere Vertragsverhandlungen verunmöglicht habe, sowie durch die Unerreichbarkeit des H* und die Reaktion auf das Schreiben von Dr. G* Beilage./G habe die Beklagte schlüssig zu verstehen gegeben, dass der Alleinvermittlungsauftrag vorzeitig aufgelöst werde. Es liege daher eine Auflösung nach § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG vor, die die vereinbarte Break-up-fee rechtfertige.

Dass die von C* vorgelegten Finanzierungsvarianten bestimmte Parameter erfüllen hätten müssen, sei nicht vereinbart worden. C* sei ihrer sich aus dem LoE ergebenden Verpflichtung nachgekommen. Mitte Juli sei der Vertrag durch die Beklagte bereits schlüssig aufgelöst gewesen, sodass C* auch keine weiteren Bemühungen mehr geschuldet habe. Die Klagsforderung erscheine in Anbetracht der umfangreichen Leistungen der C* auch der Höhe nach angemessen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in klagsabweisendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Die Berufungswerberin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, es sei zu keiner (konkludenten) Kündigung des LoE gekommen. Allfällige Willenserklärungen ihrer Verhandlungsführer seien der Beklagten nicht zuzurechnen.

2. Die Berufungswerberin meint, eine konkludente Kündigung wäre mit dem im LoE vorgesehenen Schriftformgebot nicht vereinbar. Sie geht dabei nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Nach diesem (Urteil Seite 7) wurde lediglich für Änderungen und Ergänzungen des LoE, nicht aber für dessen Kündigung oder vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund die Schriftform vereinbart.

3. Die Berufungswerberin ist weiters der Ansicht, sie habe keine Willenserklärung zur vorzeitigen Auflösung des LoE abgegeben. Die Erklärungen der auf ihrer Seite handelnden Personen seien ihr mangels Vollmachtsverhältnisses nicht zuzurechnen.

Dazu hat das Erstgericht ausgeführt, dass die Beklagte durch H* I* selbst, aber auch Dr. S* und DDr. T* „habe ausrichten lassen“, dass von der weiteren Verfolgung der Finanzierung Abstand genommen werde. Diese von den genannnten Personen der C* übermittelte Information, der die Beklagte nicht widersprochen hat, hat das Erstgericht in Verbindung mit der gleichzeitigen Sperre des Zugangs zum Datenraum und den weiteren auf Seite 13 der Urteilsausfertigung genannten Indizien zutreffend als schlüssige Auflösung des LoE durch die Beklagte interpretiert.

Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Mit der kommentarlosen Verzeichnung eines Umsatzsteuersatzes von 20% wird im Zweifel (nur) die österreichische Umsatzsteuer angesprochen. Die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer kann nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (§ 54 Abs 1 ZPO) oder die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes allgemein bekannt ist (RS0114955; 4 Ob 142/22v). Da im Falle der Bundesrepublik Deutschland Letzteres der Fall ist, war dem dort ansässigen Kläger für die Berufungsbeantwortung (nur) die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer von bekanntermaßen 19 % zuzusprechen (RS0114955 [T10, T12]).

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu lösen.