Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* und andere Angeklagte sowie einen belangten Verband wegen Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Verurteilten Mag. Dr. C* D* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 9. Juli 2026, Hv*-325, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet Mag. Dr. C* D* auch für die durch ihr erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Strafverfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 8. Oktober 2024, GZ Hv*-208, wurden – soweit hier von Bedeutung – A* B*, Mag. E* F*, Dr. G* D*, Dr. H* I* LL.M. und Mag. Dr. C* D* jeweils eines Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach haben in ** und an anderen Orten
I./ B*, Mag. F*, Dr. G* D*, Dr. I* LL.M. und Mag. Dr. C* D* von Anfang September 2019 bis April 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) und jeweils mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz J* K* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen angebotenem und gezahltem (Kauf-)Preis von 750.000 Euro für Anteile an der im Urteil näher bezeichneten Liegenschaft (sogenannte „L* K*“), sonstigen Werten und Rechten, zu im Folgenden näher dargestellten Verfügungen, K* im 300.000 Euro übersteigenden Ausmaß von 1,4 Millionen Euro (US 20, 42 und 142) am Vermögen schädigenden Handlungen, verleitet, und zwar zur Annahme des schriftlichen Kaufanbots der M* GmbH, zur Unterfertigung dreier, im Urteil näher bezeichneter Kaufverträge betreffend Teile dieser Liegenschaft und einer Zusatzvereinbarung, welche unter anderem die Pflicht von K* als Bestandnehmerin enthielt, durch Aufgabe ihres eigenen Pachtrechtes durch Kündigung der M* GmbH den Abschluss eines (neuen) Pachtvertrags mit der N* AG samt Nutzung von Bootshütte und Stegen auf der Pachtfläche zu ermöglichen, weiters zur Übertragung und (faktischen) Überlassung der Verfügungs- und Nutzungsgewalt hinsichtlich der verkauften Teile der Liegenschaft, der betroffenen Pachtflächen, des Bootshauses und der Stege an die M* GmbH und Mag. F*, wobei
1./ B* das Opfer zur Erteilung eines Alleinvermittlungsauftrags an die O* GmbH verleitete, entgegen ihren aus diesem Vertrag resultierenden Maklerpflichten die Angemessenheit eines Preises von 750.000 Euro trotz des auffallenden Missverhältnisses zwischen diesem und dem Wert der Liegenschaft samt Pachtrechten, Bootshaus und Stegen vortäuschte, K* zur Annahme des Anbots der M* GmbH bestimmte, zum Termin der Vertragsunterfertigung nach ** brachte und dort in ihrem Irrtum über die Angemessenheit des Preises und ihrem Vorhaben, die oben genannten Verträge zu unterschreiben, bestärkte;
2./ Mag. F* als Geschäftsführer der M* GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer der an dieser beteiligten F* GmbH K* durch Legung des schriftlichen Kaufanbots am 7. Oktober 2019 in deren Irrtum über die Angemessenheit des Preises von 750.000 Euro bestärkte, am 14. Oktober 2019 zwecks Unterfertigung der oben genannten Verträge auf sie einwirkte, am 6. November 2019 ein im Namen von K* verfasstes Kündigungsschreiben der N* AG übermittelte und an der (grundbücherlichen) Durchführung der Verträge sowie an der Erlangung der Verfügungs- und Nutzungsgewalt an den oben genannten Werten mitwirkte;
3./ Dr. G* D* als Geschäftsführer der M* GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer der an dieser beteiligten D* Holding GmbH K* durch Legung des schriftlichen Kaufanbots am 7. Oktober 2019 in deren Irrtum über die Angemessenheit des Preises von 750.000 Euro bestärkte, am 14. Oktober 2019 zwecks Unterfertigung der oben genannten Verträge auf sie einwirkte, Mag. F* ab dem 21. Oktober 2019 beim Abschluss von zwei neuen Bestandverträgen mit der N* AG unterstützte sowie an der Erlangung der Verfügungs- und Nutzungsgewalt an den oben genannten Werten mitwirkte;
4./ Dr. I* LL.M. als Rechtsanwalt, Kommanditist und Gesellschafter-Geschäftsführer der F*-D* I* P* GmbH&Co KG die drei Kaufverträge samt Zusatzvereinbarung in Abstimmung mit Mag. Dr. C* D* ausarbeitete, K* am 14. Oktober 2019 in ihrem Irrtum über die Angemessenheit des Preises von 750.000 Euro bestärkte und als vertragserrichtender Rechtsanwalt zwecks Unterfertigung der oben genannten Verträge auf sie einwirkte sowie an der (grundbücherlichen) Durchführung der Verträge mitwirkte;
5./ Mag. Dr. C* D* als Rechtsanwältin, Kommanditistin und Gesellschafter- Geschäftsführerin der F*-D* I* P* GmbH&Co KG sowie als Gesellschafter-Geschäftsführerin der an der M* GmbH beteiligten D* Holding GmbH die drei Kaufverträge samt Zusatzvereinbarung mit Dr. I* LL.M. inhaltlich abstimmte, K* am 14. Oktober 2019 in ihrem Irrtum über die Angemessenheit des Preises von 750.000 Euro bestärkte und zwecks Unterfertigung der oben genannten Verträge auf sie einwirkte.
