Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, **, vertreten durch die Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, gegen die Beklagten 1. B* , geboren am **, **, 2. C* AG , FN **, **, beide vertreten durch Mag. Dominik Maringer, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, wegen (eingeschränkt) EUR 32.319,11 und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 10. Juni 2026, Cg*-44, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 4.029,37 (darin EUR 671,56 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am Güterweg D* in der Gemeinde ** kollidierte am 4. September 2022 gegen 20.15h der vom Kläger gelenkte E* ** (Kennzeichen **) im Begegnungsverkehr mit einem an den Traktor des Erstbeklagten (Kennzeichen **), der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist und von dessen Gattin gelenkt wurde, montierten, breiteren Kreiselschwader.
Vor dem Prozess bezahlte die Zweitbeklagte dem Kläger die Hälfte des Fahrzeugschadens (EUR 825,00) und „unpräjudiziell“ weitere EUR 1.500,00 zur Abgeltung von Schadenersatzansprüchen.
Der Kläger begehrt weiteren Schadenersatz (Schmerzengeld, Ersatz von Haushaltshilfe- und Behandlungskosten und der zweiten Hälfte des Fahrzeugschadens, Spesen) und die Feststellung der Haftung für künftige Folgen aus dem Unfall, durch den er schwer verletzt worden sei und den nur die Traktorlenkerin verschuldet habe, weil der Kreiselschwader über die Traktorbreite hinausgeragt und unbeleuchtet gewesen sei, weshalb er ihn nicht erkennen habe können. Außerdem sei sie nach rechts ausgewichen, sodass der Schwader in die Fahrbahnmitte ausgeschert sei. Er sei durch den Aufprall und die starke Bremsung in den Gurt geschleudert worden und habe sich an der Schulter, am Brustkorb und Herz, an der Lendenwirbelsäule, am linken Fuß und am Handgelenk verletzt und durch die Aufregung sei sein Blutdruck entgleist, sodass er sich mehreren (bestimmten) medizinischen Behandlungen unterziehen habe müssen, bis die Heilbehandlung erst am 26.November 2024 abgeschlossen habe werden können. Aufgrund der Schwere insbesondere der Bein- und Schulterverletzungen und des bisherigen Heilungsverlaufs sei davon auszugehen, dass er an Dauer- und Spätfolgen leiden werde.
Die Beklagten bestritten, beantragten die Abweisung der Klage und wendeten ein, das Alleinverschulden an der Streifkollision treffe den Kläger, weil er zu schnell, nicht auf halbe Sicht und nicht äußerst rechts gefahren sei sowie verspätet reagiert habe. Die Lenkerin des Traktors hingegen sei äußerst rechts und so langsam gefahren, dass sie das Fahrzeug in der halben Sichtstrecke anhalten habe können. Bereits innerhalb dieser Stecke sei es zur Kollision gekommen. Wegen des Gegenverkehrs sei sie so weit rechts wie aufgrund der anschließenden Böschung möglich gefahren. Die vom Kläger behaupteten Verletzungen könnten nicht von der mit relativ geringen Belastungen verbundenen Streifkollision stammen. Höchstens EUR 3.000,00 an Schmerzengeld könnten für unfallkausale Verletzungen angemessen sein; mit den vorprozessualen Zahlungen wären seine Ansprüche unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens jedenfalls abgegolten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 4 - 7 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die sich - neben den eingangs als unstrittig vorangestellten – wie folgt zusammenfassen lassen, wobei die davon bekämpften kursiv dargestellt sind:
Im Bereich der Unfallstelle verläuft der Güterweg D* nahezu gerade mit einer Asphaltbreite von 3,3 m zwischen Wiesenflächen. In Fahrtrichtung des Traktors gesehen rechts besteht nur ein schmales Bankett und danach fällt die Wiesenfläche leicht ab; die Fläche ist hier in einer Breite von ca. 40 cm noch befahrbar. Auf der gegenüberliegenden Seite, also in Fahrtrichtung des Klägers gesehen rechts, grenzt die Wiese nahezu eben, ohne Böschung, an. Zum Unfallszeitpunkt herrschte bereits Dämmerung; für beide bestand in der Annäherung wechselseitige Sicht aus etwa 80 bis 100m.
