Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende, Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbarer Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 12. März 2026, Hv*-28, über Antrag der Berichterstatterin in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) wird nicht, hingegen jener wegen Schuld Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Landesgericht Salzburg zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* von den wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 13. Februar 2026 erhobenen Vorwürfe, er habe
1. am 27. November 2025 in B* C* D* und eine Mehrzahl weiterer unbekannter Personen durch die lautstarken Äußerungen „Allahu Akbar!, Ich habe eine Bombe!“, „sie werden alle frei sein“, wobei er mit einer mitgeführten Tasche gewedelt habe, mit einer Gefährdung durch Sprengmittel gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen;
2. im Zeitraum vom 8. Oktober 2025 bis 9. Oktober 2025 in E* dadurch, dass er im Foyer der F* Filiale in der G*straße H* Stück einer Mooswand herunterrissen und diese in den Geldschlitz des dortigen Bankomaten gesteckt habe, wodurch dieser funktionsuntüchtig geworden sei, eine fremde Sache beschädigt oder unbrauchbar gemacht, wobei der Schaden EUR 5.000,00 betragen habe,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Die Privatbeteiligte F* wurde mit ihren Ersatzansprüchen gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen den Freispruch richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen Nichtigkeit (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) sowie des Ausspruchs über die Schuld, mit der sie Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht, hilfsweise- nach Beweiswiederholung - die Fällung eines strafantragskonformen Schuldspruchs sowie die Verhängung einer angemessenen Strafe über den Angeklagten begehrt (ON 30).
Der Angeklagte hat dazu eine Gegenäußerung erstattet, in welcher er beantragt, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 31.2). Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die Berufung ist im Sinne des Kassationsbegehrens berechtigt.
Nach den wesentlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils äußerte A* am 27. November 2025 am Bahnsteig 6 des Hauptbahnhofes in B* inmitten einer Menschenmenge von 25 bis 30 Personen lautstark: „Allahu Akbar! Ich habe eine Bombe!“. Unmittelbar danach sagte er etwas in der Art von „Ihr werdet alle frei sein“. Während seiner Äußerungen wedelte er mit seiner Tasche herum. Er sprach allgemein in die Personengruppe und nicht dezidiert mit einer einzelnen Person. Der Angeklagte ist aufgefallen und es wurde über ihn geredet, niemand ist in Panik geraten oder weggerannt. In seiner Tasche hatte er keine Bombe. Der Angeklagte wollte durch seine Äußerung in Verbindung mit seinem Herumwedeln mit seiner Tasche „irgendwie Angst machen“, er wollte Aufmerksamkeit erregen, das ist ihm auch gelungen. Der Sinn seiner Äußerung lag aber nicht darin, den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung einer Gefährdung durch Sprengmittel zu erwecken. Einen solchen Bedeutungsinhalt hatte er weder ernstlich für möglich gehalten noch hat er sich damit abgefunden. Er hatte auch nicht die Absicht, die am Bahnsteig aufhältigen Personen in Furcht und Unruhe zu versetzen. A* zeigt Symptome einer paranoiden Schizophrenie F20 in Verbindung mit einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabismissbrauch F12.1. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit war am 27. November 2025 nicht gänzlich aufgehoben, lediglich tangiert.
Außerdem konnte das Erstgericht nicht feststellen, dass der Angeklagte im Zeitraum vom 8. Oktober 2025 bis 9. Oktober 2025 im Foyer der F*, Filiale G*straße H* in E* Stücke einer Mooswand in den Geldschlitz des dortigen Bankomaten gesteckt und diesen dadurch funktionsuntüchtig gemacht hat. Er hat das Beschädigen oder Unbrauchbarmachen des Bankomaten weder ernstlich für möglich gehalten noch sich damit abgefunden.
Beweiswürdigend stützte sich das Erstgericht zum Vorwurf des Vergehens der gefährlichen Drohung im Wesentlichen auf die nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten und vor allem den persönlichen Eindruck, den er in der Hauptverhandlung hinterließ. Der Angeklagte würde sich auffällig verhalten, lächeln und sei in der Lage, einer einfachen Kommunikation zu folgen. Das (nicht panische) Verhalten der Personen am Bahnsteig sei nachvollziehbar. Seine Worte habe er gewählt, um mit seinen Äußerungen Aufmerksamkeit zu erregen. Diesen Eindruck habe auch die Zeugin C* D* realistisch geschildert, die als Polizeibeamtin in Ausbildung die Polizei aus Gründen der Vorsicht angerufen habe. Aufgrund der Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 27, 2) gelangte das Erstgericht zu der Auffassung, dass dieser niemand bedrohen habe wollen. In einer Zusammenschau aller konkreten Tatumstände biete das durchgeführte Beweisverfahren keine taugliche Grundlage für die Feststellung der für einen Schuldspruch notwendigen subjektiven Tatseite.
