Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Diplomkrankenpfleger, **straße **, **, vertreten durch die Niedermayr Gutbrunner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen die Beklagte B*, geboren am **, ohne Beschäftigung, **, **, **, **, **, **, **, Rumänien, vertreten durch Mag. Milorad Erdelean, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 53.328,16 s.A., über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. April 2026, Cg*-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.723,00 (darin enthalten EUR 620,50 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Darlehensbeträgen in Höhe von insgesamt EUR 53.328,16 s.A.. Er habe im Zeitraum 9. Jänner bis 21. Dezember 2023 in zahlreichen Einzelleistungen Geldbeträge auf das Konto der Beklagten überwiesen, ebenso wie an ihren Vermieter, Rechtsanwalt und Behörden. Teilweise habe er der Beklagten auch Bargeld persönlich übergeben. Dabei habe es sich jeweils um Darlehen und keine Schenkungen gehandelt. Die Beklagte habe im Fall jeder Zahlung ausdrücklich zugesichert, sie werde ihm das Geld zurückzahlen.
Die Beklagte bestritt, dass der Kläger ihr Darlehen gewährt hätte. Die Geldüberweisungen seien Geschenke des Klägers an sie gewesen sowie Ausgaben des täglichen Lebens, welche im Rahmen ihrer Beziehung angefallen seien. Dies sei auch dem Verwendungszweck der Geldüberweisung („Freizeit“) zu entnehmen. Die Mietzahlungen seien ebenfalls Geschenke gewesen, wobei der Kläger ihre Wohnung immer wieder verwendet habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Kläger der Beklagten im Zeitraum Jänner bis Dezember 2023 in zahlreichen Fällen Geldbeträge überwiesen, in bar übergeben und Aufwendungen getragen, welche sie betrafen, wie fallweise ihre Miete bezahlt, Verwaltungsstrafen beglichen oder ein Auto für sie bezahlt. Insgesamt errechnet sich für diesen Zeitraum ein Betrag von EUR 52.928,16. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger und die Beklagte eine Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass die Beklagte zur Rückzahlung dieses (Gesamt-)Betrages verpflichtet wäre.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass für das Darlehen die Verpflichtung zur Rückzahlung wesentlich sei. Stütze der Kläger – wie hier – seine Forderung auf ein Darlehen, müsse er demzufolge dieses für die Annahme eines Darlehensvertrags wesentliche Versprechen der Rückzahlung behaupten und beweisen, zumal es sich dabei um eine den Anspruch begründende rechtserzeugende Tatsache handle. Die Negativfeststellung zu diesem Thema habe die Abweisung des Klagebegehrens zur Folge.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Stattgabe der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Kläger in mehreren Einzelleistungen hingegebene Darlehen behauptet, sodass sich zufolge § 55 Abs 4 JN im Hinblick auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Berufungsgründe (§ 501 ZPO) die Frage der allfälligen Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 1 JN stellt. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderungen besteht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RS0037905). Dass mehrere gleichartige Leistungen auf Grund verschiedener Verträge erbracht wurden, genügt nicht. Deshalb sind auch mehrere Darlehensforderungen grundsätzlich nicht zusammenzurechnen, wenn die Darlehen unabhängig von einander hingegeben wurden und daher ein anderes rechtliches Schicksal haben können (7 Ob 1511/87 mwN; RS0037905 [T 3 und T 8]). Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
Aus der vom Kläger ausdrücklich zum Vorbringen erhobenen Aufstellung Beilage ./C ergibt sich, dass nur zwei der in zahlreichen Einzelleistungen übergebenen oder überwiesenen Geldleistungen den Betrag von EUR 2.700,00 übersteigen (Bargeldbehebung von EUR 4.500,00 vom 30. Mai 2023 für Autokauf und Bargeldübergabe von EUR 5.000,00 vom 5. Juli 2023 für Heimaturlaub in Rumänien). (Nur) hinsichtlich dieser beiden Beträge ist zufolge § 501 ZPO eine Tatsachenrüge zulässig, die daher im Folgenden zu behandeln ist.
Mit seiner Tatsachenrüge bekämpft der Berufungswerber die non-liquet-Feststellung, ob die Parteien eine Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass die Beklagte zur Rückzahlung dieses (Gesamt-)Betrages verpflichtet wäre. Stattdessen begehrt er die Feststellung, dass die Streitteile vereinbart hatten, dass die Beklagte die im genannten Zeitraum vom Kläger übergebenen, überwiesenen oder für die Beklagte getätigten Zahlungen im Gesamtausmaß von EUR 53.328,16 dem Kläger zurückbezahlt, und zwar im gesamten Ausmaß.
Anlässlich der Behandlung einer Tatsachen- und Beweisrüge hat das Berufungsgericht nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099; OLG Linz 4 R 89/26z uva).
