Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Kommissioniererin, **, **, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Beklagte B* Krankenhaus C* GmbH , FN 198201y, **straße **, **, vertreten durch die Huber&Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen EUR 62.235,79 s.A. und Feststellung (Interesse EUR 15.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 19. Mai 2026, Cg*-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat der Beklagten binnen 14 Tagen EUR 3.815,82 (darin EUR 635,97 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin suchte am am 6. März 2020 nach rund zwei Jahren anhaltenden Schmerzen in der linken Hüfte das Krankenhaus D*, dessen Rechtsträgerin die Beklagte ist, mit der ärztlichen Empfehlung für eine Implantation einer Hüfttotalendoprothese auf. Sie wurde dort in der Zeit von 4. August 2020 bis 14. August 2020 stationär behandelt, wobei am 4. August 2020 von einem bei der Beklagten tätigen Oberarzt eine Hüfttotalendoprothese links implantiert wurde.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 62.235,79 s.A. und die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus der „Fehlbehandlung“ vom 4. August 2020. Die Beklagte habe einen Behandlungs- und Aufklärungsfehler zu vertreten. Die Operation sei nicht lege artis erfolgt, weil die Pfanne falsch präpariert bzw eine zu große Pfanne gewählt worden sei, sodass ein Überstand bis zu einem Zentimeter bestanden habe. Der Operateur habe überdies seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er den Iliopsoasmuskel intraoperativ verletzt habe. Infolge des Behandlungsfehlers sei bei der Beklagten eine deutliche Funktionseinschränkung des linken Beines mit anhaltenden Schmerzen eingetreten. Sie könne das linke Bein nur in passiver Pendelfunktion mit Unterstützung der Schwerkraft nach vorne führen. Auch eine Revisionsoperation (Pfannenwechsel) habe nur eine marginale Besserung der Beschwerden gebracht. Die Klägerin sei über das eingetretene Risiko von der Beklagten jedenfalls mündlich nicht hinreichend aufgeklärt worden, zudem seien zwischen der Unterfertigung des schriftlichen Aufklärungsbogens und der Operation fünf Monate gelegen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung, weil der durchgeführte Eingriff lege artis erfolgt sei und auch kein Aufklärungsdefizit vorgelegen habe. Es liege ein von der Klägerin unterschriebener Aufklärungsbogen vor, indem sie insbesondere auf das Risiko von Verletzungen benachbarter Gewebe wie z.B. von Sehnen und Muskeln hingewiesen worden sei. Selbst wenn man von einer unzureichenden Aufklärung ausgehen würde, hätte die Klägerin, wenn sie auch über die äußerst seltene Gefahr einer Verletzung des Iliopsoasmuskels aufgeklärt worden wäre, dennoch in den Eingriff eingewilligt und sich operieren lassen.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Leistungs- und das Feststellungsbegehren ab. Es traf zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 4 und 5 ersichtlichen Feststellungen, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen hervorzuheben:
Der bei der Beklagten angestellte Oberarzt teilte der Klägerin am 6. März 2020 nach Untersuchung mit, dass eine Hüfttotalendoprothese links notwendig sei, händigte ihr einen einschlägigen Aufklärungsbogen aus und ersuchte sie, diesen zum vereinbarten Operationstermin ausgefüllt und unterschrieben mitzunehmen. Dem entsprach die Klägerin, wobei sie den Aufklärungsbogen daheim auch vollständig durchlas. In diesem ist unter anderem festgehalten, dass es trotz aller Sorgfalt zu – u.U. auch lebensbedrohlichen – Komplikationen kommen könne, die weitere Behandlungsmaßnahmen/Operationen erfordern sowie dass Verletzungen von benachbarten Geweben, wie z.B. von Sehnen, Muskeln, Knorpel trotz aller Sorgfalt möglich sind, operative Maßnahmen erfordern können und u.U. auch dauerhaft Beschwerden verursachen können (z.B. Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, Instabilität des Hüftgelenks).
Obwohl der Oberarzt bei der Operation jene Sorgfalt walten ließ, die auch von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation größtmöglich zu erwarten ist, kam es zu einer intraoperativen Beschädigung des linksseitigen Iliopsoasmuskels (Hüftbeugermuskel) der Klägerin, dies entweder in Form einer unmittelbaren Beschädigung des Muskelgewebes oder in mittelbarer Form der Beschädigung der Nervenversorgung dieses Muskels. Diese intraoperative Beschädigung des Iliopsoasmuskels stellt ein sehr seltenes, selbst bei Anwendung der von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation größtmöglich erwartbaren Sorgfalt unvermeidbares, mit diesem Eingriff stets verbundenes Risiko dar. Durch diese Beschädigung kam es bei der Klägerin in weiterer Folge zu einer Atrophie dieses Iliopsoasmuskels samt dessen wesentlichen Funktionseinschränkung und wesentlicher Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der Klägerin. Dies verbleibt als Dauerfolge.
