Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache des Klägers A* , geb. am **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Claudia Schoßleitner, LL.M., Rechtsanwältin in Ried im Innkreis, gegen die Beklagte AUVA Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **straße **, **, vertreten durch die Kohler Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen EUR 30.000,00 s.A. und Feststellung (Interesse: EUR 1.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 18.2.2026, Cg*-27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Rechtsträgerin des Unfallkrankenhauses B* (UKH B*). Der Kläger zog sich bei einem Sturz am 4.5.2022 eine subkapitale Humerusfraktur rechts zu und stand von 4.5.2022 bis 4.4.2023 im UKH B* in Behandlung, wobei am 7.5.2022 eine operative Stabilisierung der Fraktur mit einer Osteosyntheseplatte und Schrauben erfolgte.
Konkret wurde der Kläger am 4.5.2022 abends nach dem Sturz im UKH B* vorstellig. Es erfolgte eine klinische und radiologische Untersuchung, wobei eine subkapitale Humerusfraktur mit Absprengung des Tuberculum majus rechts diagnostiziert wurde. Eine medizinische Indikation für eine sofortige stationäre Aufnahme oder Akutoperation bestand nicht. Der Kläger wurde daher für den 6.5.2022 zur Durchführung einer Computertomografie wiederbestellt; die Fraktur wurde bis dahin adäquat mit einem Gilchristverband versorgt.
Nach Durchführung der CT-Untersuchung am 6.5.2022 wurde eine operative Versorgung mit Osteosyntheseplatte und Schrauben empfohlen. Der Kläger wurde ordnungsgemäß, insbesondere auch über das Risiko einer Wundinfektion seitens der beklagten Partei aufgeklärt. Die stationäre Aufnahme erfolgte am 6.5.2022; die operative Versorgung mittels Philos-Platte wurde am 7.5.2022 bei geschlossener Oberarmkopffraktur ohne Gefäß- oder Nervenverletzung zeitgerecht durchgeführt.
Postoperativ wurde eine Ruhigstellung mittels Gilchristverband für sechs Wochen empfohlen. Eine passive Physiotherapie begann ab dem achten postoperativen Tag, eine aktiv assistierte Mobilisierung ab der vierten Woche. Der stationäre Verlauf gestaltete sich komplikationslos; nach adäquater Schmerzmedikation wurde der Kläger am 13.5.2022 mit blandem Wundbefund in die häusliche Pflege entlassen.
Die letzte ambulante Nachkontrolle im UKH B* fand am 4.4.2023 statt. Laut Befund zeigte sich ventral im Bereich des Tuberkels eine tastbare Verdickung sowie eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter auf 90° Elevation und Abduktion. Es wurde eine selbstständige Wiedervorstellung Ende Juni zur Terminvereinbarung für eine Metallentfernung empfohlen.
Am 14.6.2023 stellte sich der Kläger erstmals im Krankenhaus C* vor; es wurde eine unauffällige Narbe ohne dokumentierten Infekthinweis festgehalten. Am 6.7.2023 erfolgte dort die stationäre Aufnahme wegen zunehmender Beschwerden. In der Bildgebung zeigte sich ein Zustand nach operativ versorgter subkapitaler Humerusfraktur mit liegendem Osteosynthesematerial. Sonographisch wurden ausgedehnte echoarme Weichteileinlagerungen im Bereich des Osteosynthesematerials beschrieben.
Am 7.7.2023 wurde eine Revision mit Metallentfernung durchgeführt. Dabei wurde mikrobiologisch der Keim Finegoldia magna nachgewiesen.
Die Behandlung seitens der Beklagten erfolgte lege artis und zeitgerecht; ein Fehlverhalten der Beklagten liegt nicht vor. Der beim Kläger festgestellte Keim ist nicht auf eine Übertragung durch die Beklagte oder deren Behandlung/Operation zurückzuführen.
