Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Produktmanager, **, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in 4020 Linz, gegen die Beklagte B * AG , FN **, **, vertreten durch Rechtsanwälte Grassner, Lenz, Thewanger&Partner in 4020 Linz, und die auf deren Seite beigetretene Nebenintervenientin C * GmbH , FN **, **, vertreten durch die Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, wegen Verbesserung (Streitwert zuletzt EUR 15.500,00), über die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landesgerichtes Linz vom 3. März 2026, Cg*-137, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, binnen 14 Tagen der Beklagten EUR 879,72 (darin EUR 146,62 USt) und der Nebenintervenientin EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) an Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 27. Februar 2012 von der beklagten Bauträgerin und Liegenschaftseigentümerin eine Wohnung (Haus 8, Top 3) im von der Beklagten errichteten, aus acht Häusern mit insgesamt 32 Wohnungen bestehenden „Wohnpark D*“ in **. Bestandteil des Kaufvertrags war die die Baubeschreibung und Ausstattungsliste vom 24. Jänner 2012 mit u.a. folgendem Inhalt:
„ I.) BESCHREIBUNG DES BAUVORHABENS:
[…]
Schall-und Wärmeschutz:
[…]
Die Anforderungen an den Schallschutz werden ebenso wie die Belange des Wärmeschutzes durch Bauphysiker extern überwacht. Dies gibt uns die Möglichkeit, Ihnen als Endkunden erhöhten Schallschutz analog ÖNORM B8115 Teil 2 für jede Wohnung im Wohnpark D* zuzusichern.
[…]
III.) TECHNISCHE BESCHREIBUNG DES BAUWERKES:
[…]
3.) Sanitärinstallation
Sämtliche Abflussrohre und Formstücke in PVC, sämtliche Wasserzu-und Ableitungen in Kunststoffausführung […]
IV.) AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG:
1.) Sanitärinstallation
Rohinstallation für die in den Vertrags-und Verkaufsplänen vorgesehenen sanitären Einrichtungsgegenstände;
[…]
Duschen werden bodengleich ausgeführt!
[…]
3.) Bodenlegerarbeiten
[…]
3.2. Bodenbeläge innen:
In allen Innenbereich gelangt ein Heizestrich zur Ausführung mit darunterliegender Wärme-und Trittschalldämmung. Die Ausführung der Oberböden ist nicht Bestandteil der belagsfertigen Ausstattung;
[…]“
Die Nebenintervenientin verlegte im Auftrag der Beklagten die Roh-Sanitärinstallation und wurde vom Kläger mit der Fertigstellung der Sanitärinstallation beauftragt.
Bei der am 5. Juni 2020 von dem im Verfahren bestellten Sachverständigen Dr. E* in der Wohnung des Klägers durchgeführten Befundaufnahme wurden bei den Schallquellen (der darüberliegenden Wohnung Top 4) Abfluss Badewanne, Dusche und Toilettenspülung Überschreitungen der Grenzwerte im Kinderzimmer um 9 dB (Abfluss Badewanne), 4 dB (Dusche) und 5 dB (Toilettenspülung) und im Bad um 16 dB (Abfluss Badewanne) und 11 dB (Toilettenspülung) festgestellt. Im Oktober 2021 nahm die Beklagte schalltechnische Verbesserungen im Installationsschacht vor, sodass der Schallschutz im Kinderzimmer der Wohnung des Klägers nun dem erhöhten Schallschutz entspricht. Im Bad wurde weiterhin der erhöhte Schallschutz vom Wannenabfluss um 24 dB und von der Toilettenspülung um 16 dB überschritten, sodass dort auch nicht die normalen Schallschutzanforderungen erfüllt sind.