Ein vorliegender geringer Überstand der Metallpfanne des Implantats zum Knochenrand und auch die Positionierung der Pfanne sind korrekt und lege artis.
Eine über den Inhalt des von der Klägerin unterfertigten Aufklärungsbogens hinausgehende mündliche oder schriftliche Aufklärung der Klägerin über die mit der Vornahme einer Hüfttotalendoprothesenoperation verbundenen Risiken durch die Beklagte erfolgte nicht.
Wenn die Klägerin darüber mündlich aufgeklärt worden wäre, dass ein geringes, aber unvermeidbares Risiko einer intraoperativen Beschädigung des Iliopsoasmuskels besteht, welcher in weiterer Folge zu einer Atrophie samt wesentlicher Funktionseinschränkung dieses Muskels und wesentlicher Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit der Klägerin führen kann, hätte sie der Durchführung der Hüfttotalendoprothesenoperation links dennoch zugestimmt.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine Haftung der Beklagten, sei die Operation lege artis erfolgt. Ein Behandlungsfehler liege daher nicht vor. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sei zwar zu bejahen, da kein unmittelbares persönliches ärztliches Aufklärungsgespräch stattgefunden habe. Allerdings sei der Beklagten der Nachweis gelungen, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung über das Risiko des Eingriffs ihre Zustimmung zur Durchführung eines solchen erteilt hätte.
Die Klägerin bekämpft dieses Urteil mit Berufung wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsstattgabe; hilfsweise wird Klagsstattgabe nach Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht beantragt, hilfsweise ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Klägerin bekämpft zusammengefasst die Feststellung, dass es bei der Operation trotz des Umstandes, dass der Oberarzt jene Sorgfalt walten lies, die auch von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten (Operations-)Situation größtmöglich zu erwarten ist, zu einer intraoperativen Beschädigung des linksseitigen Iliopsoasmuskels, entweder in Form einer unmittelbaren Beschädigung des Muskelgewebes oder in mittelbarer Form der Beschädigung der Nervenversorgung dieses Muskels kam. Begehrt wird die gegenteilige Feststellung, nämlich dass die Beschädigung des linksseitigen Iliopsoasmuskels auftrat, weil der die Operation ausführende Arzt nicht jene Sorgfalt walten lies, die auch von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation größtmöglich zu erwarten ist.
In diesem Zusammenhang bekämpft die Klägerin auch die (dislozierten) Feststellungen, dass der Eingriff korrekt und lege artis erfolgte und begehrt die gegenteilige Feststellung.
Die Klägerin meint, der Sachverständige – auf dessen Ausführungen das Erstgericht im Wesentlichen die bekämpften Feststellungen stützte – habe den Operationsbericht von der Revisionsoperation, Beilage ./H, außer Acht gelassen. Aus diesem ergebe sich, dass der Oberarzt nicht die größtmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt habe. Aus dem bloßen Umstand, dass sich aus dem Bericht über die Operation vom 4. August 2020 keine Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung entnehmen lassen, könne nicht ohne weiteres auf einen sorgfaltsgemäß durchgeführten Eingriff geschlossen werden.
