Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs 1, 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 8. Mai 2026, Hv1*-16, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Trunez durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. September 2026
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, demgemäß der nach § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben, dass über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verhängt wird, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der dem Angeklagten zu Hv2*, Hv3* und Hv4*, jeweils des Landesgerichts Linz, gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die im zuletzt genannten Verfahren bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* der Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB (I./), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB (II./), des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs 1, 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (III./) sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28, 43a Abs 2 StGB nach § 129 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte weiters schuldig erkannt, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils dem Privatbeteiligten B* EUR 150,00 zu bezahlen. Unter einem wurde vom Widerruf bedingter Strafnachsichten abgesehen und eine Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte in C*
I./ im Zeitraum 18. Juli 2025 bis 24. Juli 2025 ein fremdes Gut, das er gefunden hat, nämlich die Geldbörse des B* samt in dieser befindlichem Bargeld in Höhe von EUR 20,00, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern;
II./ im Zeitraum vom 18. Juli 2025 bis 24. Juli 2025 sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er die in der unter Punkt I./ genannten Geldbörse befindliche Bankomatkarte des B* an sich nahm;
III./ am 24. Juli 2025 Gewahrsamsträgern der D* C* fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, durch Einbruch, und zwar Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit der durch die unter Punkt II./ geschilderte Tathandlung erlangten Bankomatkarte eine Barbehebung an einem Geldausgabeautomaten zu tätigen versuchte, wobei es mangels bekannten PIN-Codes beim Versuch blieb;
IV./ im Zeitraum vom 18. Juli 2025 bis 24. Juli 2025 nachgenannte Urkunden des B*, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er sie mit der unter Punkt I./ angeführten Geldbörse an sich nahm, und zwar einen Behindertenausweis, einen Führerschein, eine e-card und einen Zulassungsschein.
Während der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichtete, strebt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe eine Abänderung des Strafausspruchs dahingehend an, dass eine zumindest zum Teil unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werde (ON 17), wogegen sich der Angeklagte ausgesprochen hat (ON 18).
Die Berufung ist berechtigt.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung das weitgehende Geständnis, die leicht eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt, die Sicherstellung der Geldbörse, der Urkunden und des unbaren Zahlungsmittels sowie den teilweisen Versuch mildernd und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen sowie den raschen Rückfall während offener Probezeiten erschwerend.
Dieser Strafzumessungskatalog ist lediglich insofern zu präzisieren, als der rasche Rückfall ( Riffelin WK² StGB § 33 Rz 11; RIS-Justiz RS0091041) und – im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) – die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten (RIS-Justiz RS0090597 und RS0091096 [T1]) erschwerend zu berücksichtigen sind.
Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB ist bei dem gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (§ 129 StGB) eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft kann auch vor dem Hintergrund der Erwägungen der psychiatrischen Sachverständigen nicht noch einmal mit einer Geld-/Freiheitsstrafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB das Auslangen gefunden werden. Berücksichtigend, dass der Angeklagte offenbar völlig unbeeindruckt von den bisherigen Sanktionen neuerlich im raschen Rückfall und im engsten Sinne einschlägig delinquierte, ist der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe unumgänglich, um ihm das Unrecht seiner Taten nachdrücklich vor Augen zu führen und ihn hinkünftig von solchen Taten abzuhalten. Die Bestimmung der Probezeit im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß von drei Jahren ist angezeigt, um einen ausreichenden Bewährungszeitraum zu ermöglichen.
Infolge Aufhebung des Beschlusses nach § 494a StPO war auch darüber vom Berufungsgericht neu zu entscheiden. Einem Widerruf stünde schon das Verschlechterungsverbot entgegen. Durch die Verlängerung der Probezeiten kann sich der Angeklagte nicht ernsthaft für beschwert erachten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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