Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Leonhard Zauner, MLS (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. a Helga Hartmair (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. A* B* , geboren am **, **, **, vertreten durch den Vater Mag. C* B*, ebendort, dieser vertreten durch die SWS Scheed Wöss Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch ihren Angestellten der Landesstelle Oberösterreich Mag. D*, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Juli 2026, Cgs*-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei Pflegegeld der Stufe 7 in Höhe von EUR 2.214,80 monatlich über den 28. Februar 2026 hinaus zu gewähren.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.010,21 (darin enthalten EUR 168,37 an USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 21.1.2026 wurde der Klägerin infolge einer Neubemessung ab 1.3.2026 Pflegegeld der Stufe 6 gewährt. Davor hat sie seit 1.12.2017 Pflegegeld der Stufe 7 bezogen.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Weitergewährung von Pflegegeld der Stufe 7 über den 28.2.2026 hinaus. Es seien ihr auch weiterhin keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Es liege nun insofern eine Pflegeerleichterung vor, als die Klägerin nunmehr in der Lage sei, einige Schritte an der Hand zu gehen.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht-unter Bescheidwiederholung-die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Die Klägerin leidet an einer geistigen Retardierung, an einer genetischen Epilepsie, am Rettlike-Syndrom sowie an Dystrophie. Der Pflegebedarf der Klägerin rekrutiert sich aus der genetisch bedingten Grunderkrankung. Es bestehen eine schwerste geistige Retardierung, Epilepsie, grob- und feinmotorische hochgradige Defizite, Skoliose, Senk- und Knickfußbildung sowie eine Fehlsichtigkeit. Die Durchführung eines Intelligenztests war nie möglich, sodass sie kognitiv als unter einem Jahr eingeschätzt werden muss. Sie spricht kein Wort, schreit oder lautet. Sie kann nicht lesen, schreiben oder rechnen. Sie versteht keine Aufforderung, kann nichts umsetzen. Motorisch kann sie einige wenige Schritte an der Hand geführt gehen; von sich aus krabbelt sie nur, dies aber nicht zielgerichtet. So wird sie zum Ortswechsel in der Wohnung auch getragen.
Die Wege in der Wohnung bewältigt die Klägerin krabbelnd, braucht aber auch hier quasi Richtungsvorgaben, indem man sie in die richtige Richtung schiebt. Wenige Schritte kann sie an der Hand geführt gehen, kognitiv bedingt aber nicht zielgerichtet. Ein Rollstuhl wird derzeit im Haus noch nicht verwendet; die Klägerin schiebt diesen mit den Beinen mit Schwung gegen Verglasungen, dann beginnt der Rollstuhl zu schaukeln.
Versuche, aus dem Bett zu klettern, müssen wegen der Sturzgefahr verhindert werden.
Die Klägerin hat keinerlei Gefahrenbewusstsein. Sie kann Gegenstände ergreifen und auch durchs Zimmer werfen. Ein sinnvolles Spielen ist ihr jedoch nicht möglich.
Die Klägerin besucht eine Schule und wird dort mit einem öffentlich finanzierten Bus hingebracht.
Die Klägerin kann auf Grund ihrer schweren geistigen Retardierung keine zielgerichtete Bewegung mit sinnvoller funktioneller Umsetzung durchführen. Sie kann aus demselben Grund keine Aufforderungen befolgen. Sie kann zwar an der Hand geführt wenige Schritte gehen; wenn sie auf die Beine gestellt wird, muss sie aber nahezu immer getragen werden. Von sich aus unternimmt die Klägerin keinen Gehversuch, sie will von sich aus nicht gehen.
In der rechtlichen Beurteilungging das Erstgericht von einem monatlichen Pflegebedarf von 303,5 Stunden aus. Die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Stufe 7 BPGG lägen nicht vor. Dafür wäre nämlich nötig, dass keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt. Ein solcher Zustand sei bei der Klägerin nicht gegeben. Sie könne zumindest einige Schritte an der Hand geführt werden und könne auch krabbeln, wenn auch nicht zielgerichtet. Zudem könne sie Gegenstände werfen und einen Rollstuhl so anstoßen, dass er zu schaukeln beginne, was als zielgerichtet angesehen werden könne. Auch benütze sie einen öffentlichen Transport, um in ihre Schule zu gelangen, sodass nicht von einer Bewegungs[un]fähigkeit ausgegangen werden könne. Das Pflegegeld sei neu zu bemessen, weil die Klägerin ihr 15. Lebensjahr vollendet habe und daher eine Verbesserung des Gesundheitszustands nicht erforderlich sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger bzw unvollständiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
A. Zur Beweisrüge:
Die Berufung strebt ausschließlich ergänzende Feststellungen im Zusammenhang mit der Gehfähigkeit und der fehlenden Verwendung eines Rollstuhls an. Damit macht sie-der Rechtsrüge zuzuordnende-rechtliche Feststellungsmängel geltend (RS0043480 [T8], RS0043304). Darauf ist im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge einzugehen.