Zum Vorwurf der Sachbeschädigung führte das Erstgericht beweiswürdigend aus, dass der von der F* mit einem Betrag von EUR 5.000,00 bezifferte Schaden am Bankomat weder durch Lichtbilder noch nachvollziehbare Beschreibungen oder Berechnungsunterlagen bestätigt worden sei. Die Videoaufzeichnungen aus der F* Filiale zeigen den Angeklagten, wie er Stücke der Mooswand herausgerissen und damit herumgeworfen habe, wogegen nicht ersichtlich sei, dass er solche Stücke in den Geldschlitz des Bankomaten gesteckt habe, obwohl der Angeklagte davon selbst in der Hauptverhandlung sprechen würde. Eine Funktionsuntüchtigkeit des Bankomaten mit einem Schaden in Höhe von EUR 5.000,00 sei lediglich behauptet, jedoch nicht objektiviert. In subjektiver Hinsicht lasse sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweisergebnisse ein Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit feststellen. Das auffällige Verhalten des Angeklagten ließe keinen zweifelsfreien Rückschluss auf vorsätzliches Handeln iSd § 125 StGB zu.
Eine Unvollständigkeit iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO wie sie die Staatsanwaltschaft bezogen auf den Vorwurf der Sachbeschädigung releviert, liegt vor, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse (§ 13 Abs 3 zweiter Satz, § 258 Abs 1 StPO) mit Stillschweigen übergeht (nicht würdigt: SST 2003/93), Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhaltig erachtet (RIS-Justiz RS0098646). Die fehlende Erörterung dieser Verfahrensergebnisse macht die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffene Feststellung aus formalen Gründen mangelhaft ( Ratzin WK-StPO § 281 Rz 421; RIS-Justiz RS0118316).
Es trifft zwar zu, dass die erstgerichtliche Beweiswürdigung bezogen auf den Vorwurf der Sachbeschädigung erhebliche Bedenken zu wecken geeignet ist, weil der Amtsvermerk über die Erstattung einer Anzeige durch einen Mitarbeiter der F* am 9. Oktober 2025 als unzureichend beurteilt wurde, um eine Sachbeschädigung an sich sowie die subjektive Tatseite mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit feststellen zu können. Den Berufungsausführungen entgegen begründet diese Beweiswürdigung keine Nichtigkeit im Sinne einer Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO), weil das Erstgericht dabei kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis unberücksichtigt ließ (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 428), vielmehr diese als unzureichend erachtete, welcher Umstand im Rahmen der Schuldberufung aufzugreifen ist.
Hingegen überzeugen die erstgerichtlichen Erwägungen – wie die Anklagebehörde zutreffend aufzeigt – die zum Freispruch des Angeklagten führten, nicht. Die in der Berufung vorgebrachten Argumente erwecken erhebliche Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.
Zutreffend weist das Rechtsmittel darauf hin, dass das vom Erstgericht festgestellte Verhalten des zurechnungsfähigen Angeklagten seiner diagnostizierten geistigen Erkrankung entspricht, diesen allerdings nicht von einem vorsätzlichen Handeln, insbesondere der in § 107 StGB erforderlichen Absicht exkulpiert. Den Angaben des Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren folgend unterstellte das Erstgericht beweiswürdigend dem Angeklagten lediglich, er habe mit den inkriminierten Äußerungen bloß Aufmerksamkeit erregen wollen. Entgegen der Ansicht der Erstrichterin spricht allerdings der Umstand, dass der Angeklagte Aufmerksamkeit erregen habe wollen, nicht gegen das Vorliegen eines Vorsatzes, konkret auch der erforderlichen Absicht, die am Bahnhof anwesenden Personen in Furcht und Unruhe zu versetzen, erreicht man doch gerade mit dem Erzeugen von Angst und Schrecken gemeinhin erhöhte Aufmerksamkeit. Dies hat der Angeklagte sogar zugestanden, indem er in der Hauptverhandlung ausdrücklich darauf verwies, er habe „irgendwie Angst machen“ wollen, sodass nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Angeklagte aus dem Motiv der Erregung von Aufmerksamkeit die am Bahnhof anwesenden Personen in Furcht und Unruhe zu versetzen beabsichtigte. Auch die Wortwahl „Allahu Akbar! Ich habe eine Bombe!“ legt den Schluss nahe, dass es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung einer Gefährdung durch Sprengmittel sowie einer Verletzung am Körper zu erwecken, weil genau dieser Wortlaut, wie allgemein und aus den öffentlichen Medien bekannt, von einer Vielzahl an Selbstmordattentätern oder Taliban-Kämpfern aus der längeren und jüngeren Vergangenheit verwendet worden ist und daher gerade mit einem Selbstmordattentat in Verbindung gebracht werden kann. Genau jener Umstand führte dazu, dass die Zeugin C* D* aufgrund des Verhaltens des Angeklagten ein Lichtbild von diesem erstellte und die Polizei verständigte (ON 4.6, 4). Schließlich ist auch auf die Angaben des Angeklagten selbst zu verweisen, der genau jene Worte gewählt haben will, weil er sie als „effektiv“ beurteilte (ON 27, 3), womit bei lebensnaher Betrachtung allerdings nur gemeint sein kann, dass er mit dieser Wortwahl einen Selbstmordattentäter mimen und damit maximale Aufmerksamkeit erlangen wollte.