Zwischen der letzten ambulaten Nachkontrolle im UKH B* und der Erstvorstellung im Krankenhaus C* kam es beim Kläger zu einer Cortisoninfiltration der rechten Schulter durch einen Orthopäden, dies war in etwa 4 Wochen vor der Revision durch das Krankenhaus C* am 7.7.2023.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 30.000,00 an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten hinsichtlich künftiger Schäden bzw Dauerfolgen und brachte dazu vor, die Behandlung sei nicht lege artis erfolgt. Postoperativ habe der Kläger an anhaltenden und zunehmenden Schmerzen gelitten, die im Rahmen der Nachkontrollen bagatellisiert worden seien. Trotz wiederholter Schwellungen und Rötungen im Operationsgebiet seien keine weiterführenden diagnostischen Maßnahmen gesetzt worden. Angesichts der anhaltenden Beschwerden wäre eine stationäre Abklärung zur frühzeitigen Erkennung einer möglichen Infektion erforderlich gewesen. Auch auf die zuletzt am 4.4.2023 geäußerten Beschwerden habe man nicht reagiert, weshalb der Kläger sich in das Krankenhaus C* habe überweisen lassen. Dort sei eine weit fortgeschrittene Entzündung diagnostiziert und am 7.7.2023 eine Revisionsoperation durchgeführt worden, bei der das Fixationsmaterial entfernt und eine Infektion mit einem nosokomialen Keim festgestellt worden sei. Dieser sei nach klägerischer Auffassung bereits im Zuge der Erstoperation eingebracht und in weiterer Folge nicht rechtzeitig erkannt worden. Es liege daher eine Behandlungs- sowie Diagnoseverzögerung vor, aus der sich eine Haftung der Beklagten aus dem Behandlungsvertrag ergebe. Bei ordnungsgemäßer Behandlung wären die Revisionsoperation, die langwierige Genesung sowie die anhaltenden Beschwerden vermeidbar gewesen.
Die Beklagte bestritt. Es lägen weder ein Behandlungs-, Aufklärungs- noch Diagnosefehler vor. Nach seinem Sturz am 4.5.2022 sei der Kläger lege artis untersucht und diagnostiziert worden, habe zunächst eine konservative Versorgung ohne Operationsindikation erhalten und sei anschließend zeitgerecht, komplikationslos sowie nach ordnungsgemäßer Risikoaufklärung operativ behandelt worden. Auch im Rahmen sämtlicher Nachkontrollen hätten sich keine Hinweise auf ein Infektionsgeschehen ergeben. Bestritten werde, dass die im Juli 2023 auswärts festgestellte Infektion auf die Operation vom 7.5.2022 zurückzuführen sei. Vielmehr sei der Keimeintritt erst im Zusammenhang mit der späteren Cortisoninfiltration erfolgt. Selbst bei Annahme eines Zusammenhangs habe sich ein aufgeklärtes Operationsrisiko verwirklicht. Geltend gemachte Beschwerden seien der unfallbedingten Verletzung bzw einem schicksalhaften Verlauf zuzurechnen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den S 3 bis 4 der Urteilsausfertigung („UA“) ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, Diagnose und Risikoaufklärung des Klägers seien ordnungsgemäß erfolgt, die Operation am 7.5.2022 wie überhaupt die Behandlung habe den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen. Die späteren Beschwerden und die Revision im Krankenhaus C* im Juli 2023 stünden nicht im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beklagten. Es habe kein Fehlverhalten festgestellt werden können, die Infektion sei nicht auf eine Übertragung durch die Beklagte zurückzuführen. Somit sei eine Haftung nicht gegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Mängelrüge
1.1.1. Der Kläger sieht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass entgegen seinem bereits in der Klage gestellten Antrag kein Sachveständigengutachten aus dem Gebiet der Infektiologie eingeholt wurde. Seiner Argumentation in der Berufung nach wäre ein solches Gutachten für die Klärung der zentralen Streitfragen, nämlich Ursache, Zeitpunkt und Verlauf seiner Infektion, von entscheidender Bedeutung gewesen.
1.1.2. Das Erstgericht begründete die unterbliebene Einholung eines infektiologischen Gutachtens im Wesentlichen unter Verweis auf die Ausführungen des beigezogenen unfallchirurgischen Sachverständigen, der ein solches nicht für notwendig erachtete (UA S 6 f; ON 24.3, S 4 f). So erläuterte der Sachverständige, dass die gesamte klinische Betreuung des Patienten über die Orthopädie/Unfallchirurgie stattfinde, wobei eine Beiziehung eines Infektiologen oder Mikrobiologen durch den Behandler erst erfolge, wenn ein Keim nachgewiesen werde und sich die Unterstützungsleistung dann auf die Auswahl des besten und günstigsten Antibiotikums beschränke.
1.2.1. Für die Bestellung zum Sachverständigen ist entscheidend, ob die zu bestellende Person über die entsprechende Fachkunde verfügt (vgl Schneider in Fasching/Konecny³ § 351 ZPO Rz 9). Wenngleich § 351 Abs 1 ZPO und § 86 Abs 1 GOG die vorrangige Bestellung in die Gerichtssachverständigenliste eingetragener Sachverständiger vorsehen, kommt der Nichteintragung einer Person in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet keine Indizwirkung dahin zu, dass ihr die zur Erfüllung eines in dieses Fachgebiet fallenden Gutachtensauftrages erforderliche Befugnis oder Fachkompetenz fehlt (2 Ob 8/06z).
1.2.2. Davon ausgehend sind die abstrakten Überlegungen des Klägers in der Berufung zur Abgrenzung der ärztlichen Fachgebiete der Unfallchirurgie und der Mikrobiologie bzw Immunologie nicht relevant. Sie sind im vorliegenden Fall aber auch deshalb nicht entscheidend, weil die rechtserheblichen Sachfragen ohnehin in das Fachgebiet der Unfallchirurgie fielen:
1.3.1. Seinem erstinstanzlichen Vorbringen zufolge macht der Kläger der Beklagten zusammengefasst zum Vorwurf, von ihm postoperativ angegebene Beschwerden bei Nachuntersuchungen und der Nahtentfernung bagatellisiert und die seinem Standpunkt nach damals bereits vorhandene Infektion aufgrund der Unterlassung indizierter diagnostischer Schritte nicht erkannt zu haben. Ausgehend von der durch den unfallchirurgischen Sachverständigen geschilderten in Krankenhäusern vorherrschenden „Aufgabenteilung“ zwischen Unfallchirurgie und Infektiologie, die der Kläger in der Berufung nicht in Zweifel zieht, richtet sich sein Vorwurf somit gegen die bei der Beklagten im Bereich der Unfallchirurgie tätigen Mitarbeiter.
1.3.2. Damit war aber die Frage, ob die Beklagte lege artis vorging und ob eine Infektion für sie erkennbar war, durch den unfallchirurgischen Sachverständigen zu beantworten. Mitarbeiter der Infektiologie der Beklagten wären erst beizuziehen gewesen, wenn ein Keim nachgewiesen worden wäre, was aber nicht der Fall war. Somit erschließt sich auch nicht, welche konkrete Fragestellung von einem infektiologischen Sachverständigen im vorliegenden Fall zu beurteilen gewesen wäre, zumal auch der unfallchirurgische Sachverständige selbst ausdrücklich keine Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens sah.
1.4.1. Die Fragen nach Ursache und Zeitpunkt der Infektion des Klägers konnten durch den unfallchirurgischen Sachverständigen dahin gehend beantwortet werden, dass die Infektion nicht auf eine Übertragung durch die Beklagte oder deren Behandlung bzw Operation zurückzuführen ist. Dies begründete der unfallchirurgische Sachverständige nicht nur mit dem normalen Heilungsverlauf, der einer initialen Infektion mit dem Keim entgegenstehe, sondern auch damit, dass nach der Metallentfernung eine intakte Schulter mit intakter Rotatorenmanschette vorlag, sodass der Kläger nach der Reha wieder eine freie Beweglichkeit und Kraft erlangte (ON 24.3, S 3 und 4). Dazu führt der Kläger in der Berufung lediglich ohne Substantiierung aus, die Ansicht des Sachverständigen sei „nicht hinreichend belegt und hätte einer mikrobiologischen Prüfung bedurft“. Bei der Beurteilung des Heilungsverlaufs einer Fraktur und welchen Einfluss eine bereits bei der Operation erfolgte Infektion auf diesen gehabt hätte, handelt es sich aber jedenfalls um eine unfallchirurgische Fragestellung. Der in der Berufung gegen den Sachverständigen erhobene Vorwurf der Fachgebietsüberschreitung ist daher ebenso unberechtigt wie der Standpunkt des Klägers, das unfallchirurgische Gutachten sei unvollständig und spekulativ.