Mag. Dr. C* D* wurde hierfür zu einer im Umfang von zwölf Monaten bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt; betreffend diese Verurteilte ist das Urteil seit 2. März 2026 rechtskräftig (vgl ON 251.1 und ON 254).
Mit Schriftsatz vom 27. März 2026 (ON 302), ergänzt durch Schriftsätze vom 15. April 2026 (ON 309), 22. April 2026 (ON 313) und (erkennbar inhaltlich teilweise) 12. Juni 2026 (ON 318)beantragte Mag. Dr. C* D* unter Anschluss zahlreicher Beilagen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 353 Z 2 StPO.
Das Landesgerichts Wels als Dreirichter-Senat wies den Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom 9. Juli 2026 kostenpflichtig ab (ON 325).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Verurteilten (ON 329), die primär auf die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens abzielt.
Das Rechtsmittel, zu dem die Oberstaatsanwaltschaft Linz keine Stellungnahme abgab, erweist sich als nicht berechtigt.
Zum dem Schuldspruch zugrunde liegenden Sachverhalt wird auf die Ausführungen im Urteil des Obersten Gerichtshof vom 13. Jänner 2026 (ON 251.1, Rz 7 bis Rz 21) verwiesen.
Gemäß § 353 Z 2 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe unter anderem verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen. Beweismittel iSd § 353 StPO ist, was die Wahrheit im Strafprozess zu ergründen geeignet ist. Es gilt der allgemeine strafprozessuale Beweismittelbegriff ( Lewischin WK-StPO § 353 Rz 47). Tatsachen und Beweismittel sind dann „neu“ iSd § 353 Z 2 StPO, wenn das Gericht von ihnen nicht zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, zu welchem ihre Verwertung noch möglich war ( Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 24). Die „Eignung“ zur Erwirkung eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz ist eine Eigenschaft der beizubringenden neuen Tatsachen und Beweise im Hinblick auf die durch sie (allenfalls im Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlage des Erstgerichts zu erschüttern, um zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen ( Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 60). Umstände, die bereits im Erkenntnisverfahren erörtert und vom erkennenden Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung – anders als vom Verurteilten gewünscht – beurteilt wurden, sind jedoch nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens. Keine Tatsachen sind Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung das Erkenntnisgerichts ( Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 39).
Die Wiederaufnahmewerberin argumentiert zusammengefasst damit, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen zum einen ergebe, dass es sich bei der Bootshütte um einen nicht sanierbaren wertlosen „Schwarzbau“ handle und zum anderen das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen (auch darüber hinaus) an erheblichen Bewertungsfehlern leide, sodass unter Zugrundelegung des zu korrigierenden Werts des Kaufobjekts und vor dem Hintergrund des bezahlten Kaufpreises eine Schädigung der Verkäuferin bzw eine Bereicherung der Käuferin nicht erfolgt sei.