Mit Klage vom 23. Oktober 2019 begehrt der Kläger im zweiten Rechtsgang nach Teilurteil noch die Verbesserung des Schallschutzes in seiner Wohnung derart, dass der Schallschutz hinsichtlich der haustechnischen Anlagen zur darüberliegenden Wohnung dem vereinbarten erhöhten Schallschutz gemäß der damals geltenden Norm und in nicht geregelten Bereichen den bautechnischen Mindeststandards entspreche, hilfsweise, bei Unmöglichkeit der Verbesserung oder Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands, Preisminderung durch Zahlung von EUR 15.500,00 s.A.. Die Zusicherung eines erhöhten Schallschutzes sei ein bedeutendes Kriterium seiner Kaufentscheidung gewesen; diese Zusicherung sei wegen der übermäßigen Abflussgeräusche aus der darüberliegenden Wohnung nicht erfüllt, was sich erst nach Bezug dieser Wohnung gezeigt habe. Die Überschreitungen der Grenzwerte seien auf eine mangelhafte Bausausführung der Beklagten oder deren Subunternehmer zurückzuführen. Vereinbart sei die Übergabe der Wohnung in belagsfertigem Zustand worden, daher mit Estrich und darin installiertem Siphon. Die Beklagte hätte ihn darüber aufklären müssen, dass er zusätzliche schalldämmende Maßnahmen treffen müsse. Die Wohnung sei ihm belagsfertig, daher mit Estrich und darin verlegtem Siphon, übergeben worden. Bei der Auswahl der Professionisten für die Fertigstellung der Sanitärinstallation sei ihm keine Wahl gelassen worden; er habe das von der Beklagten mit der Rohinstallation beauftragte Unternehmen beauftragen müssen und auf die Koordination der Arbeiten keinen Einfluss gehabt. Der Abfluss sei offenbar in Abstimmung zwischen Beklagter und Sanitärinstallationsunternehmen ausgewählt und eingebaut worden. Bei Übergabe der Wohnung seien der Estrich verlegt und der Abfluss eingebaut gewesen. Hätte die Beklagte ihn darüber aufgeklärt, dass er bei Einbau des Gullys im Duschbereich auf den erhöhten Schallschutz achten müsse, hätte er sich danach erkundigt und einen entsprechenden Gully einbauen lassen.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete noch ein, Schwachpunkt bezüglich der Schallimmissionen im Bad sei der in der Dusche verbaute Siphon, der nicht von ihrem Gewerk umfasst gewesen, sondern vom Kläger selbst an die Nebenintervenientin beauftragt worden sei. Sie habe nur die Rohre bis zu den einzelnen Sanitärelementen zur Verfügung gestellt und sei weder in die Auswahl noch in die Ausführung der weiteren Sanitärausstattung eingebunden gewesen. Der Schallschutz sei in belagsfertigem Zustand überprüft und für in Ordnung befunden worden. Abflussgeräusche hätten aufgrund des Ausbaustandes der Wohnungen noch nicht geprüft werden können; es sei aber davon auszugehen, dass die Werte für erhöhten Schallschutz bei einem den Regeln der Technik entsprechenden Eigentümerausbau eingehalten würden. Der Kläger habe die im ursprünglichen Angebot des Sanitärinstallationsunternehmens enthaltene Duschkonstruktion samt Ablaufsystem durch ein günstigeres ersetzt und daher selbst ausgesucht, beauftragt und bezahlt. Dem Unternehmen, das insoweit nicht als ihr Subunternehmer tätig geworden sei, sei bekannt gewesen, dass schalltechnische Maßnahmen einzuhalten wären. Sie habe keine Warnpflicht getroffen und eine Warnung oder ein Hinweis hätten auch nichts bewirkt, weil die Nebenintervenientin auch so ein nicht normgemäßes Produkt eingebaut habe. Sie habe den vom Kläger erteilten Auftrag nicht überprüfen und nicht davon ausgehen müssen, dass das Unternehmen nicht den Normen entsprechende Bauteile verwenden würde. Weder sei der Mangel bei der Übergabe vorhanden gewesen, noch habe sie ein rechtswidriges Verhalten gesetzt oder träfe sie ein Verschulden. Ein Austausch des Gullys wäre mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, weil das ganze Bad neu errichtet werden müsste. Durch den kostengünstigeren Einbau einer Membran könne ein ähnliches Ergebnis erzielt werden. Hinsichtlich des Endausbaus bestehe kein Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger, sie könne daher nicht zur Verbesserung angehalten werden.
Die Nebenintervenientin erklärte erst im zweiten Rechtsgang ihren Beitritt auf der Seite der Beklagten und schloss sich deren Vorbringen an, dass die Duschrinne nicht das Gewerk der Beklagten darstelle, weshalb die Beklagte dem Kläger dafür nicht einzustehen habe.
