JudikaturOGH

RS0130617 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2025

Richtet sich die Berufung nur gegen den Ausspruch über die Freiheitsstrafe (§ 294 Abs 2 vierter Satz StPO), ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung einer das Konfiskationserkenntnis betreffenden Nichtigkeit - zufolge Beschränkung seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte (§ 295 Abs 1 erster Satz StPO) – verwehrt.

Rückverweise