Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Kläger 1. A* B*, geboren am **, Angestellter, und 2. C* B*, geboren am **, Vertragsbedienstete, beide **, **, beide vertreten durch NENNING&TOCKNER, Rechtsanwälte in Steyr, gegen den Beklagten D*, geboren am **, Pensionist, **, **, vertreten durch Dr. Gerhard Thaler, Rechtsanwalt in Kirchbichl, wegen EUR 17.395,85 sA, über die Berufung des Beklagten (Berufungsgegenstand EUR 11.709,45 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 29. Juni 2026, **-30, in nichtöffentlicher zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, den Klägern binnen 14 Tagen die mit EUR 1.720,12 (darin EUR 286,68 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 27. Dezember 2023 kauften die Kläger vom Beklagten ein (gebrauchtes) Wohnmobil E*-F* G* ** (Erstzulassung 2005) mit 261.338 km um EUR 31.000,00. Der Kaufpreis wurde bezahlt und das Fahrzeug am selben Tag samt einem gültigen, vom 10. November 2023 stammenden Gutachten gemäß § 57a KFG übergeben.
Die Wohnmobile E*-F* G* werden von den Firmen H* und I* für besondere Einsatzzwecke umgebaut. Eine der Besonderheiten dieses Umbaus ist der H* Allrad. Nach einem solchen Umbau handelt es sich bei dem Fahrzeug nicht mehr um einen E* G*, sondern um einen E* „J*“. In gegenständlichem Fahrzeug ist ein E* Werksallradantrieb eingebaut. Es hat keinen H* Allradantrieb.
Mit ihrer Klage vom 8. Juli 2025 begehren die Kläger vom Beklagten – gestützt auf Gewährleistung, Schadenersatz, Irrtum und List – die Zahlung von EUR 17.395,85, welche sich aus Ersatzvornahmekosten zur Reparatur von EUR 7.919,22, Wertminderung von EUR 8.000,00, Ersatz der Prüfkosten der Werkstatt in Dänemark von EUR 468,28 und EUR 1.008,35 an Ersatz für stornierte Fährkosten zusammensetze. Dazu brachten sie vor, sie seien, nachdem das Fahrzeug als „E*-F* G* I* H* J*“ inseriert gewesen sei und sie für eine Reise nach Island ein hochgradig verlässliches Allradfahrzeug angefragt hätten, über das Vorhandensein eines H* Allradantriebs beim Fahrzeug getäuscht worden. Der Beklagte habe versichert, alle bestehenden Mängel zu beseitigen und zugesagt, dass mit dem Fahrzeug eine Laufleistung von mehr als 500.000 km erreichbar sein werde. Nach dem § 57a KFG-Gutachten vom 10. November 2023 seien alle schweren Mängel behoben worden. Der Beklagte habe gewusst, dass es sich beim Fahrzeug nicht um einen „J* H* I*“ handle. Er habe die Kläger durch sein Inserat, die Fahrzeugbeschriftung „J* Allrad ** H*“, die Vorlage eines aktuellen § 57a KFG-Gutachtens und seine Angaben zum Fahrzeugzustand in Irrtum geführt. Der Irrtum hätte dem Beklagten auffallen müssen, zumal die Kläger explizit nach der Typisierung des Allradumbaus gefragt hätten. Ohne den entsprechenden Umbauarbeiten der Firma I* und H* sei das Fahrzeug lediglich maximal EUR 15.800,00 wert. Die Kläger hätten das Fahrzeug nicht für EUR 31.000,00 erworben, wenn sie gewusst hätten, dass es sich um keinen „I* H* J*“ handle. Es werde daher Wertminderung von EUR 8.000,00 begehrt.