Zum Bootshaus (inklusive Stegen) führt sie näher aus, dass sich aus der nunmehr - nach erfolgreicher Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde (vgl ON 302.7) - vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. September 2025 (ON 302.8) ergebe, dass eine „nachträgliche Legalisierung“ dieses konsenslosen Baus nicht möglich (gewesen) sei, sodass der Restgebäudewert der Bootshütte ebenso wie der Wert des - überdies ohnehin nicht rechtsgültig an die Käuferin übertragenen - Bestandrechts an der dazugehörigen Seefläche jeweils mit Null anzusetzen und vom Wert der Gesamtimmobilie weiters Abbruchkosten in Höhe von ca. 100.000 Euro in Abzug zu bringen seien, wodurch insgesamt eine Vermögenswertreduktion des Kaufgegenstands um 541.000 Euro (379.000 Euro Wert des Bestandrechts zuzüglich 62.000 Euro Restgebäudewert der Bootshütte zuzüglich 100.000 Euro Abbruchkosten) resultiere. Die Verkäuferin J* K* habe von der Rechtswidrigkeit des Baus gewusst, weshalb eine Irreführung derselben über die Wertlosigkeit von Bootshütte und Bestandrecht ausgeschlossen sei, was aus Urkunden aus historischen (Verwaltungs-)Akten zu erschließen sei (ON 302.2; ON 302.3; ON 302.4 = ON 171.6; ON 302.5 = ON 65, 48; ON 302.6 = ON 177.2).
Diesem Vorbringen (und den dazu vorgelegten Beweismitteln) mangelt es an einer Relevanz iSd § 353 Z 2 StPO, da es nur darauf gerichtet ist, die Bewertung der Bootshütte samt Steg sowie des Bestandrechts an der betreffenden Seefläche in Frage zu stellen und damit kein für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erhebliches Thema angesprochen wird.
Die – von der subjektiven Tatseite völlig losgelöste (vgl dazu weiter unten) – Argumentation der Wiederaufnahmewerberin übersieht, dass der im Wiederaufnahmeantrag angesprochene, vom Erstgericht festgestellte objektive Gesamtschaden von 1,4 Millionen Euro selbst nach Abzug des von der Wiederaufnahmewerberin in Zusammenhang mit der Bootshütte und dem Bestandvertrag genannten Abzugsbetrags in Höhe von 541.452,91 Euro die Wertqualifikation des § 147 Abs 3 StGB noch deutlich übersteigen würde.
Dem Beweisthema fehlt es aber allem voran schon deshalb an Relevanz, weil mit Blick auf den nach den Urteilsannahmen auf einen Betrag von 500.000 Euro gerichteten Schädigungsvorsatz der Beschwerdeführerin (ON 208, 43 und 45) Änderungen der objektiven Schadenshöhe aufgrund der bestehenden Versuchsstrafbarkeit (vgl Bauer/Plöchl in WK 2StGB § 16 Rz 19/2) – entgegen den Rechtsausführungen der Wiederaufnahmewerberin - weder zu einem Freispruch, noch zu einer Verurteilung bloß nach dem Grunddelikt des § 146 StGB führen würden.
Vor diesem Hintergrund kommt auch der (in Zusammenhang mit der vorgelegten Stellungnahme des Revisors beim Landesgericht Wels vom 26. März 2025 [ON 302.13] aufgestellten) Behauptung, es sei am Superädifikat tatsächlich mangels Urkundenhinterlegung kein Eigentum begründet worden, keine hier relevante Bedeutung zu.
Schließlich setzte sich das Landesgericht Wels bereits im Ersturteil mit vorhandenen Abweichungen von der Bewilligungslage ausführlich auseinander und hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die Letztentscheidung, ob diese zu einer Beseitigung der Bauten oder einem Nutzungsverbot führen, den Verwaltungsbehörden und -gerichten obliege (ON 208, 67), es allerdings nicht wesentlich sei, ob es in Zukunft allenfalls zu behördlichen Maßnahmen komme. Bewilligungslage und Abweichungen in der Bauausführung seien nämlich nur insoweit entscheidungswesentlich, als der Markt dieses Risiko bezogen auf den Zeitpunkt der Transaktion in den Verkehrswert einpreisen würde, wovon im konkreten Fall gerade nicht ausgegangen wurde (vgl ON 208, 77; dazu auch ON 251.1, Rz 45). Nach den Urteilsannahmen hat somit der Umstand, dass es sich beim gegenständlichen Bootshaus (samt Stegen) um einen nicht sanierbaren „Schwarzbau“ handelt, keinen Einfluss auf die Wertbildung zur Tatzeit. Der Verlauf des Verwaltungsverfahrens bestätigt zudem die Einschätzung von Sachverständigen und Tatrichtern, dass zum Bewertungsstichtag – ohne darauf gerichtete Initiative der Verurteilten – mit einem Abbruchbescheid der Baubehörde nicht gerechnet werden musste (vgl ON 251.1, Rz 111). Damit ist aber weder der damalige Kenntnisstand der Verkäuferin über die Bewilligungslage entscheidend, noch betrifft das Email des Präsidenten des Landesverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für ** (ON 311 = ON 329.8), in dem eine Aktualisierung bzw Adaptierung des Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung des Inhalts der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich angeboten wird, einen für die Subsumtionsfrage relevanten Umstand.
