Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A* B* C* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 28. April 2026, BE*-20, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung in gehöriger Besetzung aufgetragen wird.
Begründung:
Der ** geborene A* C* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 10. Oktober 2019, Hv*, aus Anlass einer dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB subsumierten Tat nach § 21 Abs 1 StGB (idF vor BGBl I 2022/223) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Zuletzt wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25. April 2025 zu BE* die Notwendigkeit der Fortsetzung der (nunmehr) strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB festgestellt.
Im Rahmen der aktuellen Überprüfung der Unterbringung iSd §§ 25 Abs 3, 47 Abs 2 StGB wurde am 2. Dezember 2025 das Verfahren eingeleitet (ON 1.1).
Nachdem der Untergebrachte mit Schriftsatz vom 9. April 2026 (ON 17) angesichts fehlender zuverlässiger Sachverhaltsgrundlagen und aufgrund des beinahe sieben Jahre andauernden Maßnahmenvollzugs seine bedingte Entlassung unter Anwendung gelinderer Mittel beantragt hatte, stellte er am 26. April 2026 den Antrag auf umgehende Enthaftung wegen Verletzung des § 25 Abs 3 StGB (ON 18).
Die Staatsanwaltschaft erhob dazu ohne nähere Begründung eine abweisliche Stellungnahme (ON 1.16).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. April 2026 (ON 20) wurde dieser Antrag ersichtlich von der Vorsitzenden des Vollzugssenats alleine abgewiesen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass es aufgrund eines unvorhergesehenen Unfalls des Sachverständigen zu einem Überschreiten der Gutachtenserstellungsfrist gekommen sei; das Überschreiten der Frist des § 25 Abs 3 iVm Abs 5 StGB würde dem Gesetzgeber zufolge zwar eine Gesetzesverletzung darstellen, welche jedoch keine Auswirkung auf die Zulässigkeit der Unterbringung hätte.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Untergebrachten (ON 21), in der er unter Verweis auf § 25 Abs 3 StGB als eine die persönliche Freiheit normierende Verfahrensvorschrift und die daraus resultierende Verletzung des Untergebrachten in seinem Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freiheit primär die ersatzlose Kassation dieses Beschlusses und seine umgehende Enthaftung begehrt.
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft nicht Stellung genommen hat, ist im Ergebnis berechtigt.
Losgelöst von der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Problematik der Jahresfrist des § 25 Abs 3 StGB (vgl dazu OLG Wien, 30 Bs 88/26z, 17 Bs 30/25y, 20 Bs 266/23y; OLG Linz, 8 Bs 142/25a) war der angefochtene Beschluss schon deswegen zu kassieren, weil – hier von Relevanz – über die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, über die bedingte Entlassung aus dieser Einrichtung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, sofern es sich nicht ausschließlich um die Erteilung von Weisungen oder die Bestellung eines Bewährungshelfers handelt, sowie über den Widerruf der bedingten Entlassung das Vollzugsgericht in einem Senat von drei Richtern entscheidet (§ 162 Abs 3 StVG).
Da eine Entscheidungsbefugnis der Vorsitzenden alleine aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht die neue Entscheidung in Senatsbesetzung aufzutragen (§ 89 Abs 2a Z 1 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG).
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