Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2026, GZ ** 12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit am 13. Jänner 2023 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 10. Mai 2022, AZ **, mehrfach des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und nach § 206 Abs 1 und Abs 3 vierter Fall StGB sowie zweier Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster und vierter Fall StGB (A./I./1. und A./XII./2.), mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB sowie nach § 206 Abs 2 und Abs 3 vierter Fall StGB (A./I./2.), zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (A./I./3.), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB sowie mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB und nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 206 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt und gleichzeitig seine Unterbringung in einem (nach jetziger Terminologie) forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet (ON 5).
Das Ende der zeitlichen Freiheitsstrafe ist mit 24. Juni 2033 errechnet (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht implizit (vgl Bs 7) den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der psychiatrischen Kriminalprognostik ab und stellte fest, dass die weitere Unterbringung des A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB notwendig sei.
Begründend führte es – im Wesentlichen gestützt auf das im Erkenntnisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten im Zusammenhalt mit der forensischen Stellungnahme (ON 7.2) sowie der Äußerung der BEST (ON 7.3) - aus, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit noch nicht ausreichend abgebaut sei.
Die dagegen vom Untergebrachten unmittelbar nach Kundmachung erhobene (ON 11.3), schriftlich dahingehend ausgeführte Beschwerde, dass sich das Vollzugsgericht mit Blick auf das Gutachten im Erkenntnisverfahren vom 10. Mai 2022 auf keine aktuelle Grundlage stütze, moniert, das Vollzugsgericht habe sich unzureichend mit der positiven Einschätzung des Forensisch-Therapeutischen Zentrums Wien-Mittersteig auseinandergesetzt, wobei der Betroffene seit drei Jahren eine Behandlung in diesem forensischtherapeutischen Zentrum erhalte, sohin einer Einrichtung, deren Aufgabe gemäß § 166 Z 2 StVG die ärztliche, psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sei. Selbst wenn der therapeutische Prozess beim Betroffenen noch nicht abgeschlossen sein sollte, seien noch weitere Faktoren zu berücksichtigen, welche zu einem Abbau der Gefährlichkeit führen könnten, wie etwa fallkonkret das erstmalige Verspüren des Haftübels. Da ihm bislang noch keine Vollzugslockerungen bewilligt worden seien, gebiete dieser Umstand die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens auch zur Frage, wann mit Vollzugslockerungen begonnen werden könne (ON 13).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Bereits der im Erkenntnisverfahren eingeholten psychiatrischen Expertise (ON 9 S 26 ff) sind jene Risikofaktoren zu entnehmen, die das erhöhte Risiko eines störungsbedingten kriminellen Rückfalls begründen.
Darüber hinaus beschreibt die forensische Stellungnahme des Forensisch therapeutischen Zentrums Wien-Mittersteig, dass sich A* in einem (noch nicht abgeschlossenen) therapeutischen Prozess befinde, wobei ersteVeränderungen im Sinne eines verbesserten Problembewusstseins beschrieben werden. Seit Dezember 2024 nehme er an der deliktsspezifischen Therapiegruppe teil und zeige sich dort behandlungsmotiviert sowie compliant. Aktuell ergeben sich jedoch für die Anstaltsleitung noch keine Anhaltspunkte, dass die spezifische Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme gemäß § 21 Abs 2 StGB richte, für eine Entlassung ausreichend abgebaut sei (ON 7.2, S 13).
Auch der Äußerung der BEST vom 30. September 2025 lässt sich keine Veränderung risikorelevanter Merkmale entnehmen (ON 7.3 S 3).
Zieht man weiters ins Kalkül, dass aus der dem Maßnahmevollzug zu Grunde liegenden Anlassverurteilung ein rund 6½ jähriger Deliktszeitraum hervorgeht, in dem der Betroffene (teils massivste) sexuelle Übergriffe an insgesamt 27 Kindern im Alter zwischen 1 und 14 Jahren beging, darüber hinaus seit seinem 20. Lebensjahr kinderpornografische Darstellungen besaß und er die Missbrauchshandlungen als Tagesvater bzw Kletterlehrer beging, ist die Einschätzung des Erstgerichts, dass aktuell noch nicht von einer ausreichenden Reduktion der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit auszugehen ist, nicht zu beanstanden, wurde der Beschwerdeführer doch erst Ende 2024 (somit vor rund einem Jahr) in die Deliktgruppe zur Prävention sexuellen Missbrauchs integriert (ON 7.3 S 3).
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, aus der sich noch keine signifikante Veränderung risikorelevanter Parameter ergibt, besteht im Zusammenhalt mit dem Gutachten im Erkenntnisverfahren (Dris. B* ON 9 S 26ff - der dem Beschwerdeführer eine sehr schwer ausgeformte Störung der sexuellen Präferenzen im Sinne einer Pädophilie gemäß der ICD 10 F 65.4 attestierte (ON 9 S 28) und auf Grund der Progredienz, der oftmaligen Wiederholungen der Tathandlungen, ein hohes Maß an Wiederholungsgefahr und Gefährlichkeit beschrieb) keine Veranlassung für die Annahme einer entscheidungswesentlichen Minderung der einweisungsrelevanten schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung oder Gefährlichkeit des Betroffenen, weshalb sein weiterer Verbleib im forensisch therapeutischen Zentrum notwendig ist.
Der Beschwerdeargumentation zuwider konnte das Vollzugsgericht von der Einholung eines aktuellen psychiatrischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der psychiatrischen Kriminalprognostik im Hinblick auf den laut eingeholten Stellungnahmen kaum veränderten Zustand des Betroffenen Abstand nehmen.
Im Verfahren zur Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung und bedingten Entlassung ist die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder Psychologieanders als im Verfahren wegen Unterbringung (vgl §§ 430 Abs 1 Z 2, 439 Abs 2, 441 Abs 2 StPO) nämlich nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur dann geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Abklärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist ( Pieber in WK 2StVG § 162 Rz 18, § 17 Rz 8; RISJustiz RS0087517; Haslwanter in WK 2StGB § 47 Rz 15). Es obliegt dem Vollzugsgericht, vor seiner Entscheidung auch den in der Anstalt tätigen Arzt, Psychotherapeuten, Psychologen und erforderlichenfalls auch andere ärztliche, psychotherapeutische oder psychologische Sachverständige zu hören ( Birklbauer, SbgK § 47 Rz 87).
Sofern der Beschwerdeführer das Erkenntnis des EGMR vom 20. Juli 2017 (11537/11, Lorenz/Österreich, NLMR 2017, 326 = JSt-EGMR 2017/11, 506) ins Treffen führt, ist klarzustellen, dass der EGMR in dieser Entscheidung die Kriterien herausgearbeitet hat (vor allem Zeitdauer der Anhaltung, Veränderung des Zustands, Behandlungsplan und verlauf), nach denen das Vollzugsgericht abzuwägen hat, bevor es über die Notwendigkeit einer amtswegig gebotenen Sachverständigenbestellung entscheidet (vgl OLG Wien 18 Bs 72/21a, 18 Bs 185/21v, 18 Bs 50/22t, 18 Bs 64/22a, 17 Bs 137/22y, 17 Bs 10/23d, 31 Bs 106/23z, 22 Bs 269/24f uva). Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers kann das Einweisungsgutachten jedoch sehr wohl eine taugliche Grundlage für die abschließende Beurteilung der Notwendigkeit der weiteren Anhaltung sein; soweit sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des OLG Wien zu AZ 17 Bs 223/24k, 17 Bs 326/24a bezieht, ist zu entgegnen, dass sich die Erforderlichkeit zur Einholung eines (weiteren) Gutachtens nur für den Fall ergibt, dass Anhaltspunkte für die maßgebliche Änderung der wesentlichen Unterbringungsvoraussetzungen bestehen. Das Vorliegen einer derartigen Änderung wurde vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den Wegfall der Gefährlichkeit aufgrund des erstmaligen Verspürens des Haftübels aber nicht dargelegt. Wie der Beschwerdeführer selbst betont, liegt die Aufgabe einer forensischtherapeutischen Einrichtung gemäß § 166 Z 1 StVG unter anderem in der ärztlichen, insbesondere psychiatrischen und psychotherapeutischen Betreuung. Folglich ist gerade der Einschätzung einer derartigen therapeutischen Einrichtung auf Grund des kontinuierlichen Kontaktes mit dem Betroffenen besonderes Gewicht beizumessen, wobei in der forensischen Stellungnahme der Behandlungsverlauf detailliert dargestellt (ON 7.2 S 7) und beschrieben wird, dass sich im Therapieverlauf ein Bewusstsein für Defizite in der Emotionsregulation und ein besseres Verständnis für emotionale Prozesse, den Zusammenhang zwischen (unangenehmen) Emotionen und deren Einfluss auf Verhaltensweisen sowie für emotionale Abwehrmechanismen bildete; es dem Beschwerdeführer mittlerweile besser gelinge, unangenehme Emotionen in Alltagssituationen wahrzunehmen, einzuordnen und zu thematisieren, wobei im Behandlungsprozess Abwehrmechanismen herausgearbeitet werden konnten und A* mit dem Erleben unangenehmer Emotionen als auch seinen Umgang damit im Alltag konfrontiert worden sei. Seit Dezember 2024 nehme A* an der Deliktgruppe zur Prävention sexuellen Missbrauchs teil, werde als aktiver und motivierter Gruppenteilnehmer wahrgenommen und bringe sich initiativ ein, wobei eine intrinsische Motivation für die Entwicklung eines Störungsverständnisses verzeichnet werden könne. Ungeachtet dieser positiv bewerteten Aspekte gelangte das Forensischtherapeutische Zentrum Wien-Mittersteig in seiner Gesamteinschätzung zum Ergebnis, dass es sich zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht um relevante und stabile Veränderungen im Sinne einer Reduktion der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit handle und vermochte keine Empfehlung für eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug gemäß auszusprechen (ON 7.2, S 13).
Nachdem fallkonkret der Maßnahmenvollzug nach wie vor eine Freiheitsstrafe vikariiert (§ 24 StGB; § 178a StVG) und eine aktuelle, ausführliche und nachvollziehbare forensische Stellungnahme vorliegt, konnte das Erstgericht mit Blick auf den erst kurz andauernden Therapiezeitraum zutreffend von der Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens absehen (vgl Pieber, aaO § 162 Rz 18).
Dass das Vollzugsgericht im Hinblick auf die vorliegenden aktuellen obzitierten Berichte im Zusammenhalt mit der gutachterlichen Stellungnahme in der Hauptverhandlung im Mai 2022 (ON 9 S 26ff; insb S 31) zur Annahme des Fortbestehens der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit gelangte, ist daher nicht zu beanstanden und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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