Das Oberlandesgericht Wien fasst als Berufungs- gericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandes- gerichts Dr. Primus als Vorsitzende, den Richter des Oberlandesgerichts MMMag. Frank und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. a Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in Mürz-zuschlag, wider die beklagte Partei B* C* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Andreas Krist, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 22.555 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. September 2024, GZ *-4, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Versäumungsurteil wird aufgehoben, und die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin brachte in ihrer Klage (ON 1) im Wesentlichen vor, sie sei eine von zwei Töchtern des am 10.9.2022 verstorbenen D* C*.
In einem am 1.9.2022 errichteten Notariatsakt habe der Erblasser dem Beklagten (seinem Bruder) die Liegenschaften EZ E* KG F* und EZ G* KG H* sowie jeweils einen 1/4-Anteil an den Liegenschaften EZ I* KG H*, EZ J* KG H* und EZ K* KG H* geschenkt. Diese Immobilien hätten einen Verkehrswert von insgesamt EUR 90.220.
In seinem Testament habe der Erblasser den Beklagten als Alleinerben eingesetzt und die Minderung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin verfügt. Diese Anordnung sei gemäß § 776 Abs 2 ABGB unwirksam, weil der Erblasser jeden Kontakt zur Klägerin stets völlig grundlos verweigert habe. Ein Verlassenschaftsverfahren sei unterblieben, weil nach dem Tod des Erblassers bloß Aktiva in Höhe von EUR 1.860,43 vorhanden gewesen seien.
Da der Verstorbene neben der Klägerin nur eine weitere Tochter hinterlassen habe, belaufe sich der Pflichtteilsanspruch (Schenkungspflichtteil) der Klägerin auf 22.555 (= 1/4 des genannten Immobilienwerts von EUR 90.220).
Gestützt auf diese Behauptungen begehrte die Klägerin die Zahlung „von EUR 22.555,00 samt 4% Zinsen ab 11.09.2023 bei sonstiger Exekution in die Liegenschaftsanteile des Beklagten zu der EZ E* KG F*, EZ G* KG H* (BLNR 6, Anteil 1/4), EZ I* KG H*, EZ J* KG H* (BLNR 6, Anteil 1/4) und EZ K* KG H* (BLNR 6, Anteil 1/4)“ .
Mit Beschluss vom 31.7.2024 (ON 2) trug das Erstgericht dem Beklagten auf, binnen vier Wochen eine Klagebeantwortung zu erstatten.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist erließ das Erstgericht auf Antrag der Klägerin vom 3.9.2024 (ON 3) das nun angefochtene Versäumungsurteil .
Dagegen wendet sich die vorliegende Berufung des Beklagten , die nur eine Rechtsrüge enthält, mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Der Beklagte macht geltend, das Versäumungsurteil hätte nicht erlassen werden dürfen, weil die Klage in mehreren Punkten unschlüssig sei. Die dazu vorgetragenen Argumente des Beklagten sind aus den folgenden Erwägungen teilweise zutreffend.
1.1. Die Ausführungen des Beklagten, wonach der Pflichtteil in der Klage„in Missachtung des § 787 ABGB […] ohne Berücksichtigung der überschuldeten Verlassenschaft berechnet“worden sei, laufen dem Neuerungsverbot (§ 482 Abs 1 ZPO) zuwider, weil allfällige Schulden des Erblassers in der Klage nicht einmal andeutungsweise Erwähnung finden. Dieses Berufungsvorbringen ist daher unbeachtlich.
1.2 Unberechtigt sind auch die beiden vom Beklagten gegen die Formulierung des Zinsenbegehrens erhobenen Vorwürfe:
1.2.1.Da der Erblasser laut dem Klagsvorbringen am 10.9.2022 verstorben ist, stehen die von der Klägerin ab dem 11.9.2023 geforderten Verzugszinsen mit § 765 Abs 2 ABGB in Einklang (Musger in KBB 7§ 765 ABGB Rz 2 und § 778 ABGB Rz 6). Dieser Beginn des Zinsenlaufs ist daher entgegen dem Berufungsvorbringen nicht zu beanstanden.
1.2.2.Weiters ist das Begehren nach 4% Zinsen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte so zu verstehen, dass in Übereinstimmung mit § 1000 Abs 1 ABGB „vier vom Hundert auf ein Jahr“ (also 4% per annum) gefordert werden. Eine vom Beklagen vermisste Konkretisierung (etwa durch den Zusatz „p.a.“) ist daher in solchen Konstellationen nicht erforderlich und in der Praxis auch eher unüblich (siehe zB jüngst 9 Ob 58/23d). Das Zinsenbegehren ist deshalb in diesem Punkt mit keiner vom Beklagten ins Treffen geführten Unklarheit behaftet.
1.3.Allerdings releviert der Beklagte mit Recht, dass eine bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigende geschenkte Sache gemäß § 788 ABGB auf den Zeitpunkt zu bewerten ist, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. „Wirklich gemacht“ ist eine Schenkung, wenn der Geschenkgeber das Vermögensopfer endgültig erbracht hat. Zur Bestimmung dieses Zeitpunktes ist nicht der Abschluss eines der Zuwendung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts maßgeblich, sondern dessen tatsächliche Erfüllung im Sinne eines endgültigen und unwiderruflichen Übergangs der Rechtszuständigkeit. Bei der Schenkung einer Liegenschaft ist das der Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs beim Grundbuchsgericht (RIS-Justiz RS0133712 [T2]).
In der hier zu beurteilenden Klage stellte die Klägerin keine Behauptungen dazu auf, wann die Schenkung der in Rede stehenden Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile im Sinne der soeben dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur „wirklich gemacht“ wurde und welchen Verkehrswert diese Immobilien zu diesem allein maßgeblichen Zeitpunkt hatten. Die Klagserzählung ist daher in diesem Bereich unvollständig und damit unschlüssig.
1.4.Schließlich weist der Beklagte in seiner Berufung auch zutreffend auf § 789 Abs 3 ABGB hin, wonach der Geschenknehmer bei unterbliebener Zahlung des geschuldeten Pflichtteils nur mit der zugewendeten Sache haftet.
Entgegen dem Berufungsvorbringen trägt das Klagebegehren dieser Rechtslage in Ansehung der Liegenschaft EZ J* KG H* Rechnung, zumal die Haftung des Beklagten ohnehin nur in Ansehung des ihm geschenkten 1/4-Anteils angestrebt wird. Gleiches gilt – abermals entgegen der Argumentation des Beklagten – auch in Ansehung der Liegenschaft EZ G* KG H*, die dem Beklagten laut dem Klagsvorbringen zur Gänze geschenkt worden ist; indem die Klägerin die Haftung des Beklagten auch hier – wenn auch vielleicht irrtümlich - auf einen 1/4-Anteil beschränkt, formuliert sie ein rechtlich zulässiges Minus. Berechtigt ist die Berufung aber in Bezug auf die Liegenschaft EZ I* KG H*, die dem Beklagten laut der Klagserzählung nur zu einem Viertel geschenkt wurde, ohne dass dies im Klagebegehren zum Ausdruck gebracht wird. In diesem Punkt liegt daher tatsächlich eine vom Beklagten mit Recht aufgezeigte Unschlüssigkeit vor.
2.Angesichts der unter den Punkten 1.3. und 1.4. aufgezeigten Unschlüssigkeiten hätte kein stattgebendes Versäumungsurteil gefällt werden dürfen. Allerdings darf das Klagebegehren deshalb nicht in Stattgebung des in der Berufung gestellten Hauptantrags sofort abgewiesen werden. Vielmehr ist der Klägerin die Möglichkeit der Verbesserung einzuräumen (RS0117576 [T5]). Das angefochtene Versäumungsurteil ist daher aufgrund des im Rechtsmittel gestellten Eventualantrags aufzuheben, und die Rechtssache ist zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (1 Ob 73/03x; 3 Ob 7/16z).
3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Klägerin aufzufordern sein, die unter den Punkten 1.3. und 1.4. aufgezeigten Gebrechen innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist zu verbessern.
3.1.Eine von der Klägerin verbesserte Klage wird gemäß § 398 Abs 1 Satz 1 ZPO dem Beklagten zuzustellen sein. Gemäß § 398 Abs 1 Satz 2 ZPO tritt der Rechtsstreit dadurch in die Lage zurück, in der er sich vor dem Eintritt der Säumnis befunden hat. Diese Bestimmung ist nach Auffassung des erkennenden Senats so zu interpretieren, dass dem Beklagten in diesem Szenario neuerlich ein Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung zu erteilen sein wird (ebenso OLG Wien 12 R 69/11x und OLG Wien 15 R 181/19a [beide unveröffentlicht]; unscharf Garber in Höllwerth/ Ziehensack, ZPO-TaKomm, § 398 ZPO Rz 6, wonach die bislang säumige Partei die Klagebeantwortung erstatten könne). Die gegenteilige Auffassung, ein neuerlicher Auftrag sei in solchen Konstellationen entbehrlich (OLG Innsbruck 2 R 90/24p [unveröffentlicht]), vermag nicht zu überzeugen, zumal sich der bereits erlassene Auftrag – hier: vom 31.7.2024 (ON 2) – allein auf die ursprüngliche Klage bezieht, die durch die Verbesserung obsolet geworden ist.
3.2.Hingegen wird das Klagebegehren in vollem Umfang oder teilweise abzuweisen sein, falls und insofern eine Verbesserung der aufgezeigten Gebrechen zur Gänze oder teilweise unterbleibt (RS0040872).
4.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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