Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom 4. März 2026, Hv*-56, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Dr. Mauhart durchgeführten Berufungsverhandlung am 18. Mai 2026
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der ** geborene A* (richtig:) des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Gemäß § 494a Abs 1 und Abs 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu Hv* des Landesgerichts Linz abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch zufolge hat sich der Angeklagte in B* und anderen Orten auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er
I. am 17. Juli 2023 in B* in einer Zille auf der Donau lediglich mit kurzer Hose bekleidet neben seiner Lebensgefährtin C* sitzend seine Tätowierungen mit nationalsozialistischer Symbolik, nämlich eine Odal-Rune im Bereich der Brust, eine Gibor-Rune (Wolfsangel) und eine Tyr-Rune im Bereich des rechten Unterschenkels sowie eine Lebensrune (Elhaz bzw. Algiz) im Bereich des rechten Schienbeines zur Schau stellte und dabei gegenüber einer unbekannten Person für ein Foto posierte;
II. zu nachstehenden Zeitpunkten an nachgenannte Adressaten über den Nachrichtendienst ** nachfolgende Bilddateien mit nationalsozialistischen Inhalten übermittelte, und zwar:
1. ein Foto zeigend Adolf Hitler mit rot-schwarzer Schirmkappe, der seine rechte Hand, an der er einen grauen Handschuh trägt, winkend zum Gruß erhebt,
1.1. am 4. November 2023 an seine Nachbarin D*;
1.2. am 15. November 2020, 17. Dezember 2020 und 19. November 2021 an seinen Freund E*;
2. am 29. November 2019 und 27. Dezember 2019 an seinen Freund E* ein schwarz-weiß Foto zeigend Adolf Hitler mit ernster Miene samt Aufschrift „GUTER JUNGE“;
3. am 31. Dezember 2019 an F* ein schwarz-weiß Foto zeigend Adolf Hitler mit vorgebeugtem Oberkörper mit der in gebrochener Schrift gedruckten Aufschrift „Happy new Year“;
4. am 19. Juli 2020 an seinen Freund E* eine Bilddatei zeigend eine rot-schwarze Steinschleuder mit weißem Hakenkreuz-Symbol auf dem Griff, bei der als Geschoss die schwarze Silhouette eines menschlichen Körpers abgebildet ist und sich unmittelbar darunter die Aufschrift „Dreckschleuder“ befindet;
5. am 9. August 2020 an seinen Freund E* ein Foto, auf dem er selbst in kurzer Hose auf einer Gartenliege mit leicht angewinkeltem rechten Bein liegend zu sehen ist und dabei die schräg über den Großteil seines Schienbeines tätowierte Lebensrune (Elhaz bzw Algiz) präsentiert.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, welche nicht berechtigt ist.
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, den langen Tatzeitraum sowie eine unmittelbar einschlägige Vorstrafe. Schuldaggravierend wurde zudem gewertet, dass die Tatbegehung während offener Probezeit(en) erfolgte.
Im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten durch das Landesgericht Linz zu Hv* am 25. Oktober 2023 und die Tatbegehung beim Faktum II.1.1. am 4. November 2023 ist ein rascher Rückfall anzunehmen (RIS-Justiz RS0090597).
Da die erste Tathandlung am 29. November 2019 erfolgte (II.2.), ist die Delinquenz während anhängiger Verfahren zu U1* und U2*, je des Bezirksgerichts Rohrbach, bzw Hv* des Landesgerichts Linz schuldaggravierend zu werten.
Zutreffend gingen die Erstrichter von einem reumütigen und umfassenden Geständnis aus; einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung lieferte hingegen die Verantwortung des Angeklagten nicht, da sowohl die versendeten Bilddateien als auch die auf Fotos festgehaltenen einschlägigen Tätowierungen als Beweismittel vorhanden waren.
Den Berufungsargumenten zuwider kommt dem Überstechen einschlägiger Tattoos nur wenig milderndes Gewicht zu, weil dadurch in erster Linie eine neuerliche Straffälligkeit iSd § 3g VerbotsG hintangehalten wird. Auch der Umstand, dass die Bilddateien nur an einen beschränkten Personenkreis versendet worden sind, wirkt nicht mildernd.
Zu Recht reklamiert der Berufungswerber das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (RIS-Justiz RS0120533), sodass der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen zu entfallen hat; zusätzlich erschwerend ist allerdings die Tatwiederholung.
Gemäß § 32 Abs 1 StGB ist die Strafbemessungsschuld tat- und täterbezogen zu beurteilen, wobei durch Präventionserwägungen bei der Strafbemessung im engeren Sinn das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (vgl RIS-Justiz RS0090600).
Ausgehend von den besonderen Strafzumessungsgründen, die zu Lasten des Angeklagten zu ergänzen waren, ist bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren die von den Erstrichtern ausgemittelte Freiheitsstrafe von 18 Monaten keiner Reduktion zugänglich.
Angesichts der jahrelangen Delinquenz trotz anhängiger Verfahren und Verurteilungen bzw Gewährung bedingter und teilbedingter Strafnachsichten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung (weiterer) teilbedingter oder bedingter Strafnachsicht nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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