JudikaturOGH

RS0113943 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juli 2025

Die Frage, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt im vorliegenden Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage dar.

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