Unter Berücksichtigung der Asphaltbreite von nur ca. 3,3 m wäre für den 1,84 m breiten Traktor und den 1,9 m breiten E* ein kollisionsfreies Anhalten nur aus einer Geschwindigkeit von ca. 5 km/h möglich gewesen. Der Traktor verfügte nur über sehr zentral montierte Frontscheinwerfer und eine am hinteren Kotflügel, zumindest 20 cm innerhalb des Hinterreifens montierte Begrenzungsleuchte, nicht aber über eine Beleuchtung des Anbaugeräts, das den Traktor [beidseits] um [knapp mehr als] 40 cm überragte.
Der Kläger näherte sich mit seinem 1,9 m breiten Fahrzeug und passierte etwa 100 m vor der späteren Kollision – kollisionsfrei - einen vor dem Beklagtenfahrzeug fahrenden, vom Erstbeklagten gelenkten Traktor, hinter dem der von seiner Frau gelenkte Traktor mit dem Kreiselschwader folgte. Dabei fuhr er zunächst mit mehr als den bei der Begegnung noch eingehaltenen 40 km/h. Die Traktorlenkerin befuhr mit jedenfalls unter 20 km/h bereits den aus ihrer Sicht rechts angrenzenden, leicht abfallenden Wiesenbereich und nutzte dabei die wegen der Böschung maximal mögliche Breite von 0,4 m zur Gänze aus. Dass sie bei der Begegnung überhaupt oder so stark nach rechts verlenkte, dass das Anbaugerät nach links ausschwenkte, ist nicht feststellbar.
Die Kollision erfolgte mit einer leichten Überdeckung von ca. 5 cm im Bereich des linken vorderen Kotflügels des Klagsfahrzeuges, das vor der Kollision ebenfalls bereits teilweise auf der dort ebenen Wiese fuhr, im Bereich der halben Sichtweite des Beklagtenfahrzeuges. Der Kläger hätte die Kollision vermeiden können, wenn er noch etwas weiter rechts gefahren wäre. Für ihn war ca. 1 – 1,5 Sekunden vor der Kollision erkennbar, dass es sich beim entgegenkommenden Fahrzeug um einen Traktor mit Anbaugerät handelt, welches im hinteren Bereich deutlich (mit zumindest ca 0,4 m) übersteht. Bei einem Passieren mit nur 5 km/h, das aufgrund der Straßenbreite angemessen gewesen wäre, wäre dem Kläger das Anbaugerät im Abblendlicht seines Fahrzeuges mehr als 5 Sekunden erkennbar gewesen und er hätte anhalten und die Kollision vermeiden können.
Der Kläger hatte zahlreiche Vorerkrankungen und wurde nach der Primärvorstellung in der Unfallabteilung des Krankenhauses ** stationär in der Internen Abteilung behandelt. Durch den Unfall wurde keine relevante kardiale Schädigung hervorgerufen, er erlitt dadurch keine Herzprellung. Durch die Aufregung im Zusammenhang mit dem Unfall kam es zwar kurzzeitig zu einer exzessiven Blutdruckerhöhung (über 200 systolisch), das führte aber zu keiner Progression der bereits vorhandenen kardiovaskulären Problematik. Mit dieser Blutdruckauslenkung waren leichte Schmerzen von einem Tag verbunden.
Dass der Kläger eine über eine harmlose Bagatelle hinausgehende leichte Gurtprellung erlitten hat, kann nicht festgestellt werden. Eine harmlose Bagatelle verursacht keine Schmerzen.