Dies gelingt dem Kläger nicht, wenn er sich im Wesentlichen nur auf seine eigene Aussage und sein Vorbringen im Schriftsatz (richtig) ON 24 beruft. In diesem Schriftsatz verwies er unter anderem auf zwei Überweisungen kurz vor Silvester 2023 zur Finanzierung einer Silvesterfeier in der Heimat der Beklagten über jeweils EUR 300,00, die nicht Bestandteil des Klagebegehrens seien, jeweils mit dem Buchungstext „Freizeit“, womit die Widmung klar sei (ON 24, 2), ignoriert dabei aber, dass zahlreiche seiner anderen Überweisungen an die Beklagte den gleichen Verwendungszweck „Freizeit“ aufweisen (vgl die Kontoauszüge Beilagen ./A und ./B), obwohl er diesbezüglich ein Darlehen behauptet. Wenn das Erstgericht in diesem Zusammenhang festhält, dass es ein Leichtes gewesen wäre, als Verwendungszweck „Darlehen“ oder Ähnliches anzuführen, kann dem der Berufungswerber nichts Stichhältiges entgegensetzen. Auch aus den vorgelegten Screenshots der elektronischen Messenger-Kommunikation ergibt sich keinerlei Hinweis auf eine erwartete oder vereinbarte Rückzahlung. Letztlich lässt der Berufungswerber die Aussage der Beklagten, dass nie über eine Rückzahlung der erhaltenen Beträge geredet worden sei und der Kläger das Geld erst zurückhaben habe wollen, als keine richtige Beziehung mehr zwischen ihnen da gewesen sei (ON 25.3, 10) bzw dass der Kläger von Geschenken gesprochen habe (ON 25.3, 14), völlig außer Acht. Wenn sich für das Erstgericht nach dem durchgeführten Beweisverfahren das Bild ergeben hat, dass die Zahlungen des Klägers eher im Rahmen einer persönlichen Beziehung, welche zwischen den Streitteilen bestanden habe, als Geschenke bzw in der Hoffnung diese aufrechtzuerhalten und zu intensivieren, geleistet worden seien, denn auf ein Versprechen hin, diese zurückzuzahlen, ist dem nicht entgegenzutreten. Dies trifft insbesondere auch auf die beiden bekämpfbaren Geldleistungen von EUR 4.500,00 und EUR 5.000,00 zu. Insgesamt bestehen daher auch seitens des Berufungsgerichtes keine aufzugreifenden Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes, auf die im Übrigen gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann.
In seiner Rechtsrüge tritt der Berufungswerber der faktischen Unterstellung des Erstgerichtes entgegen, die Zahlungen seien „Geschenke“ im Rahmen einer persönlichen Beziehung gewesen. Bei atypischen Zuwendungen in erheblicher Höhe, die über längere Zeiträume und in enger Zweckbindung erfolgten, sei jedoch ein Schenkungswille nicht zu vermuten. Vielmehr bedürfe eine Schenkung eines klaren Zuwendungs- und Entreicherungswillens, den das Erstgericht – mit Ausnahme der Silvesterbeträge – weder festgestellt noch geprüft habe. Damit liege eine unrichtige rechtliche Qualifikation vor. Die klägerischen Leistungen hätten als Darlehen gewertet werden müssen.
§ 983 ABGB definiert den Darlehensvertrag durch die charakteristischen Vertragspflichten der Parteien: Die Pflicht des Darlehensgebers zur Übergabe vertretbarer Sachen als Darlehensvaluta und die Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückgabe ebenso vieler Sachen derselben Gattung und Güte. Für das Darlehen ist somit die Verpflichtung zur Rückzahlung wesentlich. Stützt der Kläger seine Forderung auf einen ganz konkreten Vertragstyp (hier: Darlehen), muss er demnach dieses für die Annahme eines Darlehensvertrages wesentliche Versprechen der Rückzahlung beweisen. Misslingt der Nachweis dieser den Anspruch begründenden rechtserzeugenden Tatsache, ist das Klagebegehren abzuweisen (RS0019325 [T7 und T8]; Aichberger-Beig in Kletécka/Schauer, ABGB-ON 1.05 § 983 Rz 3 und 12; Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 §§ 983, 984 Rz 84).
Im vorliegenden Fall stützt der Kläger sein Begehren ausschließlich auf Darlehen. Ihn trifft daher die Beweislast für das Versprechen bzw die Vereinbarung der Rückzahlungspflicht. Dieser Nachweis ist ihm unter Zugrundelegung der entsprechenden non-liquet-Feststellung nicht gelungen, sodass es auf die in der Berufung primär angesprochene Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Schenkung vorliegen, gar nicht entscheidend ankommt. Misslingt der Nachweis der den Anspruch begründenden rechtserzeugenden Tatsache der Vereinbarung der Rückzahlung, ist das Klagebegehren abzuweisen (RS0019325 [T8]), ohne dass es auf das Vorliegen weiterer Voraussetzungen ankommt.
Mangels Zugrundelegung des Zustandekommens eines Darlehensvertrages war auf die weiteren Berufungsausführungen zum Zinsenbegehren und zur Fälligstellung nicht mehr einzugehen.
Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Bemessungsgrundlage beträgt entsprechend der Klagsausdehnung allerdings entgegen der Verzeichnung nur EUR 53. 328,18 (vgl ON 25.3, 2), sodass der richtige Tarifansatz nach TP 3B RATG EUR 1.241,00 beträgt und die für die Berufungsbeantwortung verzeichneten Kosten geringfügig zu kürzen waren.
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil keine der nicht zusammenzurechnenden einzelnen Geldleistungen den Betrag von EUR 5.000,00 übersteigt.
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