Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, ohne Angabe einer Beschäftigung, **, vertreten durch die ALLMAYER-BECK STOCKERT Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte B* Ltd. , **, Malta, vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Datenauskunft und Datenübermittlung (EUR 5.000,00) über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26. Mai 2026, Cg*-8, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited) nach maltesischem Recht mit Sitz in Malta und betreibt eine Online-Glücksspiel-Plattform unter der auch in Österreich in deutscher Sprache abrufbaren Webseite **. Sie bietet dort Online-Glücksspiele in Form von Casino-Spielen und Sportwetten an, verfügt aber nur über eine Glücksspiellizenz der maltesischen Behörden.
Der Kläger ist Verbraucher. Er hat Geldbeträge auf das Konto der Beklagten einbezahlt, diese Geldbeträge bei von der Beklagten online angebotenen Casino-Spielen und Sportwetten eingesetzt und großteils verloren.
Die Beklagte speicherte und verarbeitete in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten des Klägers.
Mit E-Mail vom 30. Jänner 2026 forderte der Kläger die Beklagte unter anderem zum Zweck der späteren Rückforderung allfälliger Spielverluste auf, Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die sie über ihn verarbeitet, zu geben und ihm eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Er nannte die „insbesondere“ zu übermittelnden Daten. Angeschlossen war ein etwas verwackelter, aber leserlicher Scan des Führerscheins des Klägers und ein einwandfrei leserlicher Scan des vom Kläger eigenhändig unterschriebenen Auftrags mit Bevollmächtigung der Klagevertreterin zur Stellung von Begehren im Zusammenhang mit der DSGVO und zum Erhalt der diesbezüglichen Antworten sowie zur Rückforderung von Casinoverlusten.
Das „Datenschutz-Team“ der Beklagten ersuchte in der Folge um Übermittlung einer „klaren“ Kopie eines gültigen Lichtbildausweises des Klägers.
Eine Reaktion seitens des Klägers bzw. seiner Vertreterin erfolgte nicht. Vielmehr verfolgt der Kläger seinen Auskunftsanspruch mit der vorliegenden Klage.
Mit ihrer Klagebeantwortung legte die Beklagte eine den Account des Klägers betreffende Datenauskunft beinhaltend folgende Daten vor:
a) Account-Name, Online-Identität, Spieler-ID;
b) Vor- und Nachname;
c) Geburtsdatum;
d) Kontaktdaten: Email-Adresse, Adresse und Telefonnummer;
e) Datum der Erstellung des Accounts, Login-Informationen, IP-Adresse;
f) Informationen zu Spiele-Transaktionen und Zahlungsmethoden;
g) gespielte Spiele (Art, Typ und Bezeichnung) bzw. Sportwetten;
h) Einzahlungen, Auszahlungen und Gutschriften;
i) Gewinne und Verluste;
j) Zahlungsmethoden.
Die Beklagte hat noch (ausschließlich) die folgenden weiteren personenbezogenen Daten des Klägers verarbeitet und gespeichert, welche sie dem Kläger bis zum Schluss der Verhandlung nicht zur Verfügung gestellt bzw. übermittelt hat:
a) Geschlecht;
b) Kontonachrichten und Kommunikation, Rufaufzeichnungen;
c) MAC-Adresse, Geräteart, Apps, Aufenthaltsort;
d) Online-Bilder von Spielen und Screenshots;
e) Aufzeichnungen von Kommunikation und Kontonachrichten, Telefonaufzeichnungen;
f) Informationen zum Wohlergeben des Kunden;
g) Leistbarkeitsüberprüfungen, welche möglicherweise den Erhalt von Daten anderer Quellen wie öffentlich zugänglichen Informationen oder Bonitätsüberprüfungen erfordern;
h) Bilder und Selfies;
i) Kontaktpräferenz;
j) Teilnahme an Umfragen, Durchklicken bei Marketing, bevorzugte Produkte, von dir übermitteltes Feedback;
k) Interessen und Gewohnheiten;
l) „Wie du Mobile-Apps und Webseiten nutzt“;
m) Risikobewertungen, Profilklassifizierungen.
