Für die Klage nach § 54 Abs 1 ASGG genügt es nicht, dass mindestens drei Dienstnehmer betroffen sein könnten; es muss vielmehr bei wenigstens drei Dienstnehmern ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben sein.
…nicht genügt, dass mindestens drei Dienstnehmer betroffen sein könnten. Es muss vielmehr bei wenigstens drei Dienstnehmern ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben sein (RIS-Justiz RS0085568; 9 ObA 240/01m). Ein Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer…
… 1 ASGG nicht, dass mindestens drei Arbeitnehmer betroffen sein könnten. Es muss vielmehr bei wenigstens drei Arbeitnehmern ein unmittelbarer Anlass zur Klagsführung gegeben sein (RS0085568). Dieser ist dann anzunehmen, wenn unter Zugrundelegung der Richtigkeit der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht aus ihr unmittelbare rechtliche Wirkungen auf die Rechtsstellung der betreffenden Arbeitnehmer…
…sein muss. Dies ist dann der Fall, wenn infolge Verhaltens der Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist (RIS-Justiz RS0085568; RdW 1991, 299; 9 ObA 314/99p, 9 ObA 9/99k). Dieses rechtliche Interesse ist anhand der Behauptungen im Zusammenhalt mit der Klageerzählung zu prüfen…
…Arbeitnehmer ihres Betriebs oder Unternehmens betreffen. Nach der Rechtsprechung muss darüber hinaus bei wenigstens drei Dienstnehmern ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben sein (RIS Justiz RS0085568). Abstrakte Rechtsfragen, etwa im Sinne eines bloßen Rechtsgutachtens, sind nicht feststellungsfähig (RIS Justiz RS0085613). 2. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die vom Beklagten mit…
…1 ASGG nicht, dass mindestens drei Arbeitnehmer betroffen sein könnten. Es muss vielmehr wenigstens drei Arbeitnehmern ein unmittelbarer Anlass zur Klagsführung gegeben sein (RIS Justiz RS0085568). Dieser ist dann anzunehmen, wenn unter Zugrundelegung der Richtigkeit der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht aus ihr unmittelbare rechtliche Wirkungen auf die Rechtsstellung des Arbeitnehmers resultieren…
…Ein Feststellungsinteresse ist zu verneinen und die Klage abzuweisen, wenn nicht mindestens drei Arbeitnehmer konkret betroffen sind, die einen unmittelbaren, aktuellen Anlass zur Klagsführung hätten (RS0085568; 9 ObA 112/18p). [5] Arbeitnehmer sind dann nicht (mehr) vom Klagebegehren betroffen, wenn die objektive Ungewissheit über den Bestand des strittigen Rechts…
…Es genügt somit nicht, daß mindestens drei Dienstnehmer betroffen sein könnten; es muß vielmehr bei ihnen ein unmittelbarer Anlaß zur Klageführung gegeben sein (RIS-Justiz RS0085568, insbesondere EvBl 1991/148 = RdW 1991, 299 = RdA 1991/56 [Eypeltauer]; Kuderna ASGG**2 351 mwN). Das Erstgericht ist in diesem Zusammenhang seiner Anleitungspflicht (§…
…von mindestens drei Arbeitnehmern des Betriebs oder Unternehmens erfüllt wäre. Dafür muss bei wenigstens drei Dienstnehmern ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben sein (RIS-Justiz RS0085568). Ist dies nicht der Fall, ist ein Feststellungsinteresse im Sinn dieser Bestimmung zu verneinen. Sein Fehlen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen…
… 1 ASGG nicht, dass mindestens drei Arbeitnehmer betroffen sein könnten. Es muss vielmehr bei wenigstens drei Arbeitnehmern ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben sein (RS0085568 [T3]). Dieser ist dann anzunehmen, wenn unter Zugrundelegung der Richtigkeit der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht aus ihr unmittelbare rechtliche (nicht bloß wirtschaftliche oder ideelle) Wirkungen…
…zur Klageführung besteht. Die begehrte Feststellung muss überdies geeignet sein, die Unsicherheit für das Rechtsverhältnis zu beseitigen und künftige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern (RIS Justiz RS0085548, RS0085568, RS0039202, RS0037422 [T7]; Kuderna aaO Anm 6, 7 aE). Voraussetzung ist daher eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre der betroffenen Arbeitnehmer, die, wie das Berufungsgericht zutreffend…
…ASGG genügt es nicht, dass mindestens drei Dienstnehmer betroffen sein könnten; es muss vielmehr bei wenigstens drei Dienstnehmern ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben sein (RS0085568; 8 ObA 18/07s uva). Dabei sind alle Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf jeden der berechtigten Dienstnehmer, deren Rechte oder Rechtsverhältnisse den Gegenstand des…
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