Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Werner Gratzl als Vorsitzenden, Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Stefan Estl in der Rechtssache der Klägerin A* B* , geboren am **, Pflegeassistentin, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beklagten C* , geboren am **, Dachdecker/Spengler, vertreten durch Mag. Martin Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 40.000,00 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Jänner 2026, Cg*-27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.694,92 (darin EUR 615,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt EUR 40.000,00 sA als Trauerschmerzengeld sowie die Haftungsfeststellung des Beklagten für derzeit nicht vorhersehbare Folgen aus dem Ableben von D*, geboren am **, am 29. Juli 2024 in **, der der Vater des gemeinsamen Sohnes E* B*, geboren am **, sei. Sie sei mit D* verlobt gewesen und es habe eine Lebensgemeinschaft bestanden. Sie bringt vor, der Beklagte sei für das Ableben von D* infolge des gemeinsamen illegalen Drogenkonsums und der unterlassenen Hilfeleistung nach eingetretener und letztlich zum Tode führenden Vergiftung verantwortlich.
Der Beklagte bestritt – soweit für das Berufungsverfahren noch wesentlich - ua das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, weshalb der Klägerin kein Trauerschmerzengeld zustehe.
Das Erstgericht wies die Klage ab und traf folgende für das Berufungsverfahren wesentliche Feststellungen:
Die Klägerin war mit D* insgesamt zirka 14 Jahre lang liiert. Die ersten drei Jahre wohnten sie gemeinsam im Kinderzimmer des D* und zogen danach in eine gemeinsame Wohnung in **. Am ** kam ihr Sohn E* zur Welt. Die Klägerin und D* waren verlobt, ein genauer Zeitpunkt der Verlobung kann nicht festgestellt werden. Konkrete Heiratspläne gab es nicht. Die Klägerin und D* trennten sich zirka ein Jahr vor dem Tod von D* am 29. Juli 2024, damit im Jahr 2023. D* zog aus der gemeinsamen Wohnung aus und wohnte dann bei seiner Schwester. Eine Versöhnung und ein Zurückkommen des D* in die gemeinsame Wohnung war für die Klägerin ausgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, warum sich die beiden trennten und wer sich von wem trennte.
Ein paar Monate nach der Trennung, der genaue Zeitpunkt kann nicht festgestellt werden, hatte die Klägerin einen neuen Freund. Diese Beziehung hielt bis ins Jahr 2025.
Nach der Trennung haben sich D* und die Klägerin ausschließlich wegen der Besuchskontakte betreffend den Sohn E* gesehen. Unternehmungen zu zweit fanden seit der Trennung keine statt. Die Klägerin und D* tauschten sich über das gemeinsame Kind, und seine Arbeits- und Wohnsituation aus. Darüber hinaus fand kein weiterer Austausch statt.
Die Klägerin erfuhr vom Tod des D* durch ihre Mutter. Aufgrund der Todesnachricht ging es der Klägerin schlecht. Sie war dann im Krankenstand. Nach der Kündigung hatte sie drei Monate später eine neue Arbeit. Die Klägerin war einmal bei einer Ärztin, eine Diagnose wurde nicht gestellt. Die Klägerin fällt hin und wieder in der Arbeit um, ansonsten bestehen keine Beschwerden.
In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht eine krankheitswertige psychische Beeinträchtigung der Klägerin durch das Ableben von D* und damit einen Schockschaden.
Ein zentrales Element der Zurechnung für den Haftungsanspruch des Trauerschadens sei die Zugehörigkeit zur „Kernfamilie“ des unmittelbar Geschädigten. Unter Kernfamilie würden Personen verstanden, zwischen denen eine besonders enge Beziehung bestehe, weshalb nach dem Höchstgericht Eltern, ihre Kinder (auch volljährige), Ehegatten sowie Verlobte und Lebensgefährten einen Anspruch hätten. Es sei darauf abzustellen, ob zwischen dem Angehörigen und dem Opfer eine intensive Gefühlsgemeinschaft bestehe, einerseits durch eine formale Verwandtschaft andererseits durch das Leben im gemeinsamen Haushalt. Für Lebensgefährten und Geschwister hingegen werde die enge Verbindung erst durch das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt geschaffen. Werde die Hausgemeinschaft aufgelöst, entfalle für gewöhnlich auch der Ersatzanspruch. Zähle ein Angehöriger formal nicht zur Kernfamilie, treffe ihn der Beweis, dass tatsächlich eine enge Beziehung zum Geschädigten vorgelegen sei.
Die Klägerin zähle als zum Zeitpunkt des Todes getrennt lebende ehemalige Lebensgefährtin von D* nicht zum berechtigten Personenkreis, weshalb die Klage bereits aus diesem Grunde abzuweisen sei. Der innigen und intensiven Gefühlslage zwischen Klägerin und D* stehe entgegen, dass sich beide bereits ein Jahr vor seinem Tod getrennt hätten und seither nicht mehr in einem Haushalt zusammengewohnt hätten. Die Klägerin habe bereits einen neuen Freund gehabt. Kontakte zwischen der Klägerin und D* hätten ausschließlich das gemeinsame mj Kind betroffen. Für ein Zurückfinden in eine Lebensgemeinschaft, geschweige denn ein Führen eines gemeinsamen Haushalts habe es keine Anhaltspunkte gegeben.
Ausdrücklich gegen die Abweisung eines Trauerschmerzengeldes in Höhe des Punktums und des damit im Zusammenhang stehenden Haftungsfeststellungsbegehrens wendet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, der Klage stattzugeben. In eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin bringt vor, es läge eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, weil der gemeinsame Drogenkonsum des Beklagten mit dem Verstorbenen und das Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs 2 zweiter Fall StGB zu einem groben Verschulden des Beklagten führe. Die Klägerin als Lebensgefährtin gehöre zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Die Rechtsansicht, dass der ehemalige Lebensgefährte auch dann nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehöre, wenn ein gemeinsames minderjähriges Kind existiere und Kontakt im Rahmen der Besuchskontakte des Minderjährigen bestehe, sei unrichtig. Auch Schoditschin dem vom Erstgericht zitierten Artikel schließe bei Auflösung der Haushaltsgemeinschaft den Ersatzanspruch eines Lebensgefährten nicht rigoros aus, wenn er schreibe, „dass nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft gewöhnlich auch der Ersatzanspruch entfalle“. Für die Qualifizierung als nahe Angehörige im Sinne einer Lebensgemeinschaft sei zu berücksichtigen, dass die Lebensgemeinschaft in einer sehr jungen Paarbeziehung begonnen und über 14 Jahre gedauert habe. Dass die durch die Lebensgemeinschaft begründete Nahebeziehung auch nach deren Beendigung fortwirke, ergebe sich auch aus den Bestimmungen der §§ 321 Abs 1 Z 1 ZPO und 156 Abs 1 Z 1 StPO. Nach beiden Bestimmungen hätten die Klägerin und der Verstorbene als Eltern wegen des gemeinsamen Kindes wechselseitig ein Aussagebefreiungsrecht, was für die Anerkennung als Lebensgefährte auch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft spreche.
2.1. Seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 127/02p ist anerkannt, dass auch Lebensgefährten zum engen Kreis der Angehörigen gehören, die im Fall der Tötung eines Menschen Anspruch auf Schmerzengeld für einen durch den Tod erlittenen Schockschaden mit Krankheitswert (2 Ob 212/04x) oder einen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten (bloßen) Trauerschaden (ohne Krankheitswert) haben (2 Ob 15/07f mwN). Maßgeblich für die Zuerkennung eines solchen Schmerzengeldes ist die intensive Gefühlsgemeinschaft (2 Ob 141/04f; RS0047064).
2.2. Eine Lebensgemeinschaft wird allgemein als eine auf eine gewisse Dauer angelegte, eheähnliche Beziehung definiert. Sie ist ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist. Zu ihrem Wesen gehört neben der Wohnungsgemeinschaft in der Regel wiederkehrender Geschlechtsverkehr, wogegen die Wirtschaftsgemeinschaft nicht unbedingt bestehen muss und andererseits allein auch nicht genügt. Die Parteien müssen sich jedoch im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben (RS0021733; ähnlich RS0047000).
Die Partner leben tatsächlich in einer Wohnung, die ihr gemeinsamer Lebensmittelpunkt ist (7 Ob 44/88).
2.3. Ausgehend von den einer gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge zugrunde zu legenden erstgerichtlichen Feststellungen kommt vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (2.1. u 2.2.) hier der Klägerin die Stellung als Lebensgefährtin des verstorbenen D* nicht zu. Die Feststellungen tragen weder eine Wohnungsgemeinschaft noch wiederkehrenden Geschlechtsverkehr noch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Gegenteilig ist festgestellt, dass es seit der Trennung im Jahr 2023 lediglich Kontakte im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zum mj Sohn E* gab. Die Klägerin hatte zudem bis 2025 eine Beziehung zu einem neuen Freund.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in 8 Ob 127/02p ausgesprochen, dass eine Person, die zwar eine gewisse Nahebeziehung zum Getöteten hatte, jedoch kein Lebensgefährte desselben war, keinen Anspruch auf Schmerzengeld für Trauer- oder Schockschäden wegen des Todes der nahestehenden Person habe. Das Höchstgericht hat sich in dieser Entscheidung ausführlich und eingehend mit dem Begriff des Lebensgefährten befasst und aufgrund bestimmter gesetzlicher Grundlagen (zB § 14 Abs 3 MRG, § 123 Abs 7 und 8 ASVG sowie § 67 Abs 2 VersVG) den Begriff des Lebensgefährten näher definiert und abgegrenzt.
Daraus ergibt sich aber ohne weiteres, dass eine Person, die mit dem Getöteten weder (nah) verwandt noch verheiratet noch deren Lebensgefährte war, keinen Anspruch auf Schmerzengeld wegen eines erlittenen Trauer- oder Schockschadens habe (2 Ob 15/07f).
An dieser Beurteilung ändern auch die von der Klägerin ins Treffen geführten Bestimmungen der §§ 321 Abs 2 ZPO und 156 Abs 1 Z 1 StPO in Bezug auf das Aussageverweigerungsrecht ehemaliger Lebensgefährten nichts. Den hier zu prüfenden zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch, gewährt die Rechtsprechung nur unter ganz bestimmten eigenständigen Voraussetzungen und Zurechnungsmomenten, um eine unbegrenzte Ausweitung der Gewährung ideellen Schadenersatzes zu verhindern. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Anspruch nur dann besteht, wenn der Verstorbene oder Getötete tatsächlich Lebensgefährte in aufrechter Lebensgemeinschaft war. Dies war hier nach den Feststellungen nicht der Fall.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Erhebliche Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu beantworten und das Berufungsgericht wich im Übrigen nicht von der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs ab.
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