Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Maßnahme gemäß § 21 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 24. Jänner 2025, GZ **-18, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt ** die über ihn
1. mit Urteil des Landesgerichtes Wels zu ** vom 12. März 1998, rechtskräftig 28. April 1998, wegen §§ 15, 205 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren;
2. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu ** vom 10. September 1998, rechtskräftig 16. September 1998, wegen § 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten;
3. mit Urteil des Landesgerichtes Wels zu ** vom 17. September 1998, rechtskräftig 17. September 1998, wegen §§ 15, 127, 129 Abs Z 1, 135 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten;
4. mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt zu ** vom 5. März 2003, rechtskräftig seit 05. März 2003, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB sowie des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren;
5. mit Urteil des Landesgerichtes Steyr zu ** vom 1. Jänner 2010, rechtskräftig 7. September 2010, wegen § 107 Abs. 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten;
6. mit Urteil des Landesgerichtes Steyr zu ** vom 21. Dezember 2010, rechtskräftig am 21. Dezember 2010, wegen § 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten;
7. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu ** vom 04.06.2024, rechtskräftig seit 08.06.2024 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und zu des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Gleichzeitig mit dem oben zu Punkt 1. angeführten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wels zu ** sowie mit dem oben zu Punkt 4. angeführten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wiener Neustadt zu ** wurde jeweils seine Einweisung in den Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
Der Untergebrachte befindet sich seit 5. März 2003 im Maßnahmenvollzug, die Freiheitsstrafen werden am 8. Mai 2025 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht fest, dass die weitere Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB notwendig ist und wies seinen Antrag auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ab.
Dies, da nicht davon auszugehen sei, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit im ausreichenden Maß abgebaut sei und aufgrund der weiterhin vorliegenden nachhaltigen und schwerwiegenden psychischen Störung die erneute Begehung gleichartiger Delikte, die zu seiner Anhaltung führten, mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen werde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 21), der Berechtigung nicht zukommt.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht mindestens jährlich zu überprüfen hat, ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig ist (§ 25 Abs 3 StGB). Die Prüfpflicht bedeutet nicht, dass jeweils innerhalb der angeführten Zeiträume über die weitere Anhaltung entschieden sein muss; es genügt die Einleitung der Prüfung (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 14 § 25 Rz 7 mwN).
Gegenständlich wurde, wie vom Erstrichter bereits im elektronischen Akt festgehalten und in der Beschwerde zutreffend moniert, die Frist zur jährlichen Überprüfung nicht eingehalten. Zuletzt wurde die Notwendigkeit der weiteren Fortführung der Maßnahme mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (**) am 27. Dezember 2023 festgestellt, die Vorlage des Aktes durch die Justizanstalt ** zur jährlichen Prüfung erfolgte erst am 10. Jänner 2025, sohin 14 Tage verspätet. Diese Verspätung stellt eine Verletzung des § 25 Abs 3 StGB dar, sie ist aber entgegen der unbegründeten Beschwerdebehauptung nicht mit Nichtigkeitssanktion behaftet und bewirkt keineswegs eine „unverzügliche Entlassung des Betroffenen aus dem Maßnahmenvollzug“.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen verfängt nicht.
Denn soweit A* vorbringt, dass jenes Gutachten des Univ.Prof. Dr. B* vom 6. Dezember 2023 nicht mehr ausreichend aktuell sei und ein neuerliches Gutachten in Auftrag gegeben werden hätte müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen wurde, dass die neuerliche Einholung eines Gutachtens regelmäßig im 2-Jahres-Rhythmus ausreichend und in besonderen Fällen nicht einmal in dieser Frequenz notwendig ist (OLG Wien 18 Bs 72/21a, 23 Bs 128/20x, basierend auf dem EGMR-Erkenntnis Lorenz/Österreich, NLMR 2017, 326 bzw OGH 11 Os 124/17w, 11 Os 147/17b). Gerade im gegenständlichen Fall, da sich A* bereits seit 2003 im Maßnahmenvollzug befindet und seitdem von verschiedenen psychiatrischen Sachverständigen die weiterhin gegebene Gefährlichkeit attestiert wurde und seit dem letzten eingeholten Sachverständigengutachten vom 6. Dezember 2023 keine wesentlichen therapeutischen Schritte gesetzt werden konnten, und es auch sonst keine Hinweise auf eine radikale Verhaltensänderung gibt, bestand kein Anlass nach etwas über einem Jahr neuerlich ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
Zum Verlauf der Anhaltung und den Stellungnahmen der einzelnen mit dem Maßnahmenvollzug betrauten Personen bzw Institutionen sei auf den ausführlichen und aktenkonformen Beschluss verwiesen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass A* seit Beginn seiner Anhaltung bereits dreimal, (zweimal) wegen gefährlicher Drohung und einmal wegen versuchter Körperverletzung und gefährlicher Drohung (am 8. Juni 2024) gerichtlich verurteilt werden musste, er seit Juli 2015 insgesamt 36 mal zur Meldung gebracht werden musste, wobei unter anderem Tätlichkeiten, Respektlosigkeiten und illegales Besitzen von Pornofilmen zu Ordnungsstrafen führte. In wöchentlicher Psychotherapie befindet sich der Angehaltene erst seit 26. November 2024.
Mit dem Vollzugsverlauf und den Stellungnahmen des Departements Maßnahmenvollzug, der Äußerung des Anstaltsleiters der Justizanstalt ** und der ** durchaus im Einklang konstatierte der Sachverständige Prof.Dr. B*, dass A* an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen und emotional-instabilen/impulsiven Anteilen sowie Störung der Sexualpräferenz mit Perversionsbildung leidet (ON 15, S 16). Er kommt nachvollziehbar zu dem Schluss, dass aufgrund der bei Herrn A* vorliegenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zukunft (innerhalb von Wochen bzw allenfalls Monaten) neuerlich Tathandlungen mit schweren Folgen begehen wird (Vergewaltigung, Delikte gegen die sexuelle Integrität) (ON 15 S 17).
Soweit in der Beschwerde einzelne Stellungnahmen als mangelhaft gewertet werden, da sie auf bestimmte Umstände nicht Rücksicht nehmen würden (Punkt 4. und 5. der Beschwerde) ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass dies einzelne wenige Aussagen bzw Punkte betrifft, die angesichts der massiv dokumentierten Gefährlichkeit keine Änderung der Einschätzung ergeben können.
Der den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende, ausführliche und nachvollziehbare Beschluss kann durch die Beschwerde sohin nicht erschüttert werden, sodass auch bei amtswegiger Beurteilung sämtlicher Umstände ihr ein Erfolg zu versagen ist.
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