1.4.2. Soweit der Kläger in der Berufung von einem „ungewöhnlich schleppenden Heilungsverlauf“ und einer „unklaren Schwellung“ spricht, trifft dies nach den Ergebnissen des eingeholten Gutachtens nicht zu, führte der Sachverständige doch aus, dass länger andauernde Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in der Frakturbehandlung am Oberarmkopf zu einem durchaus normalen Verlauf dazu gehören (ON 24.3, S 3). Weiters stellte der Sachverständige klar, dass eine auffällige Schwellung auch bei der ersten Vorstellung des Klägers im Krankenhaus C* nicht wahrgenommen und befundet wurde, sondern erst beim zweiten dortigen Besuch die Indikation zur Operation gestellt wurde (ON 24.3, S 4). Zu diesen Ergebnissen gelangte der Sachverständige unter Heranziehung unter anderem der vorgelegten Krankengeschichte des Klägers (./1) und des Arztbriefs der Abteilung für Orthopädie und Traumatologie des Krankenhauses C* (./A). Damit betrafen aber auch diese Fragen der Heilung und des postoperativen Verlaufs den Bereich der Orthopädie und Unfallchirurgie, sodass auch insoweit keine Notwendigkeit zur Einholung eines infektiologischen Gutachtens bestand.
1.5.1. Daneben lässt sich weder aus § 351 noch aus § 362 Abs 2 ZPO ableiten, dass das Gutachten eines fachärztlichen Sachverständigen von einem Sachverständigen aus einem anderen ärztlichen Fachgebiet zu überprüfen wäre. Insbesondere bewegen sich die Ausführungen des Klägers in der Berufung, ein mikrobiologisches Gutachten hätte die zeitliche Entwicklung der Infektion und die „mögliche“ Rolle des Keims dabei analysieren und schließlich bewerten „können, ob“ eine frühzeitige Diagnose und Behandlung die späteren Komplikationen verhindern hätte können sowie ob die Schwellungen und Schmerzen tatsächlich auf eine Infektion zurückzuführen waren und ob diese bereits während der Behandlung im Krankenhaus der Beklagten bestand, auf einer rein spekulativen Ebene und begründen keinen Anspruch auf Einholung eines weiteren Gutachtens.
1.5.2. Zum Thema der „apfelgroßen Schwellung“ berücksichtigte der unfallchirurgische Sachverständige in seinem Gutachten ohnehin auch die durch den Kläger vorgelegten Urkunden ./B bis ./D und führte dazu aus, die Lichtbilder des Operationsgebiets zeigten eine solche Schwellung nicht (ON 15.2, S 4); in der mündlichen Gutachtenserörterung wies er weiters darauf hin, im Krankenhaus C* sei diese Schwellung nicht in gleicher Form wahrgenommen worden wie in dem durch den Kläger vorgelegten Gutachtensauszug ./B (ON 24.3, S 4). Warum der unfallchirurgische Sachverständige diese Beurteilungen nicht hätte vornehmen können, wird von der Berufung nicht konkret dargestellt.
1.6. Dass das Wissen und die Datenlage über den gegenständlichen Keim generell begrenzt sind und dazu nur vergleichsweise wenige wissenschaftliche Publikationen vorliegen, begründet ebenso wenig eine Verpflichtung zur Einholung eines infektiologischen Gutachtens, zumal ein solches nicht zur Erstellung einer allgemeinen wissenschaftlichen Analyse und Untersuchung, etwa zu den in der Berufung angesprochenen Eigenschaften, zur Herkunft, Pathogenität oder Toxizität und zum Verhalten des Keims, sondern stets nur zur Beantwortung konkreter im Einzelfall erforderlicher rechtserheblicher Fragestellungen gedacht sein kann. Solche liegen nach dem Gesagten hier aus dem Bereich der Infektiologie aber nicht vor. Soweit der Kläger in der Berufung als Fragestellung weiters die „Beurteilung der Behandlung der Infektion, insbesondere der Wahl und Wirksamkeit der von der beklagten Partei eingesetzten Antibiotika oder anderer geeigneter therapeutischer Maßnahmen“ anspricht, ist dies nicht verständlich, wirft der Kläger der Beklagten doch gerade vor, eine Behandlung der Infektion unterlassen zu haben.
1.7. Schließlich ist es auch nicht entscheidend, dass der Sachverständige eine Infektion des Klägers im Krankenhaus der Beklagten nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen konnte (ON 15.2, S 4). Vielmehr trifft den Kläger die Beweislast dafür, dass die Infektion im Krankenhaus der Beklagten erfolgte, sodass dieser Umstand zur Berechtigung des Klagebegehrens mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden müsste (vgl RS0039939; RS0110701). Dieser Beweis ist dem Kläger nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens, aber nicht gelungen. Ob die Infektion tatsächlich bei der Infiltration bei einem niedergelassenen Orthopäden im Mai/ Juni 2023 erfolgte, muss in diesem Verfahren, das nur ein behauptetes Fehlverhalten der Beklagten zum Gegenstand hat, nicht abschließend geklärt werden.
1.8. Zusammenfassend liegt die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens daher nicht vor.
2. Zur Tatsachenrüge
2.1. Der Kläger bekämpft folgende Feststellungen: „ Die Behandlung seitens der beklagten Partei erfolgte lege artis und zeitgerecht; ein Fehlverhalten der beklagten Partei liegt nicht vor. Der beim Kläger festgestellte Keim ist nicht auf eine Übertragung durch die beklagte Partei oder deren Behandlung/Operation zurückzuführen. “ Stattdessen begehrt er die Ersatzfeststellungen, dass die postoperative Nachsorge bis zum letzten ambulanten Vorstellung des Klägers am 4.4.2023 nicht sorgfältig und zeitgerecht erfolgt sei und die Keimübertragung sich im Rahmen des operativen Eingriffes am 7.5.2022 bzw. des stationären Aufenthaltes bis 13.5.2022 ereignet habe .
2.2.1. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835 [T1]).
2.2.2. Im vorliegenden Fall führt der Kläger zur gewünschten Ersatzfeststellung lediglich aus, diese hätte „ohne weiters aus den vorliegenden Beweisergebnissen“ abgeleitet werden können, konkretisiert dies jedoch nicht; weiters setzt er sich inhaltlich nicht substantiiert mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts und dabei insbesondere den bereits bei der Behandlung der Mängelrüge erwähnten Ausführungen des Sachverständigen auseinander, wonach gegen eine Einbringung des Keims bereits zum Operationszeitpunkt insbesondere spreche, dass bei Infektionen in der Regel eine Frakturheilung ausbleibe, im gegenständlichen Fall die Fraktur aber zum Zeitpunkt der Metallentfernung vollständig geheilt gewesen sei (UA S 6). Wieso bestimmte Schilderungen des Klägers gegen die Richtigkeit des Gutachtens sprechen sollten, wird in der Berufung ebenso nicht hinreichend nachvollziehbar erklärt.
2.3. Soweit der Kläger auf die Judikatur verweist, wonach zu vermuten sei, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde (gemeint offenbar 9 Ob 6/02a), ist diese für den vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig: So führte das Erstgericht in der Beweiswürdigung aus, es seien während der gesamten Nachbehandlung keine dokumentierten Hinweise auf das Vorliegen einer Infektion vorgelegen (UA S 6). Damit ist aber nicht die Dokumentation einer bestimmten Maßnahme der Beklagten angesprochen, sondern vielmehr die Frage, ob beim Kläger eine Infektion vorlag. Daraus, dass keine Infektion dokumentiert wurde, kann daher keineswegs die Vermutung abgeleitet werden, dass eine Infektion vorlag. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beklagten regelhafte Röntgenkontrollen durchgeführt und tatsächlich stets blande (nicht infizierte oder entzündete) Wundverhältnisse dokumentiert wurden (ON 24.3, S 3; ./1).
2.4.1. In der Berufung führt der Kläger weiters aus, die Unterlassung jeglicher Feststellungen hinsichtlich des Verlaufes und der ambulanten Vorstellungen des Klägers seit dessen Entlassung aus der stationären Behandlung bei der Beklagten und der letzten ambulanten Nachkontrolle ebendort zu bekämpfen; über den Zeitraum vom 13.5.2022 bis zum 4.4.2023 fehle jegliche Feststellung.
2.4.2. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vermeintlich fehlende Feststellungen nicht der Tatsachen-, sondern der Rechtsrüge zuzuordnen sind (RS0043304). Im vorliegenden Fall legt der Kläger jedoch nicht dar, mit welchem konkreten Inhalt Feststellungen zu diesen Themen getroffen werden sollten und warum solche Feststellungen für die rechtliche Beurteilung relevant sein sollten. Zum Thema der „apfelgroßen Schwellung“ ist auf die unter Punkt 1.5.2. dieser Entscheidung bereits erwähnten Ausführungen des Sachverständigen zu verweisen, mit denen sich der Kläger auch in der Tatsachenrüge aber inhaltlich nicht auseinandersetzt. Im Übrigen sind auch in dem durch den Kläger vorgelegten Pflegegeldgutachten die Narbe an der rechten Schulter als bland und die Hautfarbe als normal (somit nicht bläulich verfärbt oder gerötet) dokumentiert (./E, S 5 und 9).
2.5.1. Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung, der von ihm dargestellte Verlauf hätte von den behandelnden Ärzten der Beklagten zum Anlass genommen werden müssen, weiterführende Untersuchungen zur Klärung der auffälligen Symptomatik einzuleiten. Dabei bleibt jedoch offen, welche auffällige Symptomatik er konkret meint; zu Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit stellte der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten wie bereits erwähnt klar, dass diese typisch für Oberarmkopffrakturen und daher wenig geeignet sind, daraus eine Infektion abzuleiten (ON 15.2, S 4). Weiters lässt der Kläger unberücksichtigt, dass selbst bei der Erstvorstellung im Krankenhaus C* am 14.6.2023 eine unauffällige Narbe ohne dokumentierten Infekthinweis festgehalten wurde (UA S 4).
2.5.2. Eine subakute chronische Infektion mit dem Keim im Langzeitverlauf bezeichnete der Sachverständige in der mündlichen Erörterung lediglich als „Denkmöglichkeit“ (ON 24.3, S 3), womit er vom Ergebnis seines schriftlichen Gutachtens, dass die Cortisoninfiltration mit nachfolgender akuter Infektgenese als Ursache wesentlich wahrscheinlicher für den Infekt sei als eine Infektion im Krankenhaus der Beklagten (ON 15.2, S 4), nicht abging. Auch aus den in der Berufung weiters zitierten Ausführungen des Sachverständigen zu einem „Nacharbeiten“ sowie Gewinnen von Gewebe und Flüssigkeit ist zugunsten des Klägers nichts abzuleiten, da der Sachverständige ausführte, dass dies ja auch sofort passiert sei, sobald letztendlich man das bemerken konnte (ON 24.3, S 3).
2.6. Zusammenfassend gelingt es dem Kläger somit nicht, Bedenken gegen die bekämpften Feststellungen aufzuzeigen, sodass diese zu übernehmen sind.
3. Der Berufung war daher nicht zu Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
4. Der Bewertungsausspruch folgt der Bewertung des Klagebegehrens durch den Kläger. Es besteht kein Grund, von dieser abzugehen, sodass auszusprechen ist, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 30.000,00 übersteigt.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.
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