Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH&Co KG , **, ** **, vertreten durch Dr. Johann Bruckner, Rechtsanwalt in Schärding, gegen die Beklagten 1. B* C* , geboren am **, Pensionist, und 2. D* C* , geboren am **, Angestellte, beide **, ** **, beide vertreten durch Dr. Ernst Grubeck, Mag. Christoph Danner, Rechtsanwälte in Schärding, wegen Herausgabe (Interesse EUR 31.553,41), über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 11. Juni 2026, Cg*-40, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 3.595,84 (darin EUR 599,31 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Da ihr Leasingvertrag betreffend das Fahrzeug E* F* G* mit Ende April 2025 auslaufen würde, kontaktierten die Beklagten Ende Jänner 2025 einen Mitarbeiter der Klägerin. Am 20. Februar 2025 fand ein Termin bei der Klägerin statt, bei welchem dieser Mitarbeiter den Beklagten zwei Möglichkeiten aufzeigte, nämlich entweder den Restwert betreffend das Leasingfahrzeug von EUR 31.553,41 der Leasinggesellschaft zu bezahlen und sich damit die E* F*-H* zu behalten oder die Bezahlung des Restwerts durch die Beklagten an die Leasinggesellschaft, um dann die F*-H* bei der Klägerin einzutauschen, also ihr zu übereignen, und dafür ein anderes Fahrzeug bei der Klägerin zu erwerben und hiefür der Klägerin den entsprechenden Betrag aufzuzahlen; über den Aufzahlungsbetrag wurde zahlenmäßig noch nicht gesprochen.
Die Beklagten überlegten, auf ein kleineres Fahrzeug umzusteigen, weshalb sie in der Folge einen E* I* G* J* Probe fuhren. Dabei wurde über den offenen Restwert bei der F*-H* nicht gesprochen.
Einige Tage nach der Probefahrt teilten die Beklagten dem Mitarbeiter der Klägerin mit, dass sie die F*-H* eintauschen und den I* übernehmen möchten. Die weitere Abwicklung übernahm eine Verkäuferin der Klägerin, wobei klar war und wurde dies von der Verkäuferin auch so verstanden, dass die Beklagten anhand des Restwertleasings den Restwert an die Leasinggesellschaft zu zahlen hätten, die F*-H* als Teilzahlung der Klägerin übereignen würden und sie daran anknüpfend die weitere preisliche Kalkulation für die Aufzahlungssumme für den I* durchzuführen hatte, der mit EUR 36.890,00 ausgelobt war.
Die Verkäuferin teilte in der Folge den Beklagten mit, dass für den I* EUR 5.000,00 aufzuzahlen sind. Über das Restwertleasing und die Zahlung des Restwertes an die Leasinggesellschaft wurde nicht gesprochen. Die Beklagten erklärten der Verkäuferin, es so machen zu wollen wie besprochen. Wegen einer noch anfallenden weiteren Leasingrate ergab sich bei der Aufzahlungssumme für den I* eine Erhöhung auf EUR 5.800,00, womit die Beklagten einverstanden waren.
Am 20. März 2025 fand die Übergabe des I* an die Beklagten statt und bezahlten diese EUR 5.800,00 in bar.
Um das Eigentum vom leasingfinanzierten PKW auf kurzem Weg von der Leasinggesellschaft anstatt zunächst an die Beklagten sogleich an die Klägerin zu übertragen, wurde von der Leasinggesellschaft ein „Rücknahmeprotokoll&Kaufvertragsformular“ zur Verfügung gestellt. Dieses unterfertigten die Beklagten schon vor der Übergabe des I* ohne die in der Folge von der Verkäuferin hinzugefügten handschriftlichen Ergänzungen. Dabei kreuzte die Verkäuferin irrtümlich bei der Rubrik, an wen der Kaufpreis [von EUR 31.55341 brutto] fakturiert werden soll, „an den Käufer“ statt „an den Kunden“ an. Dieses Rücknahmeprotokoll wurde auch vom Mitarbeiter der Klägerin unterfertigt. Nach Weiterleitung des Protokolls an die Leasinggesellschaft erhielt die Klägerin eine Rechnung über den Restwert. Die Leasinggesellschaft akzeptierte in der Folge jedoch die von der Klägerin geforderte Stornierung der Rechnung.
