Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Mario Niederfriniger (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionist, **, **straße **, (nunmehr) vertreten durch Mag. Elena Resch, Rechtsanwältin in Linz als Verfahrenshelferin, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Landesstelle Oberösterreich, wegen Ausgleichszulage über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Februar 2026, Cgs*-22, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen . Im übrigen Umfang wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger beantragte am 28. September 2018 die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension .
Bei der Untersuchung durch die von der Beklagten beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin am 4. Februar 2019 gab er an, „derzeit eigentlich überwiegend auf den Philippinen [zu leben, aber] noch einen Wohnsitz in C*“ zu haben und „nur mehr ganz selten nach Österreich“ zu kommen.
Mit Bescheid vom 22. März 2019 erkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension ab 1. November 2018 unbefristet an und wies darauf hin, über einen Anspruch auf Ausgleichszulage könne erst nach Abschluss der Erhebungen entschieden.
Auf dem ihm von der Beklagten zur Überprüfung dieses Anspruchs übermittelten Fragebogen zur Ausgleichszulage führte der Kläger als ständigen Wohnort D* E*, F*, an; diesen unterfertigte er am 27. April 2019 und bestätigte dabei ausdrücklich die Richtigkeit der Angaben und das Wissen, dass aufgrund unrichtiger Aussagen erbrachte Leistungen zurückgezahlt werden müssen.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2019 erkannte die Beklagte auch den Anspruch des Klägers auf Ausgleichszulage ab 1. November 2018 an. Dem Bescheid waren – auszugsweise – folgende „Meldehinweise“ angeschlossen:
„Die gesetzlichen Bestimmungen verpflichten alle ZahlungsempfängerInnen und AntragstellerInnen, jede Änderung, die die Bezugsberechtigung, die Leistungshöhe oder den Wohnsitz betrifft, rasch zu melden.
BITTE BEACHTEN SIE, DASS BEI VERSPÄTETER MELDUNG ZU VIEL AUSGEZAHLTE BETRÄGE ZURÜCKGEFORDERT WERDEN!
***** BEI PENSIONSBEZUG *****
[…]
MELDEN SIE UNS BITTE INNERHALB VON 2 WOCHEN
* die Änderung des Wohnsitzes, […]
* bei Bezug einer AUSGLEICHSZULAGE jeden Auslandsaufenthalt (auch eine bevorstehende Auslandsreise), [...]“
Zur Überprüfung, ob weiterhin eine Ausgleichszulage gebührt, übermittelte die Beklagte dem Kläger im Mai 2022 einen „Fragebogen Ausgleichszulage und Ausgleichszulagenbonus“. Auf diesem führte der Kläger wiederum als ständigen Wohnort D* E*, F*, an, unterfertigte diesen am 6. Juni 2022 und bestätigte wiederum ausdrücklich die Richtigkeit der Angaben und das Wissen, dass aufgrund unrichtiger Aussagen erbrachte Leistungen zurückgezahlt werden müssen. Der Fragebogen langte bei der Beklagten am 7. Juni 2022 ein.
Weil der Kläger den im Jänner 2025 übermittelten und im März 2025 mit der Ankündigung der Einstellung der Auszahlung der Ausgleichszulage sowie im Mai 2025 urgierten Fragebogen nicht retourniert hatte, hielt die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2025 die Ausgleichszulage ab 1. Juni 2025 zurück.
Am 30. Juni 2025 meldete sich der Kläger von seiner Meldeadresse in D* C*, F*, ab und verlegte seinen Hauptwohnsitz auf die Philippinen.
Am 19. August 2025 erklärte er bei der Vorsprache bei der Beklagten, seit 14. August 2025 befinde sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich.
Der Kläger hielt sich von 23. Juni 2022 bis 14. August 2025 durchgehend auf den Philippinen auf. In den Jahren 2022 bis 2025 bezog er eine monatliche Ausgleichszulage in Höhe von (jeweils brutto) EUR 428,20 (2022), EUR 473,04 (2023), EUR 518,93 (2024) bzw EUR 542,80 (2025).
Mit Bescheid vom 5. September 2025 stellte die Beklagte fest, dass der Anspruch auf Ausgleichszulage am 31. Dezember 2021 ende, im Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 31. Mai 2025 ein Überbezug von EUR 21.934,35 (netto) entstanden sei und dieser rückgefordert werde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren auf Feststellung, dass die Rückforderung der Ausgleichszulage zu Unrecht erfolgt sei, und der Begründung, der Kläger habe die Meldepflicht nicht verletzt, weil er sämtliche Aufenthaltsänderungen und relevanten Daten fristgerecht gemeldet habe.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht festgestellt, die Rückforderung der Ausgleichszulage sei mit EUR 3.250,96 für den Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Juli 2022 zu Unrecht erfolgt, das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren hingegen abgewiesen und den Kläger zur Rückzahlung des ab 1. August 2022 entstandenen Überbezugs von EUR 18.683,39 verpflichtet.
In der rechtlichen Beurteilung des eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalts ist es zum Ergebnis gelangt, aus der Mitteilung anlässlich der medizinischen Untersuchung sei keine gesicherte Kenntnis von einem dauerhaften Auslandsaufenthalt abzuleiten; ab 23. Juni 2022 sei kein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich mehr vorgelegen; die Meldepflichtverletzung sei am 8. Juli 2022 eingetreten, sodass ein Überbezug (erst) am 1. August 2022 entstanden und rückforderbar sei.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Sowohl in der Berufung wegen Nichtigkeit als auch auch in der Mängelrüge kritisiert der Kläger das Unterbleiben der Zustellung der mit dem „ersten Teil der Klagebeantwortung“ (ON 3) vorgelegten Urkunden (Blg ./17 bis ./23).
1.1 Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt vor, wenn einer Partei durch einen ungesetzlichen Vorgang – insbesondere durch Unterlassung der Zustellung – die Möglichkeit entzogen wurde, vor Gericht zu verhandeln. Das rechtliche Gehör wird in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (RIS-Justiz RS0005915). Das ist auch dann der Fall, wenn den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer ihnen nicht bekannten, vom Gericht jedoch entscheidungserheblich verwerteten Urkunde entzogen wird (vgl RIS-Justiz RS0117067).
1.1.1 In seiner Argumentation übersieht der Kläger, dass er im Zeitpunkt der Erstattung (beider Teile) der Klagebeantwortung, dem 21. Oktober 2025, durch einen Rechtsanwalt vertreten war; das Vollmachtsverhältnis wurde von ihm erst knapp zwei Wochen später beendet, nämlich am 3. November 2025 (vgl ON 6).
Die Klagebeantwortung war daher von der Beklagten dem Rechtsvertreter des Klägers direkt zu übersenden (§ 40 Abs 4 ASGG iVm § 112 ZPO), worauf auf beiden Teilen der Klagebeantwortung auch ausdrücklich hingewiesen wird. Mit diesem Zeitpunkt gelten beide Teile der Klagebeantwortung als dem Kläger zugestellt.
Daran vermag auch die implizite Behauptung des Klägers nichts zu ändern, sein Rechtsvertreter habe die Urkunden Blg ./17 bis ./23 nicht an ihn weitergeleitet (ON 7 S 1).
1.1.2 In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 24. Februar 2026 hat das Erstgericht überdies den gesamten bisherigen Akteninhalt „einschließlich der bisher vorgelegten Urkunden“ verlesen (ON 20.2 S 1). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Gelegenheit, auch zu den Urkunden Blg ./17 bis ./23 Stellung zu nehmen.
1.1.3 Die Urkunden Blg ./17 (Erhebungsschreiben vom 20. Mai 2025), Blg ./18 (Erhebungsschreiben vom 17. Juni 2025, das vom Kläger selbst als Blg ./W vorgelegt wurde) und Blg ./23 (Auftrag zur Klagebeantwortung) waren für die Entscheidung jedenfalls nicht erheblich.
Die Urkunden Blg ./20 (Fragebogen Ausgleichszulage vom 27. April 2019), Blg ./21 (Fragebogen Ausgleichszulage und Ausgleichszulagenbonus vom 6. Juni 2022), Blg ./22 (Fragebogen Ausgleichszulage und Ausgleichszulagenbonus vom 19. August 2025) und Blg ./19 („Wahrheitsgemäße Erklärung über den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland“ vom 19. August 2025), wurden vom Kläger selbst handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben und waren ihm daher keineswegs „unbekannt“.
Darüber hinaus hat die Beklagte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 24. Februar 2026 ein inhaltliches Vorbringen zum – letztlich allein relevanten – Fragebogen vom 6. Juli 2022 (Blg ./21) erstattet, auf das der Kläger damit repliziert hat, er sei erst ab 23. Juni 2022 nicht mehr in Österreich aufhältig gewesen.
1.2 Abgesehen davon, dass die Urkunden Blg ./17 bis ./23 dem Klagevertreter zugestellt wurden, ist auch der Berufung nicht zu entnehmen, welches – vom tatsächlich erstatteten abweichende – Vorbringen der Kläger erstattet hätte, wenn das Erstgericht ihm diese Urkunden (auch) unmittelbar ausgehändigt oder zugestellt hätte.
Die Mängelrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0043039).
2 In der Rechtsrüge wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Bejahung einer Verletzung der Meldepflicht sowie eines Rückforderungsanspruchs der Beklagten und bringt vor, der Überbezug sei unrichtig berechnet.
2.1 Unstrittig war und ist, dass der Anspruch auf Ausgleichszulage einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich voraussetzt (§ 292 Abs 1 ASVG), der Kläger sich aber in dem im Berufungsverfahren relevanten Zeitraum durchgehend auf den Philippinen aufgehalten hat, also keinen einzigen Tag in Österreich verbracht hat.
Der Kläger vertritt die Ansicht, er habe seiner Meldepflicht durch die Mitteilung gegenüber der ihn im Verfahren über die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension untersuchenden Ärztin für Allgemeinmedizin am 4. Februar 2019 genüge getan, „derzeit eigentlich überwiegend auf den Philippinen [zu leben, aber] noch einen Wohnsitz in C*“ zu haben bzw „nur mehr ganz selten nach Österreich“ zu kommen.
2.2 Gemäß § 40 Abs 1 ASVG sind die Zahlungsempfänger verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger zu melden. Zu melden ist daher (auch) eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland.
2.2.1 Der Kläger zitiert zwar den von ihm herangezogenen Rechtssatz RIS-Justiz RS0083623 zutreffend und vollständig. Bei richtiger Beurteilung hat die Beklagte aber gerade nicht zu erkennen gegeben, dass sie die zu meldende Tatsache für unerheblich hält: Diese hat ihm nicht nur im Verfahren über die Zuerkennung der Ausgleichszulage – sowie in den Jahren 2022 und 2025 – einen Fragebogen übermittelt, sondern auch in den Bescheid, mit dem die Ausgleichszulage zuerkannt wurde, eine umfassende Belehrung über die Meldepflicht aufgenommen.
2.2.2 Nach seinem eigenen Vorbringen ist (im Ergebnis) die Behauptung (nicht eines bloßen Wohnsitzes, sondern) eines ständigen Aufenthaltsorts in Österreich in dem am 27. April 2019 – also weniger als drei Monate nach der Angabe eines „überwiegenden“ Aufenthalts auf den Philippinen gegenüber der untersuchenden Ärztin und dieser diametral widersprechend – ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen unrichtig: Ein überwiegender Aufenthalt in einem Land schließt einen ständigen Aufenthalt in einem anderen schon begrifflich aus.
Dasselbe gilt für die identische Angabe in dem am 6. Juni 2022 unterfertigten Fragebogen.
2.2.3 Der Kläger hat damit nicht nur die Meldepflicht verletzt – also eine relevante Tatsache verschwiegen –, sondern vielmehr unrichtige Angaben gemacht. Sein Vorbringen zu dem von ihm am 6. Juni 2022 unterfertigten Fragebogen, er habe Österreich erst am 22. Juni 2022 verlassen, erscheint insofern inkonsequent, weil dieses gerade eine – zu meldende – Wohnsitzverlegung impliziert.
Zumal der im vorliegenden Verfahren relevante Zeitraum erst im Jahr 2022 beginnt und sich der ständige Aufenthalt durchaus ändern kann, wäre für den Kläger aus den von ihm vermissten Feststellungen zu Mitteilungen bis zum Jahr 2016 und der Bejahung der – auf die Vergangenheit bezogenen – Frage „Ha tt en Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland, ohne dort erwerbstätig gewesen zu sein?“ (Blg ./8 S 13) im Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nichts zu gewinnen.
Auch die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
2.3 Das Recht auf Rückforderung nach § 107 Abs 1 ASVG besteht zwar dann nicht, wenn der Versicherungsträger zu dem Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für die bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat (§ 107 Abs 2 lit a ASVG).
Dies trifft jedoch nicht zu: Der Kläger hat zwar in der Untersuchung am 4. Februar 2019 darauf hingewiesen, er lebe „derzeit eigentlich überwiegend auf den Philippinen“. Eine Aussage über die Zukunft ist damit jedoch nicht verbunden. Ab dem Fragebogen vom 27. April 2019 hat er dann stets einen ständigen Aufenthalt in Österreich behauptet und erstmals am 19. August 2025 offengelegt, seit 13. Juni 2022 durchgehend bis 14. August 2025 nicht in Österreich gewesen zu sein. Bereits zuvor hatte die Beklagte die Ausgleichszulage zurückgehalten; nur zwei Wochen später wurde der klagsgegenständliche Bescheid erlassen.
2.4 In seinen Ausführungen zur Höhe des rückgeforderten Betrags übersieht der Kläger, dass die Ausgleichszulage – ebenso wie die Berufsunfähigkeitspension – nicht nur 12-mal, sondern 14-mal jährlich ausgezahlt wird (vgl §§ 295 iVm 105 ASVG).
3 Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
4 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch im Berufungsverfahren nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
5 Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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