Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Hon. Prof. Dr. Faber als Vorsitzende sowie die Hofrätin und Hofräte Mag. Pertmayr, Dr. Weber, Mag. Jelinek und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien – Gesundheitsdienst, 1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8/2, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Auskunft gemäß Art 15 DSGVO, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juli 2025, GZ 13 R 15/25h 19, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. November 2024, GZ 51 Cg 51/24f 13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.505,40 EUR (darin 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]Hier liegt eine den Obersten Gerichtshof bindende (§ 42 Abs 3 JN) Entscheidung, mit der die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht wurde, vor, weil die Beklagte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses die Einrede der mangelnden Zulässigkeit des Rechtsweges verwarf, nicht angefochten hat (vgl 1 Ob 142/17i ErwGr 1.; 8 Ob 66/13h ErwGr 1.; vgl RS0035572 [T42]). Die bloß in der Berufungsbeantwortung enthaltenen, aber nicht in einem eigenen Rechtsmittel geltend gemachten Ausführungen der Beklagten waren nicht geeignet, den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichts zu hindern (vgl RS0119592).
[2] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Vollständigkeit der der Klägerin von der Beklagten nach Art 15 DSGVO vor Klagserhebung erteilten Auskunft vom 11. 1. 2024.
[3] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Übermittlung einer Kopie sämtlicher personenbezogener Daten der Klägerin, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten seien, ab.
[4]Die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig .
[5] 1. In der Revision wird geltend gemacht, die Beklagte habe keine vollständige Auskunft erteilt, weil die Klägerin die im Auskunftsschreiben vom 11. 1. 2024 angeführten „Dokumente (Antrag auf Krankenstand, Laborbefund etc)“ nicht erhalten habe. Die Klägerin verfüge nicht über alle Informationen „bzw Dokumente“.
[6]2. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden – was im vorliegenden Fall feststeht –, hat die betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen nach Art 15 Abs 1 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in lit a bis g dieser Bestimmung angeführten weiteren Informationen (vgl 6 Ob 189/24y Rz 154).
[7] 3. Art 15 Abs 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Auskunftsrechts fest, indem er unter anderem in Satz 1 die Form festlegt, in der die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“ (EuGH C 487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF , Rn 31).
[8] Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten , die es enthält und die vollständig sein müssen. Die „Kopie“ iSd Art 15 Abs 3 DSGVO muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (vgl EuGH C 487/21 , Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF , Rn 32; C 307/22 , FT gegen DW , Rn 72). Eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten entspräche dem Erfordernis einer Kopie nicht (EuGH C 487/21 , Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF , Rn 21; C 579/21 , Pankki , Rn 64).
[9] Die Kopie muss eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Das kann das Recht voraussetzen, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten , die diese Daten enthalten, zu erhalten, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, oder wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie sonst unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen (EuGH C 487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF , Rn 41, 45; C 579/21, Pankki , Rn 64 ff; C 307/22, FT gegen DW , Rn 74 f; vgl Bäcker in Kühling/Buchner , Datenschutz- Grundverordnung/BDSG 4 [2024] Art 15 DS GVO Rn 40c ff).
[10] 4. Dass die betreffend die Datenanwendung „Ärztliche Gutachten zur Arbeitsfreistellung wegen Mutterschutz“ beauskunfteten Daten ohne Übermittlung einer Kopie der sie enthaltenden Dokumente keine ausreichend verständliche Auskunft bieten bzw die Übermittlung von Kopien der die Daten enthaltenden Dokumente im Hinblick auf die Verständlichkeit oder zur wirksamen Ausübung der der Klägerin durch die DSGVO verliehenen Rechte unerlässlich wäre, macht die Revision nicht geltend.
[11] Auch zur Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Auskunft hinsichtlich der am 7. 12. 2023 behauptetermaßen erstellten Kopien nicht unvollständig gewesen sei, nimmt die Revision nicht Stellung.
[12]Damit zeigt die Revision insgesamt aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[13]5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1 iVm 50 Abs 1 ZPO.
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