Mit dem angefochtenen Endurteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 7 bis 10 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die teilweise eingangs bereits als (inzwischen) unstrittig vorangestellt wurden und sich noch wie folgt, teilweise zusammengefasst, wiedergeben lassen, wobei die davon bekämpften kursiv dargestellt sind:
Für den Kläger waren erhöhte Schallschutzanforderungen ein wesentlicher Teil seiner Kaufentscheidung; er hätte sonst die Wohnung nicht gekauft.
Ursache für die nach wie vor vorliegenden Überschreitungen der Grenzwerte für den erhöhten Schallschutz ist ein im Duschabflussbereich der Wohnung des Klägers eingebauter Gully.
Der Endausbau der Wohnungen, so auch der Endausbau der Bad-Installation, wurde von den Wohnungseigentümern selbständig und eigenständig beauftragt. Die [Nebenintervenientin] wurde für diese Bad-Installationsarbeiten von der Beklagten nicht zwingend vorgegeben.
Grundsätzlich war für den Endausbau der Bad-Installation in den Wohnungen der Einbau einer Duschtasse geplant. Der Kläger wollte keine Duschtasse, sondern eine bodengleiche Duschrinne. Die Nebenintervenientin bot ihm ursprünglich den Einbau einer Duschtasse der Marke „F*“ an. Aufgrund seines Wunsches, eine Duschrinne (anstelle einer Duschtasse) einzubauen, erfolgte eine Änderung dieses Angebots auf eine Duschrinnen-Konstruktion der Marke „G*“. Vom Hersteller „F*“ ist ein derartiges Duschrinnen-Konzept nicht erhältlich. Die Duschrinne verfügt über einen Einsatz, einen Gully. Dieser Gully (bzw. technisch genauer Siphon) wird mit Einbau der Duschrinne eingesetzt.
Mit der Nebenintervenientin erörterte der Kläger die erhöhten Schallschutzanforderungen nicht. Der Nebenintervenientin waren diese Anforderungen jedoch bekannt.
Die Wohnung wurde dem Kläger am 28. Februar 2014 übergeben. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte den Estrich in der Wohnung, somit auch im vorgesehenen Bad-Bereich, bereits verlegt. Von der für die Rohinstallation zuständigen Nebenintervenientin wurde vor Estrich-Verlegung ein Abflussrohr für den daran anschließenden Duschverbau verlegt bzw. eingebaut. Vor der Übergabe der Wohnung an den Kläger baute die Nebenintervenientin im Bad-Bereich die Ablaufgarnitur ein, konkret jenen Teil, der unterhalb der Fliesenebene und der Ablaufebene liegt. Der am Estrich verbaute Teil der Ablaufgarnitur war Teil des vom Kläger an die Nebenintervenientin erteilten Auftrags.
Nach der Übergabe der Wohnung an den Kläger wurde im März oder April 2014 die Fliesenoberfläche verlegt und danach vervollständigte die Nebenintervenientin die Duschrinne der Ablaufgarnitur und in der Folge sämtliche Bad-Ausbauarbeiten.
Tatsächlich wurde nicht die in der Auftragsbestätigung enthaltene Ablaufgarnitur G* mit einer Nennlänge von 90 cm und einer Bauhöhe von 12 cm eingebaut, sondern eine Duschrinne mit der Nennlänge von 70 cm und einer Bauhöhe von 9,5 cm. Das verbaute Siphontauchrohr weist eine wirksame Sperrwasserhöhe von ca. 22 mm auf. Diese Gullykonstruktion entspricht nicht der EN 1253-1, Ausgabe 2003, die eine Geruchsverschlusshöhe (Sperrwasserhöhe) von mindestens 50 mm fordert. Folge einer geringeren Sperrwasserhöhe ist, dass die Sperrwasserhöhe bereits bei einem geringeren Unterdruck in der Belüftungsleitung angesaugt werden kann, was durch ein typisches Gurgelgeräusch hörbar ist. Darüber hinaus kann es durch das Austreten von Kanalgasen auch zu einer Geruchsbelastung kommen.
