Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache der A* B* wegen bedingter Entlassung über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 27. August 2025, BE*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29. Juli 2020, Hv*, wurde A* B* in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB in der Fassung vor BGBl I 223/2022 eingewiesen, weil sie unter dem Einfluss eines ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich unter dem Einfluss einer (floriden) paranoiden Schizophrenie, am 16. Februar 2020 in **
I. ihre Schwester C* B* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, nämlich sie in Ruhe zu lassen, nötigte, indem sie mit einem Küchenmesser mit spitzer Klinge in der rechten Hand, die Spitze gegen die Schwester gerichtet, konkludent mit dem Abstechen und Umbringen drohte und völlig aufgebracht schrie, „ Jetzt reicht es, wann is da endlich mal a Ruh‘! “, um von ihr in Ruhe gelassen zu werden;
II. die Polizeibeamten BI D* und GI E* durch gefährliche Drohung mit dem Tod an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, nämlich an der weiteren Sachverhaltsklärung und Mitnahme (zur Vernehmung oder nach dem UbG), indem sie das bereits zu Punkt I. benutzte Küchenmesser ergriff, gegen die Beamten erhob und in Angriffsstellung auf die Beamten zuging, wobei es beim Versuch blieb.
A* B* beging hiedurch Taten, die ihr, wäre sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, zu I. als das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie zu II. als das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 fünfter Fall StGB zuzurechnen gewesen wären und derentwegen sie nur wegen ihres die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands nicht bestraft werden konnte.
Die Maßnahme wird – nach vorangegangener Untersuchungshaft bzw vorläufiger Anhaltung ab 9. März 2020 – seit 29. Juli 2020 vollzogen; derzeit ist A* B* im F* des G* untergebracht.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach § 25 Abs 3 StGB nach Einholung einer Strafregisterauskunft (ON 3) und einer Stellungnahme des F* (ON 6) sowie Durchführung einer Anhörung der Betroffenen (ON 9) die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung der Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB fest. Dabei führte es aus, dass dem am 26. August 2025 eingebrachten Antrag der Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (ON 8) in der Anhörung am 27. August 2025 (ON 9) stattgegeben wurde, jedoch mit Blick auf den Ablauf der Jahresfrist nach § 25 Abs 3 StGB mit 2. Oktober 2025 noch vor Einlangen des Gutachtens die gegenständliche Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung habe getroffen werden müssen. Sollte das Gutachten ein anderes Ergebnis zeitigen, so könne dem jederzeit auch unterjährig durch ein Vorgehen nach §§ 152, 167 StVG entsprochen werden.
Dagegen wendet sich die rechtzeitige Beschwerde der Betroffenen, mit der erkennbar die Abänderung im Sinne einer bedingten Entlassung, eventualiter die Aufhebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der psychiatrischen Kriminalprognostik angestrebt wird (ON 13). Der Beschwerde kommt im Umfang ihres Eventualantrages Berechtigung zu.
Mit dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl I 223/2022, wurde mit Wirksamkeit 1. März 2023 die Bestimmung des § 21 StGB grundlegend reformiert. Demnach ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wer unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach § 21 Abs 3 StGB (Anlasstat) begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (Prognosetat). Anlasstaten können – soweit hier relevant – nach § 21 Abs 3 StGB nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser (Anlass)Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Abs 1 leg cit (Prognosetat) auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen.
Nach der Übergangsbestimmung des Art 6 Abs 2 Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2022 sind bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (1. März 2023) Untergebrachte, bei denen die erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung ergibt, dass sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes „überhaupt“ nicht untergebracht werden dürften, unverzüglich ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen.
Das Vollzugsgericht hat somit sämtliche aktuell geltenden gesetzlichen Voraussetzungen der Unterbringung einschließlich der Kriterien für die Anlass- und die Prognosetat zu prüfen. Da sowohl die nunmehr explizit im Gesetz geforderte hohe Wahrscheinlichkeit der Prognosetaten als auch das dort normierte zeitliche Kriterium („in absehbarer Zukunft“) der bisherigen Judikatur entsprechen sollen (vgl ErläutRV 1789 BlgNR 27. GP 9), werden Einweisungsurteil bzw Einweisungsgutachten dazu in aller Regel Beurteilungsgrundlagen vermitteln. Neu ist jedoch das Erfordernis eines „maßgeblichen“ Einflusses der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung sowohl für Anlass- als auch Prognosetat, zumal vor der Novelle „Mitursächlichkeit“ als ausreichend angesehen wurde ( Ratz in WK² StGB § 21 Rz 11; ErläutRV 1789 BlgNR 27. GP 7 f mwN). Neu und daher der angeordneten Überprüfung zu unterziehen sind überdies die nunmehr in § 21 Abs 3 StGB differenziert geregelten Voraussetzungen für Prognosetaten, wobei das dem Urteil des Landesgerichtes Linz zugrundeliegende Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 fünfter Fall StGB (beide mit Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) auch nach aktuellem Recht unterbringungstaugliche Anlasstaten darstellen.
Fallbezogen handelt es sich zwar nicht um die erstmalige Überprüfung der Einweisung bzw Unterbringung der Betroffenen. Eine Begutachtung der Unterbringungsvoraussetzungen am Maßstab der neuen Rechtslage ist bislang jedoch noch nicht erfolgt, weshalb es dieser – über die vom Erstgericht bereits beauftragte neuerliche gutachterliche Einschätzung der Gefährlichkeit hinaus – bedarf. Sowohl die Ausführungen im angefochtenen Beschluss als auch der Umstand der Bestellung und Beauftragung des psychiatrischen Sachverständigen (ON 11) zeigen, dass das Vollzugsgericht seine herangezogenen Entscheidungsgrundlagen ebenfalls als unzureichend befand. Die bloße Möglichkeit einer Antragstellung nach §§ 152, 167 StVG nach Einlangen eines die angefochtene Entscheidung allfällig kontraindizierenden Sachverständigengutachtens vermag diese mangelhafte Entscheidungsgrundlage jedoch nicht zu substituieren, sondern bedarf es vielmehr der neuerlichen Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung im Sinne einer (ergänzend zu dem bisherigen Gutachtensauftrag noch) zu beauftragenden gutachterlichen Abklärung des Vorliegens der durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 geschaffenen Unterbringungsvoraussetzungen.
Sofern sich das Vollzugsgericht auf die in § 25 Abs 3 StGB idF BGBl I 223/2022 normierte Überprüfungspflicht beruft, ist festzuhalten, dass das Überschreiten der Fristen dem Gesetzgeber zufolge eine – allenfalls dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehende – Gesetzesverletzung darstellen würde, welche jedoch keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Unterbringung hätte (vgl ErläutRV 1789 BlgNr 27. GP S 13). Eine nach Einlangen des beauftragten psychiatrischen Sachverständigengutachtens allenfalls verspätet getroffene Entscheidung nach § 25 Abs 3 StGB hätte daher keine Auswirkung auf die Zulässigkeit der in der Zwischenzeit, ebenso wie im vorliegenden Fall der angesichts der unzureichenden Entscheidungsgrundlage verfrühten Beschlussfassung nach § 25 Abs 3 StGB, fortdauernden Unterbringung gehabt.
Auf die Ausführungen der Betroffenen zur Eignung des bestellten Sachverständigen war mangels erstinstanzlicher (angefochtener) Entscheidung über den Enthebungsantrag vom 28. August 2025 nicht näher einzugehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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