Der Kläger begehrt - gestützt auf Art 15 DSGVO - die digitale Übermittlung einer Kopie seiner Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind. Die Beklagte habe sich trotz außergerichtlicher Aufforderung geweigert, Auskunft über alle von dieser verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen und entsprechende Kopien dieser Daten zu übermitteln.
Nach (teilweiser) Erteilung der Datenauskunft in der Klagebeantwortung wies der Kläger darauf hin, dass die Beklagte gewisse, seinerseits genau aufgezählte Daten bisher nicht zur Verfügung gestellt habe. Sie sei allenfalls auch zu einer entsprechenden Negativauskunft verpflichtet, behaupte aber gar nicht, keine weiteren Daten von ihm verarbeitet bzw. gespeichert zu haben. Da die Beklagte den Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO weder anerkannt noch vollständig erfüllt habe, könne sie sich nicht auf § 45 ZPO berufen.
Die Beklagte bestritt (die ihrerseits erhobenen Einreden sind für das Berufungsverfahren nicht relevant). Die mit der Klagebeantwortung vorgelegte, den Account des Klägers betreffende Datenauskunft sei bei erster Gelegenheit erfolgt. Sie habe keinen Anlass zur Klagsführung gegeben. Ihr sei es nicht möglich gewesen, die vorprozessuale Datenanfrage des Klägers zu beantworten, weil dessen Rechtsvertretung die Übermittlung der notwendigen Unterlagen trotz berechtigter und verhältnismäßiger Aufforderung zum Zwecke der eindeutigen Identitätsfeststellung verweigert habe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage in Bezug auf die dem Kläger bis zum Schluss der Verhandlung nicht zur Verfügung gestellten Daten statt. Das die mit der Klagebeantwortung erfolgte Datenauskunft betreffende Mehrbegehren wies es ab. Dieser Entscheidung legte es den eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den im Übrigen verwiesen wird (§ 500a ZPO). In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass die Beklagte das Klagebegehren mit der im Verfahren vorgenommenen Datenauskunft teilweise erfüllt habe. Das vom Kläger uneingeschränkt aufrecht erhaltene Klagebegehren sei bezogen auf diese Daten abzuweisen gewesen, bestehe doch nur ein berechtigtes Interesse auf Herausgabe einer kostenlosen (ersten) Kopie von personenbezogenen Daten.
Gegen die Abweisung des Klagebegehrens richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe auch in diesem Umfang gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Rechtsrüge
1. Der Kläger verweist - soweit wesentlich - darauf, dass die Beklagte seinen Anspruch teilweise nicht erfüllt habe. Zumal der Anspruch nach Art 15 DSGVO nicht teilbar und auf Übermittlung einer Kopie aller bei der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten gerichtet sei, bestünde der Anspruch zur Gänze, wenn nur ein Teil des Anspruchs nicht erfüllt werde. Es hätte daher ein gänzlicher Zuspruch erfolgen müssen. Insofern beruft sich der Kläger auf die Entscheidungen des OLG Wien 14 R 168/25s, 11 R 165/25b und 11 R 170/25p. Die „Stück-für-Stück“-Auskunftserteilung könne dem Betroffenen keinen verständlichen Überblick verschaffen.
2. Nach den Feststellungen erteilte die Beklagte während des Verfahrens Auskunft über die auf US 6 festgestellten personenbezogenen Daten und legte eine digitale Kopie von diesen vor (US 11), während sie dem Kläger weitere, im Einzelnen auch festgestellte personenbezogenen Daten (bis zum Schluss der Verhandlung) nicht zur Verfügung stellte (US 6).
2.1. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, hat die betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen nach Art 15 Abs 1 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in lit a bis g dieser Bestimmung angeführten weiteren Informationen (6 Ob 170/25f, 6 Ob 189/24y).
Art 15 Abs 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Auskunftsrechts fest, indem er unter anderem in Satz 1 die Form festlegt, in der die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“ (EuGH C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF , Rn 31; 6 Ob 170/25f).
Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die „Kopie“ iSd Art 15 Abs 3 DSGVO muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (vgl EuGH C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF , Rn 32; C-307/22, FT gegen DW , Rn 72; 6 Ob 170/25f).
Aus Art 12 Abs 5 iVm Art 15 Abs 1 und Abs 3 DSGVO folgt, dass die betroffene Person einen Anspruch auf eine erste unentgeltliche Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, hat.
