Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, den Richter Mag. Graf und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* C*wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 SMG und weiterer Vergehen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Linz gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. Juli 2026, GZ Hv*-28, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
BEGRÜNDUNG:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. April 2025, GZ Hv*-16, wurde A* C* des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB schuldig erkannt, und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen zwölfmonatigen Freiheitsstrafe sowie gemäß § 20 Abs 1, Abs 3, Abs 4 StGB zur Zahlung eines Verfallsbetrags von 6.460,00 Euro verurteilt.
Im Zuge der Endverfügung vom 30. April 2025 (ON 17) setzte die Einzelrichterin den Verfallsbetrag gemäß § 409 Abs 1 StPO in Vollzug; die Zustellung der Zahlungsaufforderung an die Verurteilte erfolgte durch Hinterlegung mit 8. Mai 2025.
Nach Mitteilung der Einbringungsstelle vom 20. Juli 2026 (ON 24) über die bisherige Ergebnislosigkeit des Einbringungsverfahrens sah das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 1.16; Ausfertigung ON 28) von Amts wegen gemäß § 410 Abs 1 StPO iVm § 20a Abs 3 StGB nachträglich vom Verfall ab.
Die dagegen mit dem Ziel der ersatzlosen Kassation gerichtete Beschwerde der Anklagebehörde, zu der sich die vom Verfall betroffene A* C* nicht geäußert hat, ist berechtigt.
Gemäß § 31a Abs 3 StGB hat das Gericht, wenn nachträglich (hiezu Haslwanterin WK² StGB § 31a Rz 4; Bauer-Raschhofer,SbgK § 31a Rz 57) Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, die Entscheidung entsprechend zu ändern. Insofern können sowohl Ausschlussgründe gemäß §§ 20a und 20c StGB als auch Tatsachen, die bereits die Voraussetzungen nach § 20 StGB tangieren, für eine nachträgliche materiellrechtliche Änderung des Verfallsausspruchs in Betracht kommen ( Haslwanterin WK² StGB § 31a Rz 8), wobei diese Umstände stets auf Sachverhaltsebene vorliegen müssen (vgl RIS-Justiz RS0133842). Tatsachen, die beim Sanktionsausspruch hingegen vom Erstgericht – bzw zulässigerweise auch im Rechtsmittelverfahren – noch vollständig berücksichtigt werden konnten, sind für eine Milderung nach § 31a Abs 3 StGB nicht heranzuziehen ( Haslwanterin WK² StGB § 31a Rz 4).
Fallkonkret hat das Erstgericht – mit lediglich auf die angewendeten Gesetzesbestimmungen verweisender Formelbegründung, inhaltlich (ausschließlich) mit Blick auf die (bisherige) Erfolglosigkeit von Betreibungsmaßnahmen – das nachträgliche Absehen vom Verfall auf den Ausschlussgrund nach § 20a Abs 3 StGB gestützt, wonach eben vom Verfall abzusehen ist, soweit der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde.
Abgesehen davon, dass die wirtschaftlich schwierige Situation der Verfallsbetroffenen bereits im Urteilszeitpunkt bekannt war (vgl ON 16, 1), sodass die der fortwährenden Mittellosigkeit (vgl Erstbericht ON 22) geschuldete (weiterhin) geringe Einbringungswahrscheinlichkeit schwerlich als Novum zu sehen ist, scheitert ein nachträgliches Absehen vom Verfall gemäß § 20a Abs 3 StGB – der zutreffenden Argumentation der Anklagebehörde entsprechend (ON 25, 2) – vor allem daran, dass sich die Unverhältnismäßigkeit nach dieser Bestimmung allein auf den Ermittlungsaufwand, nicht aber auf die geringe Wahrscheinlichkeit der (erst im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu prüfenden) vollständigen Einbringung des jeweiligen Vermögenswerts bezieht (vgl RIS-Justiz RS0131561; OLG Linz 9 Bs 26/24y; 9 Bs 283/24t; 9 Bs 103/25y; 8 Bs 63/26k; Stricker in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 20a Rz 11 f; Seiler , PK-StGB § 20a Rz 4; Hohenecker in Wess, Wirtschaftsstrafrecht: Praktikerkommentar² § 20a StGB Rz 6). An der Höhe des gegenständlichen Verfallsbetrags von mehr als 6.000 Euro Maß nehmend kann allerdings von einem unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand keine Rede sein (vgl OLG Wien 19 Bs 217/25p). Nachträgliche Umstände, welche die Notwendigkeit besonders aufwendiger Ermittlungen indizieren, sind der Aktenlage im Übrigen nicht zu entnehmen.
Da somit die geringe Einbringungswahrscheinlichkeit kein Absehen vom Verfall nach § 20a Abs 3 StGB im Zeitpunkt des Urteils rechtfertigt, scheidet eine darauf gestützte nachträgliche Änderung der Verfallsentscheidung nach § 31a Abs 3 StGB mit Blick auf die maßgebliche Relevanz des Urteilszeitpunkts aus (aA offenbar Fuchs/Tipoldin WK² StGB § 20a Rz 37 aE).
Abschließend bleibt anzumerken, dass von ordentlichen Gerichten in Strafsachen für verfallen erklärte Geldbeträge (§ 1 Abs 1 Z 3 GEG) nicht von der Möglichkeit des Absehens von der Einbringung nach § 13 Abs 1 GEG umfasst sind (OLG Innsbruck 11 Bs 250/25i mwN).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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