Am 24. März 2025 stellte die Klägerin den Beklagten EUR 37.353,41 in Rechnung, woraufhin die Beklagten erklärten, abgesehen von den bereits bezahlten EUR 5.800,00 nichts mehr zu bezahlen. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagten auf, den I* zurückzugeben, was die Beklagten verweigerten.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Herausgabe des PKW E*-** I* G* J* Zug-um-Zug gegen Zurückbezahlung von EUR 5.800,00 binnen 14 Tagen im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagten hätten bei der Klägerin diesen PKW angekauft. Zwischen den Vertragsparteien sei vereinbart worden, dass die Beklagten nach Zahlung des Restkaufpreises von EUR 31.553,41 an die Leasinggeberin diesen E* F*-H* an die Klägerin übereignen und zusätzlich eine Aufzahlung von EUR 5.800,00 leisten werden. Der Gesamtkaufpreis habe sich daher auf EUR 37.353,41 brutto belaufen. Die Beklagten hätten lediglich EUR 5.800,00 in bar bei Abholung des I* bezahlt, es sei jedoch zu keiner Übereignung des Leasingfahrzeugs an die Klägerin mangels Bezahlung des Restwerts durch die Beklagten an die Leasinggesellschaft gekommen, weshalb der Restkaufpreis von EUR 31.55341 offen aushaftete. Nachdem sich die Beklagten geweigert hätten, den Restkaufpreis zu bezahlen, sei die Klägerin vom Kaufvertrag zurückgetreten und die Beklagten zur Herausgabe des Fahrzeuges verpflichtet. Dass im „Rücknahmeprotokoll&Kaufvertrag“ irrtümlich eine Fakturierung an den Käufer anstatt an den Kunden angekreuzt worden sei, ändere nichts an der mündlichen Vereinbarung, dass der Restwertbetrag von den Beklagten und nicht von der Klägerin an die Leasinggesellschaft hätte bezahlt werden müssen.
Die Beklagten beantragen Klagsabweisung und wenden im Wesentlichen ein, es sei die Übernahme des Leasingvertrages durch die Klägerin vereinbart worden. Die Beklagten hätten die notwendigen Erklärungen für die Übernahme des Leasingvertrages durch die Klägerin unterschrieben und sei ihnen versichert worden, dass mit einer Aufzahlung von EUR 5.800,00 der E* I* erworben werden könne. Diesen Vereinbarungen hätten die Beklagten entsprochen. Die Verkäuferin der Klägerin habe bestätigt, dass der gesamte Kaufpreis mit dem Eintausch des E* F*-H* unter Aufzahlung von (letztlich) EUR 5.800,00 bezahlt sei. Der kalkulierte Restwert für den E* F*-H* von EUR 31.553,41 sei von der Klägerin zu bezahlen gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Begehren auf Herausgabe des PKW E* I* Zug-um-Zug gegen Zahlung von EUR 5.800,00 ausgehend vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt (§ 500a ZPO) statt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei ein mündlicher Kaufvertrag über den E* I* durch Eintausch des E* F*-H* nach Bezahlung des Restwertes an die Leasinggesellschaft durch die Beklagten und Übertragung an die Klägerin sowie Zahlung von EUR 5.800,00 an die Klägerin zustande gekommen. Eine Vereinbarung, wonach der Restwert für das Leasingfahrzeug von der Klägerin zu bezahlen wäre, ergebe sich aus den Feststellungen nicht. Da die handschriftlichen Ergänzungen im „Rücknahmeprotokoll&Kaufvertrag“ erst nach Unterschriftsleistung durch die Beklagten und damit ohne deren Kenntnis gesetzt worden seien, liege auch keine Vertragsänderung vor. Da die Beklagten lediglich einen Teilkaufpreis von EUR 5.800,00 an die Klägerin bezahlt hätten, befinde sich der E* I* entsprechend dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt nach wie vor im Eigentum der Klägerin. Aber auch infolge des Vertragsrücktritts der Klägerin seien die Beklagten verpflichtet, das Fahrzeug herauszugeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung, verbunden mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
Die Beklagten geben zunächst (auszugsweise) die erstgerichtlichen Feststellungen auf Urteilsseite 6 bis Urteilsseite 7 mittig wieder, wobei sie einzelne Feststellungen durch Fettdruck hervorheben und begehren dann folgende Ersatzfeststellung:
„ Es wurde zwischen der Klägerin und den Beklagten vereinbart, dass die Klägerin den Leasingrestwert direkt an das Leasingunternehmen bezahlt, damit das Eigentum am Leasingobjekt an die Klägerin übertragen wird und die Beklagten für den Ankauf des E*-I* G* eine Aufzahlung von EUR 5.000,00 leisten.“ Aus den Feststellungen sei keinesfalls eine Einigung über Ware und Kaufpreis abzuleiten. Obwohl die Beklagten unerfahrene Konsumenten seien, habe ihnen das Erstgericht keinen Glauben geschenkt, sondern zu Unrecht den Mitarbeitern der Klägerin.
Mit diesen Ausführungen gelingt es den Beklagten allerdings nicht, ihre Beweisrüge gehörig auszuführen. Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nämlich nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrten Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835; Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 471 Rz 15). Auch ein angestrebter bloßer „Entfall“ kritisierter Feststellungen begründet keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge (vgl RS0041835 [T3]; Pimmer in Fasching/Konecny³IV/1 § 467 ZPO Rz 40/1).
Diesen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäß ausgeführte Tatsachenrüge entspricht die Berufung nicht. Zunächst lässt sich hier nicht deutlich erkennen, welche konkreten Feststellungen tatsächlich bekämpft werden; einerseits werden zwar einzelne der wiedergegebenen erstgerichtlichen Feststellungen von den Beklagten durch Fettdruck hervorgehoben, andererseits daraus aber lediglich unter Außerachtlassung entscheidungswesentlicher weiterer Feststellungen die rechtliche Schlussfolgerung gezogen, dass keine Einigung über Ware und Preis vorliege. Eine ordnungsgemäß ausgeführte Beweisrüge ergibt sich daraus nicht. Wollten die Beklagten dagegen pauschal die gesamten in der Berufung zitierten Feststellungen bekämpfen, so zeigt ein Vergleich der bekämpften mit den angestrebten Feststellungen, dass die Beklagten keine mit den bekämpften Feststellungen korrespondierenden Ersatzfeststellungen wünschen.
Die Beklagten legen auch nur dar, worum das Erstgericht dem Mitarbeiter der Klägerin keinen Glauben hätte schenken dürfen. Mit der schlüssigen und nachvollziehbaren umfangreichen Beweiswürdigung des Erstgerichtes auf Urteilsseite 9 bis 12 in seiner Gesamtheit setzen sie sich jedoch nicht auseinander. Sie zeigen auch nicht auf, auf Basis welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die angestrebten Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen wären. Sofern sie den Standpunkt vertreten, dass das Erstgericht ihre Angaben den Feststellungen hätte zugrunde legen müssen, legen sie nicht dar, warum ihnen das Erstgericht entgegen seiner schlüssigen Beweiswürdigung eine ausreichende Glaubwürdigkeit zubilligen hätte müssen. Der bloße Hinweis, dass sie unerfahrene Konsumenten gewesen seien, reicht dafür nicht aus.
Gleiche Überlegungen gelten auch für die weiters bekämpfte Feststellung, dass die handschriftlichen Ergänzungen auf der Beilage./B erst nachträglich von der Verkäuferin eingesetzt wurden. Begehrt wird hier die Ersatzfeststellung, dass bei der Unterfertigung der Beilage./B durch die Berufungswerber die Verkäuferin bereits alle handschriftlichen Ergänzungen eingefügt hatte. Auch hier lassen die Beklagten jegliche Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes, worum es den Angaben der Verkäuferin folgte und diese für glaubwürdig erachtete, vermissen. Der bloße Hinweis auf ihre eigenen gegenteiligen Angaben allein ist nicht geeignet, den zutreffenden beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes Stichhältiges entgegenzusetzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Erstgericht auch keineswegs die Beilagen./A und ./B „schlichtweg übergangen“, im Gegenteil wurden diese Urkunden vom Erstgericht den getroffenen Feststellungen vollinhaltlich zugrunde gelegt.
Zusammengefasst liegt keine ordnungsgemäß ausgeführte Beweisrüge vor. Ungeachtet dessen ist jedoch festzuhalten, dass die den bekämpften Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Ansicht des erkennenden Senats als nachvollziehbar und mit der Lebenserfahrung in Einklang stehend einzustufen ist. Sie hält jedenfalls einer Plausibilitätsprüfung Stand. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass – auch – persönliche Wahrnehmungen der Richterin und der Eindruck, den sie von den vernommenen Personen gewonnen hat, einfließen können und dazu führen, der einen oder anderen Aussage zu folgen ( Rechberger in Fasching/Konecny³III/1 § 272 ZPO Rz 11 mwN). Der von der Erstrichterin in ihrer Beweiswürdigung mit weiteren Argumenten untermauerte Eindruck, den sie von den einvernommenen Personen gewonnen hat, ist plausibel und kann von den Beklagten mit ihrer Beweisrüge nicht erschüttert werden.
Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde.
2. Zur Rechtsrüge:
Die Beklagten ziehen den vom Erstgericht angenommenen Abschluss eines mündlichen Kaufvertrags zwischen den Streitteilen, wonach der E* F*-H* als Teil des Kaufpreises an die Klägerin zu übereignen sei und die Beklagten den Restkaufpreis von EUR 31.543,41 an die Leasinggeberin und EUR 5.800,00 an die Klägerin zu bezahlen haben, in ihrer Rechtsrüge nicht in Zweifel.
Sie wenden sich lediglich dagegen, dass das Erstgericht von einem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ausging und meinen, dass der Kaufvertrag Beilage./A mangels Unterfertigung durch die Klägerin nicht Vertragsinhalt zwischen den Parteien geworden sei. Darauf kommt es allerdings nicht an, hat die Klägerin nach den Feststellungen wegen Zahlungsverzugs der Beklagten den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Ein Rücktritt führt primär zum Wegfall des Vertrages, bereits erbrachte Leistungen sind nach § 1435 bzw § 921 ABGB zurückzustellen ( P. Bydlinski in KBB 8 § 918 Rz 15). Zutreffend hat daher das Erstgericht auch darauf verwiesen, dass die Beklagten infolge des Vertragsrücktritts durch die Klägerin verpflichtet seien, das Fahrzeug E* I* an die Klägerin herauszugeben.
Damit erweist sich auch die Rechtsrüge als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes konnte sich das Berufungsgericht an dem von der Klägerin angegebenen Interesse orientieren.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhing und damit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt.
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