Das Erstgericht stützte seine Feststellungen auf das als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte Gutachten des beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen, der sowohl in seinem schriftlichen Gutachten (ON 12) als auch in der mündlichen Gutachtenserörterung (ON 23) zu diesem Ergebnis kam. Das Erstgericht ist nun grundsätzlich befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigen zu folgen, sofern ihm die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen durften, ohne das ihm dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze zur Last fiele und ohne das ihm hätte erkennbar werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes zu dem Ergebnis gelangt sein könnte (RS0043235). Im konkreten Fall bestehen keine Anhaltspunkte, die gegen die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Sachverständigengutachtens sprechen würden. Entgegen der Berufungsargumentation hat sich der Sachverständige auch mit dem Operationsbericht vom 28. August 2023 über die Revisionsoperation auseinandergesetzt und dazu festgehalten, dass der in diesem Operationsbericht festgehaltene Befund einer weit zu groß anmutenden und überstehenden Pfanne nicht mit den radiologischen Dokumenten korreliere. Auch sei eine wesentliche Irritation des Weichteilmantels zum Verlauf des Iliopsoasmuskels in diesem Operationsbericht nicht dokumentiert (ON 12 Seite 14). Auch im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung verwies der Sachverständige darauf, dass ein Pfannenüberstand und dadurch bedingtes Abscheuern des Muskels nichts mit dem verwirklichten Muskelschaden zu tun hat, wobei der Sachverständige dazu auf die kernspintomographischen Bilder verwies (ON 23.2 Seite 13). Letztendlich zog dann der Sachverständige aufgrund sämtlicher vorliegender Unterlagen, insbesondere dem keine Auffälligkeiten dokumentierenden Operationsbericht und der üblichen Dauer der Standardhüftimplantation den fachkundigen Schluss, dass die Hüfttotalendoprothese korrekt und lege artis implantiert wurde. Dass der Sachverständige nicht angeben konnte, ob die Beschädigung des Iliopsoasmuskels mittelbar in Form der Beschädigung der Nervenversorgung dieses Muskels oder unmittelbar in Form der Beschädigung des Muskelgewebes selbst eintrat, macht das Gutachten nicht unschlüssig. Es ändert auch nichts an den Ausführungen des Sachverständigen, dass selbst bei Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt eine solche Beschädigung ein unvermeidbares, mit dem Eingriff stets verbundenes, wenn auch sehr seltenes Risiko darstellt.
Wenn also das Erstgericht das Gutachten des Sachverständigen seinen Feststellungen zugrunde legte, ist dies das Ergebnis einer nachvollziehbaren und plausiblen Beweiswürdigung.
Weiters bekämpft die Klägerin die Feststellung, dass sie (zusammengefasst) bei ordnungsgemäßer Aufklärung über das geringe, aber unvermeidbare Risiko einer intraoperativen Beschädigung des Iliopsoasmuskels samt Folgeerscheinungen der Durchführung der Hüfttotalendoprothesenimplantation dennoch zugestimmt hätte. Sie begehrt die gegenteilige Feststellung, also dass sie keine Zustimmung erteilt hätte. Das Erstgericht hätte die gewünschte Feststellung aufgrund ihrer Aussage treffen müssen, habe sie doch betont, dass sie sich mit Sicherheit nicht operieren hätte lassen, wäre sie über dieses Risiko ausreichend aufgeklärt worden.
Allgemein gilt, dass das Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Vom Berufungsgericht ist im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen (Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 467 ZPO Rz 39). Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten oder das es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1). Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 40/5).
Stichhaltige Gründe, die solche erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht getroffenen Feststellung rechtfertigen könnten und einen relevanten Fehler in der Beweiswürdigung, also die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen, vermag die Klägerin mit ihren Argumenten nicht darzulegen. Das Erstgericht hat sich sehr ausführlich und sorgfältig mit ihrer Aussage auseinandergesetzt und zutreffend herausgearbeitet, dass die Aussagen der Klägerin, sie hätte sich gegen die Operation entschieden, einer den unglücklichen Krankheitsverlauf berücksichtigenden ex-post-Betrachtung geschuldet sind. Entscheidend ist aber eine ex-ante-Betrachtung. Dabei ist neben dem Leidensdruck der Klägerin wegen ihrer bereits zwei Jahre bestehenden Schmerzsituation auch zu berücksichtigen, dass sie sich wegen der langen Wartezeit auf eine Hüfttotalendoprothesenimplantation in einem anderen Krankenhaus wegen eines früheren OP-Termins letztlich an das Krankenhaus der Beklagten wandte. Nicht zuletzt räumte die Klägerin selbst aufrichtig und lebensnah ein, dass sie ein geringes oder sehr geringes Risiko – wie hier nach den Feststellungen jenes einer Verletzung des Iliopsoasmuskels – in Kauf genommen hätte. Die bekämpfte Feststellung hält daher der Plausibilitätskontrolle stand, wobei im Übrigen auf die sorgfältige Beweiswürdigung des Erstgerichts auf Urteilsseite 10 ff verwiesen werden kann.
Insgesamt erweist sich daher die Tatsachenrüge und damit die Berufung als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes konnte im Hinblick auf das bereits EUR 30.000,00 übersteigende Leistungsbegehren unterbleiben.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung lediglich von der Tatfrage abhing.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden