Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Gföllner als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Februar 2025, Hv*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg erhob am 19. Februar 2025 Strafantrag gegen die ** geborene, bislang unbescholtene A* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB. Danach habe A* am 23. Oktober 2024 in **
A./ B* mit Gewalt, indem sie ihn packte und wegziehen wollte, zu einer Unterlassung, nämlich dem weiteren Bedienen der Hebebühne zu nötigen versucht;
B./ C* widerrechtlich gefangen gehalten, indem sie den Schlüssel der Hebebühne entwendete, sodass er die Hebebühne für zumindest 20 Minuten nicht verlassen konnte.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte die Einzelrichterin des Landesgerichtes Salzburg - trotz ablehnender Äußerung des öffentlichen Anklägers (ON 1.6) - vor Anberaumung einer Hauptverhandlung das Strafverfahren gemäß §§ 199, 204 Abs 3 letzter StPO vorläufig ein (ON 8). Dies mit der Begründung, dass die Angeklagte bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe, die ihr vorgeworfene Tat keine schwere Schuld begründe und die Diversionsform des Tatausgleichs für den fallgegenständlichen Konflikt unter Nachbarn gerade aus Sicht der Spezialprävention gut geeignet sei. Es sei daher auch ohne aktuell vorliegende Verantwortungsübernahme und ohne Durchführung einer Hauptverhandlung diversionell im Sinne eines Tatausgleiches vorzugehen.
Die dagegen erhobene - als einseitiges Rechtsmittel konzipierte ( Schroll/Kert , WK-StPO § 209 Rz 12) - Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die mangels Verantwortungsübernahme der Angeklagten spezialpräventive Gründe gegen eine diversionelle Erledigung ins Treffen führt (ON 9), ist nicht berechtigt.
Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht bis zum Schluss der Hauptverhandlung nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und das Verfahren mit Beschluss einzustellen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Anwendung der §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, die Voraussetzungen des § 198 Abs 2 StPO vorliegen und eine Bestrafung im Hinblick auf eine der in §§ 200, 201, 203 oder 204 StPO beschriebenen Leistungen weder spezial- noch generalpräventiv geboten erscheint (§§ 198 f StPO).
Das besondere Anliegen der zentralen Diversionsform des Tatausgleichs nach § 204 StPO ist es, die durch eine Straftat regelmäßig verursachte soziale Konfliktsituation durch einen Tatausgleich aufzulösen (restauratives Element des Tatausgleichs) und den Rechtsfrieden mit dem vorrangigen Ziel wiederherzustellen, beim Beschuldigten einerseits die Einsicht in das Unrecht der ihm unterstellten Tat (retrospektiv-emotionales Element des Tatausgleichs) und andererseits die Bereitschaft zu fördern, sich mit ihren Ursachen auseinander zu setzen, um tatauslösende Verhaltensweisen künftig zu unterlassen (präventives Element des Tatausgleichs). Von wesentlicher Bedeutung ist somit die Bereinigung einer spezifischen Konfliktsituation zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer, um einen für alle Seiten befriedigenden Ausgleich, insbesondere eine Beseitigung oder Wiedergutmachung der Tatfolgen herbeizuführen und solcherart künftige weitere Auseinandersetzungen zu verhindern ( Schroll/Kert, WK-StPO § 204 Rz 1).
Die spezialpräventiven Anwendungsgrenzen einer diversionellen Erledigung orientieren sich an der Erwartung, dass im Fall der Erfüllung einer vom Beschuldigten freiwillig übernommenen Verpflichtung eine zusätzliche justizielle Einwirkung auf den Beschuldigten nicht (mehr) nötig ist, um ihn künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten. Ein Geständnis des Beschuldigten ist für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt. Demgegenüber fordert sowohl § 201 Abs 2 als auch § 204 Abs 1, dass der Beschuldigte durch Erbringung einer gemeinnützigen Leistung bzw durch einen ins Auge gefassten Tatausgleich seine Bereitschaft zum Ausdruck bringen muss, für die Tat einzustehen. Die Judikatur entwickelte daraus das Erfordernis, dass ein diversionelles Vorgehen nach § 198 Abs 1 StPO eine gewisse (nicht unbedingt einem Geständnis zum Anklagevorwurf entsprechende) Unrechtseinsicht oder eine partielle (etwa auf die Mitveranlassung der Tat durch einen Kontrahenten verweisende) Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen voraussetzt. Fehlt eine solche Bereitschaft des Beschuldigten, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen, so scheidet eine Diversion aus spezialpräventiven Gründen aus. Schon die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise indiziert in der Regel eine (ausreichende) Verantwortungsübernahme. Dass der Beschuldigte in der Anzeige vorerst noch keine Bereitschaft für eine Verantwortungsübernahme signalisiert, schließt es nicht aus, nach dem 11. Hauptstück vorzugehen (vgl
Bei einem – wie hier – für einen Tatausgleich nach § 204 StPO geeigneten Sachverhalt ist es als ausreichend anzusehen, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der endgültigen diversionellen Erledigung für die Tat einsteht und Schuldeinsicht bzw Verantwortungsübernahme bekundet, zumal sich diese auch erst durch die direkte Konfrontation mit dem Opfer unter der fachkundigen Begleitung eines Konfliktreglers ergeben kann (vgl Hochmayr, RZ 2003, 279 f).
Auch wenn die Angeklagte bei ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machte (ON 4.4, 5) und eine angekündigte Stellungnahme ihrer Verteidigerin noch nicht einlangte, kann – der Ansicht der Staatsanwaltschaft zuwider – vom Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für eine Verantwortungsübernahme nicht die Rede sein. Ist doch dem Bericht der PI ** zu entnehmen, dass die Angeklagte gegenüber den einschreitenden Beamten angab, sie habe sich nicht mehr anders zu helfen gewusst und nur so den Rückschnitt der Hecken verhindern können (S 3 in ON 2.2). Daraus lassen sich sehr wohl Indizien für eine gewisse bedingte Unrechtseinsicht oder eine diesem Erfordernis entsprechende Haltung der Angeklagten gewinnen.
Da sich die dem Strafantrag zugrundeliegenden Tathandlungen gegen das Rechtsgut der Freiheit anderer Personen richten und im Zuge des in die Wege zu leitenden Tatausgleichs sowohl der Angeklagten als auch den Opfern Gelegenheit gegeben werden wird, gemeinsam die Grundregeln und Grenzen des sozialen Miteinanders auszuarbeiten und in weiterer Folge zu respektieren, erweist sich die vom Erstgericht in Aussicht genommene diversionelle Erledigung durchaus geeignet, um spezialpräventiven Erwägungen ausreichend Genüge zu tun.
Sollte die Angeklagte nicht bereit sein, für die inkriminierten Taten einzustehen, sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen und allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise auszugleichen, mithin ein Tatausgleich nicht gelingen, wird das Verfahren fortzusetzen sein.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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