Aufgrund des Unfalles erlitt der Kläger eine vorübergehende klinische Symptomaggravierung der präexistenten Wirbelsäulenproblematik im Sinne einer Zerrung der Lendenwirbelsäule. Dadurch ergaben sich aus neurochirurgischer Sicht drei Tage mittelstarke und 14 Tage leichte Schmerzen. Zu einem radikulären Wurzelkompressionssyndrom L5 (mit starken Schmerzen der unteren Lendenwirbelsäule mit Taubheitsgefühl samt Schwäche im Fuß bei der Vorfußhebung) führte der Unfall nicht. Dauerfolgen sind nicht eingetreten, Spätfolgen auszuschließen. Einschränkungen bei Haushaltstätigkeiten resultierten nicht aus den unfallbedingten Verletzungen; nicht feststellbar ist, dass Reha-Kosten unfallbedingt anfielen. Für Fahrten zur Polizei, Ärzten und Krankenhäusern fielen ihm unfallbedingt EUR 50,00 an Spesen an.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Traktorlenkerin habe das insgesamt 270 cm breite Gespann mit geringer Geschwindigkeit unter Ausnutzung der maximal neben der Asphaltfläche befahrbaren Breite gelenkt, wohingegen der Kläger eine zu hohe Geschwindigkeit von jedenfalls mehr als 40 km/h eingehalten habe, sodass sich der Unfall innerhalb der halben Sichtstrecke der Traktorlenkerin ereignet habe. Diese hätte wegen der Böschung auch nicht noch weiter nach rechts ausweichen können. Da sich der Unfall innerhalb ihrer halben Sichtstrecke ereignet habe, treffe den Kläger das Alleinverschulden. Selbst wenn man von einem gleichteiligen Verschulden beider ausginge, wäre die Klage wegen Überzahlung abzuweisen, weil der halbe Fahrzeugschaden bereits abgegolten sei und zusätzlich zu unfallkausalen Spesen nur Schmerzengeld für die Wirbelsäulenzerrung und die kurze Blutdruckentgleisung auf den Unfall zurückgeführt werden könnten. Diese Positionen ergäben keinesfalls einen EUR 3.000,00 übersteigenden Betrag und wären mit der Zahlung von EUR 1.500,00 bereits abgegolten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit einem auf Klagestattgabe gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagten streben mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung dieses Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Der Berufungswerber sieht Verfahrensmängel verwirklicht, die darin lägen, dass das Erstgericht einerseits zwar eine fehlende Beleuchtung des Kreiselschwaders festgestellt, diese aber in der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt habe. Andererseits bedeute der auch mit der Beweis- und Tatsachenrüge geltend gemacht innere Widerspruch zwischen den Feststellungen einen Verfahrensmangel und schließlich habe das Erstgericht auch nicht berücksichtigt, dass die Traktorlenkerin viel zu schnell, weil mit „jedenfalls unter 20 km/h“ anstelle der gebotenen 5 km/h gefahren sei.
1.2. Keiner dieser Kritikpunkte zeigt einen Verfahrensmangel auf. Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, begründen keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern einen sekundären Feststellungsmangel (RIS Justiz RS0042744). Werden Tatsachenfeststellungen zwar getroffen, führen sie dann aber nicht zu der nach Auffassung des Berufungswerbers richtigen Beurteilung, so wird ebenfalls die unrichtige rechtliche Beurteilung der Rechtssache geltend gemacht. Ein Begründungsmangel läge bei fehlender, nicht aber bei unrichtiger Begründung vor.
2.1. Mit der Behauptung eines – dem Berufungsgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zuzuordnenden - inneren Widerspruchs zwischen den oben kursiv dargestellten Feststellungen und eines unzulässigen Aggravierungsvorwurfs erweist sich auch der Berufungsgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung nicht als dem Gesetz gemäß ausgeführt. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS Justiz RS0041835). Diesen Anforderungen genügt die Berufung mit der Kritik an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers hier nicht, schon weil sie sich nicht gegen konkret bezeichnete Feststellungen wendet und keine Ersatzfeststellungen nennt.
2.2. Der behauptete Widerspruch zwischen den Feststellungen ist überdies nicht zu erkennen, stellt die eine doch eine mit bestimmten Schmerzen verbundene Symptomaggravierung der vorbestehenden Wirbelsäulenproblematik im Sinne einer Zerrung der Lendenwirbelsäule fest, während die andere eine – über eine harmlose Bagatelle hinausgehende – Gurtprellung verneint. Dass auch in ersterer eine Bagatelle zu sehen wäre, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
2.3. Festzuhalten ist, dass die Gesamtbreite des Anbaugeräts mit 270cm im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgestellt wurde. Daraus ergibt sich im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen, die nicht nur die Fahrzeug- und Asphaltbreite, sondern auch die (rechtliche) Beurteilung umfassen, dass das Anbaugerät gekennzeichnet und beleuchtet hätte werden müssen, eindeutig der oben im Rahmen der Wiedergabe der Urteilsfeststellungen vom Berufungsgericht in Klammern ergänzte, aber vom Erstgericht den Feststellungen zugrundegelegte Sinngehalt, über den überdies keine Uneinigkeit zu erkennen ist.
3.1. Mit der eigentlichen Rechtsrüge beanstandet der Berufungswerber, dass die unterbliebene Beleuchtung und Kennzeichnung des Anbaugeräts nicht berücksichtigt worden sei und argumentiert, für den Kläger gelte der Vertrauensgrundsatz, weshalb er seine Fahrweise am erkennbaren Traktor ausrichten habe dürfen und ihn kein Verschulden an der Kollision träfe. Das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht setze die Erkennbarkeit einer Gefahr voraus. Wer das Hindernis nicht sehen könne, könne darauf auch nicht reagieren. Bei ordnungsgemäßer Beleuchtung des Schwaders hätte er ihn rechtzeitig wahrgenommen und darauf reagiert. Dass er den ersten Traktor kollisionsfrei passiert habe, belege seine für den Güterweg passende Geschwindigkeit. Hingegen sei die Traktorlenkerin mit dem drei- bis vierfachen der gebotenen Geschwindigkeit gefahren, habe mit dem Befahren eines schmalen Güterwegs mit einem 2,70 m breiten, unbeleuchteten Gespann bei Dämmerung eine unverhältnismäßige Gefahr geschaffen, und sie habe auch nicht bewiesen, dass sie nicht nach rechts verlenkt habe.
3.2. Diesen Ausführungen ist darin beizupflichten, dass auch die Verletzung der (Kennzeichnungs- und) Beleuchtungspflicht eine relevante Schutzgesetzverletzung darstellt. Nach § 52 Abs 5 lit c KFD (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967) müssen die äußersten Punkte über das landwirtschaftliche Zugfahrzeug seitlich hinausragender Geräte mit reflektierenden Warnmarkierungen gekennzeichnet und, wenn diese mehr als 40 cm über die äußersten Punkte der Leuchtflächen der Begrenzungsleuchten hinausragen, (schon) bei Dämmerung mit zusätzlichen Begrenzungsleuchten versehen sein. Die Beklagten begegneten dem Vorwurf unzureichender Beleuchtung nur damit, es sei noch hell gewesen, was nach den Feststellungen nicht zutrifft. Damit ist aber für die Berufung im Ergebnis nichts gewonnen.
3.3. Mit der vom Erstgericht hilfsweise für die gänzliche Klageabweisung herangezogenen Begründung, selbst bei einer gleichteiligen Schadensteilung seien allenfalls berechtigte Ansprüche des Klägers aus dem Unfall mit den vorprozessualen Zahlungen bereits über-abgegolten, weil ein berechtigtes Schmerzengeld für die unfallkausalen Verletzungen jedenfalls unter EUR 3.000,00 betrage, setzen sich die Berufungsausführungen nicht auseinander. Die Rechtsrüge, die von den Urteilsfeststellungen auszugehen hat, könnte daher nur dann zum Erfolg führen, wenn ihr ein zumindest überwiegendes Verschulden der Traktorlenkerin aufzuzeigen gelänge (vgl. RIS Justiz RS0043352 [T26, T30]). Das ist nicht der Fall.
3.4. Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen, wobei für Letzteres der Nachweis ausreicht, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde; verbliebene Unklarheiten gehen zu Lasten des Geschädigten (RIS Justiz RS0112234 insb [T 47]). Die Rüge, das Erstgericht messe mit zweierlei Maß, wenn es dem Kläger einen Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht anlaste, nicht aber der gegnerischen Lenkerin, übersieht zunächst, dass eine überhöhte Geschwindigkeit des Traktors nicht feststeht. „Unter 20 km/h“ ist die Feststellung eines Bereichs, der auch die hier gebotenen 5 km/h umfasst; im Hinblick auf einen – im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger ohnehin nicht erhobenen und damit dem Neuerungsverbot unterliegenden – Vorwurf unangepasster Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges bedeutet dies ein Non-Liquet. Dem Kläger wäre daher der Beweis eines solchen Sorgfaltsverstoßes der Unfallgegnerin gar nicht gelungen. Auf den dem Schädiger obliegenden Beweis, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre – hier also, dass er auch bei Einhalten einer Geschwindigkeit von 5 km/h durch die Traktorlenkerin eingetreten wäre, etwa weil sich die Kollision innerhalb ihrer halben Sichtstrecke ereignete -, kommt es hier nicht an. Zu prüfen ist deshalb auch nicht, ob der gleiche Schaden eingetreten wäre, wäre der Traktor mit 5 km/h Ausgangsgeschwindigkeit gefahren. Auch die Auffassung, die Beklagten hätte beweisen müssen, dass die Traktorlenkerin nicht nach rechts verlenkte und damit den Aufbau nach links verschwenkte, trifft nicht zu, weil der Beweis des Sorgfaltsverstoßes dem Geschädigten obliegt.
