Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 29. September 2025, Hv*, **, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, der Vertreterin des Privatbeteiligten B* C*, Mag. D*, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Gattermann durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 21. Juli 2025 in ** fremde bewegliche Sachen, und zwar Lebensmittel, Elektroartikel und einen Hygieneartikel im Gesamtwert von EUR 189,47, Gewahrsamsinhabern der E* GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueigung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, nachdem er vom Ladendetektiv B* C* auf frischer Tat betreten worden war, gegen diesen Gewalt anwendete, um sich die weggenommene Sachen zu erhalten, indem er sich, als ihn C* am Rucksack erfasste, „aggressiv losriss und den Rucksack mit voller Wucht wegriss“ und aus dem Geschäft lief.
Hiefür verhängte das Erstgericht über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 131 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten, auf die gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die erlittene Vorhaft vom 21. Juli 2025, 19:44 Uhr bis 29. September 2025, 10:05 Uhr angerechnet wurde.
Im Adhäsionserkenntnis wurde der Angeklagten zur Bezahlung von Schmerzengeld im Betrag von EUR 2.000,00 an den Privatbeteiligten B* C* verpflichtet, der mit seinen darüberhinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.
Gegen den Strafausspruch sowie den Zuspruch an den Privatbeteiligten wendet sich – nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 06. Mai 2026 zu 15 Os 25/26d-4 – die Berufung des Angeklagten, mit der dieser die Herabsetzung des Strafmaßes bei gleichzeitiger Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht sowie die Verweisung des Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg begehrt (ON 39).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäußerung (ON 1.35). Der Privatbeteiligte beantragte in seiner Äußerung vom 19. Februar 2026 der Berufung des Angeklagten gegen den Zuspruch an den Privatbeteiligte nicht Folge zu geben (ON 40). Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist ohne Erfolg.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd das Geständnis sowie die Sicherstellung des Diebesguts und die damit erfolgte objektive Schadensgutmachung, erschwerend dagegen eine einschlägige Vorstrafe in Ungarn sowie den Umstand, dass B* C* durch die Gewaltanwendung schwer am Körper verletzt wurde.
Der Strafzumessungskatalog bedarf keiner Korrektur. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3) und dem rechtskräftigen Schuldspruch hat der Angeklagte willentlich und wissentlich durch kraftvolles Zerren und Reißen am Rucksack nicht unerhebliche Körperkraft eingesetzt, um sich seine Beute zu erhalten und flüchten zu können. Da für die Verwirklichung des Gewaltübergriffs weder die Unwiderstehlichkeit der vom Täter aufgewendeten physischen Kraft noch deren Überlegenheit gegenüber jener des Opfers oder die tatsächliche Wirksamkeit seines Krafteinsatzes (vgl RIS-Justiz RS0093571 [T3]), noch weniger die Zufügung einer Körperverletzung erforderlich ist (RIS Justiz RS0092816 [ T2 ]), stellen dem Opfer im Zuge eines räuberischen Diebstahls zugefügte Körperverletzungen, die nicht den höheren Strafsatz des § 131 StGB bedingen und auch nicht gesondert (nach den §§ 83, 84 StGB) zu bestrafen sind, einen Erschwerungsgrund dar ( Michel-Kwapinski , Oshidari StGB 15 § 131 Rz 6). Das Geständnis des Angeklagten sowie eine objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebesbeute hat das Erstgericht ohnehin strafmildernd berücksichtigt. Soweit die Berufung reklamiert, dass der Beutewert von EUR 189,47 als gering zu bewerten ist, daher die verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch ausgefallen sei, bleibt ihm zu erwidern, dass der Unwert des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nicht allein durch die Höhe des Schadens aus dem Diebstahl sondern insbesondere auch durch das Ausmaß des eingesetzten Nötigungsmittels (hier Gewalt) und die daraus resultierenden Folgen bestimmt wird. Ausgehend von den festgestellten Verletzungen des Tatopfers B* C*, die der Angeklagte durch das mit „voller Wucht erfolgte Wegreißen“ des Rucksacks (sowohl objektiv als auch subjektiv vorhersehbar) verursacht hat, können das Handlungs- und das Erfolgsunrecht nicht mehr als gering bemessen werden. Ganz abgesehen davon, hat der Angeklagte auch beim Diebstahl selbst ein durchaus planvolles Verhalten an den Tag gelegt, indem er gezielt Artikel aus der Elektroabteilung an sich genommen, aus der Verpackung gerissen und anschließend in seinen Rucksack gegeben hat.
Ausgehend von einem nach dem ersten Strafsatz des § 131 StGB gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten und damit rund einem Drittel des Möglichen sowohl schuld- als auch tatangemessen.
Angesichts einer unmittelbar einschlägigen Vorstrafe in Ungarn, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren führte und bis zum 21. Juli 2024 vollzogen wurde (ON 11.2), was den Angeklagten aber nicht davon abhalten konnte, nur ein Jahr später neuerlich unmittelbar einschlägig zu delinquieren, wobei eine gesteigerte kriminelle Energie durch den Einsatz von Nötigungsmittel zu erkennen ist, kommt die Gewährung bedingter (§ 43 Abs 1 StGB) oder auch nur teilbedingter (§ 43a Abs 3 StGB) Strafnachsicht nicht mehr in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass es des Vollzugs der Freiheitsstrafe bedarf, um den Angeklagten künftig von der Begehung solcher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Neben spezialpräventiven kommt auch generalpräventiven Erwägungen gleichrangig Bedeutung zu. Nicht nur die Abschreckung potentieller Täter sondern auch die Stärkung des gerechtfertigten Sicherheitsempfinden der Bevölkerung erfordern bei einem unmittelbar einschlägig vorbestraften Täter mit Hafterfahrung bei derartiger Tatbegehung in der Öffentlichkeit mit nicht unerheblichen Folgen die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe.
Schließlich war seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche keine Folge zu geben. Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen erfassen (vgl RIS-Justiz RS0031307). Er soll nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters im Rahmen einer Globalbemessung festgesetzt werden (RIS-Justiz RS00314415 [T12]; RS0031307). Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RIS-Justiz RS0031075). Schmerzperioden können zur Orientierung als Bemessungshilfe herangezogen werden, stellen jedoch keine Berechnungsmethode dar (RIS-Justiz RS0031415 [T18]). Ausgehend davon entspricht der Zuspruch von EUR 2.000,00 (bei geraffter Betrachtung) rund 15 Tagen leichter Schmerzen (vgl Hartl Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro [Stand: Februar 2025], Anwaltsblatt 2025, 243), der mit den festgestellten Verletzungen des Bruches eines Endgliedes des rechten Ringfingers mit knöchernem Ausriss, der am 22. Juli 2025 operiert werden musste, anschließend das Tragen eines Verbandes von sechs Wochen und den Schutz des Fingers für weitere zwei Wochen erforderte, ebenso wie die operative Entfernung eines eingesetzten Nagels nach sechs bis sieben Wochen und insgesamt zwei Monaten Krankenstand (US 3), im Sinne einer Globalbemessung jedenfalls zu rechtfertigen ist.
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