Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, HRB * *, **, Deutschland, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* C* GmbH , FN **, und 2. B* D* GmbH, FN **, beide **, wegen EUR 500.000,-- s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14.11.2024, **-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben und dem Erstgericht aufgetragen, das gesetzmäßige Verfahren über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin erhob eine Pfandrechtsklage gegen die Beklagten und begehrte EUR 500.000,-- als Teilbetrag einer Kapitalforderung bei sonstiger Exekution in die Pfandsache, dies unter Vorbehalt einer späteren Klagsausdehnung. Zusammengefasst brachte sie vor, sie sei Pfandgläubigerin hinsichtlich der verpfändeten Geschäftsanteile an der E*gesellschaft mbH (in Folge: „E* GmbH“). Die Beklagten würden als Gesellschafter der E* GmbH und somit als Eigentümer der verpfändeten Geschäftsanteile gegenüber der Klägerin als Pfandgläubigerin hinsichtlich der nachfolgend dargestellten, fälligen Forderungen haften.
Als maßgebenden Sachverhalt führte die Klägerin an, die B* F* Holding GmbH (in Folge: „B* Holding GmbH“) habe als Emittentin Teilschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 11.000.000,-- begeben. Die G* S.à.r.l. (in Folge: „G* S.à.r.l.“) habe die Schuldverschreibungen auf Grundlage des Übernahmevertrags vom 14.06.2022 zur Gänze gezeichnet.
Zur Besicherung sämtlicher Forderungen der G* S.à.r.l. aus den Schuldverschreibungen hätten die B* Holding GmbH und die H* GmbH jeweils mit Verpfändungsvertrag vom 10.09.2022 ihre Geschäftsanteile an der E* GmbH an die Klägerin verpfändet. Aufgrund eines Sicherheitenverwaltervertrags vom 14.06.2022 zwischen der Emittentin B* Holding GmbH, der H* GmbH, der G* S.à.r.l. und der Klägerin sei die Klägerin Gesamtgläubigerin aller Rechte und Forderungen der G* S.à.r.l. gegen die B* Holding GmbH sowie Pfandgläubigerin hinsichtlich der verpfändeten Geschäftsanteile.
Mit 17.10.2024 habe die G* S.à.r.l. gegenüber der B* Holding GmbH die Schuldverschreibungen aus wichtigem Grund gekündigt und die Rückzahlung samt Zinsen und Schadenersatz binnen 10 Geschäftstagen fällig gestellt. Der Fälligkeitstag sei ohne Begleichung der ausstehenden Zahlungen verstrichen.
Mit 23.10.2024 sei die Abtretung der verpfändeten Geschäftsanteile von der B* Holding GmbH und der H* GmbH an die Beklagten im Firmenbuch eingetragen worden. Die Beklagten würden daher als Gesellschafter der E* GmbH und somit als Eigentümer der verpfändeten Geschäftsanteile gegenüber der Klägerin als Pfandgläubigerin hinsichtlich der dargestellten Forderungen haften.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht die Klage a limine zurück. Begründend führte es aus, gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN seien die Handelsgerichte für Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften zuständig, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet sei und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft sei. Im vorliegenden Fall seien die diversen im Vorbringen angeführten Verträge, die jeweils zwischen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen geschlossen worden seien, Anspruchsgrundlage. Die Abtretung der verpfändeten Geschäftsanteile an weitere im Firmenbuch eingetragene Unternehmen ändere nichts an dieser vertraglichen Anspruchsgrundlage, da das Pfandrecht mit dem Geschäftsanteil verbunden bleibe und die Abtretung keine neue Anspruchsgrundlage schaffen würde. Die Klage sei daher wegen sachlicher Unzuständigkeit (handelsgerichtliche Zuständigkeit gem. § 51 Abs 1 Z 1 JN) zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerinwegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. In eventu wird gemäß § 230a ZPO ein Überweisungsantrag an das Handelsgericht Wien gestellt.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Die Klägerin argumentiert in der Rechtsrüge, sie habe ihre Ansprüche als Pfandgläubigerin gegen die Eigentümer der verpfändeten Geschäftsanteile als Pfandsache aus § 466 ABGB und nicht unmittelbar aus einem Vertragsverhältnis geltend gemacht. Mit den Beklagten sei weder über die besicherte Forderung noch über die Verpfändung ein Vertragsverhältnis eingegangen worden. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin beruhe daher auf einer gesetzlichen und nicht vertraglichen Anspruchsgrundlage. Derartige Streitigkeiten fielen nicht in den Katalog der in § 51 JN angeführten Streitigkeiten; insbesondere liege keine Streitigkeit aus einem unternehmensbezogenen Geschäft auf Seiten der Beklagten im Sinne des § 51 Abs 1 Z 1 JN vor. Die Klage unterliege damit der allgemeinen Gerichtsbarkeit.
2. Gemäß § 41 Abs 1 JN hat das Gericht, sobald eine Rechtssache der streitigen Gerichtsbarkeit anhängig wird, also zum Zeitpunkt der Klagseinbringung, seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Die Prüfung hat zunächst auf Grund der Angaben des Klägers zu erfolgen, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind (§ 41 Abs 2 JN). Daraus folgt, dass die Klagsangaben grundsätzlich ungeprüft für wahr zu halten und der Zuständigkeitsprüfung zugrundezulegen sind ( Scheuer in Fasching/Konecny 3§ 41 JN Rz 5; RS0046236). Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstand in Anspruch genommen, so hat der Kläger schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen (RS0046236 [T4]).
3. Das Erstgericht hat die Zurückweisung der Klage damit begründet, dass es sich um eine Streitigkeit nach § 51 Abs 1 Z 1 JN handle, die in die handelsgerichtliche Zuständigkeit falle. Die Überprüfung durch das Rekursgericht kann sich daher auf diesen Zuständigkeitstatbestand beschränken.
4.1. Gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN gehören vor die selbstständigen Handelsgerichte, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von EUR 15.000,-- übersteigt, Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist.
4.2. Nach den Klagsangaben handelt es sich bei den Beklagten zwar um im Firmenbuch eingetragene Unternehmen; dass es sich auf Seiten der Beklagten um ein unternehmensbezogenes Geschäft handeln würde, lässt sich aus den Klagsangaben jedoch nicht ableiten.
Voraussetzung eines unternehmensbezogenen Geschäfts auf Seiten der Beklagten iSd § 51 Abs 1 Z 1 JN ist, dass der Anspruch aus einem Handelsgeschäft abgeleitet wird und somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit steht und aus dem Handelsgeschäft selbst geltend gemacht wird (RS0046425).
Ein direkter Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien wird grundsätzlich nicht gefordert (RS0046402). Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist etwa auch gegeben, wenn der Anspruch, der sich aus einem unternehmensbezogenen Geschäft ableitet (zB durch Legalzession), auf den Kläger übergegangen ist ( Simotta in Fasching/Konecny 3§ 51 JN Rz 64).
Beruht der Haftungsgrund jedoch unmittelbar auf dem Gesetz und nicht auf der Verletzung von Pflichten aus einem Handelsgeschäft, ist nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig (6 Ob 16/20a, 1 Ob 298/02h, 7 Ob 302/02s mwN ua).
4.3. Im vorliegenden Fall steht die Klägerin mit den Beklagten in keiner vertraglichen Beziehung. Sie stützt ihren Anspruch gegenüber den Beklagten auch nicht auf ein unternehmensbezogenes Geschäft selbst oder allfällige auf die Beklagten übergegangene vertragliche Pflichten. Nach den Klagsangaben und dem auf Zahlung der Forderung bei sonstiger Exekution in die Pfandsache gerichteten Urteilsbegehren erhebt sie vielmehr eine – wenngleich nicht als solche bezeichnete - Pfandrechtsklage nach § 466 ABGB.
4.4. Nach § 466 ABGB steht es dem Gläubiger frei, ob und in welcher Reihenfolge er Personalschuldner und/oder Pfandschuldner zur Befriedigung in Anspruch nimmt, wenn der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigentum der verpfändeten Sache auf einen anderen übertragen hat. Ein Eigentümerwechsel beeinflusst das Pfandrecht als beschränkt dingliches Recht sohin grundsätzlich nicht, das Pfandrecht haftet weiterhin an der Pfandsache und der neue Eigentümer muss die Pfandbelastung gegen sich gelten lassen ( Hinteregger/Pobatschnig in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 5§ 466 ABGB Rz 1).
Bei einem Eigentümerwechsel kann der Gläubiger gegen den neuen Eigentümer der Pfandsache (sofern dieser nicht mit dem Realschuldner ident ist) nur mit Pfandrechtsklage vorgehen ( Kodek in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar 6§ 466 ABGB Rz 1). Die Pfandrechtsklage richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer der Pfandsache, der nicht zugleich Schuldner ist (RS0011453).
4.5. Bei einer Pfandrechtsklage hat der Kläger neben Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit der Forderung auch den Bestand des Pfandrechtes zu behaupten und zu beweisen ( Hinteregger/Pobatschnig, aaO Rz 4).
In Entsprechung dieses Erfordernisses stellte die Klägerin in der Klagserzählung die dem Pfandrecht zugrundeliegenden Vertragsbeziehungen dar, ohne die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche aber unmittelbar auf ein Vertragsverhältnis zu stützen. Die Klägerin brachte vielmehr vor, die der Pfandgläubigerin verpfändeten Geschäftsanteile seien von den ursprünglichen Pfandbestellern an die nunmehrigen Beklagten abgetreten worden. Weiter führte sie aus „ die beklagten Parteien haften als Gesellschafter und somit Eigentümer der verpfändeten Geschäftsanteile gegenüber der klagenden Partei als Pfandgläubigerin hinsichtlich der dargestellten, fälligen Forderungen .“
Damit machte sie deutlich, dass sie ihre Klage unmittelbar auf das Gesetz, nämlich auf § 466 ABGB stützt. Die gegenständliche Pfandrechtsklage unterliegt demnach mangels Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 Z 1 JN nicht der Handels-, sondern der allgemeinen Gerichtsbarkeit.
5. Der angefochtene Beschluss war daher in Stattgebung des Rekurses ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht vor Streitanhängigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt, steht dem Beklagten nach ständiger Rechtsprechung nicht zu (RS0039200 [T1]). Da die Klägerin durch die Aufhebung der Zurückweisung nicht beschwert ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ( Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 527 ZPO Rz 3).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden