Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Februar 2025, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 (ergänzt) fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und nach § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 23. Oktober 2026. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB werden am 24. April 2025 vorliegen, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 24. Oktober 2025 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) wurde – der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entsprechend – der Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG (ON 2.4) wegen der besonderen Schwere der Tat abgewiesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 3.1, 2; ON 4), der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht hat in den bekämpften Beschlüssen sowohl die Sachlage aktenkonform festgestellt als auch die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf identifizierend verwiesen wird.
Auch das vom Erstgericht gestellte Kalkül ist jeweils einwandfrei.
Zur Zahl ** BFA Wien-RD liegt ein rechtskräftiger Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Mai 2024 vor, mit dem gegen A* ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (ON 2.7). Der Strafgefangene hat erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 2.4). Inhaltlich der Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Jänner 2025 stehen einer freiwilligen Ausreise nach § 133a StVG keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.
Das dem Strafgefangenen zur Last liegende (strafnormierende) Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren bedroht, das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 2, Abs 3 SMG mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Hierin liegt eine gesetzliche Vorbewertung, die zum Ausdruck bringt, dass es sich bei dieser Art von Suchtmitteldelinquenz um Delikte handelt, denen ein hoher sozialer Störwert inne wohnt. Die von A* verübte Suchtmitteldelinquenz zeichnet sich fallbezogen durch einen so erheblichen Handlungs- und Erfolgsunwert aus, dass es des weiteren Vollzugs der Strafe sowohl zur Abschreckung potentieller Täter (negative Generalprävention) als auch zur Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf die Durchsetzung des Rechts sowie zur Vermeidung einer Bagatellisierung derartiger Taten (positive Generalprävention) bedarf ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 16). Denn dem Strafgefangenen liegen – soweit hier relevant - die gewinnbringende Überlassung und Verschaffung von einer die Grenzmenge des 25-fach übersteigenden Menge Suchtgift – und zwar rund 98 Gramm (reinem) Heroin und rund 37 Gramm (reinem) Kokain - und der Besitz mit Inverkehrsetzungsvorsatz von rund 20 Gramm reinem Kokain und 51 Gramm Heroin zur Last. Weiters beteiligte er sich am Suchtgifthandel anderer in einem Umfang von 960 Gramm (!) reinem Heroin, indem er gemeinsam mit einem anderen dafür verantwortlich war, dass immer genug Suchtgift für die Verkäufer zur Verfügung stand, die Verwahrung der in einer Wohnung gebunkerten sechs „Heroinziegel“ (mit einem Gesamtgewicht von rund 6 kg brutto) überwachte, davon Suchtgiftmengen abwog und Lichtbilder hievon an Auftraggeber verschickte. Dies alles innerhalb eines nur rund siebenwöchigen Deliktszeitraums und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, wobei er eigens zur Tatbegehung nach ** reiste (Urteil ON 2.8).
Die Wortfolge „Schwere der Tat“ iS des § 133a Abs 2 StVG stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung [RIS-Justiz RS0091863]) einer Tat ab. Die oben beschriebene, vom Beschwerdeführer zu verantwortende Suchtmitteldelinquenz zeichnet sich nun durch einen erheblichen Handlungs- und Erfolgsunwert aus, der – entgegen der unsubstantiiert behaupteten gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers - den von § 133a Abs 2 StVG geforderten Schweregrad bedingt. Würde trotz der konkreten Deliktsschwere bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe vorläufig vom Strafvollzug abgesehen, wäre dies aus den zuvor angeführten Gründen fallbezogen geeignet, die Zielsetzungen der positiven wie negativen Generalprävention zu verfehlen. Es bedarf daher im Gegenstand iS des § 133a Abs 2 StVG ausnahmsweise des weiteren Vollzugs.
Da der bekämpfte Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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