Sämtlichen zu diesem Vorbringen angebotenen Beweismitteln fehlt es somit – mangels eines Wiederaufnahme-relevanten Beweisthemas - an einer Relevanz im Sinne des § 353 Z 2 StPO.
Auch die Ausführungen der Wiederaufnahmewerberin, aus zur Vorlage gebrachten Beweismitteln würde sich ergeben, dass die Urteilsfeststellungen zum Wert des Kaufgegenstands und damit zur (objektiven) Schadenshöhe auf Sachverständigengutachten basieren, denen Bewertungsfehler anhaften, übersehen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und sprechen damit schon mit Blick auf die Versuchsstrafbarkeit (vgl Bauer/Plöchl in WK 2StGB § 16 Rz 19/2) kein im Sinne des § 353 Z 2 StPO taugliches Beweisthema an.
Zu den vorgelegten Unterlagen ist Folgendes zu ergänzen. Grundsätzlich kann auch ein Privatgutachten ein für die Wiederaufnahme relevantes neues Beweismittel darstellen. Da Privatgutachter keine Sachverständigen im Sinne der Strafprozessordnung sind, gilt für sie allerdings nichts anderes als für Zeugen, mit deren Aussage man sich nur insoweit auseinanderzusetzen hat, als sie sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen schildern (RS0097545, [T19]; RS0097292 [insbesondere T21]). Daraus folgt, dass (auch) im Wiederaufnahmeverfahren allein der vom Privatsachverständigen erhobene Befund, der einen Bericht über sinnliche Wahrnehmungen darstellt, beachtlich ist, nicht aber die Schlussfolgerungen und Meinungen des Privatsachverständigen, weil das Ziehen von Schlüssen dem gerichtlich beigezogenen Sachverständigen vorbehalten ist (RS0097540 [T12 und T27]; RS0097292 [insbesondere T17, T18 und T21]; RS0118421 [insbesondere T2]; Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 58). Andernfalls würden Privatgutachten nach Verfahrensabschluss (stets) zur Wiederaufnahme berechtigen (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 351; Lewischin WK-StPO § 353 Rz 58). Basiert ein Privatgutachten auf einem Befund, der bereits Grundlage des Strafverfahrens war, so liegt kein neues Beweismittel und somit kein Wiederaufnahmegrund nach § 353 Z 2 StPO vor.
Vorliegend wurden bereits in der Hauptverhandlung – gestützt auf eine nach der mündlichen Gutachtenserörterung privat eingeholte Expertise (sogenannter „Plausibilisierungsbericht“, ON 184.2) – zahlreiche Mängel unterschiedlichster Art von Befund und Gutachten der gerichtlich beigezogenen Sachverständigen behauptet (ON 202, 90 ff) und Verstöße gegen Vorgaben des LiegenschaftsbewertungsG (LBG) und gegen gesicherte Erkenntnisse der Wissenschaft moniert. Der Inhalt dieses „Plausibilisierungsberichts“ wurde in der Hauptverhandlung vom Zweitangeklagten zusammengefasst wiedergegeben (ON 204, 16 ff). Der Verfasser genannter Expertise hält (ohne Darlegung eigener sinnlicher Wahrnehmungen) ausdrücklich fest, er stütze sich „auf den Befund des zu plausibilisierenden Gutachtens“ (302.10, 6). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen stellt somit der mit dem Wiederaufnahmeantrag und der Beschwerde vorgelegte „Plausibilisierungsbericht“ des DI Q* (ON 302.10 = ON 329.7) kein neues Beweismittel im Sinne des § 353 Z 2 StPO dar.