B. Zur Rechtsrüge:
1. Vorweg ist auszuführen, dass eine Neubemessung des Pflegegeldes nach § 9 Abs 4 BPGG im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Betroffenen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraussetzt, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht (RS0123144). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt aber auch eine bloße Änderung in den rechtlichen Beurteilungskriterien (seinerzeitige Bemessung des Pflegebedarfs für Kinder bzw Jugendliche-nunmehr Bemessung des Pflegebedarfs für Erwachsene) eine wesentliche Änderung im Sinn des § 9 Abs 4 BPGG dar (vgl RS0123144 [T4]). Dies ist hier der Fall. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres gelten für die Einstufung von Kindern und Jugendlichen die Sonderbestimmungen nach § 4 Abs 3 und 4 BPGG sowie der Kinder-EinstV. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres werden nach § 4 Abs 3 Satz 1 BPGG Jugendliche bei der Ermittlung des funktionsbezogenen Pflegebedarfs wie Erwachsene behandelt. Für eine Änderung der bis dahin maßgeblichen Einstufung bedarf es hier demnach keiner (sonstigen) geänderten Verhältnisse im Sinn des § 9 Abs 4 BPGG (vgl Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 4.117).
2. Die Berufung meint, dass schon deshalb ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 bestehe, weil die Klägerin nicht zu zielgerichteten Bewegungen mit funktioneller Umsetzung in der Lage sei.
Dazu ist auszuführen:
2.1 Ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 besteht nach § 4 Abs 2 BPGG, wenn ein durchschnittlicher monatlicher Pflegebedarf von-im Verfahren unstrittig-mehr als 180 Stunden erforderlich ist und zusätzlich keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind (Z 1) oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt (Z 2).
2.2.1 Anspruchsvoraussetzung ist ein Zustand, der in den funktionellen Auswirkungen einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit gleichkommt. Entscheidend ist die Unfähigkeit zu zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung (10 ObS 18/21a mwN; vgl RS0106363 [T4, T10]).
2.2.2 Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird für die Unmöglichkeit zielgerichteter Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung verlangt, dass ein Pflegebedürftiger zu keinen willentlich gesteuerten Bewegungen, die einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen und mit denen dieser Zweck auch erreicht werden kann, in der Lage ist (RS0106363 [T5, T7]).
2.2.3 Nicht notwendig ist, dass die zielgerichteten Bewegungen noch zur Vornahme der im Pflegegeldrecht maßgebenden Betreuungs- und Hilfsverrichtungen eingesetzt werden können (RS0106363 [T15]). Es muss sich aber im weitesten Sinn um Bewegungen handeln, die geeignet sind, die Pflege zu erleichtern oder den pflegerischen Aufwand-wenn auch geringfügig-zu mindern bzw die Betreuung des Betroffenen zu erleichtern (RS0106363 [T22]). Es genügt, wenn vom Pflegebedürftigen aktive Bewegungen ausgeführt werden können, durch die die Betreuung insgesamt etwas vereinfacht wird (RS0106363 [T24]).
2.2.4 Bereits ein einziger dem Pflegebedürftigen noch möglicher Bewegungsablauf dieser Qualität schließt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 7 aus (RS0106363 [T12]). So liegt beispielsweise keine praktische Bewegungsunfähigkeit vor, wenn der Pflegebedürftige noch einige Schritte in der Wohnung gehen, Gegenstände kurzfristig halten und seine Lage im Bett selbst verändern kann (RS0106363 [T17]).
2.2.5 Es kommt allerdings darauf an, ob dem Pflegebedürftigen der zielgerichtete Einsatz von Bewegungen möglich ist. Kann der Pflegebedürftige zwar noch Bewegungen mit einer der vier Extremitäten durchführen, diese Fähigkeit aber aufgrund seiner geistigen Situation nicht mehr zielgerichtet zur funktionellen Umsetzung bestimmter Zwecke einsetzen, so ist die Pflegesituation vielmehr vergleichbar mit der einer völlig bewegungsunfähigen Person (10 ObS 18/21a).
2.3.1 Zu willentlich gesteuerten Bewegungen, die einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen, mit denen dieser Zweck auch erreicht werden kann und die insgesamt zu einer Vereinfachung der Betreuung führen, ist die Klägerin schon deshalb ganz allgemein nicht mehr in der Lage, weil das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, dass die Klägerin aufgrund ihrer schweren geistigen Retardierung keine zielgerichtete Bewegung mit sinnvoller funktioneller Umsetzung durchführen kann.
2.3.2 Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung-in Übereinstimmung mit dem Erstgericht-darauf verweist, dass die Klägerin ihre Beine noch so sinnvoll und nutzbringend einsetzen könne, dass eine Erleichterung der Pflege durchaus erkennbar sei, ist ihr-über B.2.3.1 hinausgehend-Folgendes zu erwidern:
a. Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt hat, dass die Klägerin zwar an der Hand geführt wenige Schritte gehen kann, wenn sie auf die Beine gestellt wird, sie aber nahezu immer getragen werden muss und dass die Klägerin von sich aus keinen Gehversuch unternimmt und nicht gehen will. Dieser Fall ist daher nicht mit jenem von der Berufungsbeantwortung zu 10 Obs 5/07v angesprochenen vergleichbar, in dem eine demente Klägerin gehen konnte und auch wollte. Vielmehr folgt bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin nahezu immer getragen werden muss, dass mit einer Pflegeerleichterung nicht gerechnet werden kann.
b. Eine solche liegt im gegebenen Zusammenhang auch tatsächlich nicht vor, wie aus den schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen folgt (vgl ON 5.2, 15) und dies vom Berufungsgericht aufgrund des angeführten Beweisergebnisses klarstellend-aufgrund bloß mittelbarer Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (vgl RS0118509, RS0042533 [T2], RS0040610 [T2])-ergänzend festgestellt wird.
2.3.3 Wenn die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung weiters releviert, dass sich die Klägerin selbständig innerhalb der Wohnung krabbelnd fortbewegen könne, übergeht sie die erstgerichtliche Feststellung, dass die Klägerin insofern Richtungsvorgaben braucht, indem man sie in die richtige Richtung schiebt. Damit ist die Klägerin auch insofern nicht in der Lage, sich zielgerichtet in der Wohnung fortzubewegen und damit die Pflege zu erleichtern.
2.3.4 Die von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung noch angesprochenen Versuche der Klägerin, aus dem Bett zu klettern, sind hingegen schon deshalb nicht pflegeerleichternd, weil diese wegen der Sturzgefahr verhindert werden müssen. Im Übrigen resultieren diese bei Gesamtschau der erstgerichtlichen Feststellungen einem Bewegungsdrang, der nicht einer zielgerichteten Fortbewegung dient.
2.3.5 Die vom Erstgericht angeführten Fähigkeiten, Gegenstände zu werfen und einen Rollstuhl so zu stoßen, dass er zu schaukeln beginne, sind keinesfalls pflegeerleichternd. Diese führen nach den erstgerichtlichen Feststellungen vielmehr zu einem Pflegemehraufwand (ständige Beaufsichtigung infolge Eigen- und Fremdgefährdung bzw Nichtverwendbarkeit eines Rollstuhls). Zudem ist die Klägerin aufgrund ihrer geistigen Einschränkungen nicht dazu in der Lage, diese Fähigkeiten zur funktionellen Umsetzung bestimmter Zwecke einzusetzen.
2.3.6 Der vom Erstgericht schließlich noch angeführte Transport zur Schule mit einem öffentlich finanzierten Bus enthält hingegen keine Aussage zu einer eigenen Bewegungsfähigkeit der Klägerin.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin keine aktive zweckgerichtete, den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 ausschließende Beweglichkeit aufweist, sodass sie weiterhin Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 hat. In Stattgebung der Berufung war daher die Beklagte zur Weitergewährung von Pflegegeld der Stufe 7 über den 28.2.2026 hinaus zu verpflichten.
4. Die Kostenentscheidung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Gegen die Kostennote der Klägerin wurden von der Beklagten keine Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO erhoben; amtswegig aufzugreifende Unrichtigkeiten liegen nicht vor. In der Berufung wurden die Vertretungskosten der Klägerin korrekt verzeichnet.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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