Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Spengler und Lackierer, ** Straße **, **, vertreten durch Mag. Alexander Schernthaner, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, gegen die Beklagte B* AG , FN **, **-Straße **, **, vertreten durch Mag. Matthias Strampfer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wegen EUR 19.479,00 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 7. April 2026, Cg*-28, Berufungsstreitwert EUR 14.609,25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen bestand ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Unfallversicherung (AUVB 2006) zugrundelagen. Sie lauten auszugsweise wie folgt:
„[…]
Artikel 2 [...]
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Artikel 6).
[...]
Artikel 6 [...]
Begriff des Unfalles
1. Unfall ist ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht.
2. Als Unfall gelten auch folgende, vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignisse:
[...]
– Als Unfall gilt auch, wenn durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden.
[...]
Artikel 21 [...]
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
[...]
3. Leistungskürzung bei Vorerkrankung oder Gebrechen
3.1. Haben Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem Unfall bestanden haben, die
Unfallfolgen beeinflusst, ist
– im Falle von dauernder Invalidität (gemäß Artikel 7, Punkt 1) der Invaliditätsgrad
– [...]
entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu kürzen.
[…]“
Als der Kläger am 1. November 2024 mit zwei weiteren Personen einen über 100 kg schweren, sperrigen Spielsimulator vom Keller über eine gewendelte Treppe ins Erdgeschoß hinauf tragen wollte, rutschte bzw. stolperte er beim Rückwärts-Hinaufsteigen plötzlich nach hinten und stürzte rückwärts auf sein Gesäß. Dabei glitt ihm der Spielsimulator aus den Händen und fiel ihm auf die rechte Zehe, woraufhin er ihn ruckartig hochriss, um ihn vom Fuß zu heben. Unmittelbar danach verspürte er starke Schmerzen im Bereich seiner Lendenwirbelsäule. Er erlitt einen Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers mit Vorderkantenminderung und Deckplatteneinmuldung; es verblieb eine dauernde Invalidität.
Der Kläger begehrt EUR 19.479,00 als Versicherungsleistung für dauernde Invalidität entsprechend einer unfallkausalen Minderung von 20 %, die allein auf den Unfall zurückzuführen sei.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete neben der Unschlüssigkeit der Klage zusammengefasst ein, der Kläger sei nicht bei einem Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen verletzt worden, sondern beim willentlichen Tragen einer schweren Last; außerdem seien allein Vorschäden, die er verschwiegen habe, für seinen Zustand verantwortlich.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 14.609,00 s.A. und wies das Mehrbegehren ab. Es legte seiner Entscheidung zusammengefasst die eingangs wiedergegebenen und auch folgende weitere Feststellungen zugrunde (Urteilsseiten 2 – 5):
Als Folge des Vorfalles vom 1. November 2024 bestehen beim Kläger eine Vorderkanten-erniedrigung am dritten Lendenwirbelkörper im Ausmaß von 20 % und eine segmentale Bewegungseinschränkung im Bereich der Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule; insgesamt liegt aufgrund der dargestellten Einschränkungen eine dauernde Invalidität und Gebrauchsminderung von 20 % vom Gesamten vor. Die Verletzung, die sich der Kläger am 1. November 2024 zuzog, resultierte nicht aus dem bloßen Anheben bzw. Tragen des Spielsimulators, sondern ist auf seinen Sturz zurückzuführen. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, ob die Verletzung bereits (alleine) durch den Sturz auf das Gesäß, durch das anschließende ruckartige Anheben des Spielsimulators oder aber durch das Zusammenwirken dieser beiden Vorgänge verursacht wurde.
Zudem bestanden beim Kläger degenerative Veränderungen an der unteren Brust- und der oberen Lendenwirbelsäule sowie eine Osteoporose, die an der Gesamtminderung von 20 % im Ausmaß von 25 % mitwirkten. Dauerhafte funktionelle Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule hatte er vor dem Vorfall nicht.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der zunächst vom Kläger beherrschte Transportvorgang habe sich durch das Stolpern samt anschließendem Sturz und ruckartigem - reflexhaftem – Anheben des Spielsimulators der Kontrolle des Klägers entzogen; sowohl der Sturz als auch das dadurch ausgelöste ruckartige Anheben stellten kein willensgesteuertes und kontrolliertes Handeln mehr dar, sondern beruhten auf einem unerwarteten und vom Kläger nicht beherrschbaren Geschehensablauf, wobei unerheblich sei, ob die Verletzung bereits durch den Aufprall auf der Treppe selbst, durch das anschließende ruckartige Anheben des Spielsimulators oder als Kombination beider Vorgänge verursacht worden sei. Beide Teilgeschehen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem unkontrollierten Sturzgeschehen, weshalb beide Varianten sowie deren Kombination einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellten. Allerdings sei der Mitwirkungsanteil der Vorerkrankung von der Gesamtinvalidität abzuziehen. Eine Obliegenheitsverletzung sah es nicht als gegeben an.
Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit einem auf Klageabweisung gerichteten Abänderungsantrag.
Der Kläger beantragt mit der Berufungsbeantwortung , die Berufung zurück-, hilfsweise abzuweisen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Obwohl sie auch unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung als Berufungsgrund anführt, enthält sie nur Ausführungen zur Rechtsrüge, einschließlich der Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels, den sie darin sieht, dass das Erstgericht aufgrund der Aussage des Klägers feststellen hätte müssen, dass er die Verletzung beim willentlichen, wenn auch ruckartigen, Anheben des Spielsimulators erlitten habe.
Sekundäre Feststellungsmängel lägen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt worden wären (RIS Justiz RS0053317). Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (7 Ob 185/09w; 2 Ob 35/10a).
Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS Justiz RS0041835). Diesen Anforderungen genügt die Berufung hier nicht, schon weil sie sich nicht gegen konkret bezeichnete Feststellungen wendet. Sie erfüllt mit ihren Anmerkungen zur Tatsachengrundlage weder die Anforderungen an eine Rechtsrüge, weil damit nicht eine Änderung der Feststellungen erreicht werden kann, noch an eine Beweisrüge, weil sie diese nicht gesetzmäßig ausführt und es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts ist, sämtliche Urteilsfeststellungen darauf hin zu überprüfen, ob und inwieweit sie einem vom Berufungswerber gewünschten Sachverhalt entgegenstehen oder aber mit ihm in Einklang zu bringen sind.
Die eigentliche Rechtsrüge hingegen, mit der die Berufungswerberin die Subsumtion des Verletzungssachverhalts unter die aus den AUVB hervorgehenden Norm kritisiert, genügt den an diese gestellten Anforderungen, weshalb der Antrag des Klägers, die Berufung zurückzuweisen, unberechtigt ist.
Inhaltlich kommt aber auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu. Sie argumentiert, wenn nicht feststellbar gewesen sei, ob der Sturz oder das ruckartige Anheben des Spielsimulators oder beides gemeinsam die Verletzungen verursacht habe, so sei dem Kläger der Beweis misslungen, dass sie Folge eines Unfalls als eines plötzlich von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses seien. Das Heben eines schweren Gegenstandes stelle nämlich eine vom Kläger gewollte und beherrschte Situation dar.
Dazu kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO). Der Hinweis der Berufung auf die Entscheidung des OGH zu 7 Ob 76/22k vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil dort zwar eine ähnliche Verletzung eintrat, diese aber bereits beim bewussten und gewollten Hochheben eines Kastens, daher in einer vom dortigen Kläger völlig beherrschten und gewollten Situation entstand.
Davon kann hier keine Rede sein: Nach den Feststellungen resultierte die Verletzung nicht auf dem bloßen Anheben oder Tragen des Spielsimulators, sondern auf dem Sturz, und zwar entweder auf dem Sturz auf das Gesäß, auf dem – als reflexartig bezeichneten – ruckartigen Anheben, um das schwere Gerät von der Zehe zu bekommen, oder auf beidem gemeinsam. Sie entstand daher mitnichten in einer vom Kläger gewollten und beherrschten Situation, auch wenn ihm zuzubilligen ist, dass er das Gerät wohl von seiner Zehe entfernen wollte. Ähnlich beurteilte das Höchstgericht bereits das absichtliche Nachfassen, um ein Zu-Boden-Stürzen eines Fasses (und dabei möglicherweise entstehende Schäden, insbesondere eine Verletzung des Klägers) zu verhindern, nicht als wohlüberlegte Handlung des dortigen Klägers, weil die Kraftanstrengung durch das plötzliche Entgleiten des Fasses erzwungen war (7 Ob 74/01k), und die Verletzung daher als unfallbedingt. Dass ein Unfall im Sinne vergleichbarer AUVB auch bei einem Vorgang vorliegt, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber einen unerwarteten Ablauf entzog und schädigend auf den Versicherten einwirkte, erläuterte das Höchstgericht zuletzt auch zu einem Fall, bei dem einem Kläger bei einem Workshop für Feuerspucken – freiwillig – in den Mund genommenes Pyrofluid vor dem Ausspucken (und Anzünden) durch Verschlucken und Einatmen in den Lungenbereich gelangte, wodurch er dort verletzt wurde. Abgestellt wurde auch dort darauf, dass sich das weitere Geschehen durch das unerwartete Verschlucken der in den Mund genommenen Flüssigkeit der Beherrschung des Klägers entzog und daher eine völlig beherrschte und gewollte Situation, die einen Unfall ausschließen würde, nicht vorgelegen sei (7 Ob 200/25z). Auch hier stellt das reflexartige, ruckartige Anheben des schweren Geräts, das dem Kläger beim Sturz auf die Zehe fiel, entgegen der Berufung keine wohlüberlegte und beherrschte Handlung des Klägers dar, sondern eine Folge des sturzbedingten Außer-Kontrolle-Geratens der eigentlich begonnenen Handlung. Die Beurteilung, dass es nicht darauf ankommt, ob die Verletzung beim Sturz auf das Gesäß, beim ruckartigen Anheben, um die Zehe vom Gewicht zu befreien, oder durch eine Kombination von beidem eintrat, ist nicht zu beanstanden.
Auf die übrigen im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen kommt die Rechtsrüge nicht mehr zurück.
Der Berufung führt daher nicht zum Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. In Berufungsverfahren, in denen, wie hier, keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, steht der drei fache Einheitssatz zu (§ 23 Abs 8 RATG).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Rechtsfragen nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu beantworten waren.
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