Gleiches gilt für das vorgelegte Schreiben des Genannten vom 25. November 2025 (ON 302.11) und die gutachterliche Stellungnahme zu Liegenschaftszinsätzen von Seegrundstücken von Dr. R* S* (ON 302.12), welche sich – wiederum ausgehend von dem Befund, der bereits Grundlage des Strafverfahrens war – im Ergebnis in einer Kritik an der Anwendung von Bewertungsmethoden bzw der Verlässlichkeit des Gutachtens der gerichtlichen Sachverständigen erschöpfen. Entgegen den Beschwerdeausführungen sind deren „Meinungen“ (vgl dazu oben) hier nicht relevant.
Im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeantrag bzw der Beschwerde (abermals) vorgelegte Schriftstücke, die bereits in der Hauptverhandlung verlesen und damit Grundlage des Urteils wurden (vgl ON 302.4 = ON 171.6; ON 302.5 = ON 65, 49; ON 302.6 = 177.2; ON 329.3 = ON 4.I; ON 329.4 = ON 4.II; 329.5 = ON 4.III; 329.6 = ON 4.IV), sind keine „neuen“ Beweismittel im Sinne des § 353 Z 2 StPO.
Vorgelegte Auszüge aus Büchern zu den Themen Immobilienbewertung (ON 302.17, 302.21 und 302.22), Liegenschaftsbewertungsgutachten (ON 302.18, 302.19 und 302.20) und Oberösterreichisches Baurecht (ON 309, 20ff), ein Artikel zum LBG (ON 302.23), ein – in keinem Zusammenhang zum Gegenstand dieses Strafverfahren stehendes – Verkehrswertgutachten (ON 302.15) sowie die schriftliche Beantwortung allgemeiner Fragestellungen zur Höhe des Bauzinssatzes durch T* (ON 329.9 = ON 309, 16ff) geben jeweils nur die (Rechts-)Ansichten der jeweiligen Verfasser wieder und stellen keine neuen Tatsachen und Beweise in obigem Sinn dar.
Inwieweit der Inhalt einer Medienmitteilung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (ON 302.9) und eines Presseartikel (ON 302.14) sowie die Information über eine Fortbildungsveranstaltung (ON 302.16) ein Wiederaufnahme-relevantes Beweisthema ansprechen sollte, erhellt sich nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin etwas aus „Feststellungen“ des Obersten Gerichtshofs im Rahmen des Referats des Sachverhalts (vgl ON 329, 34 unter Bezugnahme auf ON 251, Rz 18) für ihren Standpunkt gewinnen will, ist dem zu entgegnen, dass es sich beim angesprochenen Inhalt der Rechtsmittelentscheidung um keine „neuen Tatsachen und Beweise“ im Sinne des § 353 Z 2 StPO handelt und die Argumentation mit Blick auf die im oberstgerichtlichen Urteil (ohnehin) festgehaltene objektive Schadenshöhe von (abgerundet) 1,4 Millionen Euro (ON 251.1, Rz 20) auch inhaltlich nicht nachvollziehbar ist.
Bleibt noch anzumerken, dass aus dem (in ON 318 angesprochenen) Umstand, dass ein - wegen des Vorwurfs von in Zusammenhang mit der gegenständlichen Immobilientransaktion stehenden strafbaren Handlungen geführtes - Strafverfahren gegen eine andere Person mangels Tatvorsatzes und eigener tatkausaler Beitragshandlungen bzw aufgrund tätiger Reue mit Freispruch endete (vgl ON 324), entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein tauglicher Wiederaufnahmegrund abgeleitet werden kann.
Dem Beschwerdevorbringen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu entgegen, dass die Wiederaufnahmewerberin sich ausführlich zur angesprochenen Mitteilung des Dr. S* (ON 311), auf die sie sich selbst in ihrer Eingabe vom 22. April 2026 bezog (ON 313), geäußert hat.
Ein näheres Eingehen auf den mit diesem Schriftsatz dem Landesgericht Wels weiters „informativ“ vorgelegten Einstellungsbeschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (ON 313.2) und das dazu „zur Erinnerung“ erstattete Vorbringen, das in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Strafverfahren oder dem Wiederaufnahmebegehren steht, erübrigt sich.
Auch mit der Kritik an der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung im erstinstanzlichen Urteil und der Verfahrensführung durch den Vorsitzenden werden schließlich keine tauglichen Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 353 StPO angesprochen.
Zusammenfassend wurden vom Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Beweismittel iSd § 353 Z 2 StPO beigebracht. Im übrigen kann auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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