Der Motor sei bereits im Übergabezeitpunkt mit einem Mangel behaftet gewesen. Nach 2.600 Fahrkilometern seit Übergabe sei am 2. September 2024 ein massiver Motorschaden aufgetreten, dessen Verbesserung der Beklagte verweigert habe. Die Ersatzvornahmekosten für die Reparatur hätten EUR 7.919,22 betragen. Kosten für die Untersuchung des Motorschadens in der Werkstatt in Dänemark hätten EUR 468,28 betragen. Da eine Weiterfahrt nicht möglich gewesen sei, habe die bereits gebuchte Fähre nach Island um EUR 1.008,35 storniert werden müssen.
Der Beklagte habe über den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs Bescheid wissen müssen. Entgegen einer Aufklärung über die noch vorliegenden schweren Mängel und der Nichtreparatur des angehenden Motorschadens habe er schriftlich zugesichert, dass sämtliche Mängel repariert seien und „das Fahrzeug wie neu dastehe“ und der Motor ohne Probleme mindestens 500.000 km gefahren werden könne. Das bewusste Täuschen über den Zustand des Fahrzeugs führe zum Verschulden des Beklagten.
Der Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Er wandte ein, am Fahrzeug seien bei Übergabe keine Mängel angelegt gewesen. Der Motorschaden sei auf die Fahrweise der Kläger zurückzuführen. In weiterer Folge sei bei einem KFZ mit 20-jähriger Betriebsleistung natürlicher Verschleiß die Folge eines Kolbendurchbrands. Wäre der Kolbenschaden schon bei Übergabe vorgelegen, hätte er sich durch Klopfgeräusche oder einen Leistungsmangel erkennen lassen. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb der Beklagte das Fahrzeug mit gutem Gewissen verkaufen habe können. Zudem sei im Kaufvertrag ein Gewährleistungsverzicht vereinbart worden und hätte ein Tauschmotor lediglich EUR 2.000,00 gekostet. Er habe keine Eigenschaften zugesichert. Ein Irrtum der Kläger über das Vorhandensein eines originalen J* Untersetzungsgetriebes liege nicht vor. Die Kläger hätten sich beim Beklagten erkundigt, was ein solches Getriebe kosten würde, daher hätten sie gewusst, dass ein solches nicht eingebaut sei. Sämtliche Änderungen am G* seien vom Beklagten typisiert und von der Behörde genehmigt worden und sie seien nicht dazu geeignet, einen Irrtum über das Vorhandensein des Allradeinbaus hervorzurufen. Der Beklagte habe nicht behauptet, es handle sich um ein H*-KFZ. Die Erklärung der Bedienung des Allrads und des Sperrdifferentials bei der Probefahrt impliziere, dass das Fahrzeug keinen „H* Allrad“ habe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgerichtder Klage im Umfang von EUR 11.709,45 statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren von EUR 5.686,40 ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 5 bis 13 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen wesentlich:
Voranzustellen ist, dass das Fahrzeug aufgrund der Änderungen optisch einen J*L* darstellt. Der Beklagte hat dieses mit Schnorchel, Stoßstange, Seilwinde, Spurverbreiterung, Kotflügelverbreiterung, einer J*-Motorhaube sowie größeren Reifen ausgerüstet. Entgegen dem bei einem J* L* jedoch vorhandenen H* Allradantrieb ist das Fahrzeug technisch betrachtet „nur“ mit einem Werksallradantrieb ausgestattet. Das Fahrzeug ist auch mit diversen Logos und Schriftzügen wie „J*“ und „L*“ beklebt.
Der Werksallradantrieb hat keinen permanenten Allradantrieb. Das bedeutet, dass grundsätzlich das Fahrzeug über die Hinterachse angetrieben wird und bei Bedarf die Vorderachse zugeschaltet werden kann.