Außerdem bleibt auszuführen, dass der vom Erstgericht in der Beweiswürdigung nachvollziehbar beschriebene persönliche Eindruck vom Angeklagten dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen durchaus entspricht, das dem Angeklagten eine Schizophrenie in Verbindung mit Konsum von Cannabis als tatauslösend oder tatbegünstigend attestiert (ON 17.2), dennoch beim Angeklagten ein Mindestmaß an Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gegeben war. Da selbst Zurechnungsunfähigkeit wohl (das „biologische“ Schuldelement und damit) die Schuldfähigkeit, keineswegs jedoch ein vorsätzliches Handeln iSd § 5 StGB ausschließt (RIS-Justiz RS0088967), spricht das vom eingeschränkt zurechnungsfähigen Angeklagten gezeigte Verhalten am Tattag jedenfalls nicht gegen das Vorliegen der subjektive Tatseite.
Auch die Berufungsargumentation zum Vorwurf der Sachbeschädigung trifft zu und ist geeignet, erhebliche Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigend zu erwecken.
Aus der Videoaufzeichnung der F* Filiale in der G*straße H* (ON 10) ist jedenfalls ersichtlich, dass der Angeklagte Moos aus einer Wand riss und dieses in den Bereich des Geldschlitzes eines Bankomaten legte. Der Angeklagte sagte aus, dass er Moos in den Bankomat gestopft hätte, sodass das Erstgericht durchaus zu der Feststellung gelangen hätte können, dass der Bankomat dadurch beschädigt worden ist, was wiederum mit den im Amtsvermerk der PI I* vom 9. Oktober 2025 festgehaltenen Angaben des J* (ON 8.2.8, 1) in Einklang gebracht werden kann, der von einer Funktionsuntüchtigkeit des Bankomaten spricht, der in der Folge repariert werden habe müssen. Die Tathandlung an sich legt durchaus auch den Schluss nahe, dass der Angeklagte eine Beschädigung zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abgefunden hat. Es trifft auch zu, wie die Anklagebehörde ausführt, dass, selbst wenn man davon ausgeht, dass durch die Handlungen des Angeklagten der Bankomat weder beschädigt noch unbrauchbar gemacht wurde, eine versuchte Tat in Betracht kommt. Schließlich ist der Videoaufzeichnung zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Angeklagte Löcher in die Mooswand gerissen hat, wodurch er nicht ganz unerheblich auf ihre Substanz eingewirkt hat und dadurch das äußere Erscheinungsbild und ihr Wert gemindert worden sein kann.
Im Ergebnis hat das Erstgericht seine Entscheidung weder nachvollziehbar begründet noch die zum Freispruch führenden Überlegungen inhaltlich überzeugend dargelegt (vgl Lendl in WK-StPO § 258 Rz 32).
In Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg zurückzuverweisen (§§ 489 Abs 1, 469, 470 Z 3 StPO). Im zweiten Rechtsgang wird jedenfalls die subjektive Tatseite einer näheren Beleuchtung unterzogen werden müssen. Zum Vorwurf des Vergehens der Sachbeschädigung wird ein informierten Vertreter der F* zum tatsächlichen Schadenseintritt und zur Schadenshöhe einzuvernehmen und entsprechende Urkunden (Rechnungen, Reparaturaufträge etc) einzuholen sein.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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