3.5. Bei der Beurteilung der aus 20 Abs 1 StVO abgeleiteten Verpflichtung, auf halbe Sicht zu fahren, kommt es auf die Breite des eigenen Fahrzeugs und die abstrakteMöglichkeit einer Begegnung mit einem 2,5 m breiten Fahrzeug an (RIS Justiz RS0073541 insb [T 5], 2 Ob 68/16p). Entgegen der Auffassung der Berufung, die auf die Erkennbarkeit konkreter Hindernisse abstellt, ist die – auch schon in die Feststellungen eingeflossene – Beurteilung des Erstgerichts, für beide hätte hier aufgrund der Asphalt- und der eigenen Fahrzeugbreite das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht gegolten, nicht zu beanstanden. „Auf Sicht“ zu fahren bedeutet gerade, nur so schnell zu fahren, dass auf im eigenen Abblendlicht erkennbare Hindernisse rechtzeitig mit Anhalten reagiert werden kann; „halbe Sicht“ reduziert die Geschwindigkeit entsprechend dem Anhalteweg auch bei sich gleich schnell nähernden Hindernissen. Dass das Hindernis unbeleuchtet ist, macht die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht obsolet.
3.6. Der Vertrauensgrundsatz enthebt einen Verkehrsteilnehmer nicht von der Pflicht, die allgemeinen, unabhängig vom Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer geltenden Verkehrsregeln einzuhalten (RIS Justiz RS0073175), weshalb er den für die Fahrbahnbreite zu schnell fahrenden Kläger nicht entlastet. Aus dem Umstand, dass er den ersten Traktor noch kollisionsfrei passierte, lässt sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen. Dass sich das auch mit überhöhter Geschwindigkeit ausgegangen sein mag, verändert die Verhaltenspflichten nicht. Umso weniger erscheint nachvollziehbar, weshalb der Kläger, der nun jedenfalls mit ihm begegnenden Traktoren rechnen musste, seine Geschwindigkeit nicht anpasste. Soweit die Berufungsausführungen darauf abzielen, der Kläger hätte die ihm obliegende Sorgfalt wegen des Verhaltens der Traktorlenkerin nicht einhalten können, stellen sie offenbar nicht auf die überhöhte Geschwindigkeit – die ihn das Anbaugerät erst spät erkennen ließ – ab, sondern auf eine Reaktion erst auf diese Gefahr, etwa ein Anhalten oder weiteres Ausweichen. Auch die Überlegungen zum hypothetischen Kausalverlauf beziehen sich nicht auf den Sorgfaltsverstoß des Klägers, sondern auf ein rechtmäßiges Verhalten der Unfallgegnerin durch ausreichende Beleuchtung des Anbaugeräts, welche Überlegungen den Kläger nicht zu entlasten vermögen, weil ihm damit nicht der Beweis gelingt, dass sich der Unfall genauso ereignet hätte, wenn er mit höchstens 5 km/h gefahren wäre.
3.7. Der mangelnden Beleuchtung des Anbaugeräts trotz Dämmerung steht daher die für die Breitenverhältnisse deutlich überhöhte Geschwindigkeit des Klägers gegenüber. Eine zusätzliche Schwere des Verstoßes gegen die Beleuchtungspflicht wegen der nur geringen verbleibenden Fahrbahnbreite fällt nicht ins Gewicht, weil ein Passieren hier ohnehin nur langsam und unter Ausnutzen der angrenzenden Wiesenflächen möglich war. Die Breite an sich war nicht unzulässig (§ 52 Abs 5a lit b KFD). Auch aus Sicht des Berufungssenats ist ein Überwiegen des der Traktorlenkerin und damit in der Schadensteilung den Beklagten anzulastenden Sorgfaltsverstoßes gegenüber dem des Klägers nicht begründbar, weshalb es bei der Klageabweisung zu bleiben hat.
Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Tarifansatz nach TP 3B beträgt bei der durch den Streitwert gebildeten Bemessungsgrundlage von EUR 37.319,11 richtig EUR 1.221,02. Ein Bewertungsausspruch kann wegen der Zusammenrechnung des Feststellungs- mit dem Leistungsbegehren unterbleiben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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