Der H* J*L*Allrad hat einen Permanentallradantrieb, dh, dass das Fahrzeug grundsätzlich über die Vorder- und die Hinterachse angetrieben wird. Bis zu einer Geschwindigkeit von 30 km/h kann das Längsdifferential – zur Verbesserung der Traktion – gesperrt werden. Zusätzlich kann das Hinterachsdifferential bis 30 km/h und das Vorderachsdifferential bis 10 km/h gesperrt werden. Der H* J*L*Allrad hat zudem ein Untersetzungsgetriebe, das für langsame Fahrmanöver, zB im Gelände, Vorteile bringen kann. Im schweren, unwegsamen Gelände bringt der H* J*L*Allradwegen der zusätzlichen Sperrmöglichkeiten und des Untersetzungsgetriebes Vorteile gegenüber einem Werksallrad. Der Beklagte inserierte das Fahrzeug folgendermaßen:
„Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt.“
Bei der Besichtigung des Fahrzeugs durch den Erstkläger am 21. Oktober 2023 stellte sich das Fahrzeug wie oben beschrieben dar und der Beklagte erklärte, dass er das Fahrzeug auf einenH*J* umgebaut hat. Konkret über einen Allradumbau wurde nicht gesprochen. Es wurde aber auch nicht darüber gesprochen, dass im Fahrzeug ein Werksallrad verbaut ist.
Der Erstkläger erkannte dabei, dass kein Untersetzungsgetriebe (mangels entsprechenden Schaltknüppels) vorhanden war. Er dachte dennoch, dass ein H* Allrad (ohne Untersetzungsgetriebe) eingebaut war und dass es keinen J* ohneH*Allrad gibt.
Es war ihm wichtig, dass ein H* Allrad (wenn auch ohne Untersetzungsgetriebe) vorhanden ist, weil er eine Reise nach Island plante und nach seinem Wissen dort nur 4 x 4-Fahrzeug unterwegs sein durften. Auch die Bodenfreiheit war ihm wichtig. Er wusste, dass der Allrad das Herzstück des J* ist. Über den exakten technischen Unterschied zwischen einem Werksallrad und dem H* Allrad informierte sich der Erstkläger erst im Zuge dieses Verfahrens (kursiv gesetzt, weil bekämpfte Feststellung). Hätte er gewusst, dass in dem Fahrzeug ein Werksallrad anstelle eines H* Allrads verbaut war, dann hätte er es nur für einen geringeren Kaufpreis erworben. Die Nachfrage des Erstklägers, ob man das Untersetzungsgetriebe nachrüsten könne, bejahte der Beklagte und brachte dafür Kosten von EUR 5.000,00 bis EUR 7.000,00 in Anschlag. Ein Auftrag zur Aufrüstung eines Untersetzungsgetriebes wurde von den Klägern nicht erteilt.
Am 5. November 2023 schrieb die Zweitklägerin dem Beklagten:
„Bezüglich Typisierungen/Eintragungen vom G* haben wir nochmal überlegt bzw hast du das ja schon bei der Besichtigung mit meinem Mann besprochen. Da das in OÖ mit den Eintragungen leider sehr schwer ist und wir einfach auf Nummer sicher gehen wollen, wäre uns folgendes wichtig:
- Schnorchel
- Stoßstange vorne
- Seilwinde
- Leistungssteigerung auf 160 ps
- Größere Reifen/Größere Felgen
- Allrad Umbau
- Rammschutzbügel auf der Stoßstange
- Fahrwerk oder Federn falls andere verbaut wurden
- Sonnenblende außen über der Windschutzscheibe
- 3 Tonnen Anhängelast
Vielen Dank fürs Typisieren und eintragen! (Beilage ./F S 4)“.
Die Parteien vereinbarten, dass das Fahrzeug vor dem Ankauf vom M* begutachtet werden sollte, was am 10. November 2023 erfolgte. Es kann nicht festgestellt werden, welche Mängel hervorgekommen sind, es waren jedoch Mängel vorhanden. In dem Typenschein, den der Beklagte in der Folge übermittelte, wurde kein Allradumbau typisiert. Am 27. Dezember 2023 unterzeichneten die Kläger als Käufer und der Beklagte als Verkäufer einen Kaufvertrag. Kaufgegenstand war:
„Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt.“
Im Vertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen, es erfolgten dennoch nachfolgende Zusicherungen:

Der Beklagte sicherte den Klägern überdies zu, dass sie mit dem Fahrzeug und Motor noch lange fahren können bzw dass sie in den nächsten zwei bis drei Jahren kein Problem haben würden. Der Beklagte sagte weiters, dass die Motoren aus dem Baujahr 2025 (richtig: 2005) unverwüstlich sind. Im März 2023 (richtig: 2024) erfuhren die Kläger, dass im Fahrzeug kein H* Allrad verbaut war. Auf die deshalb von den Klägern geforderte Preisminderung von EUR 10.000,00 reagierte der Beklagte nicht.