2.2. Der Kläger meint, der Anspruch nach Art 15 DSGVO sei unteilbar mit der Konsequenz, dass der Anspruch zur Gänze bestehe, solange die Auskunftsverpflichtung nach Art 15 DSGVO vom Verpflichteten (wie hier) nicht vollständig erfüllt sei.
Dieser Ansatz lässt sich weder der Entscheidung des EuGH C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, entnehmen noch den vom Kläger für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidungen des OLG Wien. Der EuGH hat in C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, (nur) ausgeführt, dass das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO kein teilbares Recht im Sinne getrennter Ansprüche ist (vgl auch BVwG W298 2322178-1). Die Entscheidungen des OLG Wien 14 R 168/25s, 11 R 165/25b und 11 R 170/25p betrafen beklagte Versicherungsgesellschaften, mit denen die Kläger Lebensversicherungsverträge abgeschlossen hatten. Die Kläger hatten außergerichtlich Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO gestellt. Die Beklagten hatten in ihren Schreiben unter anderem festgehalten, über „weitere Unterlagen“ zu verfügen, von deren Bekanntgabe sie Abstand nehmen würden. Festgehalten wurde, dass die Beklagten vor diesem Hintergrund die Datenauskunft nicht vollständig erfüllt hätten und den Klägern eine (nähere) Konkretisierung der Dokumente bzw. Dokumentenkategorien nicht möglich gewesen sei. Es werde daher zu Recht geltend gemacht, dass die Beklagten ihren Auskunftsverpflichtungen bisher nicht zur Gänze nachgekommen seien, weshalb den Klägern der Klagsanspruch – mangels einer Teilbarkeit des Auskunftsanspruchs – noch immer zur Gänze zustehe.
Hier hat die Beklagte mit der Klagebeantwortung über einen Teil der von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers Auskunft erteilt und eine digitale Kopie davon vorgelegt. Der Kläger hat daraufhin festgehalten, dass die Beklagte im Einzelnen angeführte, auf US 6 festgestellte personenbezogene Daten bis dato nicht zur Verfügung gestellt habe. Sollte sie einzelne der in der Datenschutzrichtlinie angeführten Daten nicht verarbeitet bzw. gespeichert haben, wäre sie verpflichtet gewesen, hinsichtlich dieser Daten eine entsprechende Negativauskunft zu erteilen (ON 4, S 2). Dem Kläger war nach teilweise erfolgter Datenauskunft somit eine Konkretisierung der noch fehlenden Daten möglich. Dass sein Anspruch nicht teilbar ist, kann hier nicht angenommen werden. Der Betroffene hat auch die Berechtigung, den Umfang der Auskunftsantrags selbst zu bestimmen, daher auch einzuschränken ( Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 11/1; OLG Linz 11 R 21/25z, 11 R 22/25x), was mit einer generellen Unteilbarkeit des Anspruchs nicht vereinbar ist.
II. Ergebnis, Kosten, Bewertung, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Bemessungsgrundlage im Berufungsverfahren ist das Anfechtungsinteresse ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.439, RS0042952 [strittige Gegenleistung]), hier also das 10 weitere Punkte an personenbezogenen Daten betreffende Mehrbegehren des Klägers, das - wie schon das Erstgericht zutreffend festgehalten hat - die Daten von größerer wirtschaftlicher Bedeutung (Einzahlungen, Auszahlungen und Gutschriften sowie Gewinne und Verluste) beinhaltet. Das Anfechtungsinteresse ist vor diesem Hintergrund ausgehend von der Bewertung des Klagebegehrens des Klägers mit EUR 5.000,00 mit der Hälfte, somit EUR 2.500,00, anzusetzen. Auf dieser Basis gebühren der Beklagten die Kosten der Berufungsbeantwortung.
3. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes hatte zu unterbleiben, weil es sich nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung beim Auskunftsanspruch nach der DSGVO um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, der einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich ist (vgl RS0042418 [T12, T17], insbesondere 6 Ob 127/20z, 6 Ob 242/22i; OLG Wien 14 R 48/24t, 14 R 168/25s; OLG Linz 1 R 83/24t, 4 R 89/25y ua).
4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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