Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 25. November 2024, GZ **-108, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Februar 2024 (ON 86), bestätigt vom Oberlandesgericht Wien am 18. März 2024 zu AZ 19 Bs 52/24x (ON 93.1), wurde der Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG (ON 76.2 und ON 78) mit der Begründung abgewiesen, dass ein solcher aufgrund der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe gesetzlich ausgeschlossen ist.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 108) wies das Landesgericht Korneuburg den erneuten Antrag des A* auf Gewährung von Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG (ON 107.2) wegen entschiedener Sache zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit 3. Februar 2025 datierte Beschwerde des Verurteilten (ON 113.1), welche sich als verspätet erweist.
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntmachung des Beschlusses, auf den sie sich bezieht, schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen. Fallbezogen wurde der bekämpfte Beschluss A* am 27. November 2024 durch persönliche Übernahme zugestellt (ON 110 S 3), sodass die 14-tägige Beschwerdefrist (§ 88 Abs 1 StPO) am 11. Dezember 2024, 24.00 Uhr ablief (§ 84 Abs 1 StPO).
Erhebungen zum Zeitpunkt der Übergabe des Rechtsmittels an Beamte bzw die Direktion der Justizanstalt, in welcher der Beschwerdeführer inhaftiert ist (vgl zur Rechtzeitig in einem solchen Fall RIS-Justiz RS0106085; Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 3), waren deshalb entbehrlich, weil die Beschwerde mit 3. Februar 2025 datiert ist. Demzufolge erweist sich eine zeitlich davor liegende (und damit rechtzeitige) Abgabe des Rechtsmittels bis zum 11. Dezember 2024 aber als denkunmöglich.
Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, sohin verspätet eingebrachte Beschwerde ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
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