Ob der erhöhte Schallschutz bei Einbau einer (ursprünglich) vorgesehenen und von der Nebenintervenientin angebotenen Duschtasse der Marke „F*“ eingehalten worden wäre, kann nicht festgestellt werden. Bei der tatsächlich verbauten Konstruktion werden die Grenzwerte für den erhöhten Schallschutz nach wie vor überschritten und im Badezimmer auch nicht die „normalen“ Schallschutzanforderungen erfüllt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung – zur Ablehnung weiterer Beweisaufnahmen - verdeutlichte das Erstgericht die Feststellungen insoweit, als es als bereits erwiesen festhielt, dass gerade der Einbau der Ablaufgarnitur und damit des Gullys oder Siphons jedenfalls vor Beendigung der Estricharbeiten und damit vor der Übergabe der Wohnung vorgenommen wurde (US. 16).
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die in den Vertrag integrierte Baubeschreibung und Ausstattungsliste enthalte auch einen zugesagten erhöhten Schallschutz. Dessen Einhaltung verpflichte die Beklagte aber nur innerhalb der an sie übertragenen Werkleistungen bzw Auftragsumfänge sowie kraft der von ihr mitzuverantwortenden Beauftragungen der Professionisten für Sonderwünsche. Nach den Feststellungen seien Professionisten für den Endausbau nicht zwingend vorgegeben worden, die Beklagte sei an deren Beauftragung nicht beteiligt und der Nebenintervenientin sei die Zusage des erhöhten Schallschutzes an die Wohnungseigentümer bekannt gewesen. Zur Aufklärungs-und Warnpflichtverletzung habe der Kläger auch im zweiten Rechtsgang trotz Erörterung kein ausreichendes Vorbringen erstattet. Eine Haftung der Beklagten für den letztendlich nach Realisierung der vom Kläger gewünschten Endausbau-Variante der Sanitärinstallationen in diesem konkreten Bereich nicht erreichten erhöhten Schallschutz sei zu verneinen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagestattgabe gerichteten Abänderungs-und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin treten dem mit ihren Berufungsbeantwortungen entgegen.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Sie macht neben einem Verfahrensmangel auch die unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend. Beide Berufungsgründe könnten nur dann zum Erfolg führen, wenn sich Mängel auf entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen auswirken könnten. Das ist hier nur teilweise der Fall, weshalb zunächst auf die rechtliche Beurteilung und die Rechtsrüge eingegangen und erst im Anschluss zu den übrigen Berufungsausführungen Stellung genommen wird.
1. Die Rechtsrüge weist darauf hin, dass nach den Feststellungen zum Zeitpunkt der Übergabe der Estrich vorhanden und der – mangelhafte - Siphon darin eingebaut gewesen sei, daher die Wohnung in mangelhaftem Zustand übergeben worden sei, weshalb auch der derzeit verbaute Siphon der Beklagten zuzurechnen sei. Die Mangelhaftigkeit ergäbe sich schon daraus, dass ohne gänzliches Verschließen des Gullys nicht einmal die „normalen“ Schallschutzanforderungen im Bad eingehalten würden.
Außerdem vermisst sie die Feststellung, dass der Kläger von der Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass er bei einem allfälligen Einbau eines Gullys im Bereich der Duschtasse darauf achten müsse, dass dieser den Anforderungen des erhöhten Schallschutzes entspräche, und es wäre festzustellen, dass die Überschreitungen der Grenzwerte von Schallquellen aus der darüberliegenden Wohnung stammten.
Letzteres legte das Erstgericht ohnehin als unstrittig zugrunde. Bereits die Klage kritisiert ausdrücklich und ausschließlich den Schallschutz zur über seiner gelegenen Wohnung (Top 4; ON 1, S. 2); auch die Beklagte ging (nur) auf diese Schallschutzproblematik ein.
Im Übrigen lässt sich die Stattgabe weder des Haupt-, noch des Eventualbegehrens auf die Urteilsfeststellungen gründen. Es bedarf aber auch nicht deren Ergänzung.
Mit dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 27. November 2024 wurde dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Einräumung der Gelegenheit an die Parteien, konkretisierendes Vorbringen einerseits zum Umfang der Zusage erhöhten Schallschutzes und deren Reichweite im Bezug auf die Duschabflussausbildung im Hinblick auf die Einbindung der Nebenintervenientin, andererseits zu einem aus der Warnpflichtverletzung resultierenden Schaden, aufgetragen. Sollte sich nicht daraus bereits eine Einstehenspflicht der Beklagten ergeben, wäre diese anhand des aus der Ausstattungsbeschreibung hervorgehenden Mindestumfangs, nämlich der Zusicherung erhöhten Schallschutzes für eine den Vertrags-und Verkaufsplänen ausgestattete Wohnung, hier daher einschließlich einer bodengleichen Dusche samt Abfluss im Bad, zu beurteilen, wozu deutlichere Feststellungen zu treffen wären.
1.1. Eine schuldhafte Verletzung der Warnpflicht nach § 1168a ABGB hat zur Folge, dass der Werkunternehmer den Werkbesteller so stellen muss, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre (RIS-Justiz RS0102085 [T2]). Sowieso-Kosten, die im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber zur Herstellung eines mangelfreien Werks jedenfalls aufgewendet werden hätten müssen, sind hingegen nicht zu ersetzen, weil sie nicht durch die Verletzung der Warnpflicht verursacht wurden (RIS-Justiz RS0115105; RS0115106).
Der Kläger brachte im zweiten Rechtsgang trotz des Hinweises auf die Unschlüssigkeit dazu nur vor, er hätte sich bei entsprechender Aufklärung erkundigt, welcher Gully korrekterweise eingebaut werden hätte müssen und dann einen entsprechenden Auftrag zum Einbau eines solchen Gullys erteilt. Würde man unterstellen, dass ein Gullytausch zur Einhaltung der Zusage führte, so sei der Umstand, dass kein passender Gully verbaut worden sei, auf die mangelnde Aufklärung zurückzuführen (ON 112, AS 399). Damit wird weder das Hauptbegehren, das auf „die fachgerechte Verbesserung des Schallschutzes in der Wohnung […] derart […], dass der Schallschutz hinsichtlich der haustechnischen Anlagen hin zur Wohnung Top 4 dem vertraglich vereinbarten erhöhten Schallschutz […] entspricht“ gerichtet ist, noch das – ohnehin nur für den Fall, dass sich die Verbesserung als unmöglich oder unverhältnismäßig erweisen sollte (ON 1, S. 6) gestellte - Eventualbegehren ausreichend konkret und damit schlüssig begründet. Auf eine Warnpflichtverletzung ist daher nicht weiter einzugehen.
1.2. Zum Umfang der Zusage im Hinblick auf die Einbindung der Nebenintervenientin ergänzte der Kläger im zweiten Rechtsgang, er habe hinsichtlich der Sanitäranlagen die von der Beklagten vorgegebene Nebenintervenientin mit der Fertigstellung beauftragen müssen und habe keinen Einfluss auf die Koordinierung der Arbeiten und die Estrichhöhe gehabt. Es müsse zwingend eine Absprache zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin gegeben haben, weil diese den Abfluss wohl an die Estrichhöhe angepasst habe; bei der Übergabe der Wohnung sei der Gully bereits fertiggestellt gewesen. Außerdem zähle der Gully zu den Abflussrohren, die die Beklagte ihm entsprechend der Bau-und Ausstattungsbeschreibung schulde.
1.2.1. Dass der Siphon der Dusche nicht zu den Abfluss rohren entsprechend der Ausstattungsbeschreibung zählt, sondern bereits zur Dusche, die nicht in der belagsfertigen Ausstattung enthalten ist, ergibt sich klar aus dem Wortlaut der Ausstattungsbeschreibung und der Funktion. Der konkrete – vom Plan abweichende - Ausbauwunsch des Klägers, bei dem der Siphon in den Estrich zu verlegen ist und letztlich der Boden der Dusche bis auf die Abflussrinne mit dem Bodenbelag (Fliesen) versehen wurde, macht weder die Abflussrinne noch den Siphon zu einem Teil der Rohinstallation.
1.2.2. Das ergänzende Vorbringen ist aber auch nicht geeignet, eine Einstehenspflicht der Beklagten für die Siphonauswahl zu begründen, schon weil sich daraus keine konkrete, vertraglich übernommene Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger ergibt, auf die Auswahl Einfluss zu nehmen oder den Einbau der richtigen Stücke für ihn zu überwachen. Eine vertragliche Gestaltung, die die Nebenintervenientin auch in diesem Bereich der Erfüllung der Beklagten zuordnen könnte, wurde vom Kläger nicht behauptet. Dass aufeinanderfolgende Professionisten miteinander kommunizieren (müssen), begründet keine wechselseitige Haftung für einander gegenüber dem Auftraggeber. Allein der Zeitpunkt der Übergabe macht den Siphon nicht zu einem von der Beklagten geschuldeten Teil.
1.3. Damit ist auf den im Aufhebungsbeschluss so bezeichneten Mindestumfang abzustellen. Die Urteilsfeststellungen wurden im Endurteil immerhin so weit verdeutlicht, als aus ihnen nun hervorgeht, dass die konkrete Siphonausführung eine Ursache für die Überschreitung der Schall-Grenzwerte bildet. Das ergibt sich trotz wortgleicher Wiederholung der als undeutlich bewerteten Feststellungen aus dem Zusammenhang mit der nun getroffenen Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob der erhöhte Schallschutz bei Einbau der (ursprünglich) vorgesehenen und von der Nebenintervenientin angebotenen Duschtasse eingehalten worden wäre. Sie schließt aus, dass bereits der Umstand, dass ein Duschabfluss eingebaut wurde, zur Überschreitung der Grenzwerte führt.
Zwar blieb weiterhin offen, ob das Gewerk der Beklagten die erforderlichen Schallschutzanforderungen erfüllt. Steht aber fest, dass ein unbestimmter Teil der unzulässigen Schallimmissionen auf den konkreten Siphon zurückzuführen ist, den die Nebenintervenientin unmittelbar für den Kläger verbaute, bleibt das Verbesserungsbegehren, das diese nicht von der Beklagten zu vertretende Überschreitung unberücksichtigt lässt und damit der Beklagten auch deren Kompensation auferlegen würde, unbegründet. Darauf, dass die Beklagte nicht zur Verbesserung des nicht ihren geschuldeten Leistungsinhalt betreffenden Siphons verpflichtet werden kann, wiesen die Beklagte und die Nebenintervenientin im erstinstanzlichen Verfahren hin; einer weiteren Erörterung bedarf es daher nicht (vgl. RIS-Justiz RS0122365 [T4]).
2. Einen Verfahrensmangel erblickt die Berufung im Unterbleiben der beantragten Gutachtensergänzung. Diese hätte gezeigt, dass selbst mit einem Abflusssystem, das den Erfordernissen des erhöhten Schallschutzes entspräche, Schallimmissionen im Bad des Klägers zu messen gewesen wären, die dem erhöhten Schallschutz nicht entsprächen. Daraus hätte sich ergeben, dass die vereinbarte Leistung, nämlich, dass in der Wohnung des Klägers ein erhöhter Schallschutz gewährleistet sein müsse, nicht erfüllt worden sei.
Den Berufungsausführungen ist zuzugestehen, dass die Begründung der Abweisung im Endurteil nicht auf die „Konkretisierung“ des Beweisantrags in der Tagsatzung vom 6. März 2025 eingeht und nicht der Kläger, dem erhöhter Schallschutz zugesichert wurde, nachvollziehbar behaupten muss, durch welche Aspekte der Bauausführung der Beklagten die dafür vorgesehenen Grenzwerte überschritten werden, wenn er deren Überschreitung auch unabhängig von der womöglich nicht der Beklagten zurechenbaren Siphongestaltung und damit (auch) die Mangelhaftigkeit des Werks der Beklagten beweisen möchte. Weder das Haupt-, noch das Eventualklagebegehren erwiesen sich allerdings durch diesen Beweis als begründet. Könnte der Kläger selbst mit dem Nachweis, dass auch das Gewerk der Beklagten den vereinbarten Schallschutzanforderungen nicht genügt, den von ihm begehrten Zuspruch nicht erlangen, wird durch Unterbleiben der weiteren Beweisaufnahme ein relevanter Stoffsammlungsmangel nicht verwirklicht.
3. Mit der Beweis-und Tatsachenrüge bekämpft die Berufungswerberin die oben kursiv dargestellten Feststellungen und begehrt, sie durch solche zu ersetzten, wonach (1) Ursache für die nach wie vor vorliegenden Überschreitungen der Grenzwerte für den erhöhten Schallschutz der Wannenabfluss und die Toilettenspülung aus der über der Wohnung des Klägers gelegenen Wohnung seien, (2) die Nebenintervenientin für diese Bad-Installationarbeiten von der Beklagten zwingend vorgegeben worden sei und (3) dieser die erhöhten Schallschutzanforderungen nicht bekannt gewesen seien.
3.1. Dass die Schallübertragung von einer in eine andere Wohnung nicht auf einer einzigen Ursache beruhen kann, wurde bereits im Aufhebungsbeschluss festgehalten. Insoweit bedeutet es eine Selbstverständlichkeit, dass der Schall (auch) durch die Schallquelle verursacht wird – hier also die Toilettenspülung und den Badewannenabfluss der darüberliegenden Wohnung. Die Unrichtigkeit der bekämpften Feststellung, die nur besagt, dass der Siphon („Gully“) für die Stärke der Schallimmissionen (mit-)verantwortlich ist, wird damit nicht dargetan. Aus dem Sachverständigengutachten Dris. E* geht hervor, dass der „Zusammenhang“, den die Berufung alleine gelten lassen möchte, einen Kausalzusammenhang bedeutet. Nicht nur das Verschließen des Abflusses, das zur drastischen Verringerung der Schallimmission führte, sondern auch die Ausführungen des Sachverständigen zur Luftschallübertragung zeigen, dass die – jedenfalls bei Unterdruck im Rohrsystem - unzureichende Dämmung des Luftschalls, weil, wie der Sachverständige H* erläuterte, das Wasser aus dem Siphon angesaugt wird und seine schalldämmende Wirkung nicht entfalten kann, die Immission in dieser Stärke ermöglicht. Auf die Gurgelgeräusche beim Ansaugen des Sperrwassers aus dem Siphon kommt es hingegen erkennbar nicht an. Weshalb im Übrigen Toilettenspülung und Badewannenabfluss der darüberliegenden Wohnung der Beklagten zurechenbar sein sollten, wird nicht ausgeführt. Immerhin handelte es sich auch bei diesen Teilen um solche der Sanitärausstattung, die entsprechend der Bau- und Ausstattungsbeschreibung jedenfalls in der Wohnung des Klägers nicht von der Beklagten herzustellen waren. Die Überlegung, auch der Austausch des Siphons genügte noch nicht, um den erhöhten Schallschutz herzustellen, vermag Bedenken gegen die (Mit-)Ursächlichkeit der konkreten Siphongestaltung nicht zu erwecken.
3.2. Ob die Beklagte dem Kläger die Nebenintervenientin vorgab, ist demnach ebensowenig relevant wie die Frage, ob dieser die erhöhten Schallschutzanforderungen bekannt waren, weil das Vorbringen weder ausreicht, eine Zurechnung des Leistungsinhalts der Nebenintervenientin zur Beklagten, noch die begehrte Verbesserung aus einer Warnpflichtverletzung zu begründen. Im Übrigen bestand die Warnpflicht gegenüber dem Kläger; was der Nebenintervenientin bekannt war, spielt für das Verhältnis zwischen diesen beiden keine Rolle. Alleine daraus, dass die Nebenintervenientin „für diese Bad-Installationsarbeiten von der Beklagten zwingend vorgegeben“ worden wäre, ließe sich eine Haftung der Beklagten für deren Gewerk noch nicht begründen.
Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei mehr als die begehrten Kosten zuzusprechen, weshalb der Beklagten die von ihr verzeichneten Kosten zuzuerkennen sind. Die Beklagte verzeichnete die Kosten trotz unrichtiger Annahme eines höheren Berufungsstreitwerts ordnungsgemäß.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den nun zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Beurteilung der Schlüssigkeit begründet grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0037780; RS0116144).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden