Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen Mag. A*wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 2 und Abs 3 erster Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 3. Februar 2026, Hv*-71, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts und des Verteidigers Mag. Storch, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. April 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und unter zusätzlicher Anwendung des § 43a Abs 2 StGB über Mag. A* eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 15,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Mag. A*des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 2 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach § 107a Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Im Adhäsionserkenntnis wurde er ferner verpflichtet, der Privatbeteiligten B* C* einen Betrag von EUR 500,00 zu bezahlen; mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde diese auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat der Genannte im Zeitraum vom 3. Mai 2021 bis zum 18. April 2024 in ** und anderenorts B* C* in einer Weise, die geeignet ist, diese in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt widerrechtlich beharrlich verfolgt, wobei der Tatzeitraum ein Jahr überstieg, indem er im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels und über Dritte Kontakt zu ihr herstellte, indem er ihr mehrmals täglich SMS- oder WhatsApp-Nachrichten übermittelte, über Instagram mit ihr Kontakt aufzunehmen versuchte, ihr beinahe täglich bis zu zehn E-Mail-Nachrichten schickte, einen Zettel mit seiner Telefonnummer und dem sinngemäßen Inhalt, warum sie seine Nachrichten nicht lese, an ihrer Haustüre hinterließ, mit ihren Neffen D* C*, E* C* und F* C* über Instagram in Kontakt trat und D* C* EUR 3.000,00 anbot, damit dieser B* C* überrede, die Beziehung mit dem Angeklagten wieder aufzunehmen, sowie mit ihrer Freundin „G*“ in Kontakt trat und dieser vom angeblichen Tod der B* C* berichtete.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht ein langes Zurückliegen der Tathandlungen und eine psychische Beeinträchtigung des Angeklagten mildernd; erschwerend dagegen einen raschen Rückfall und eine einschlägige Vorstrafe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Anklagebehörde wegen Strafe, die eine Anhebung des Strafmaßes und die Verhängung einer zumindest teilbedingten Strafe, allenfalls uAd § 43a Abs 2 StGB, anstrebt.
Die Berufung ist berechtigt.
Gemäß § 32 Abs 1 StGB ist die Strafbemessungsschuld tat- und täterbezogen zu beurteilen, wobei durch Präventionserwägungen im Rahmen der Strafbemessung im engen Sinne das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (vgl Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5§ 32 Rz 9; RIS-Justiz RS0090600).
Zunächst bedürfen die Strafzumessungskriterien, wie die Berufungswerberin zutreffend aufzeigt, einer Ergänzung.
So wirkt sich auch ein (über die Qualifikation des § 107a Abs 3 erster Fall StGB weit hinausgehender) langer Tatzeitraum und die Tatbegehung zum Nachteil der Ex-Gattin (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) erschwerend aus.
Des weiteren muss der Angeklagte, der am 24. März 2024 als Beschuldigter einvernommen wurde (ON 2.5), nicht nur eine Tatbegehung während offener Probezeit (vgl RIS-Justiz RS0090597, RS0090954), sondern auch eine Tatbegehung während anhängigem Verfahren (vgl RIS-Justiz RS0119271) gegen sich gelten lassen.
Die vom Erstgericht verhängte Strafe entspricht lediglich einem Zwölftel des nach § 107a Abs 3 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und wird damit dem tat- und täterbezogen zu beurteilenden Schuldgehalt nicht gerecht.
Mit Blick auf die Erschwerungsgründe, insbesondere die im engsten Sinne einschlägige Vorverurteilung zum Nachteil des selben Opfers, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verhängung einer (abermalig) zur Gänze bedingt nachgesehenen Strafe geeignet ist, den Angeklagten nunmehr nachhaltig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Da die Tathandlungen jedoch bereits einige Zeit zurückliegen, erscheint – in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB - die Verhängung des unbedingten Teils in Form einer Geldstrafe – diesbezüglich ausreichend.
Es war daher über Mag. A* eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs 3 StGB), sowie eine unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verhängen.
Die Höhe des Tagessatzes von EUR 15,00 entspricht den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, dessen monatlicher Bezug zuletzt mit EUR 2.000,00 beziffert wurde und der keine Sorgepflichten aufweist (S 2 in ON 2.5, S 2 in ON 70).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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