Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Jänner 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichts St. Pölten vom 4. Juli 1980, AZ **, **, wurde der am ** geborene A* (richtig:) der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, nach dieser Gesetzesstelle zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB (idF vor BGBl I 2022/223) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass der Untergebrachte in der Nacht von 16. auf 17. Jänner 1980 in ** drei Personen durch Erdrosseln tötete, wobei er die Opfer (teils) jeweils vor den Augen der noch lebenden Familienangehörigen ermordete, nachdem er zuvor die Hauskatze der Familie ebenfalls durch Erwürgen getötet hatte.
Zu diesem Zeitpunkt wies A* neben Eigentumsdelikten zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen auf: So hatte er als 16-jähriger im Jahr 1962 versucht, seine Mutter zu ermorden, wozu er zur damals vorgesehenen Rahmenstrafe des strengen Arrests von zwei bis vier Jahren verurteilt wurde, die er zur Gänze verbüßte (Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. Jänner 1963, AZ **). Nachdem er im Jahr 1971 nach der Begehung mehrerer Vermögensdelikte bedingt entlassen worden war, beging er 1972 zwei Einbruchsdiebstähle, wobei er eine Faustfeuerwaffe erbeutete, die er in weiterer Folge dazu verwendete, in ** zu versuchen, eine 73-jährige Frau zu erschießen, wobei er ursprünglich geplant hatte, diese sadistisch zu quälen. Wegen dieser Tat wurde er vom Landesgericht Salzburg am 5. Juli 1973, AZ **, **, zu siebeneinhalb Jahren schweren Kerkers verurteilt, wobei er während dieser Haft die der aktuellen Anlassverurteilung zugrundeliegenden Tötungsdelikte im Zuge eines Haftausgangs beging. Wegen eines im Rahmen eines Fluchtversuchs verübten Widerstands gegen die Staatsgewalt wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 19. Oktober 1983, AZ **, **, zu einer weiteren Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt (Strafregisterauskunft ON 3; SV-Gutachten ON 10, 8).
Der Untergebrachte wird seit 4. Juli 1980 im Maßnahmenvollzug, davon seit 4. März 2019 in der Justizanstalt Stein angehalten (ON 4).
Zuletzt bestätigte das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. Februar 2025 zu AZ 22 Bs 41/25b die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung (ON 9).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht anlässlich der jährlichen Überprüfung der Maßnahme gemäß § 25 Abs 3 StGB gestützt auf die (forensische) Stellungnahme der Justizanstalt Stein vom 9. September 2025 (ON 5), die Äußerung des sozialen Dienstes (ON 5, 11 ff) sowie das im Vorverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. B* vom 25. November 2024 (ON 10) die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des A* in einem forensisch therapeutischen Zentrum fest.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 15.2), schriftlich nach Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Darstellung gebrachte Beschwerde des Betroffenen (ON 17), der keine Berechtigung zukommt.
Zunächst ist zur Beschwerdekritik, das Vollzugsgericht hätte in der in § 18c StVG normierten Senatszusammensetzung (ein Berufsrichter, zwei fachkundige Laienrichter) anstatt als Senat von drei (Berufs)Richtern entscheiden müssen, festzuhalten, dass § 162 Abs 3 StVG für die Entscheidung über die (wie hier:) Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ausdrücklich die Zuständigkeit des Vollzugsgerichts als Senat von drei Richtern anordnet. Der als „Ergänzende Bestimmungen“ übertitelte Verweis des § 163 StVG, wonach die §§ 11 bis 15 und 17 bis 19 StVG sinngemäß anzuwenden seien, ändert daran nichts, stellt doch § 18c StVG ausdrücklich (nur) auf den Vollzug von Freiheitsstrafen ab, während § 162 Abs 3 StVG als lex specialis die Senatszusammensetzung beim Vollzug vorbeugender Maßnahmen regelt. Daher geht das Beschwerdeargument, das Vollzugsgericht hätte in einer Senatszusammensetzung nach § 18c StVG entscheiden müssen, ins Leere.
Nach § 25 Abs 3 StGB hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen, ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig ist.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Liegt demnach die die Anordnung der Maßnahme rechtfertigende Gefährlichkeit in der Befürchtung, der Rechtsbrecher werde sonst in absehbarer Zukunft unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (hier aufgrund der Anlasstat) irgendeine oder eine in § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB genannte mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, so genügt zur Erreichung des Zwecks des Maßnahmenvollzugs, wenn ungeachtet des Fortbestands der die Anordnung der Maßnahme rechtfertigenden Gefährlichkeit diese auch extra muros hintangehalten werden kann. Die Gefährlichkeit, auf die § 47 Abs 2 abstellt, besteht dann nicht mehr und der Vollzug der Maßnahme ist nicht mehr notwendig ( Haslwanter in WK² StGB § 47 Rz 10).
Voraussetzung für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB ist somit eine auf den in § 47 Abs 2 StGB taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose ( Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 47 Rz 2). Dabei steht der Fortbestand der Gefährlichkeit, die zur Anordnung der Maßnahme führte, einer bedingten Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB nicht entgegen, vielmehr ist neben der Gefährlichkeit iSd jeweiligen Unterbringungsvoraussetzung unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ihres Vollzugs die Substituierbarkeit der Maßnahme in Rechnung zu stellen (
Eine solche günstige Prognose ist im Anlassfall nach wie vor nicht gegeben.
Zutreffend verwies das Erstgericht in diesem Zusammenhang nämlich zunächst auf das im Vorverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. B* vom 25. November 2024, welches dem Angehaltenen eine weiterhin bestehende schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung attestiert, nämlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61) mit Erfüllen der internationalen Kriterien für Psychopathie nach Hare sowie eine sexuell sadistische Störung unter Ausübung von Zwang (ICD-11 6D33). Aufgrund des hohen individuellen Rückfallrisikos beim Betroffenen steht im Falle einer bedingten Entlassung zu befürchten, dass er innerhalb absehbarer Zeit (sprich innerhalb einiger Monate) mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schweren und nachhaltigen psychischen Störungen erneut Delikte wie die gegenständlichen, sprich sexuell sadistische Tötungshandlungen an erwachsenen Frauen, begeht, wobei diese Gefährlichkeit außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten werden kann (vgl ON 10).
Damit in Einklang stehend verweist auch die Leitung der Justizanstalt Stein (vgl zur Klarstellung des Urhebers ON 5.1 des Bs-Aktes) in ihrer (forensischen) Stellungnahme vom 9. September 2025 (ON 5) zusammengefasst darauf, dass es – nach wie vor - nicht möglich sei, mit dem Untergebrachten ein Verständnis für die relevanten Risikofaktoren (Sadismus und Persönlichkeitsstörung) zu erarbeiten, weil dieser weiterhin jegliche sadistische Motivation hinter den Tötungsdelikten in Abrede stelle, was im Widerspruch zu seinen in der Vergangenheit getroffenen Aussagen sowie den bisherigen Gutachten stehe. Vor diesem Hintergrund sei gegenwärtig auch keine therapeutische Intervention vorstellbar, die die einweisungsrelevante Gefährlichkeit senken könnte (ON 5, 13 f), weshalb eine bedingte Entlassung nicht empfohlen werden könne.
Indem bereits das Erstgericht auf diese Stellungnahme sowie das Gutachten des Dr. B* im Rahmen seiner Begründung Bezug nahm (vgl ON 14, 6) und daraus seine rechtlichen Schlussfolgerungen ableitete, ging es erkennbar von den entsprechenden Tatsachenannahmen, auf welche es verwies – damit auch von jenen zuvor im angefochtenen Beschluss dargestellten des Sachverständigen -, aus. Solcherart mangelt es der angefochtenen Entscheidung jedoch entgegen den Beschwerdeausführungen nicht an einem konkreten Sachverhaltsbezug, sondern wurde ein solcher betreffend sämtlicher wesentlicher Tatsachen hergestellt.
Aus all diesen Erwägungen ist begründet zu erschließen, dass weiterhin keine Fortschritte in der Behandlung der Persönlichkeit des Angehaltenen erzielt werden konnten. Das nach wie vor evidente Risiko, der bereits dreimal wegen eines Tötungsdelikts (vgl die Strafregisterauskunft ON 3) vorbestrafte A*, der zuletzt während eines Haftausgangs drei Personen ermordete, könnte in absehbarer Zukunft (sprich innerhalb einiger Monate) unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen mit Erfüllen der internationalen Kriterien für Psychopathie nach Hare sowie einer sexuell sadistischen Störung unter Ausübung von Zwang, wiederum eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich sexuell sadistische Tötungshandlungen begehen, konnte insbesondere aufgrund seiner völlig fehlenden Störungseinsicht und Therapiemotivation nicht einmal annähernd reduziert werden.
Das Erstgericht gelangte daher zutreffend zu der Überzeugung, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, gegenwärtig noch nicht ausreichend abgebaut ist, um sie außerhalb der Anstalt wirksam hintanhalten zu können.
An diesem Kalkül vermögen die Beschwerdeargumente keine Änderung herbeizuführen:
Zutreffend ist zwar, dass die letzte psychiatrische Expertise des Sachverständigen Dr. B* vom 25. November 2024 datiert, jedoch gelangt die forensisch-therapeutische Stellungnahme des Department Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein vom 9. September 2025 zu dem nachvollziehbar wie auch detailliert begründeten Schluss, dass es seitdem weder zu einer Besserung des Zustands des Untergebrachten, noch zu einer Veränderung der Risikofaktoren gekommen ist (ON 5, 13 f). Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Betroffene sei in der Lage, sich mit seinem bisherigen delinquenten Verhalten und den Gründen hierfür auseinanderzusetzen, widerspricht nicht nur den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. B*, sondern auch der forensisch-therapeutischen Stellungnahme der Justizanstalt Stein vom 9. September 2025, wonach der Betroffene weiterhin an der These festhalte, es habe sich um einen politisch motivierten Auftragsmord gehandelt (ON 5, 13). Seine – auch in der Beschwerde - geäußerte Bereitschaft zur neuerlichen Inanspruchnahme einer Psychotherapie vermag im Hinblick auf die Beobachtungen der klinischen Case-Managerin, wonach diese seinem Vorhaben zu gelten scheine, seine durch die jahrzehntelange Anhaltung entstandenen „massiven Haftschäden“ zu thematisieren, wohingegen er der Bearbeitung der risikorelevanten Faktoren keinerlei Bedeutung beizumessen gedenke (ON 5, 10), seine attestierte Gefährlichkeit ebenso nicht sinnvoll in Frage zu stellen. Daran kann auch der Umstand, dass sich der Betroffene in der Abteilung gut integriert, mit adäquaten Sozialverhalten präsentiert (ON 5, 11), nichts ändern.
Im Gegensatz zum Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB (§ 430 Abs 1 Z 2, § 439 Abs 2, § 441 Abs 2 StPO) ist in jenem wegen der Entscheidung über die bedingte Entlassung die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder Psychologie nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur dann geboten, wenn dies – anders als im vorliegenden Fall - beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Untergebrachten zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0087517; Pieber in WK² StVG § 162 Rz 18, § 17 Rz 8; Haslwanter in WK² StGB § 47 Rz 15). Abgesehen davon, dass die letzte Begutachtung des Beschwerdeführers erst im November 2024 stattfand (vgl das Gutachten ON 10), ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich weder aus dem Erkenntnis des EGMR vom 20. Juli 2017 (Bsw 11537/11, Lorenz gegen Österreich) noch der dazu ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, AZ 11 Os 124/17w, 11 Os 147/17b, ein zwingender Zwei- oder gar Ein-Jahres-Rhythmus für eine neuerliche Begutachtung durch einen Sachverständigen ergibt (vgl OLG Wien, 18 Bs 76/22s, 18 Bs 50/22t, 18 Bs 329/24z, 19 Bs 148/25s; OLG Linz 10 Bs 103/24d).
Das Erstgericht konnte sohin – dem Beschwerdevorbringen zuwider - von der Einholung eines neuen psychiatrischen Sachverständigengutachtens (noch) absehen. Anlässlich der nächsten Überprüfung der Maßnahme nach § 25 Abs 3 StGB wird jedoch ein Expertengutachten einzuholen sein.
Entgegen der weiteren Beschwerdekritik hatte der Betroffene in casu gar wohl Kenntnis von der Anhängigkeit des – im Übrigen amtswegig zu führenden – Verfahrens nach § 25 Abs 3 StGB durch das Vollzugsgericht, wurde ihm doch Gelegenheit zur Äußerung zu einer bedingten Entlassung eingeräumt (vgl ON 2, 2). Seine Argumentation, ihm wäre ob seiner Unkenntnis über das anhängige Verfahren ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers noch vor der Entscheidung des Vollzugsgerichts verunmöglicht worden, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Dem im Rechtsmittelverfahren anwaltlich vertretenen Betroffenen blieb es im Übrigen angesichts der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis (vgl § 89 Abs 2b StPO) ohnedies unbenommen, sämtliche für ihn sprechenden Argumente in seinem Rechtsmittel vorzubringen.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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