Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter MMag. Popelka und die Kommerzialrätin Lang in der Rechtssache der klagenden Partei Kammer für Arbeiter und Angestellte für **, **, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei A*, MA, an der Adresse **, vertreten durch Dr. Niki Haas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 35.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13.9.2024, GZ **-12, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es zu unterlassen, über die klagende Partei die wörtliche und/oder sinngemäße Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, dass die klagende Partei EUR 2.900.000 Mitgliedsbeiträge verspekuliert habe, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.905,10 (darin EUR 650,85 USt und EUR 4,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.570,52 (darin EUR 391,92 USt und EUR 1.219,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts iSd AKG. Sie hält ein Wertpapierportfolio. Im Jahr 2022 mussten für dieses Wertpapierportfolio Abschreibungen im Wert von etwa EUR 2.900.000 (5,8 % des Buchwerts) vorgenommen werden. Die durch die Haushaltsordnung der Klägerin vorgegebenen Veranlagungsrichtlinien wurden zur Gänze eingehalten, alle Positionen in Investmentfonds sind mündelsicher iSd §§ 217 ff ABGB. Die Klägerin unterliegt nicht den Bestimmungen des Wiener Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung (LGBI 36/2013), ihr Wertpapierportfolio erfüllt jedoch die (strengeren) Vorschriften des genannten Gesetzes.
Der Beklagte ist Abgeordneter zum Nationalrat für die B* (B*) und deren Generalsekretär. Er ist außerdem Medieninhaber des YouTube-Kanals „C*“.
Am 5.2.2024 veröffentlichte der Beklagte auf diesem YouTube-Kanal ein Video mit dem Titel „Das muss jeder über die D* wissen“.
Im Video ist zu hören:
„[…] Kollege E* von der D* im Zuge einer Aussendung behauptet hat, dass die B* sozusagen eine Partei von Skandalnudeln wären und für die größten finanziellen Skandale in der zweiten Republik verantwortlich wäre“ (Minute 00:40 – 1:05).
„Es war doch gerade die D*, die früher für grundsätzlich jeden Skandal in der Republik verantwortlich gewesen ist und vor allem tatsächlich wirklich viel Geld der Steuerzahler, aber auch vieler Gläubiger, verbrannt hat.“ (Minute 1:27 – 1:42)
Im Anschluss zählte der Beklagte einige Beispiele für seine Behauptung auf, etwa den „**“, die „**“, die „**“ oder den „**“ (Minute 1:43 – 5:19).
Direkt nach dieser Aufzählung folgt die Aussage des Beklagten (Minute 5:21 – 5:59):
„Wenn man das also zusammenfassen möchte, dann ist es doch die D*, die hier immer wieder den Zug zum Tor oder respektive zum Geld der Steuerzahler gesucht hat und es wirklich mit abartiger Geschwindigkeit geschafft hat, hier Gelder zu veruntreuen oder zu verspekulieren. Vielleicht auch für all jene, die diese Arbeiterkammer-Umlage bezahlen müssen, weil es eben eine Zwangsgebühr ist. Auch da hat es die rote Arbeiterkammer in ** geschafft, kürzlich 2,9 Millionen Euro, 2,9 Millionen Euro an Mitgliedsbeiträgen zu verspekulieren.“
Bereits am Tag vor Veröffentlichung des Videos kam es zu einer Aussendung des ** Parlamentsklubs über die Austria Presse Agentur (APA) mit nahezu identem Inhalt. Darin heißt es direkt nach der Aufzählung zahlreicher „Finanzskandale“ der D*:
„[…] die rote Arbeiterkammer ** hat 2,9 Millionen Euro Mitgliedsbeiträge verspekuliert […]“
Diese Aussendung wurde auch auf der Website der B* (**) veröffentlicht.
Sowohl das Video als auch die Aussendung sind nach wie vor auf YouTube bzw auf der Website der APA abrufbar.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, über die Klägerin die wörtliche und/oder sinngemäße Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, dass sie 2,9 Millionen Euro Mitgliedsbeiträge verspekuliert habe. Der Beklagte habe der Klägerin nach umfassender Auflistung von Finanzskandalen fälschlich unterstellt, dass sie mit den Mitgliedsbeiträgen Spekulationen getätigt und im Zuge dessen 2,9 Millionen Euro verspekuliert habe. Das Durchschnittspublikum verstehe diesen Vorwurf so, dass es sich ebenfalls um einen der schwerwiegendsten Finanzskandale der zweiten Republik handle, die Klägerin aufgrund von spekulativen und riskanten Tätigkeiten mit Zwangsgeldern Millionen Euro verloren habe, diese Vorgehensweise skandalös sei und den Zwangsbeitragszahlern ein enormer Schaden zugefügt werde. Dieser Vorwurf sei objektiv falsch, ehrenbeleidigend und kreditschädigend.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klageabweisung. Der Sinngehalt der inkriminierten Äußerungen sei so zu verstehen, dass die Klägerin Verluste an dem von ihr gehaltenen Wertpapiervermögen in Höhe von EUR 2,9 Millionen habe hinnehmen müssen und sich dieses Vermögen aus Mitgliedsbeiträgen speise. Die Äußerung sei nicht tatbestandsmäßig, weil der Klägerin damit kein rechtswidriges oder sonst ehrenrühriges oder kreditschädigendes Verhalten vorgeworfen werde. Die Äußerung sei auch – zumindest im relevanten Tatsachenkern – wahr. Aufgrund der Entwicklung der Veranlagungen sei klar erkennbar, dass diese ex post betrachtet spekulativ gewesen seien. Die Äußerung sei im Rahmen der geführten politischen Debatte von der Äußerungsfreiheit des Art 10 MRK umfasst, weil für die pointiert zum Ausdruck gebrachte Kritik ein rechtfertigender wahrer Sachverhalt als Basis gegeben sei.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es traf die eingangs angeführten Feststellungen und führte rechtlich zusammengefasst aus:
Die Klägerin habe sich an die in § 62 AKG normierte Verpflichtung zur Gebarung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie an § 25 der für sie geltenden Haushaltsordnung gehalten. Der Beklagte habe das Wort „verspekulieren“ in dem negativ besetzten Sinn verwendet, wonach Geld aufgrund riskanter Geschäfte verloren worden sei, zumal er den Vorwurf des „Verspekulierens“ von Mitgliedsbeiträgen direkt nach diversen schwerwiegenden wirtschaftlichen Skandalen der D* genannt und einen direkten gedanklichen Zusammenhang mit diesen Skandalen hergestellt habe. Die Klägerin habe zwar Buchverluste bei der Veranlagung ihrer Mitgliedsbeiträge hinnehmen müssen, die Veranlagung sei aber keineswegs spekulativ erfolgt. Es liege daher keinesfalls ein ausreichendes Tatsachensubstrat vor, um der Klägerin vorwerfen zu können, dass sie EUR 2,9 Millionen an Mitgliedsbeiträgen verspekuliert habe. Die Aussage des Beklagten verletze einerseits die Ehre der Klägerin iSd § 1330 Abs 1 ABGB, weil durch den Vorwurf, Mitgliedsbeiträge nicht ordnungsgemäß zu verwalten und zu veranlagen, in der Öffentlichkeit suggeriert werde, dass sie entweder unfähig sei, ordentlich zu wirtschaften, oder – was wohl noch schwerer wiege – bewusst riskante Veranlagungsstrategien verfolge. Andererseits werde auch ihr Fortkommen iSd § 1330 Abs 2 ABGB gefährdet.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer Abweisung der Klage abzuändern.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt .
1. § 1330 ABGB schützt die Ehre von Personen, also ihre Personenwürde (Abs 1) und ihren Ruf (Abs 2). Abs 1 sanktioniert Ehrenbeleidigungen, die zugleich Tatsachenbehauptungen sein können, Abs 2 hingegen nur unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile. Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (6 Ob 218/08i mwN). Äußerungen sind dann als konkludente Tatsachenmitteilungen zu qualifizieren, wenn sie auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden (RS0031810 [T5]).
Bei der Beurteilung der Frage, ob „Tatsachen“ verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. Das gleiche gilt für den Bedeutungsinhalt der Äußerung. Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (RS0031883, auch [T1, T9]). Wesentlich für die Qualifikation als Tatsachenbehauptung ist, ob sich der Bedeutungsinhalt der Äußerung auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (vgl RS0031883 [T30]).
In der politischen Auseinandersetzung sind die Grenzen der zulässigen Kritik weiter gezogen als gegenüber Privatpersonen, weil eines der entscheidenden Kriterien für eine funktionierende Demokratie die Möglichkeit ist, an staatlichen Maßnahmen sowie an öffentlichen Tätigkeiten oder in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretenden politischen Agitationen Kritik üben zu können. Vor allem einer Minderheit muss diese Möglichkeit im Rahmen der Gesetze großzügig gewahrt bleiben (vgl RS0115541; RS0082182; RS0031832 [T1]). Im politischen Meinungskampf können daher schärfere Ausdrucksweisen gebraucht werden, auch eine übersteigerte, verletzende und sogar schockierende Kritik ist zulässig ( Kissich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.06§ 1330 Rz 67 mwN); unwahre Tatsachenbehauptungen überschreiten aber auch das Maß einer zulässigen politischen Kritik (vgl zB 6 Ob 254/98s).
Diese Rechtsprechung gilt insbesondere auch für die Kritik an gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen (vgl 6 Ob 124/18f mwN), wie dies hier der Fall ist.
2. Bei einer wertenden Kritik, die auf einer konkret genannten Tatsachengrundlage beruht, ist somit im Anwendungsbereich des § 1330 Abs 1 ABGB eine zweistufige Prüfung erforderlich: Zunächst ist der Tatsachenkern, auf den sich die Kritik bezieht, festzustellen und zu prüfen, ob dieser wahr ist. Ist dies der Fall, kann die Äußerung nur unter besonderen Umständen, beim sog Wertungsexzess, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auslösen, weil zumindest im Tatsachenkern wahre Äußerungen idR nicht als Injurien zu qualifizieren sind. Daher kann bei wertenden Äußerungen auch massiv in die Ehre des anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein, wobei in der politischen Auseinandersetzung an das einer Wertung zugrundeliegende Tatsachensubstrat geringere Anforderungen gestellt werden: Die Rsp lässt entsprechend der Judikatur des EGMR hier ein „dünnes Tatsachensubstrat“ genügen (vgl Kissich, aaO Rz 26 mwN).
3. Die Berufung wendet sich gegen die Auslegung des Bedeutungsgehalts der inkriminierten Äußerung durch das Erstgericht. In der Äußerung werde lediglich darauf abgestellt, dass ein Betrag von EUR 2,9 Millionen, der sich aus Mitgliedsbeiträgen zusammensetze, verspekuliert worden sei, was für den potentiellen Rezipienten erkennbar bedeute, dass von der Klägerin in Veranlagungen investiert worden sei, die sich um diesen Wert negativ entwickelt hätten. Als politische Ableitung sehe der Beklagte darin einen Misserfolg der Klägerin, wie die ihr nahestehende D* in den vergangenen Jahren mehrere habe hinnehmen müssen. Der potentielle Rezipient ordne die Äußerung somit als politisch aufbereiteten Hinweis auf einen Veranlagungsverlust ein, jedoch nicht als Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens oder auch nur der Verletzung einer sonstigen rechtlichen Norm.
4. Die beanstandete Äußerung enthält jedenfalls die Tatsachenbehauptung, dass die Klägerin (bei Verwaltung der an sie geleisteten Mitgliedsbeiträge) einen Veranlagungsverlust von EUR 2,9 Mio erlitten habe. Diese Behauptung ist wahr. Darauf, dass es sich erst um einen Buchverlust handelte, kommt es nicht entscheidend an.
5. Somit ist weiter zu prüfen, ob durch die Verwendung des Ausdrucks „verspekuliert“ im gegebenen Zusammenhang weitere Tatsachenbehauptungen impliziert werden, oder ob es sich bloß um eine (polemische) Wertung des objektiv erlittenen Verlustes handelt.
Soweit konkludente Tatsachenbehauptungen in Betracht zu ziehen sind, ist dabei zu berücksichtigen, dass die Rsp bei politischen Auseinandersetzungen und Themen öffentlichen Interesses den Begriff der Tatsachenbehauptung im Lichte der Judikatur des EGMR zugunsten des Werturteils einschränkt (vgl Kissich,aaO § 1330 Rz 21; vgl RS0031810 [T4]).
6. „Verspekulieren“ bedeutet „durch Spekulation verlieren“ oder „sich in seinen Mutmaßungen, Überlegungen irren, verrechnen“ (vgl www.duden.de/rechtschreibung/verspekulieren; www.dwds.de/wb/verspekulieren). Unter „Spekulation“ ist im wirtschaftlichen Zusammenhang eine „Geschäftstätigkeit, die auf Gewinne aus zukünftigen Veränderungen der Preise abzielt“, zu verstehen (www.duden.de/rechtschreibung/Spekulation). Im allgemeinen Sinn bedeutet „spekulieren“, „etwas zu erreichen, zu erlangen hoffen; auf etwas rechnen“ (www.duden.de/rechtschreibung/spekulieren). In der Bedeutung „besonders an der Börse (oftmals unsichere) Geschäfte betreiben, um Gewinne zu erzielen“, wird der Ausdruck abwertend gebraucht (vgl www.dwds.de/wb/spekulieren).
Der Begriff des „Verspekulierens“ umfasst somit grundsätzlich ein weites Bedeutungsspektrum mit dem Bedeutungskern, dass etwas, womit man gerechnet oder worauf man gehofft hat, nicht eingetroffen ist, wobei das Wort insbesondere bei wirtschaftlichen Misserfolgen abwertend gebraucht wird.
Die konkrete Bedeutung der Äußerung ist nach dem Gesamtzusammenhang zu ermitteln. Die Äußerung richtet sich an ein allgemeines Publikum mit Interesse an politischen Belangen. Der angesprochene Durchschnittshörer erkennt die beanstandete Äußerung als (heftige) politische Polemik, mit der der Beklagte – in Replik auf eine Aussendung der D* – diese bzw die von ihm in deren Nähe gerückte Klägerin in möglichst ungünstigem Licht darstellen möchte. Vor diesem Hintergrund ist dem Hörer bewusst, dass der Beklagte durch rhetorisch drastische Formulierungen eine Skandalisierung der von ihm herangezogenen tatsächlichen Vorfälle zu erreichen strebt.
Ausdrückliche Tatsachenbehauptungen zu den Gründen, weshalb der Anlageverlust eingetreten sei, enthält die Äußerung nicht. Auch wird weder ein Verstoß gegen das Strafrecht noch gegen andere Normen, etwa das AKG oder die Haushaltsordnung der Klägerin, ausdrücklich behauptet. Der Begriff des „Verspekulierens“ wird vage gebraucht, ohne dass damit Behauptungen über ein bestimmtes Risikoausmaß, das die Klägerin eingegangen sei, oder über ein angebliches konkretes Fehlverhalten von Verantwortlichen der Klägerin verknüpft würden.
Angesichts der offenkundig rhetorisch zugespitzten Polemik entnimmt daher der politisch interessierte Durchschnittshörer der Äußerung keine über die Mitteilung des Veranlagungsverlusts hinausgehende Tatsachenbehauptung, sondern fasst den Vorwurf des „Verspekulierens“ als (drastische) subjektive Bewertung dieses Verlustes im Rahmen eines politischen Meinungsstreits auf. Ein darüber hinausgehendes, einem objektiven Beweis zugängliches Tatsachensubstrat enthält die Äußerung nicht. Soweit im Wort „Verspekulieren“ der Bedeutungsaspekt einer risikoreichen Veranlagungsform mitklingt, wird dies nicht im Sinn einer überprüfbaren Tatsachenbehauptung näher konkretisiert.
7. Auf Wertungsebene rückt die Äußerung den erlittenen Veranlagungsverlust in gedankliche Nähe zu großen Finanzskandalen. Der Ausdruck „verspekuliert“ impliziert dadurch ein massiv negatives Werturteil.
Angesichts des Umstandes, dass der Verlust trotz mündelsicherer Veranlagung eintrat, ist das für den Vorwurf des „Verspekulierens“ in diesem stark abwertenden Wortgebrauch herangezogene Tatsachensubstrat – nämlich der bloße Verlust als solcher - zweifellos dünn. Dass schon wegen des bloßen Verlustes eine Verbindung zu großen Finanzskandalen hergestellt wird, ist übersteigert und kann als schockierend angesehen werden. Nach den genannten Grundsätzen ist aber – im von Reizüberflutung geprägten politischen Meinungsstreit – nicht von einem Wertungsexzess auszugehen.
So qualifizierte der OGH beispielsweise die Äußerung, eine Bank habe eine andere Bank „wie einen Christbaum abgeräumt und diese wäre als Trümmerhaufen zurückgeblieben“, als subjektive, sich grundsätzlich einer Überprüfbarkeit entziehende und im politischen Meinungskampf zulässige Meinungsäußerung (vgl 6 Ob 315/02w). Zu 6 Ob 296/02a beurteilte der OGH die Äußerung, jemand sei ein „Abzocker“, als einem Wahrheitsbeweis nicht zugängliches und nicht exzessives Werturteil, wobei mit dieser Bezeichnung fallbezogen nicht die Behauptung eines rechtswidrigen Verhaltens verbunden war.
Der Vorwurf eines geschäftlichen Misserfolgs ist regelmäßig nicht ehrenrührig (4 Ob 159/02i). Eine nach § 1330 Abs 1 ABGB tatbestandliche Verletzung der Ehre könnte etwa dann vorliegen, wenn damit der Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens verbunden würde. Ein Gesetzesverstoß bzw ein Verstoß gegen die Haushaltsordnung der Klägerin wurde aber nicht konkret behauptet; die sich aus dem Gesamtzusammenhang der Äußerung ergebende Skandalisierung des objektiven Anlageverlustes ist vielmehr der Wertungsebene zuzurechnen, wobei ein Wertungsexzess angesichts des wahren Tatsachenkerns nicht vorliegt.
8. Ausgehend von dieser Auslegung der inkriminierten Äußerung ist auch der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB nicht erfüllt, weil die verbreitete Tatsache – nämlich der Veranlagungsverlust – wahr ist.
9. Die beanstandete Äußerung ist daher von der Meinungsfreiheit gedeckt, sodass der Berufung Folge zu geben war.
10. Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
11. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung durch die Klägerin.
12. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen. Die Fragen, wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, inwieweit dadurch Tatsachen verbreitet werden und ob ein Wertungsexzess vorliegt, sind von den Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl RS0112210[T2]; RS0031883 [T17]; RS0113943).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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