Bei einer Fahrt in Dänemark kam es am 2. September 2024 zu einem Motorschaden, der zu Werkstattprüfkosten von EUR 468,28 führte. Mangels möglicher Weiterfahrt musste eine Fährfahrt umgebucht und storniert werden, wofür EUR 1.008,35 aufgelaufen sind. Bei der Fahrt haben die Kläger keine Leistungsminderung, Geräusche oder Rauch wahrgenommen. Der Motorschaden ist auf bereits bei der Übergabe angelegte Schäden der Kolben und Injektoren zurückzuführen. Der Motorschaden ist nicht durch die Fahrweise der Kläger oder die von den Klägern ausgetauschte Fahrkabine verursacht worden. Die Behebung des Motorschadens kostete EUR 6.232,82 brutto. Einen Tauschmotor bot der Beklagte nicht an. Der Einbau eines Tauschmotors wäre voraussichtlich nicht günstiger als die Reparatur gewesen.
Der Aufpreis eines E* G* für den Werksallrad betrug im Jahr 2005 (Erstzulassung) zwischen EUR 10.000,00 und EUR 12.000,00. Für den H* J*L*Allrad betrug der Aufpreis um die EUR 28.000,00 bis EUR 30.000,00, wobei hier auch Umbaukosten, zB für Teile der Karosserie, beinhaltet sind, die zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe auch verbaut und typisiert waren. Demzufolge relativiert sich der Differenzbetrag entsprechend. Aufgrund fehlender Vergleichsfahrzeuge kann – aus technischer Sicht – lediglich eine grobe Abschätzung durchgeführt werden und die Wertminderung für den fehlenden H* J*L*Allradantrieb im Bereich zwischen EUR 3.000,00 und EUR 5.000,00 eingegrenzt werden.
Beweiswürdigend führte das Erstgericht aus:
Der Umstand, dass die Kläger vom Einbau eines H* Allrads ausgegangen seien, ergebe sich aus der glaubhaften Schilderung des Erstklägers sowie dem Chat-Verlauf. Danach hätten die Kläger ausdrücklich gefordert, dass der Allradumbau typisiert werde. Nachdem ausdrücklich das Wort „Umbau“ verwendet worden sei, stehe fest, dass damit nicht der ursprünglich verbaute Werksallradantrieb gemeint sein habe können. Der Erstkläger habe überzeugend ausgeführt, nicht gewusst zu haben, welche Ausstattungsvarianten es bei den Modellen des Jahres 2005 gegeben habe, weshalb ihm auch geglaubt werden könne, dass er auch ohne ein Untersetzungsgetriebe davon ausgegangen sei, dass dennoch ein H* Allrad verbaut gewesen sei. Dass der Beklagte bei der Besichtigung gesagt hätte, dass ein Werksallrad eingebaut sei und hierüber gesprochen worden sei, sei nicht festzustellen gewesen. Das Gericht sei nicht überzeugt, dass der Erstkläger im Fall einer solchen (vom Beklagten behaupteten) Information dennoch davon ausgegangen wäre, dass ein H* Allrad verbaut wäre und auch noch mehrfach auf Typisierung des Allradumbaus gedrängt hätte, wenn er die Information gehabt hätte, dass hier gar kein Umbau des Antriebs gegeben wäre. Auch habe der Beklagte zugestanden, dem Erstkläger für den Umbau des Untersetzungsgetriebes einen Preis von EUR 5.000,00 bis EUR 7.000,00 genannt zu haben. Dies festige die Ansicht, dass nur über die Kosten eines Untersetzungsgetriebe gesprochen worden sei, nicht jedoch über die Unterscheidung der Kosten eines H* Allradantriebs zu einem Werksallradantrieb.
Rechtlich urteilte das Erstgericht zur Ersatzpflicht der Reparaturkosten für den Motorschaden, dass ein Gewährleistungsausschluss aufgrund der Zusicherung des Beklagten, dass der Motor kein Problem machen werde und die Kläger noch mehrere Jahre damit fahren werden können, nicht in Frage komme. Auch ergebe sich aus der Übergabe des § 57a KFG-Gutachtens die Zusicherung der Verkehrstauglichkeit sowie der Betriebssicherheit. Der Beklagte habe bestritten, für den Mangel einstehen zu müssen und keine Verbesserung angeboten, sodass den Klägern die Ersatzvornahmekosten zustünden.
Betreffend den Preisminderungsanspruch bejahte das Erstgericht das Vorliegen eines Geschäftsirrtums der Kläger, über den der Beklagte hätte aufklären müssen. Den Feststellungen sei zu entnehmen, dass es für die Kläger wichtig gewesen sei, ein Fahrzeug mit H* Antrieb zu erwerben. Zwar werde der Antrieb im Kaufvertrag nicht erwähnt. Bei der Besichtigung habe der Beklagte erklärt, dass er das Fahrzeug auf einen H* J* umgebaut habe. Daher sei auch ein H* J* Vertragsgegenstand. Ein objektiver Erklärungsempfänger habe davon ausgehen dürfen, dass mit einem „H* J*“ ein E* J* mitsamt seinen Ausstattungsbesonderheiten gemeint sei. Ein E* J* habe einen H* Allradantrieb. Die exakte technische Kenntnis der Besonderheiten eines solchen Allradantriebs könne von einem Käufer nicht erwartet werden. Der Beklagte hätte zudem darüber aufklären müssen, dass der Umbau nur äußerliche Komponenten und nicht auch den Allradantrieb betroffen habe. Der Beklagte habe durch das äußere Erscheinungsbild mit den Komponenten eines E* J* (Seilwinde, Schnorchel etc) und den Aufklebern, dem Inserat als „I* **“ und der Erklärung gegenüber dem Erstkläger, dass er den E* G* zu einem J* umgebaut habe, den Irrtum über das Vorhandensein eines H* Allradantriebs verursacht.
Überdies hätte dem Beklagten der Irrtum der Kläger auffallen müssen, weil die Kläger, wie sich aus dem Chatverlauf ergebe, den Allradumbau unbedingt typisieren lassen wollten. Dass die Kläger trotz vorliegenden Typenscheins die fehlende Typisierung nicht erkannten, sei ohne Belang. Gemäß § 273 ZPO sei im Rahmen des vom Sachverständigen angegebenen Rahmens die Preisminderung mit EUR 4.000,00 festzusetzen.
Die Diagnosekosten in der Werkstatt in Dänemark sowie die frustrierten Fähraufwendungen seien dem Beklagten infolge verschuldeter Vertragsverletzung (§ 1298 ABGB) nach § 933a ABGB zuzusprechen.
Gegen den Klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge:
1.1. Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RIS-Justiz RS0041835; Kodek in Klicka/Koller 6§ 471 ZPO Rz 15).
Schon diesen Anforderungen wird die Tatsachenrüge nicht gerecht, wenn sie in nicht gesetzmäßiger Ausführung dieses Berufungsgrunds die ergänzende Feststellung wünscht, dass der im Fahrzeug verbaute E*-Werksallradeinbau im normalen Fahrbetrieb keinen Nachteil bringt. Insoweit macht die Berufung einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Die gewünschte Feststellung ist für die rechtliche Beurteilung nicht relevant, weil der Kläger sich einen Allrad samt entsprechender Bodenfreiheit für schwieriges Gelände wünschte, was er mit einer Reise nach Island begründete, weshalb die ergänzende Feststellung nichts an der insgesamt vorliegenden Irrtumssituation zum nicht vorliegenden H* Allradein/umbau ändert. Weiters ist die unbekämpfte Feststellung zu beachten, dass die Kläger bei Wissen um den verbauten Werksallrad das Fahrzeug nur zu einem geringeren Kaufpreis erworben hätten.
1.2. Der Beklagte kritisiert die Feststellung, wonach sich der Erstkläger erst in diesem Verfahren über den exakten technischen Unterschied zwischen einem Werksallrad und dem H* Allrad informiert habe. Der Beklagte meint die Beweiswürdigung durch das Erstgericht sei zu seinen Lasten erfolgt, weil sich aus dem Chatverlauf der Beilage ./E die Unglaubwürdigkeit der Kläger ergebe, was das Erstgericht unberücksichtigt gelassen habe. So habe nach dem Chatverlauf die Zweitklägerin bereits am 11. März 2024 mitgeteilt, dass sie von ihrer Werkstatt erfahren habe, dass gar kein H* Allradantrieb verbaut sei, sondern ein ganz normaler Werksallrad. Dennoch hätte der Erstkläger rund ein Jahr später, nämlich am 7. April 2025 an die Firma H* geschrieben, dass nach einigen gefahrenen Offroad-Kilometern der Verdacht bestünde, dass es sich um einen normalen Werksallrad handle. Dieser Widerspruch rüttle an der Glaubwürdigkeit des Erstklägers und es werde in Zusammenschau mit den Beilagen ./E und ./F die Feststellung gewünscht, dass die Kläger sehr wohl bereits bei der Besichtigung (Probefahrt) davon gewusst hätten, dass das kaufgegenständliche Kfz mit einem Werksallrad ausgestattet sei und nicht mit einem H*Allrad samt Untersetzungsgetriebe. Entgegen der erstgerichtlichen Beweiswürdigung sei damit auch die vom Erstgericht nicht angenommene offenbare Unehrlichkeit des Klägers bestätigt.
Die Berufungsargumente lassen unbeachtet, dass die angesprochene Informationen über den nicht vorhandenen H* Allradeinbau durch die Werkstatt erst am 11. März 2024 und damit nach Kaufvertragsabschluss und Übergabe des Fahrzeugs erfolgte (Beil./E = im elektr. Akt ./F). Warum die Kläger bereits bei der Besichtigung davon ausgehen hätten müssen, dass das kaufgegenständliche Kfz mit einem Werksallrad ausgestattet ist, führt die Berufung nicht konkret aus. Es liegen vielmehr unbekämpfte Feststellungen vor, dass der Beklagte den Klägern ausdrücklich erklärte, dass er das Fahrzeug auf einen H* J* umgebaut hat und nicht darüber gesprochen wurde, dass im Fahrzeug ein Werksallrad verbaut ist. Dazu kommt, dass die Kläger - wie vom Erstgericht unbekämpft festgestellt - mehrmals auf eine Typisierung des Umbaus gedrängt haben, sodass dem Beklagten auffallen hätte müssen, dass die Kläger von einem Umbau auf einen H* Allradantrieb ausgegangen sind.
Weiters muss sich der Beklagte entgegenhalten lassen, dass er bezüglich des Untersetzungsgetriebes lediglich Preise von EUR 5.000,00 bis EUR 7.000,00 genannt hat, weshalb das Erstgericht schlüssig als bestätigt ansah, dass nicht über eine Unterscheidung zwischen H* Allrad und Werksallradantrieb gesprochen wurde, weil dort ein weit höherer Preisunterschied zu erörtern gewesen wäre (US. 14 und 12). Diese Beurteilung des Erstgerichts ist unbedenklich.
Dass der Erstkläger seine Anfrage an H*, welcher Antrieb bei dem konkreten Modell gegeben sei, ohne den unmittelbaren Hinweis, dass er schon ein Jahr über die mögliche Verdachtslage Bescheid wisse, stellte, ändert nichts an der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung sämtlicher Beweisergebnisse durch das Erstgericht. Es hat nachvollziehbar, gut begründet und umfassend erläutert, weshalb es den Ausführungen des Erstklägers zum Irrtum über den Allradumbau gefolgt ist. Die kritisierte Feststellung ist damit nicht zu beanstanden.
Auch übersieht der Beklagte, dass sich die bemängelte Feststellung lediglich auf die Erkundigung des exakten technischen Unterschieds zwischen den Antrieben bezieht. Die in der Berufung angesprochene Frage der Verdachtslage im Vorfeld betrifft die Frage des grundsätzlichen Ein- oder Umbaus eines H* Allradantriebs. Für diese „Grundsatzfrage“ spielt die Erkundigung über den exakten technischen Unterschied zwischen Werksallrad und H*allrad keine Rolle. Die Feststellung wird daher der Entscheidung des Berufungsgerichts als unbedenklich zugrunde gelegt.
II. Zur Rechtsrüge:
1. Der Beklagte releviert einen sekundären Feststellungsmangel dahin, dass für den Beklagten der Mangel eines sich ankündigenden Motorschadens zum Zeitpunkt der Übergabe nicht erkennbar gewesen sei. Auch der Motor sei ein bloßer Verschleißteil und nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 34/25h) ergebe sich aus dem Präsentieren eines § 57a KFG-Gutachtens keine Zusicherung weiterer Eigenschaften.
Die gewünschte zusätzliche Feststellung ist rechtlich nicht von Relevanz, weil der Beklagte unbeachtet lässt, dass unbekämpft feststeht, dass er den Klägern zusicherte, dass sie mit dem Fahrzeug und dem Motor noch lange fahren können und dass sie in den nächsten zwei bis drei Jahren keine Probleme haben würden. Er sicherte weiters zu, dass die Motoren aus dem Baujahr 2005 unverwüstlich seien (Urteil S. 11). Durch die ausdrückliche Zusicherung, dass der Motor jedenfalls zwei bis drei Jahre keine Probleme aufweisen werde, greift der vereinbarte Gewährleistungsausschluss, worauf schon das Erstgericht zutreffend hinwies, nicht. Durch die Zusage ist die ins Treffen geführte Entscheidung 3 Ob 34/25h hier nicht von Relevanz.
2. Die Berufung rügt sekundäre Feststellungsmängel, zu welchem Preis die Kläger einen Weiterverkauf anstrebten, nämlich laut Beilage ./15 um EUR 32.999,00. Aus solchen Feststellungen ergebe sich keine Wertminderung.
Aus dem Bestreben, einen bestimmten Kaufpreis zu erzielen, kann noch nicht auf eine tatsächlichen durch eine Weiterverkauf erzielten Erlös abgestellt werden. Ein Vorbringen zu einem bestimmten Verkaufserlös wurde vom Beklagten auch gar nicht erstattet.
Aus der Feststellung eines angestrebten Weiterverkaufserlöses ist zudem nicht direkt auf die Frage der Wertminderung zu schließen. Die Berufungsbeantwortung zeigt zutreffend auf, dass ein angestrebter Erlös aus dem Weiterverkauf keinen Schluss auf das Wertverhältnis zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zulässt. Der Beklagte blendet aus, dass die Kläger mittlerweile den Motor überholen haben lassen und in eine neue Absetzwohnkabine investiert haben (Beil./15). Das Erstgericht traf zur unterschiedlichen Substanz der Fahrzeuge (Werksallrad / H*allrad) Feststellungen über die Wertverhältnisse und die Wertminderung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses. Diese blieben unbekämpft. Sekundäre Feststellungsmängel zur Frage der Wertminderung scheiden aus.
Die Berufung bleibt insgesamt erfolglos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Kläger haben die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung überhöht verzeichnet, weil das Berufungsinteresse des Beklagten nur den stattgebenden Teil des Urteils umfasst (EUR 11.709,45).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.
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